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Landgericht Düsseldorf·13 O 55/02·14.03.2004

Unfall auf öffentlich zugänglichem Parkplatz: Haftungsquote 60/40 bei Vorfahrt- und Rücksichtnahmeverstoß

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einer Kollision mit einem von einem Beklagten geführten und versicherten Sattelzug auf einem frei zugänglichen Parkplatz Schadensersatz. Streitpunkt waren Unfallhergang, Vorfahrtslage und die Anwendbarkeit der StVO auf dem Parkplatz. Das Gericht bejahte eine beiderseitige Haftung nach StVG und nahm mangels Unabwendbarkeit eine Abwägung nach § 17 StVG vor. Wegen eines Vorfahrtsverstoßes des LKW-Fahrers (§ 8 StVO) und eines Rücksichtnahmeverstoßes des Klägers (§ 1 Abs. 2 StVO) wurde eine Quote von 60 % zu Lasten der Beklagten und 40 % zu Lasten des Klägers angenommen; zugesprochen wurden 4.914,25 Euro nebst Zinsen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Parkplatzkollision teilweise zugesprochen (60 %), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften der StVO sind auf Unfälle auf einem frei und für jedermann zugänglichen Parkplatzgelände jedenfalls mittelbar anwendbar.

2

Steht fest, dass der Schaden bei dem Betrieb beider beteiligter Kraftfahrzeuge entstanden ist, bestimmt sich die Haftungsverteilung im Innenverhältnis nach § 17 StVG anhand der feststehenden unfallursächlichen Umstände, insbesondere Verursachungsbeitrag und Verschulden.

3

In die Abwägung nach § 17 StVG dürfen nur solche Tatsachen eingestellt werden, die unstreitig, zugestanden oder bewiesen und zudem unfallursächlich sind; nicht nachgewiesene Umstände gehen nicht zulasten des Halters/Fahrers.

4

Fahrgassen auf Parkplätzen begründen grundsätzlich keinen Vorrang; § 8 Abs. 1 StVO kommt jedoch in Betracht, wenn eine Fahrbahn nach baulicher Gestaltung und Funktion Straßencharakter hat und die Situation einer Kreuzung oder Einmündung vergleichbar ist.

5

Auch ein Vorfahrtberechtigter verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO, wenn er erkennbar eine Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen hinnimmt und sein Vorrecht gleichwohl „erzwingt“; auf Parkplätzen gilt der Vertrauensgrundsatz nur eingeschränkt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ StVG§ StVO§ 18 Abs. 1 iVm 7 Abs. 1 StVG a.F.§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 7 Abs. 1 StVG a.F.§ 7 Abs. 2 StVG a.F.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner

verurteilt, an den Kläger Euro 4.914, 25

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über

dem Basiszinssatz der EZB seit dem

06. März 2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 40

% dem Kläger und zu 60 % den Beklagten

als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheitsleistung kann jeweils in Form

der unwiderruflichen und unbefristeten

Bürgschaft einer grossen europäischen

Bank, Volksbank oder Sparkasse erbracht

werden.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend aus Anlass eines Vorfalles vom 15.11.2001 gegen 12 Uhr auf dem neben der Strasse "XXX " gelegenen Parkplatz der Firma XXX GmbH in Düsseldorf.

3

Der Kläger befuhr zu dem genannten Zeitpunkt das Parkplatzgelände mit seinem PKW Mazda - amtliches Kennzeichen XXX - in Richtung der Grundstücksausfahrt.

4

Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Lastzug Typ MAN - amtliches Kennzeichen XXX - ebenfalls das Parkplatzgelände in Richtung Grundstücksausfahrt.

5

Aus Gründen, die zwischen den Parteien strittig sind, kam es zu einem Zusammenstoss dieser beiden Fahrzeuge.

