Rechenschaftspflicht des Grundstücksverwalters aus § 666 BGB bei Familienhilfe
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Eltern) verlangten vom Beklagten (Sohn) Rechenschaft über die Verwaltung zweier verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke. Streitig war, ob nur eine unverbindliche Gefälligkeit oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag vorlag und ob Verjährung/Verwirkung entgegenstehen. Das LG bejahte einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag und verurteilte zur geordneten Rechnungslegung mit Belegen für 1994 bis 2002 bzw. bis Februar 2003. Weitergehend (Hamhof bis 2004) wurde abgewiesen, weil die Verwaltung im Februar 2003 beendet und damit der Auftrag gekündigt war.
Ausgang: Rechenschaftslegung nach § 666 BGB zugesprochen (bis 02/2003 bzw. 2002), weitergehender Zeitraum abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn nach objektiven Umständen bei wirtschaftlich bedeutsamer Verwaltungstätigkeit ein Rechtsbindungswille naheliegt und der Begünstigte erkennbar auf die Zusage vertraut.
Wer die Verwaltung fremden Vermögens faktisch allein übernimmt und über die maßgeblichen Konten verfügt, ist bei Bestehen eines Auftrags/Geschäftsbesorgungsvertrags zur Rechenschaft nach § 666 BGB verpflichtet.
Rechenschaftslegung im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB erfordert eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen; die bloße Übergabe von Kontoauszügen genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Die Verjährung des Anspruchs aus § 666 BGB beginnt regelmäßig erst mit Beendigung des Auftragsverhältnisses.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann dem Anspruch auf Auskunft/Rechenschaft wegen dessen Natur als vorbereitendem Anspruch grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1. den Klägern durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes „Hamhof“ (Grundbuch des Amtsgerichts H von X3, Blatt 2274) für den Zeitraum 1994 bis Februar 2003 zu legen;
2. den Klägern durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes „I“ (Grundbuch des Amtsgerichts H von X3, Blatt 3533) für den Zeitraum 1994 bis 2002 zu legen.
Die Klage wird hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 1. abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Der Kläger zu 1) verfügte über umfangreichen Grundbesitz, zu welchen der Grundbesitz "Hamhof" und der Grundbesitz "I" zählten. Mit notariellem Vertrag vom 07.12.1990 übertrug der Kläger dem Beklagten das Eigentum an dem Grundbesitz "Hamhof", behielt den Klägern aber einen aufschiebend bedingten Nießbrauch für den Fall vor, dass er keiner vollen beruflichen Tätigkeit mehr nachgeht. Der "Hamhof" war und ist an Herrn X2 verpachtet, welcher in dem Pachtvertrag auch sämtliche Neben- und Betriebskosten sowie Reparatur- und Instandhaltungskosten die Gebäudesubstanz betreffend übernommen hatte.
Der Grundbesitz "I" war an Herrn X und die X GmbH verpachtet. Auch dieser Pachtvertrag enthält die bereits hinsichtlich des "Hamhof" vereinbarten Regelungen. Im Jahr 1994 erlitt der Kläger einen Unfall und war infolge sich anschließender Komplikationen nicht mehr in der M, sich um die Verwaltung der Grundbesitze zu kümmern. Der Beklagte, welcher voll berufstätig war, übernahm in im Einzelnen streitigen Umfang in der Folgezeit die Verwaltung. Zum 01.04.1995 wurde der Kläger pensioniert. Die Pachtzahlungen der Pächter erfolgten – zumindest teilweise – auf ein Konto bei der Verbandssparkasse H2-L-X3. Darüber hinaus kam es zu Scheckzahlungen der Pächter, welche indes nicht auf diesem Konto verbucht wurden. Der Beklagte beteiligte sich an der Erstellung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1994 – 1998. Er übergab ihnen einen Belegordner eine nach dem Unfall des Klägers angeschaffte Eigentumswohnung in B betreffend sowie einen Ordner mit wenigen Rechnungen den Besitz "I" betreffend und einigen Kontoauszügen. Er ließ sich eine auf den Kläger lautende Bankautomatenkarte ausstellen, mit welcher er Barabhebungen von dem Konto tätigte. Im Februar 2003 übernahm unter im Einzelnen streitigen Umständen der Bruder des Beklagten die Verwaltung der Besitzungen.
Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2002 übertrug der Kläger dem Beklagten das Eigentum an dem Grundbesitz "I". Als Gegenleistung wurde den Klägern ein gegenständlich beschränktes Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Zudem verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von monatlich 500,-- € an die Kläger. Diese Zahlungen leistete er bis August 2005. Hiernach kam es nur noch zu einer weiteren Zahlung im Dezember 2005 in Höhe von 995,85 €. Den für die Monate September 2005 bis März 2006 darüber hinaus noch offen stehenden Betrag begehren die Kläger ua. mit ihrer Klage.
Ab Mitte 2004 kam es zur Korrespondenz zwischen den anwaltlichen Vertretern der Parteien hinsichtlich der Erteilung von Auskünften für die Steuererklärungen der Kläger die Jahre 1999 bis 2003 betreffend. In diesem Zusammenhang kam es am 02.09.2005 zu einem Treffen, in dessen Rahmen der Beklagte dem Steuerberater der Kläger die Kontoauszüge das Konto betreffend übergab. Die einzelnen Buchungen ordnete er ua. dem jeweiligen Grundbesitz sowie "Privatentnahmen" zu, wobei nicht bei allen Buchungen eine Zuordnung erfolgte. Einen diesbezüglichen Fragenkatalog des Steuerberaters der Kläger vom 20.10.2005 beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2005 dahingehend, dass er nicht zu einer weiteren Aufklärung beitragen könne.
Die Kläger behaupten, sie hätten von dem Beklagten keine weiteren als die vorbezeichneten Unterlagen erhalten. Alsbald nach der Übertragung der Verwaltungstätigkeit auf den Beklagten habe der Kläger diesen zur Übermittlung konkreter Zahlen und Abrechnungen bzgl. dieser Tätigkeit aufgefordert. Der Beklagte habe seine Verwaltertätigkeit dann eingestellt, nachdem der Kläger ihm mitgeteilt habe, dass er mit dieser unzufrieden sei. Das Konto, über welches ein Teil der Pachtzahlungen abgewickelt wurden, habe zunächst dem Kläger allein, später – ab 1998 – einer aus dem Kläger, seinem Bruder und dem Beklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugestanden.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.07.2007 tragen die Kläger vor, der Beklagte habe noch bis Ende 2004 die Pachtzinszahlungen den "Hamhof" betreffend vereinnahmt.
Die Kläger haben hinsichtlich des Zahlungsantrages zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.014,15 € beantragt. Nach mündlicher Verhandlung haben sie den diesbezüglichen Klageantrag erhöht.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes "Hamhof" (Grundbuch des Amtsgerichts H von X3, Blatt 2274) für den Zeitraum 1994 bis 2004 zu legen;
2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung von Belegen Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes "I" (Grundbuch des Amtsgerichts H von X3, Blatt 3533) für den Zeitraum 1994 bis 2002 zu legen;
3. den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner gemäß Klageanträgen zu 1. und 2. zu legenden Rechenschaft an Eides statt zu versichern;
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger Zahlung in einer nach erfolgter Rechenschaftslegung gemäß Klageanträgen zu 1. und 2. noch zu bestimmenden Höhe nebst 5% p.a. über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.004,15 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2006 (Datum der Zustellung der Klageerhöhung) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe den Klägern nach dem Unfall seines Vaters lediglich in den geschäftlichen Dingen aus Gefälligkeit Hilfe geleistet. Die eingehenden Pachtbeträge seien aufgrund eines Einverständnis aller Beteiligter in die Wohnung in B sowie in notwendige Investitionen in den Grundbesitz "I" geflossen. Zudem habe er den Kläger alle Unterlagen über die Verwaltung der Grundbesitzungen übergeben. Zu weiteren als zu den erteilten Auskünften sei er nicht in der Lage. Die Kläger hätten sich auch erstmals Mitte 2004 an ihn mit Auskunftsbegehren gewandt. Dies sei allein aus dem Grund erfolgt, weil die Kläger die Übertragung des Grundbesitzes "I" unter den vereinbarten Konditionen reue. Der Beklagte erhebt gegenüber den geltend gemachten Auskunftsansprüchen die Einrede der Verjährung und macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Verletzung von Instandhaltungspflichten, der Nichtaufstellung eines Wirtschaftplans, des Nichtnachweises einer Agrarprämiensicherung sowie der Nichtbeseitigung bzw. Nichtanzeige von Kontaminations- und Sturmschäden den Grundbesitz "Hamhof" betreffend geltend. Gegenüber dem Zahlungsanspruch rechnet der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen ihm in Rechnung gestellter Gebühren das Konto betreffend auf.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) entscheidungsreif. Hinsichtlich des Zahlungsantrages ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, so dass durch Teilurteil zu entscheiden war.
Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1.
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegungen über die mit der Verwaltung der Grundstücke "Hamhof" und "I" verbundenen Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1994 bis 2002 bzw. 2003 aus § 666 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Verwaltung der Anwesen "Hamhof" und "I" zustande gekommen. Die Übernahme der Verwaltung dieser Grundbesitze seitens des Beklagten erfolgte nicht lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses. Entscheidend für die Abgrenzung eines schuldrechtliche Leistungspflichten nicht auslösenden Gefälligkeitsverhältnisses von einer echten schuldrechtlichen Bindung ist der Wille, eine solche Rechtsbindung zu begründen. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, sondern vielmehr darauf an, wie sich das Verhalten der Beteiligten unter Würdigung aller Umstände einem objektiven Betrachter darstellt. Allein die Fremdnützigkeit und Unentgeltlichkeit des Tätigwerdens schließt einen Rechtsbindungswillen des Handelnden nicht aus. Zu würdigen sind in jedem Einzelfall die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere aus Sicht des Begünstigten. Dabei liegt eine vertragliche Bindung nahe, wenn sich der Begünstigte erkennbar auf die gegebene Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen (vgl. zu dem Vorstehenden Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Einl. v. § 241 Rn. 7).
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend von einer vertraglichen Bindung der Parteien auszugehen. Der Beklagte hat die Verwaltung der Liegenschaften ab 1994 alleine ausgeführt. Nur er nahm Zugriff auf das Konto, über welches die diese Grundstücke betreffenden Zahlungsflüsse erfolgten. Nach seinem eigenen Vortrag haben sich die Kläger selbst um die Verwaltung seit dem Unfall des Klägers nicht mehr gekümmert. Dass andere Personen an der Verwaltung beteiligt waren, macht keine der Parteien geltend. Aus Sicht der Kläger bestand indes ein nicht unerhebliches Interesse daran, dass die Verwaltung der Grundstücke insbesondere der hinsichtlich dieser abgeschlossenen Pachtverhältnisse sichergestellt war. Denn mit der Verwaltung waren nicht unerhebliche Vermögenswerte verbunden. Die Pachteinnahme beliefen sich auf mehrer 10.000,-- € jährlich. Die Anwesen selbst stellen erhebliche Werte dar. Hinzu kommt, dass die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwaltung für die Kläger schon deshalb von besonderen Interesse war, weil mit dem Eigentum bzw. dem Nießbrauch an den Grundstücken auch Pflichten für die Kläger verbunden waren, welche eine solche Verwaltung voraussetzten. So standen sie aus den Pachtverträgen den Pächtern gegenüber in der Pflicht. Mit den Grundstücken waren Grundbesitzabgaben, mit den Einkünften aus diesen steuerliche Pflichten verbunden. Schon allein, um die Erfüllung der mit letzteren verbundenen Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung zu gewährleisten, musste den Klägern an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gelegen sein. Übernimmt in dieser Situation der Beklagte faktisch die Verwaltung der Liegenschaften, indem er den Eingang der Pachtzahlungen überwacht und – aus seiner Sicht erforderliche – Ausgaben von diesen Zahlungseingängen veranlasst, stellt dies aufgrund der ihm nicht verborgen gebliebenen Interessenlage der Kläger, keine bloße Gefälligkeit dar. Vielmehr stellte sich sein Verhalten so dar, als sei es von dem Willen getragen, sich den Interessen der Kläger entsprechend auch rechtlich binden zu wollen.
Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte den Klägern gegenüber gemäß § 666 BGB zur Rechenschaftslegung verpflichtet. Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich indes nur auf den Zeitraum bis Februar 2003. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte unstreitig die Verwaltung der Liegenschaften eingestellt. Hierin liegt eine Kündigung des der Verwaltung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses, so dass für den hiernach folgenden Zeitraum eine Verpflichtung zur Rechenschaft nicht mehr besteht. Soweit die Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz geltend machen, der Beklagte habe trotz der Einstellung der Verwaltertätigkeit weiterhin Pachtzahlungen vereinnahmt, vermag dies eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Kläger mögen insoweit einen Anspruch auf Auskehr dieser Pachtzinszahlungen haben. Das die Grundlage der begehrten Auskunft bildende Auftragsverhältnis zwischen ihnen und dem Beklagten war indes beendet.
Der Anspruch der Kläger auf Rechnungslegung ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Rechenschaftslegung bedeutet gemäß § 259 Abs. 1 BGB die Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Beifügung entsprechender Belegen. Selbst nach eigenem Vortrag hat der Beklagte eine solche Zusammenstellung den Klägern bislang nicht erteilt. Er hat ihnen lediglich die Kontoauszüge überlassen. Hinzu kommt, dass nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Kläger sich einzelne Abverfügungen von diesem Konto nicht zuordnen lassen. Dies gilt insbesondere für die erfolgten Barabhebungen.
Die Auskunftsansprüche der Kläger sind auch nicht verjährt. Der Anspruch aus § 666 BGB entsteht mit Beendigung des Auftragsverhältnisses. Das zwischen den Parteien bestehende Auftragsverhältnis endete indes erst 2002 ("I") bzw. 2003 ("Hamhof"). Bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde deren Lauf sodann durch die Zustellung der Klageschrift am 21.01.2005 gehemmt.
Den geltend gemachten Ansprüchen steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen. Dieser Verwirkungseinwand könnte sich zunächst nur auf den Zeitraum bis einschließlich 1998 erstrecken. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger überhaupt Einkommenssteuererklärungen abgegeben. Dass sie zur Abgabe solcher Erklärungen auch für die Jahre 1999 bis 2003 zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Nachteile verpflichtet waren, musste auch dem Beklagten klar sein. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie zu einer solchen Erklärung Kenntnis über die Einnahmen aus der Verpachtung der Anwesen und die mit den Anwesen verbundenen Kosten haben mussten. Schon aus diesem Grund durfte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass er für diese Jahre zur Rechenschaftslegung nicht mehr würde herangezogen werden. Aber auch für den Zeitraum bis einschließlich 1998 ist Verwirkung nicht eingetreten. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die nachträgliche Erhebung des Anspruches auf Rechnungslegung gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht worden ist (vgl. BGHZ 39, Seite 87, Seite 92). Dies gilt aber dann nicht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung berechtigt sind (vgl. BGH a.a.O., Seite 93). Solche Zweifel ergeben sich vorliegend aber schon aus dem Umstand, dass der Beklagte bislang nicht nachvollziehbar erläuterte Barabhebungen von dem Konto getätigt hat. Zudem ist es auf dem Konto zu Verfügungen gekommen, bei denen ebenfalls weder ersichtlich noch seitens des Beklagten erklärt ist, dass diese im Zusammenhang mit den Anwesen Verwendung gefunden haben.
Schließlich steht dem Anspruch der Kläger auf Rechnungslegung auch nicht das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB entgegen. § 226 BGB setzt voraus, dass nach den gesamten Umständen des Einzelfalles ein anderer Zweck der Geltendmachung eines Rechtes als der der Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen ist. In Anbetracht der bereits erläuterten bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Verwaltungstätigkeit seitens des Beklagten sowie der erheblichen im Raum stehenden Vermögenswerte und schließlich der Angewiesenheit der Kläger auf die Rechnungslegung schon allein aus dem Gesichtspunkt ihrer steuerlichen Verpflichtungen, kann hiervon indes nicht ansatzweise die Rede sein.
Auch ein Zurückbehaltungsrecht kann der Beklagte den Auskunftsansprüchen nicht mit Erfolg entgegen halten. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Auskunftserteilung ist wegen der Natur dieses Anspruches ausgeschlossen. Der Auskunftserteilungsanspruch soll den Berechtigten erst in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob ihm überhaupt weitergehende Ansprüche gegen den Schuldner zustehen. Hiermit ist es nicht vereinbar, wenn der Schuldner schon dem Auskunftsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht entgegen halten könnte.
2.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.