Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·13 O 64/20·08.02.2022

Wikifolio-Endloszertifikat: Kein Schadensersatz wegen Heavy Trading und Interessenkonflikt

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte nach Verlusten aus einem Wikifolio-Endloszertifikat Schadensersatz von Emittentin und Sponsor wegen behaupteter Abweichungen von der Handelsidee, Interessenkonflikten und intransparenten Bedingungen. Das Landgericht wies die Klage ab, da eine schadenskausale Pflichtverletzung nicht feststand. Die behaupteten Nachteile aus „Heavy Trading“ und dem Handel konzerneigener Produkte griffen nicht durch, weil die Trades fiktiv waren und keine Gebührenbelastung zulasten des Zertifikats dargetan wurde. Auch eine Intransparenz der Prospekt-/Bedingungsinformationen sowie die Kausalität für die Anlageentscheidung seien nicht schlüssig vorgetragen.

Ausgang: Schadensersatzklage des Anlegers wegen behaupteter Pflichtverletzungen beim Wikifolio-Zertifikat abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatzansprüche wegen einer verlustträchtigen Kapitalanlage setzen die schlüssige Darlegung einer Pflichtverletzung und deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus.

2

Beruft sich der Anspruchsteller anspruchsbegründend auf eine außergewöhnlich hohe Zahl von Transaktionen, hat er hierzu so konkret vorzutragen, dass Umfang und Einordnung der Transaktionen (z.B. Teilausführungen, Zeitbezug) nachvollziehbar werden.

3

Ist der Handelsstil eines Referenzportfolios als „Heavy Trader“ einschließlich Daytrading beschrieben, kann aus einer hohen Umschlaghäufigkeit allein nicht auf eine Abweichung von der Handelsidee geschlossen werden, solange keine abweichenden, prospektwidrigen Umstände substantiiert dargetan sind.

4

Bei lediglich fiktiven Transaktionen im Referenzportfolio kann ein typischer Nachteil eines „Heavy Trading“ (erhöhter Kostenanfall) nicht ohne konkreten Vortrag dazu angenommen werden, dass sich Kosten oder Gebühren wertmindernd auf das Zertifikat auswirken.

5

Eine behauptete Intransparenz von Produktinformationen trägt eine Haftung nur, wenn der Anleger schlüssig darlegt, dass er die Anlage bei ordnungsgemäßer Information nicht getätigt hätte; widersprüchlicher Vortrag zur Kenntnisnahme und Entscheidungsgrundlage genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 826 BGB§ 296a ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer verlustträchtigen Investition in ein von der Beklagten zu 1 emittiertes Wertpapier.

3

Bei diesem Wertpapier handelt es sich um ein Endloszertifikat (Inhaberschuldverschreibung), das einen Basiswert (Index Wikifolio IREX0011) nachbildet.

4

Der Index Wikifolio IREX0011, den das Zertifikat als Basiswert nachzeichnet, bildet wiederum ein fiktives Referenzportfolio ab, das auf einer „Handelsidee“ der Intelligent Recommendations GmbH beruht.

5

Am 16.10.2018 wurde das streitgegenständliche Endloszertifikat von der Beklagten zu 1 zum 28.12.2018 gekündigt.

6

Dem streitgegenständlichen Zertifikat lag folgendes Geschäftskonzept zugrunde (vgl. Basisprospekt vom 18. März 2016, Bl. 645 ff. Gerichtsakte):

7

Die xx betreibt die Internetseite www.wikifolio.com. Dort können sog. Redakteure nach ihren Handelsideen bestimmte Musterdepots anlegen und diese entwickeln. Bei den Redakteuren handelt es sich um private Personen, Vermögensverwalter und Medienunternehmen.

8

Für die vorgenannten Musterdepots gibt die Beklagte zu 2 (100-%ige Tochter der Beklagten zu 1) als sog. Sponsor die Wertpapiere vor, die grundsätzlich in das Musterdepot aufgenommen werden können („generelles Anlageuniversum“). Die entsprechenden Wertpapiere kann der Redakteur (entsprechend seiner Handelsidee) dann – fiktiv – kaufen und verkaufen.