6

Der Kläger beziffert seinen Ersatzanspruch wie folgt:

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1. Instandsetzungskosten des PKW unter Berücksichtigung der Teilvorsteuerabzugsberechtigung des Klägers gemäss Schadensgutachten XXX vom 19.11.2001 ( Anlagenband ): 5.216, 89 Euro

8

2. Unfallbedingte Wertminderung des Fahrzeuges laut Gutachten: 435, 60 Euro

9

3. Gutachterkosten laut Rechung XXX vom 19.11.2001: 421, 69 Euro

10

4. Mietwagenkosten laut Rechnung der Firma XXX v. 05.12.2001: 2.120,84 Euro

11

5. Unfallbedingte Unkosten/Pauschale: 25,00 Euro

12

Gesamt: 8.220, 02 Euro

13

Der Kläger behauptet, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen und allein von dem Beklagten zu 2) verschuldet worden, zumal sein, des Klägers, Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles stillgestanden habe und der Lastzug frontal gegen die linke Seite seines PKW gefahren sei; zum einen sei den Beklagten eine Vorfahrtverletzung vorzuwerfen, zum anderen sei der Beklagte zu 2) entgegen einer auf der Strasse angebrachten Fahrbahnmarkierung vorwärts gefahren, obwohl dies nur in entgegengesetzter Richtung zulässig gewesen sei, am Eingang des Parkplatzgeländes stehe ein Schild, wonach dort die StVO gelte.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den

16

Kläger einen Geldbetrag i.H. von 8.220, 02 Euro nebst 5 %

17

Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

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seit dem 06.03.2002 zu zahlen

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen

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Die Beklagten behaupten, der Kläger selbst habe den Unfall verursacht, der PKW des Klägers habe gerade nicht gestanden als der Unfall passierte, vielmehr habe der Kläger versucht, sich mit seinem Fahrzeug an dem bereits nach links hin eingeschwenkten Sattelzug "vorbeizudrängeln", um vor diesem die Ausfahrt zu erreichen, der Kläger sei hierbei mit der linken PKW-Seite an ihrem Fahrzeug vorbeigeschrammt; ein Vorfahrtsrecht gebe es auf Parkplätzen nicht.

22

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss Beweisbeschluss vom 17.05.2002 ( Bl. 31-32 dA ).

23

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Rechtshilfevernehmungsprotokoll des Amtsgerichts XXX vom 17.10.2002 ( Bl. 46-48 dA ) und das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen XXX vom 28.11.2003 ( Bl. 68-86 dA ) Bezug genommen.

24

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach-und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise begründet.

27

Der Kläger verlangt von den Beklagten zu Recht Schadenersatz in Höhe von 4.914, 25 Euro.

28

Die - zunächst bestrittene - Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Ersatzforderungen ist gegeben.

29

Die Beklagten sind dem Vortrag des Klägers, die urspünglichen Abtretungsvereinbarungen seien rückgängig gemacht worden, ausdrücklich nicht mehr entgegengetreten.

30

Die Regeln des StVG sowie der StVO finden auf den vorliegenden Fall – jedenfalls mittelbar - Anwendung.

31

Denn der Vorfall ereignete sich auf einem frei und für jedermann zugänglichen Parkplatzgelände ( vgl etwa OLG Düsseldorf DAR 2000, 175/176 ).

32

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die vom Kläger vorgetragenen Sachschäden beruht auf den §§ 18 Abs. 1 iVm 7 Abs. 1 StVG a.F.; 3 Nr. 1 und 2 PflVG, da dieser beim Betrieb des im Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeuges geschädigt worden ist.

33

Aber auch der Kläger selbst haftet gemäss § 7 Abs. 1 StVG a.F., da der Schaden auch beim Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstanden ist.

34

Den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfallereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. haben weder der Kläger, noch die Beklagten zu führen vermocht.

35

Steht die grundsätzliche Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadenersatz als solche sowie deren Umfang gemäss § 17 StVG a.F. von den Umständen, insbesondere davon ab, ob und inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

36

Für dass Mass der Verursachung in diesem Sinne kommt es darauf an, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, derartige Schäden herbeizuführen.

