Schadensersatz nach Busunfall: 60% Haftungsquote bei Rotlichtüberqueren von Kindern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Kind auf dem Überweg von einem Linienbus erfasst, verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Kinder hatten trotz Rotlicht die Fahrbahn überquert; der Bus fuhr bei Grün. Das Landgericht verurteilte Beklagte und Arbeitgeber als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 206.295,92 und stellte eine 60%ige Haftungsquote für künftige materielle Schäden fest. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen; Kosten und Sicherungsleistungen quotiert geregelt.
Ausgang: Klage in Teilbeträgen stattgegeben (Zahlung von DM 206.295,92) und Feststellung einer 60%igen Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden; sonstige Klageanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das fahrlässige und verbotswidrige Überqueren einer Fahrbahn bei Rotlicht durch ein Kind kann den Anspruch auf Schadensersatz mindern und eine anteilige Haftungsquote zur Folge haben.
Bei Verkehrsunfällen kann das Gericht die Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden quotenmäßig feststellen und damit die Beteiligung der Haftpflichtigen anteilig zuordnen.
Arbeitgeber haften für das Verhalten eines im Dienst stehenden Fahrers gesamtschuldnerisch neben dem Fahrer, sodass Ansprüche gegen beide geltend gemacht werden können.
Bei divergierenden Verursachungsbeiträgen der Unfallbeteiligten ist der Schaden nach den jeweiligen Haftungsquoten aufzuteilen und Gegenforderungen entsprechend zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verur¬teilt, an den Kläger DM 206.295,92 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.6.1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Ge¬samtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die künftigen materiellen Schäden aus dem Un-fallereignis vom 23.11.1994 auf der Kreuzung X-Straße Straße mit einer Quote von 60 % zu ersetzen, soweit diese Ersatzansprüche nicht auf Sozial¬versicherungsträger oder sonstige Dritte über¬gegangen sind oder übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) DM 6.962,92 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7.4.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
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Die außergerichtlichen Kosten tragen . die Be¬klagten zu 85 % als Gesamtschuldner, der Kläger zu 13 % selbst und die Beklagte zu 2) zu weite¬ren 2 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 12 % und der Beklagte zu
1) zu 88 % selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu
2) trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu
2) zu 86 % selbst.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 13 %, die Beklagte zu 2) zu 2 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen die Beklagten jedoch nur gegen Si¬cherheitsleistung in Höhe von DM 220.000,— und für die Beklagte zu 2) gegen den Kläger nur ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 9.000,—
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvoll-streckung durch den Erstbeklagten durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 1.300,--DM abzuwen¬den, sofern nicht der Kläger vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll-und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 23. November 1994 gegen 16.46 Uhr in L2 auf der L 390 im Kreuzungsbereich Westring/ H-Straße O-Straße Straße ereignet hat.
Zum oben genannten Zeitpunkt befuhr der am 12. Juni 1981 geborene Kläger gemeinsam mit der gleichaltrigen Zeugin D2 auf Fahrrädern den Radweg der verlängerten B2 (L 390) in Fahrtrichtung links. An der Kreuzung wollten sie die L 390 am dortigen Überweg in Richtung H2 überqueren. Die für sie maßgebliche Lichtzeichenanlage zeigte Rotlicht. Die Kinder blieben an dem dort vorhandenen Überweg stehen und stiegen von ihrer Fahrrädern ab. Als zwei Personenkraftwagen, die aus der Fahrtrichtung Schiefbahn gekommen waren, an der Haltelinie anhielten, da die für sie geltende Lichtzeichenanlage ebenfalls Rotlicht zeigte, nahm die Zeugin D2 irrtümlich an, die Ampelanlage werde für sie nun auf "grün" umspringen. Sie stieg daher auf ihr Fahrrad und überquerte trotz des für sie geltenden Rotlichtes den Überweg. Der Kläger folgte ihr in etwa einem Meter Abstand.
Der Beklagte zu 1) befuhr in Ausübung seines Dienstes als Kraftomnibusfahrer bei der Zweitbeklagten mit dem Kraftomnibus der Zweitbeklagten, amtliches Kennzeichen D-AL 5035, die Neersener Straße in Fahrtrichtung Schiefbahn und näherte sich der Kreuzung bei Grünlicht. Während es der Zeugin D2 noch gelang, den gegenüberliegenden Bürgersteig zu erreichen, wurde der Kläger, der die Straße auf dem Überweg aus Sicht des Beklagten zu 1) von links nach rechts überquerte, von dem Kraftomnibus der Beklagten erfaßt. Der Kläger schlug mit dem Kopf gegen