9

Ein solches Musterdepot kann wiederum Grundlage eines „fiktiven Referenzportfolios“ werden. Auf ein solches fiktives Referenzportfolio bezieht sich dann wiederum ein sog. Wikifolio-Index. Bezogen auf diesen Wikifolio-Index begibt die Beklagte zu 1 Endlos-Indexzertifikate, die den Index 1:1 nachbilden.

10

Dem Sponsor (Beklagte zu 2) obliegt zwar grundsätzlich die Verantwortung für das fiktive Referenzportfolio. Er übernimmt jedoch grundsätzlich die Handelsvorschläge des Redakteurs (entsprechend dessen Handelsidee) und setzt sie nur in Ausnahmefällen nicht um (vgl. Basisprospekt vom 18. März 2016, Anl. B1, Seite 81, Bl. 649 Gerichtsakte).

11

Bezüglich des streitgegenständlichen Zertifikates war die Intelligent X GmbH der sog. Redakteur. Die Handelsidee bestand darin „kollektive Intelligenz“ zur Ermittlung von Long-Short-Signalen zu nutzen. Unter Auswertung von statistischen Wahrscheinlichkeiten sollten Handelsentscheidungen getroffen werden. Informationsquelle sollte ein System (Informationstechnologie) der Intelligent SS GmbH sein. Das „Anlageuniversum“ umfasste Aktien, Fonds, ETFs sowie Anlagezertifikate und insbesondere Hebelprodukte. Die Haltedauer sollte zwischen einem Tag (Day Trading) bis zu über einem Jahr dauern, durchschnittlich „ca. 1 Monat“ (Ausdruck der Handelsidee zum wikifolio-Indexzertifikat, Anl. K5, Bl. 328 Gerichtsakte). Durch die Anlagestrategie sollte ermöglicht werden, das Potenzial einzelner Wertpapiere schon vor deren Aufschwung an der Börse zu erkennen bzw. aus den Wertpapieren vor einem Kursabfall auszusteigen.

12

Zwischen der Intelligent SS GmbH und den Beklagten bestehen keine Verbindungen gesellschaftsrechtlicher Art.

13

Der Kläger behauptet, dass er vom 29.06.2017 bis zum 27.09.2017 insgesamt 95 Stück des Wertpapiers für insgesamt 75.989,54 Euro (über die Consorsbank) erworben und insoweit einen Totalverlust erlitten habe. Er ist der Ansicht, dass die Beklagten mehrere Pflichtverletzungen begangen hätten. Er behauptet, vom 29.06.2017 bis zum letzten Trade am 16.02.2018 seien über 30.000 Trades erfolgt, wobei 92,4 % von der Beklagten zu 1 emittierte Anlageinstrumente betroffen hätten. Dies entspräche nicht der Handelsidee des Redakteurs, denn es sei nicht ersichtlich, dass eine Schwarmintelligenz hauptsächlich nur von der Beklagten zu 1 emittierte Wertpapiere auswähle. Daher habe die Beklagte zu 2 als Sponsor pflichtwidrig auf Wertpapiere ihrer Konzernmutter zurückgegriffen.

14

Es habe auch ein Interessenskonflikt vorgelegen, auf den die Beklagten nicht hingewiesen haben. Ein Interessenskonflikt liege nämlich vor, wenn der Basiswert des Zertifikates primär mit konzerneigenen Emissionen nachgebildet werde. Dann konkurriere das Interesse der Beklagten an dem Verkauf der Wertpapiere mit dem Interesse des Zertifikatsinhabers das Referenzdepot mit möglichst günstigen Papieren nachzubilden.