37

Die Schadensverteilung bestimmt sich ausserdem danach, ob und ggf mit welchem Grad ein unfallursächlich gewordenes Verschulden der Fahrzeugführer festzustellen ist.

38

Es erhält grundsätzlich derjenige keinen Ausgleich, dessen Verusachungsanteil und/oder Schuld an dem Unfall derart überwiegt, dass der Beitrag des anderen Beteiligten demgegenüber völlig zurücktritt.

39

Dies würde nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ( vgl Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 17 StVG RN 16 mN ) voraussetzen, dass den einen Beteiligten lediglich die - ggf erhöhte - Betriebsgefahr des Fahrzeuges, den anderen aber ein - bezogen auf den Unfallverlauf - ganz erhebliches Verschulden belastet, davon ist vorliegend allerdings nicht auszugehen.

40

Das Gericht kann im Rahmen der gemäss § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung nur solche Tatsachen zu Lasten einer Partei berücksichtigen, die als solche und hinsichtlich ihrer Unfallursächlichkeit unstreitig, zugestanden oder nachgewiesen sind ( vgl wiederum Hentschel aa0, § 17 StVG RN 21 sowie BGH NJW 2000, 3069; OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 u.a. ).

41

Die Beweislast für die ihn selbst entlastenden Umstände und die Tatsachen, die einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder aber eine die Betriebsgefahr des anderen erhöhende Tatsache darstellen würden, trägt derjenige, der sie geltend macht

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( vgl Hentschel aa0, § 17 StVG RN 21 ).

43

Nicht nachgewiesene Umstände belasten den Halter nicht. Lässt sich zum Verschulden nichts feststellen, so darf dem Halter nur die Betriebsgefahr des Fahrzeuges zugerechnet werden. Bleibt der Unfallhergang als solcher ungeklärt, so ist die jeweils zugestandene Fahrweise zugrundezulegen und ebenfalls nur die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen ( vgl Hentschel aa0 ).

44

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sowohl der Kläger, als auch der Beklagte zu 2) den Unfall ohne weiteres hätten vermeiden können.

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Beide Seiten belastet daher neben den jeweils in Ansatz zu bringenden Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge ein unfallursächliches Verschulden der Fahrzeugführer.

46

Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass die Verteilung der Haftung im Verhältnis der Parteien zueinander aufgrund einer Quote von 40 % zulasten des Klägers und von 60 % zulasten der Beklagten vorzunehmen ist und zwar im wesentlichen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:

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Zum Unfallhergang hat der im Wege der nationalen Rechtshilfe vernommene Zeuge Brandl im wesentlichen bekundet, dass auf dem Parkplatzgelände nach seiner erinnerung die PKW- und LKW-Bereiche ( Warenannahme ) nicht richtig voneinander getrennt gewesen sind, der LKW ( der Beklagten ) habe zunächst versucht unter Betätigung des Warnblinklichtes rückwärts fahrend zu drehen, der PKW ( des Klägers ) habe demgegenüber versucht, noch an dem LKW vorbeizufahren und habe sich dann in dessen "totem Winkel" befunden, als er wieder vorwärtsgefahren sei.

48

An ein Fahrzeug vor dem PKW des Klägers konnte sich der Zeuge nicht erinnern.

49

Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft, es ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen würde, dass er ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und/oder einer der beiden Parteien nutzen oder schaden will. Überdies lassen sich seine Angaben mit den unfallanalytischen Feststellungen in Übereinklang bringen.

50

Der gerichtliche Sachverständige XXX hat ausweislich seines Gutachtens die zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen vollständig und inhaltlich zutreffend zugrundegelegt und seine Ausführungen anschaulich fotografisch und zeichnerisch belegt.

51

Anhand der Schäden an dem PKW des Klägers konnte der Sachverständige ermitteln, dass diese anlässlich eines - bezogen auf die Längsachse des Fahrzeuges - von vorn nach hinten gerichteten Streifstosses entstanden sind. Hinsichtlich des Beklagtenfahrzeuges lagen Schadensfotografien nicht vor, es war aber, worauf sich der Sachverständige bezogen hat, ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung Anprallmarkierungen im rechten bis mittleren Frontbereich des Sattelzuges vorhanden.

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Der Sachverständige konnte daher die Anprallkonstellation der Fahrzeuge ermitteln, auf die entsprechende Modelldarstellung wird zur Veranschaulichung verwiesen.

53

Das Beklagtenfahrzeug erfasste demnach den PKW mit seiner rechten bis mittleren Frontpartie im Bereich der Hinterkante des linken Vorderkotflügels sowie der Fahrertür, der PKW - der in diesem Zeitpunkt ungebremst war - streifte dann vorwärts fahrend an der Front des LKW entlang bis zur vorderen rechten Ecke.

54

Auch der LKW war im übrigen im Kollisionszeitpunkt ungebremst.

55

Die von dem Zeugen Brandl gefertigte Unfallskizze lässt sich nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen "bestätigen", es sei demnach davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) etwa 6 Meter rückwärts der Anprallposition mit dem nach links gerichteten Fahrbogen eingesetzt habe und zwar, so der Sachverständige, mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 km/h .

56

Auch das klägerische Fahrzeug sei in Bewegung gewesen und zwar sei von einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 10 km/h auszugehen - sodass die Behauptung des Klägers, sein PKW habe im Unfallzeitpunkt gestanden, widerlegt ist.

57

Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der zeitlichen Verknüpfung sei der Unfall, so der Sachverständige XX, von beiden Fahrern ohne weiteres vermeidbar gewesen.

58

Denn der Sattelzug benötigte für die 6 Meter lange nach links gerichtete Bogenfahrt etwa 4- 4,5 Sekunden, in dieser Zeit legte der Kläger allerdings etwa 12 Meter zurück und zwar innerhalb der dort vorhandenen auf die Ausfahrt zuführenden "Gasse"", wo er für den Beklagten zu 2) sichtbar gewesen ist.

59

Der Beklagte zu 2) hätte den LKW innerhalb einer Strecke von knapp 2 Metern stillsetzen können und dadurch den Zusammenstoss vermieden.

60

Andererseits konnte auch der Kläger den LKW sehen und zwar spätestens in dem Moment, in dem dieser sich 4 Meter rückwärts der späteren Anprallposition befand und durch sein Weiterfahren signalisierte, dass ihm der Kläger Vorrang gewähren würde.

61

Der Kläger wiederum hätte für die Stillsetzung des PKW 2,7 Meter und / oder 1, 15 Sekunden benötigt, hätte also den Unfall ebenfalls vermeiden können, da der LKW für die 4 Meter noch 2,9 Sekunden benötigte.

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Wie eingangs bereits ausgeführt finden hier, da der Betreiber der Bauhaus GmbH das Befahren des Parkplatzgeländes allgemein gestattet, die Vorschriften der StVO grundsätzlich Anwendung.

63

Zu beachten ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, dass auf öffentlichen Parkplätzen die Verkehrsteilnehmer allgemein– d.h. unabhängig von den konkreten Verhaltensanforderungen – in gesteigertem Masse zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Verständigung untereinander verpflichtet sind.

64

Ausserdem ist wegen der ständigen Ein- und Ausparkvorgänge sowie der engen räumlichen Verhältnisse generell mit erhöhter Aufmerksamkeit zu fahren und zwar nur so schnell, dass jederzeit Bremsbereitschaft besteht bzw. das Fahrzeug angehalten werden kann, § 1 Abs. 2 StVO ( vgl OLG Köln MDR 1995, 152 und VRS 96, 412/413; OLG Hamm VRS 99, 70 ff ).

65

Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen und auf ihnen vorhandene Fahrspurmarkierungen grundsätzlich keine dem fliessenden Verkehr Strassen darstellen, gewähren diese Fahrspuren generell keinen Vorrrang ( vgl allgemein dazu Hentschel; § 8 StVO RN 31 a mN ).