15

Nach der Handelsidee des Redakteurs hätte die durchschnittliche Haltedauer einer Position bei ca. einem Monat liegen sollen, was sich aus dem Ausdruck der „Handelsidee" zum Zertifikat (Anl. K 5, Bl. 328) ergebe. Bei über 30.000 Trades innerhalb von 231 Kalendertagen könne unter keinen Umständen eine durchschnittliche Haltedauer von ca. einem Monat erreicht werden. Ein solches sog. Heavy Trading gehe nicht auf den Redakteur zurück. Jedenfalls hätte aber ein offensichtlicher Verstoß vorgelegen, bei dem die Beklagte zu 2 als Sponsor abweichende Maßnahmen hätte ergreifen müssen.

16

Außerdem hätte ein rechtswidriges Churning vorgelegen, weil zum Vorteil der Konzernmutter ein hoher Umschlag von deren Papieren vorgelegen habe.

17

Für den Verkauf der Zertifikate erhalte die Beklagte zu 1 Geld, mit dem sie zu 100 % das Referenzdepot in der Realität abbilde. Somit sei zwar das Portfolio fiktiv; die Besicherung erfolge indes in realen Papieren. Für jede Bestandsveränderung im fiktiven Portfolio werde ein realer und gebührenpflichtiger Trade zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 ausgeführt. Dies ergebe sich aus Seite 82 des Basisprospektes vom 28.12.2016 über derartige Produkte der Beklagten zu 1 (Anl. K3). Die Besicherung schlage auf den Wert der Zertifikate durch und benachteilige den Zertifikatsinhaber.

18

Die Anleihebedingungen würden nicht darauf Bezug nehmen, dass der streitgegenständliche Wikifolio-Index durch Mitarbeiter der Intelligent SS GmbH betreut werde und dass sich Entscheidungsgrundlage und die Anlageentscheidungen für diesen Wikifolio-Index nach dem Intelligent SS System richten. Insbesondere werde an keiner Stelle auf die Internetseite „www.wikifolio.com/de/de/w/wfirexool“, die Informationen über die Anlagestrategie enthalte, verwiesen. Die Beschreibung der „Handelsidee“ auf der Internetseite sei aber auch unverständlich. Zudem sei unter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in den Anleihebedingungen nicht klar und verständlich geregelt, wann die Beklagte zu 1 als Emittentin die Vorschläge des Redakteurs übernimmt oder abändert. Es würden vor diesem Hintergrund intransparente Anleihebedingungen vorliegen.

19

Wenn der Kläger ordnungsgemäß informiert worden wäre, dann hätte er in das streitgegenständliche Zertifikat nicht investiert. Dem Kläger würden daher Ansprüche aus § 280 und § 826 BGB zustehen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 75.989,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.

22

Die Beklagten beantragen,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien nicht verantwortlich für die Wertentwicklung des Basiswertes (Index). Dieser werde lediglich als externe Referenzgröße für das Zertifikat verwendet. Der vom Kläger als Anl. K3 vorgelegte Basisprospekt vom 28.12.2016 beziehe sich nicht auf die streitgegenständlichen Zertifikate. Die Wertpapiere seien am 04.05.2016 emittiert worden, weshalb der Basisprospekt vom 18.03.2016 (Anl. B1) maßgeblich sei sowie die Endgültigen Bedingungen Nr. 250 vom 03.05.2016 (Anl. B2). Zum Kläger würden bereits keine Vertragsbeziehungen bestehen. Rechtliche Beziehungen würden nur hinsichtlich der in den Zertifikaten verbrieften Rechte und Pflichten bestehen. Kein einziger der angeblich über 30.000 Trades sei auf eine Weisung der Beklagten zurückzuführen, sondern auf Entscheidungen des Redakteurs. Die Beklagte zu 2 hätte auch keine abweichenden Maßnahmen treffen müssen. Ein offensichtlicher Verstoß habe nicht vorgelegen. Das sog. Heavy Trading sei von der Handelsidee umfasst gewesen. Die angeblich über 30.000 Trades würden außerdem zu einem großen Teil lediglich Teilausführungen betreffen, so dass tatsächlich viel weniger Trades vorgelegen hätten. Die durchschnittliche Haltedauer sei lediglich als bloße Zielgröße formuliert worden, die ohnehin erst nach einem längeren Beobachtungszeitraum festgestellt werden könne.

25

Die Beklagte zu 2 habe zwar das Anlageuniversum bestimmt, aber keine Einschränkungen vorgesehen. Es sei Sache des Redakteurs gewesen, mit welchen Wertpapieren er handelte. Die Konzentration auf von der Beklagten zu 1 emittierte Wertpapiere sei dem Vorgehen des Redakteurs geschuldet. Ohnehin gebe es ausweislich der auf www.wikifolio.com veröffentlichen Informationen nur sehr wenige konkurrierende Emittenten. Von der Konzentration auf von der Beklagten zu 1 emittierte Wertpapiere habe sie auch nicht profitiert, weil lediglich fiktive Trades vorgelegen hätten. Bei diesen rein virtuellen Trades seien weder Transaktionskosten noch Provisionen angefallen. Die Ausführungen des Klägers zur Besicherung der Wertpapiere seien schon deshalb falsch, weil sie sich auf den falschen Basisprospekt beziehen würden. Bei den streitgegenständlichen Zertifikaten habe keine derartige Besicherung vorgelegen. Im Übrigen habe die vom Kläger geltend gemachte Besicherung, die erst für nachfolgende Produkte gegolten habe, im Interesse der Wertpapierinhaber gelegen. Anleger hätten hierfür keine Kosten getragen.

26

Es liege auch keine Intransparenz vor, weil in dem Prospekt und auf der Internetseite, auf die Bezug genommen wurde, ausreichende Informationen enthalten seien.

27

Den Erwerb von 95 Zertifikaten durch den Kläger bestreiten die Beklagten mit Nichtwissen.

28

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

I.

31

Die Klage ist unbegründet.

32

Ansprüche nach § 280, § 826 BGB bestehen nicht.

33

Eine schadenskausale Pflichtverletzung der Beklagten steht nicht fest.

34

1.

35

Der Kläger macht geltend, dass hauptsächlich Anlageinstrumente der Beklagten zu 1 gehandelt worden seien und dies nicht der Handelsidee des Redakteurs entsprochen habe. Zudem habe daher ein hinweisbedürftiger Interessenskonflikt bestanden und ein rechtswidriges Churning.

36

Diese Ausführungen überzeugen nicht.

37

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die fiktiven Transaktionen nach den Vorschlägen der Intelligent SS GmbH erfolgten und die Beklagte zu 2 die Vorschläge lediglich übernahm und technisch umsetzte. Abweichende Maßnahmen der Beklagten zu 2, die im Ausnahmefall vorgenommen werden können (vgl. Basisprospekt vom 18. März 2016, Anl. B1, Seite 81, Bl. 649 Gerichtsakte), sind nicht ersichtlich.

38

Zudem war der schwerpunktmäßige Handel von Wertpapieren, die die Beklagten zu 1 emittiert hatte, grundsätzlich weder nachteilig für den Kläger noch von Vorteil für die Beklagten. Denn es handelte sich um rein fiktive Transaktionen, bei denen keine Kosten und Gebühren anfielen. Dass die fiktiven Transaktionen angeblich im Rahmen einer Besicherung nachvollzogen worden seien, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger zieht entsprechende Schlussfolgerungen aus dem nicht geltenden Basisprospekt vom 28.12.2016 (Anl. K3). Aber selbst wenn dieser Prospekt gölte, würde sich nichts anderes ergeben. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die geltend gemachte Besicherung zu einem Nachteil für einen Anleger führen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kurs des Zertifikates hierdurch nachteilig beeinflusst würde. Entsprechendes ist jedoch nicht ersichtlich.