66

Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob vorliegend gleichwohl § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO anwendbar ist, kommt es nach der Auffassung des OLG Düsseldorf ( DAR 2000, 175 f.; so auch OLG Koblenz DAR 1999, 405/406 ), dem die Kammer folgt, darauf an, ob die Fahrbahnen auf dem Parkplatzgelände Strassencharakter haben und die Frage des Vorranges zwei Parkplatzbenutzer so betrifft, wie dies der Fall wäre, wenn sie an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig eintreffen.

67

Nach den fotografisch dokumentierten örtlichen Verhältnissen weist die vom Kläger befahrene Fahrspur in diesem Sinne "Strassencharakter" auf. Denn sie ist nach ihrer baulichen Gestaltung von den Parkplätzen und ihren jeweiligen Zufahrten deutlich getrennt und dient erkennbar nur dem Fahrverkehr bzw. dem Verlassen des Geländes.

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Die Beklagten belastet daher im Rahmen der Abwägung neben der Betriebsgefahr des Sattelzuges ein – schuldhafter – Verstoss des Beklagten zu 2) gegen § 8 I S. 1 StVO.

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Ein Verstoss gegen die durch Fahrbahnmarkierung vorgegebene Fahrtrichtung würde sich nach der Ansicht des Gerichts lediglich im Zusammenhang mit dem sogenannten Vertrauensgrundsatz auswirken, der aber auf Parkplätzen nur eingeschränkt gilt ( OLG Köln MDR 1995, 152 ), da die vom Beklagten zu 2) befahrene Spur keine "Strasse" ist, sondern nur der Erreichbarkeit der dortigen Parktaschen dient.

70

Den Kläger belastet neben der Betriebsgefahr seines PKW ein – schuldhafter – Verstoss gegen § 1 II StVO. Denn auch der Vorfahrtberechtigte muss den Wunsch nach zügigem Fortkommen zurückstellen gegenüber einer ansonsten eintretenden Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, d.h. er darf sich sein Vorrecht nicht erzwingen, wenn er erkennt, dass der Wartepflichtige es nicht beachtet ( Hentschel § 8 RN 47 mN ).

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Hinzukommt, dass gerade auf Parkplätzen der Vertrauensgrundsatz wie bereits erwähnt nicht gilt, zumal angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen der Vorfahrtsberechtigte in besonderem Masse mit Vorfahrtverletzungen rechnen muss

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( vgl OLG Köln aaO, Hentschel § 8 RN 31 a ).

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Die Betriebsgefahr des PKW ist geringer als die des Sattelzuges der Beklagten.

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Andererseits war die Geschwindigkeit des LKW deutlich niedriger als die des PKW, während der Beklagte zu 2) Schrittgeschwindigkeit fuhr, hatte der Kläger mit seinem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von etwa 10 km/h inne.

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Der Beklagte zu 2) hat die Vorfahrt des Klägers missachtet, wobei er wohl auch noch aus einer "untergeordneten" Strasse kam, demgegenüber hat der Kläger angesichts der erkennbaren Verletzung der Wartepflicht durch den LKW-Fahrer versucht, sein Vorrecht durchzusetzen. Bei Beachtung des Gebotes zur Verständigung und Rücksichtnahme hätte er den Beklagten zu 2) mit dem schwer zu manövrierenden LKW passieren lassen müssen.

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Insgesamt ist daher die Verteilung im Verhältnis von 40 % zu 60 % angemessen.

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Zur Höhe:

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Es wurden die vom Kläger nicht bestrittenen 8.190, 41 Euro in Ansatz gebracht, die Schadenspositionen waren ohnehin – bis auf die Frage der Vorsteuer in der Reparaturkostenrechnung - unstrittig, 60 % von 8.190, 41 Euro sind 4.914, 25 Euro.

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Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 92 Abs. 1; 709, 108 ZPO iVm 232 ff BGB.