39

Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 in Bezug auf die Wertentwicklung des Zertifikates auch kein gegenläufiges, sondern ein gleichläufiges Interesse mit dem Anleger hatte. Aus Seite 83 des Basisprospektes vom 18.03.2016 (Anl. B1, Bl. 651 Gerichtsakte) ergibt sich, dass die Beklagte zu 1 eine Zertifikatsgebühr und Performancegebühr erhält. Die Zertifikatsgebühr betrug für das streitgegenständliche Wertpapier 0,95 % pro Jahr und die Performancegebühr 25 % einer näher definierten Gewinngröße (vgl. Ausdruck Anl. K5, Bl. 328). Somit erlangte die Beklagte zu 1 gerade dann höhere Einnahmen, wenn der Basiswert des Zertifikates sich positiv entwickelte (höhere Performancegebühr) und das Zertifikat möglichst lange nachgefragt wurde (Zertifikatsgebühr).

40

Überdies ist der geltend gemachte Schaden nicht plausibel dargelegt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 selbst vorgetragen, dass er gar nicht wisse, ob von der Handelsidee von vornherein oder erst später abgewichen worden sei. Bei einem erst späteren Abweichen könnte aber allenfalls ein hierauf zurückzuführender Schaden geltend gemacht werden und nicht pauschal, wie vom Kläger verlangt, ein Erwerbsschaden in Höhe der Anschaffungskosten.

41

2.

42

Der Kläger macht geltend, dass nach der Handelsidee des Redakteurs die durchschnittliche Haltedauer einer Position bei ca. einem Monat hätte liegen sollen und dies bei über 30.000 Trades innerhalb von 231 Kalendertagen unter keinen Umständen hätte der Fall sein können. Jedenfalls hätte die Beklagte zu 2 als Sponsor eingreifen müssen.

43

Auch diese Argumentation verfängt nicht.

44

Die Beklagten bestreiten, dass überhaupt über 30.000 Trades vorgelegen haben und machen geltend, dass insoweit weit überwiegend Teilausführungen vorgelegen hätten. Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, konkret zu den angeblich über 30.000 Trades vorzutragen, weil er diesen Umstand anspruchsbegründend anführt. Der Kläger hat insoweit jedoch lediglich Excel-Tabellen vorgelegt, aus denen sich die Transaktionen angeblich ergeben sollen (Bl. 1054, Bl. 1072 Gerichtsakte). Aus diesen Tabellen ergibt sich aber nicht, inwieweit es sich um bloße Teilausführungen handelt. In den beiden Tabellen fehlen bereits Angaben über das jeweilige Transaktionsdatum. Der Vortrag des Klägers genügt daher insoweit nicht.

45

Außerdem ist der Einwand, dass das sog. Heavy Trading nicht von der Handelsidee des Redakteurs umfasst sei, ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Ausdrucks der Handelsidee (Anlage K5, Bl. 328 Gerichtsakte) unzutreffend. Denn hier wird unter der Überschrift „Kategorien und Anlageuniversum“ als Handelsstil ausdrücklich „Heavy Trader“ angegeben (Bl. 330 Gerichtsakte). Die vorgegebene Strategie umfasst auch ausdrücklich das Daytrading. Soweit unspezifisch angegeben wurde, dass die durchschnittliche Haltedauer „ca.“ 1 Monat betragen „soll“, sollte damit ersichtlich keine definitive Festlegung erfolgen. Es wurde bereits nicht definiert, für welchen Zeitraum diese durchschnittliche Haltedauer berechnet werden sollte. Es handelte sich um ein Endloszertifikat, so dass auch beispielsweise erst nach einigen Jahren ein solcher Durchschnitt hätte erreicht werden können. Der vom Kläger geltend gemachte Zeitraum umfasst jedoch deutlich weniger als ein Jahr.

46

Hinzu kommt, dass das Gericht nicht davon ausgehen kann, dass das für den Anleger von einem „Heavy Trading“ ausgehende typische Risiko eines erhöhten Kostenanfalls in der vorliegenden Konstellation bestand. Denn das „Heavy Trading“ bezog sich nur auf fiktive Transaktionen. Dass sich Provisionen und Gebühren, die beim „Heavy Trading“ im hohen Maße anfallen, wertmindernd für das Zertifikat auswirkten, ist somit nicht ersichtlich.

47

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2 lediglich die Transaktionsvorschläge des Redakteurs umsetzte. Dem Basisprospekt nach hatte sie zwar das Recht, abweichende Maßnahmen zu treffen, beispielsweise bei offensichtlichen Verstößen. Ein offensichtlicher Verstoß und damit eine möglicherweise bestehende Handlungspflicht kommen nach den obigen Ausführungen jedoch gerade nicht in Betracht.

48

Hinzu kommt auch hier, dass der Schaden nicht plausibel dargelegt ist, weil unklar ist, ab wann angeblich von der Handelsidee abgewichen worden sein soll (vgl. oben 1.).

49

3.

50

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Anleihebedingungen angeblich intransparent seien, weil nicht auf die Rolle der Intelligent SS GmbH sowie an keiner Stelle auf die Internetseite „www.wikifolio.com/de/de/w/wfirexool“ hingewiesen, die Handelsidee nicht verständlich beschrieben und zudem unter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in den Anleihebedingungen nicht klar und verständlich geregelt worden sei, wann die Beklagte zu 1 als Emittentin die Vorschläge des Redakteurs übernimmt oder abändert, greift dies nicht durch.

51

In dem Basisprospekt (Anl. B1) wird mehrfach auf die Rolle der „Redakteure“ und auf die Internetseite „www.wikifolio.com“ hingewiesen bzw. verwiesen (Seite 47, Bl. 615 Gerichtsakte; Seite 77 ff., Bl. 645 ff. Gerichtsakte; Seite 81, Bl. 649 Gerichtsakte). Auf der Internetseite sind entsprechende Informationen zur „Handelsidee“ des Wikifolio IREX0011 vorhanden (Anl. K5, Bl. 328 Gerichtsakte). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass softwaregestützte Handelsstrategien, die mit diversen Algorithmen arbeiten, naturgemäß nicht einfach und detailliert beschrieben werden können. Die pauschale Rüge des Klägers, dass die Handelsidee weder verständlich noch nachvollziehbar beschrieben worden sei, verfängt bereits deshalb nicht.

52

Soweit der Kläger geltend macht, dass unter Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht klar und verständlich geregelt worden sei, wann die Beklagte zu 1 als Emittentin die Vorschläge des Redakteurs nicht übernimmt, überzeugt dies nicht. Denn die vom Kläger angegriffene Klausel konkretisiert unter ausdrücklicher Nennung von Anwendungsfällen, wann eine von der Handelsidee des Redakteurs abweichende Maßnahme des Sponsors möglich ist (Basisprospekt, Anl. B1, Seite 81, Bl. 649 Gerichtsakte).

53

Im Übrigen ist bezüglich der geltend gemachten Intransparenz die Kausalität für die Anlageentscheidung nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger wendet ein, dass er bei Kenntnis der Intransparenz der Handelsidee nicht in das Zertifikat investiert hätte (Schriftsatz vom 18.08.2020, Seite 10, Bl. 972 Gerichtsakte). Andererseits führt der Kläger aber aus, dass er sich den zu seinen persönlichen Anlagezielen passenden Wikifolio-Index ausgesucht habe (Schriftsatz vom 18.08.2020, Seite 5, Bl. 967 Gerichtsakte). Wenn der Kläger die angeblich intransparenten Informationen gelesen hätte, was in seinem Vortrag anklingt, dann hätte er das Zertifikat trotz Kenntnis von der (angeblichen) Intransparenz erworben. Falls er die Informationen nicht zur Kenntnis genommen hätte, was er aber bereits nicht konkret vorträgt, hätte er insoweit überhaupt keine, also nicht einmal die angeblich intransparenten Informationen über das Zertifikat gehabt, aber dieses trotzdem erworben.

54

4.

55

Auf etwaigen neuen Vortrag des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.2021 kommt es schon deshalb nicht an, weil er nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen ist.

56

II.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

59

III.

60

Streitwert: 75.989,54 Euro

61

Dr. PapstKusDr. Wilkat
62

Verkündet am 09.02.2022Schmitz, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle