Anwaltshonorar für Hotelkauf-Verhandlungen; Haftung bei Darlehensfreigabe ohne Grundschuldsicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom Beklagten restliches Rechtsanwaltshonorar aus einer Mandatierung zur Führung von Verhandlungen über den Erwerb einer Hotelimmobilie. Das LG bejaht einen Anwaltsvertrag mit dem Beklagten persönlich, Aktivlegitimation des Klägers und eine zusätzliche Besprechungsgebühr, da ein behaupteter Verzicht nur bedingt erfolgen sollte. Der Beklagte wird zur Zahlung von 44.835,76 € verurteilt. Auf Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger für künftige Schäden haftet, weil er die Darlehensauszahlung freigab, ohne das wirksame Bestehen der vereinbarten Grundschuldsicherheiten zu prüfen; im Übrigen wird die Widerklage mangels Feststellungsinteresses abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Anwaltshonorar stattgegeben; Widerklage auf Feststellung nur hinsichtlich künftiger Schäden teilweise erfolgreich, im Übrigen unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein anwaltlicher Beratungs- und Vertretungsvertrag kann sich aus einem Auftragsschreiben und der widerspruchslos geduldeten tatsächlichen Tätigkeit in Verhandlungen ergeben.
Unterzeichnet der Handelnde ein Auftragsschreiben ohne eindeutigen Vertretungszusatz, kann er für das Mandat persönlich passivlegitimiert sein, auch wenn das Schreiben auf dem Briefbogen einer Gesellschaft verfasst ist.
Beruft sich der Auftraggeber auf einen (bedingungslosen) Gebührenverzicht, trägt er die Beweislast, wenn der Anwalt dem eine aufschiebende Bedingung des Verzichts entgegenhält.
Der Auftrag an einen Rechtsanwalt, die Stellung von Darlehenssicherheiten zu „überwachen“, umfasst regelmäßig die Pflicht, vor einer Freigabeerklärung zu prüfen, ob die Sicherheiten wirksam bestellt bzw. übertragen sind; eine bloße Urkundenentgegennahme genügt nicht.
Eine Feststellungsklage ist unzulässig, soweit bereits entstandene Schäden geltend gemacht werden könnten; für künftig drohende Schäden kann ein Feststellungsinteresse bestehen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 44.835,76 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird unter Abweisung der Widerklage im Übrigen festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten künftige Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kläger die Auszahlung eines Darlehens von 150.000,- € an Herrn D gemäß Darlehensvertrag zwischen der B GmbH und Herrn D vom 3.12.2003 freigegeben hat, ohne dass Grundschulden in Höhe des Darlehensbetrages zur Sicherung des Darlehens vorlagen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 70%, der Beklagte 30 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 30 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 70 %. Von den außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten trägt der Kläger 44 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist für den Kläger und den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die ehemalige Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die ehemalige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltshonorar für die rechtliche Beratung/Vertretung im Zusammenhang mit dem Kauf der Hotelimmobilie E in Düsseldorf.
Die ehemalige Beklagte, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist, war Pächterin und Betreiberin des Hotels E Eigentümerin des Objektes war die F AG. Diese beabsichtigte, die Immobilie (im folgenden Hotel) zu verkaufen.
Mit Schreiben vom 28.11.2003 (Bl. 13 GA) erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass er mit der Eigentümerin über den Erwerb der Hotelimmobilie verhandeln, er aber zunächst nicht selbst als Investor, sondern als Beauftragter einer Investorengruppe auftreten wolle. Das Schreiben ist auf einem Briefbogen der B GmbH (im folgenden GmbH) verfasst worden.
Die F AG sandte dem Kläger mit Schreiben vom 2.12.2003 (Bl. 14 GA) einen Grundbuchauszug und Informationsmaterial über das Objekt zu und teilte u.a. mit, dass sie sich mit der ehemaligen Beklagten, der G GmbH, in Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Pachtvertrages befände; ihre Kaufpreisvorstellung betrage 17,5 Mio.€ netto. Der Kläger schickte der GmbH das Schreiben vom 2.12.2003 nebst Exposé.
Im Dezember 2003 fand eine Besprechung in … statt. An diesem Gespräch nahmen die D, X, Y und Z und die Parteien teil. Es wurde u.a. über die Eigenkapitalbeschaffung für den Hotelerwerb gesprochen. Am 9.1.2004 fand in Bremen ein weiteres Finanzierungsgespräch statt. Am 20.1.2004 trafen sich die Parteien in Bielefeld. Es wurde gleichfalls die Finanzierung des Hotels erörtert.
Mit Schreiben vom 21.1.2004 (Bl. 26 GA) übersandte der Kläger eine an die GmbH gerichtete Vorschussrechnung vom 21.1.2004 über eine 10/10 Geschäftsgebühr nebst Pauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 62.658,56 € (Bl. 28 GA).
Am 23.1.2004 fand ein weiteres Gespräch über die Finanzierung des Hotelerwerbs in Düsseldorf statt. Anläßlich dieser Besprechung unterhielten sich die Parteien u.a. über die Begleichung der Rechnung vom 21.1.2004. Die Einzelheiten dieses Gespräches sind streitig.
Unstreitig bat der Beklagte den Kläger die Rechnung in drei Rechnungen aufzuspalten und diese an die ehemalige Beklagte, die Dock G GmbH, zu richten. Der Kläger erstellte unter dem 15.1.2004, 5.2.2004 und 11.3.2004 (Bl. 112 ff GA) drei an die ehemalige Beklagte gerichtete Rechnungen. Am 22.4.2004 erfolgte eine Zahlung von 14.500 € und am 14.5.2004 die restliche Zahlung von 13.358,56 € durch G GmbH.
Am 11.2.2004 kam es zu einem Verkaufsgespräch mit der Ff AG, an dem der Kläger, der Beklagte zu 1) und Vertreter der Verkäuferin teilnahmen. Unter dem 5.3.2004 (Bl. 72 GA) teilte der Kläger der Hochtief AG mit, dass seine Mandanten sich einen Kaufpreis von 15,9 Mio. € vorstellten.
Am 24.3.2004 fand ein weiteres Gespräch mit der Hochtief AG, an dem der Kläger und der Beklagte teilnahmen, statt. Der angebotene Kaufpreis wurde durch den Kläger auf 16,5 Mio € erhöht. Dieses Angebot bestätigte der Kläger mit Schreiben vom 26.3.2004. Am 16.4.2004 fand ein erneutes Gespräch mit der Verkäuferin statt.
In einer e-mail vom 28.5.2004 (75 GA) teilte die Sekretärin des Beklagten dem Kläger mit, dieser, der Beklagte, sei erkrankt, er bäte, die Angelegenheit zum Abschluss zu bringen.
Der Kläger stellte der F GmbH unter dem 23.6.2004 (Bl. 77 f GA) eine 10/10 Geschäftsgebühr, eine 7,5/10 Besprechungsgebühr, Fahrtkosten und eine Pauschale gemäß § 26 BRAGO in Rechnung. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen verlangte er Zahlung von 44.835,76 €. Nachdem der Kläger den Beklagten zur Zahlung der Rechnung aufgefordert hatte, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 5.10.2004 (Bl. 79 GA), der Kläger wisse, „dass wir seinerzeit nur eine Gebühr vereinbart“ hätten. Mit Datum vom 23.6.2004 erteilte der Kläger eine neue Rechnung (Bl. 154 GA), die an den Beklagten adressiert ist.
Das Hotel erwarb die K AG, eine Gesellschaft des Beklagten.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung von 44.835,76 €. Die Klage gegen die zunächst als Gesamtschuldner neben dem Beklagten in Anspruch genommene Dock 13 Betriebs GmbH hat er zurückgenommen.
Die Widerklage der ehemaligen Beklagten auf Zahlung von 57.027,34 €, des nach ihrer Auffassung auf die Vorschussrechnung überzahlten Betrages, hat diese zurückgenommen. Der Beklagte verlangt widerklagend - ggfs.aus ihm von der GmbH abgetretenem Recht - Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm die Schäden zu ersetzen, die daraus entstehen, dass der Kläger die Auszahlung des Darlehens freigegeben hat, ohne dass unbelastete und nachweislich werthaltige Eigentümergrundschulden vorliegen und das Darlehen notleidend geworden sei.
Der Widerklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Vertrag vom 3.12.2003 (Bl. 116 f GA) gewährte die GmbH Herrn D ein Darlehen über 150.000,- €. Nach § 5 des Darlehensvertrages sollte Herr Mattiesen zur Absicherung der Darlehensrückzahlung dem Kläger als beauftragten Treuhänder „unbelastete und nachweislich werthaltige Eigentümergrundschulden“ übergeben. Die Auszahlung des Darlehens durch den Notar, auf dessen Anderkonto der Betrag gezahlt werden sollte, sollte dann erfolgen, wenn dieser „die entsprechende Freigabe durch den Treuhänder .... erhält“, § 6 des Vertrages.
Der Kläger übersandte dem Beklagten ein von dem Beklagten zu unterzeichnenden Treuhandauftrag, nach dem der Beklagte den Notar anweist, dass der Darlehensbetrag ausgezahlt wird, wenn Herr D drei Grundschuldurkunden über mindestens insgesamt 150.000,- € bei dem Kläger treuhänderisch hinterlegt und der Kläger dem Notar dies anwaltlich versichert (Bl. 183 GA). Diesen Treuhandauftrag erteilte der Beklagte dem Notar (Bl. 184 GA).
Unter dem 10.11.2003 (Bl.185 ff GA) bestellte Frau D, die nach einer Erklärung unter Ziffer I der Grundschuldbestellung Eigentümerin eines Grundstücks werden sollte, eine Briefgrundschuld über 50.000,- €. Herr D stellte dem Notar diese Grundschuldbestellungsurkunde zur Verfügung. Der Notar übersandte dem Kläger eine Ausfertigung der Eigentümergrundschuldbestellung vom 1.12.2003 (Bl. 190 GA). Herr D übermittelte dem Kläger die von Frau L unterschriebene Abtretung einer Eigentümer - Briefgrundschuld über 100.000,- € (Bl. 191 f GA) und die Eigentümergrundschuldbestellung vom 26.11.2003 (Bl. 193 f GA). Der Kläger teilte dem Notar mit Schreiben vom 3.12.2003 (Bl. 196 GA) mit, dass ihm die von diesem übersandte Eigentümergrundschuldurkunde über 50.000,- € und eine weitere Eigentümergrundschuldurkunde über 100.000,- € vorliege. In dem Schreiben heißt es dann weiter, dass die Auszahlungsvoraussetzungen „damit gegeben sei dürften“. Der Notar zahlt den Darlehensbetrag aus.
Herr D zahlte das Darlehen bei Fälligkeit nicht zurück. Der Beklagte erwirkte eine Titel gegen Herrn Matthiesen und Haftanordnung, um die Angabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen.
Der Kläger trägt vor:
I. Klage
Er, und nicht die Sozietät A, sei aktivlegitimiert. Er habe mit Rechtsanwalt A lediglich in einer Bürogemeinschaft zusammengearbeitet, nicht aber in einer Sozietät. Vorsorglich habe er sich etwaige Forderung abtreten lassen.
Der Beklagte persönlich habe ihn im November 2003 beauftragt, für ihn Kaufvertragsverhandlungen hinsichtlich des Erwerbs der Hotelimmobilie zu führen. Es sei zunächst nicht eindeutig gewesen sei, in welcher Rechtsform der Beklagte bzw. welche seiner Gesellschaften die Hotelimmobilie erwerben sollte. Der Auftrag sei mit dem Faxschreiben vom 28.11.2003 bestätigt und präzisiert worden. Dem Beklagten sei daran gelegen gewesen, nach außen nicht als Kaufinteressent in Erscheinung zu treten. Er habe als Beauftragter einer Investorengruppe in Erscheinung treten wollen.
Er habe nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 45 BRAO) verstoßen. Er habe Herrn D wegen des Darlehens nicht beraten oder vertreten. Er sei für die Herren D und Schröder im Zusammenhang mit dem Kauf der Flenderwerft beauftragt worden. Mit der Finanzierung der Flenderwerft und der Hotelimmobile habe er nichts zu tun gehabt. Er habe die Finanzierungsverträge überprüft.
Sowohl für die Geschäfts- wie auch die Besprechungsgebühr sei eine 10/10 Gebühr berechtigt. Entgegenkommenderweise habe er die Besprechungsgebühr mit 7,5/10 berechnet und auch einen niedrigeren Geschäftswert zugrundegelegt.
Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er auf eine Besprechungsgebühr verzichtet habe. Am 23.1.2004 habe er den Beklagten auf die übersandte Vorschussrechnung vom 21.1.2004 angesprochen. Der Beklagte habe erklärt, er könne die Rechnung nicht in einem Betrag, sondern nur in drei Raten zahlen. Der Beklagte habe weiter gefragt, wie abgerechnet werde, wenn der Kauf nicht zustandekäme. Daraufhin habe er, der Kläger, erklärt, es sei über die Geschäftsgebühr hinaus eine Besprechungsgebühr angefallen, letztere werde er nicht in Anrechnung bringen, wenn der Erwerb des Hotels scheitere und drei Raten auf die Geschäftsgebühr am 15.2., 15.3. und 15.4.2004 pünktlich gezahlt würden. Damit sei der Beklagte einverstanden gewesen. Die Zahlungen seien nicht zu den vereinbarten Terminen erfolgt.
II. Widerklage
Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es sei Leistungsklage zu erheben. Ein Schaden sei dem Beklagten erst entstanden, wenn endgültig feststehe, dass ihm eine Vermögensminderung von 150.000,- € entstanden sei
Er sei vom Beklagten und Herrn D gebeten worden, die ihm von dem beurkundenden Notar zu übersendenden Grundschuldbestellungsurkunden - nicht aber die Briefe - entgegenzunehmen und deren Erhalt dem Beklagten mitzuteilen. Dies sei Voraussetzung der Auszahlung des Darlehens gewesen. Er habe lediglich die Bereitstellung der zwischen dem Beklagten und Herrn Matthiesen vereinbarten Sicherheiten überwacht. Eine treuhänderische Tätigkeit liege darin nicht. Eine inhatlichen Überprüfung der Sicherheiten habe er nicht vornehmen sollen und können. Der Darlehensvertrag sei ihm nicht bekannt gegeben worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 44.835,76 € nebst 8 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (15.12.2004) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt der Beklagte,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtliche
Schäden zu ersetzen, die daraus entstanden sind oder noch
entstehen werden, dass der Kläger die Auszahlung des
Darlehens von 150.000,- € an Herrn D
gemäß Darlehensvertrag zwischen
B und Herrn D vom 3.12.2003 freigegeben hat, ohne dass unbelastete und nachweislich werthaltige Eigentümergrundschulden in Höhe des Darlehensbetrages vorliegen und das Darlehen notleidend geworden ist.
Demgegenüber beantragt der Kläger,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
I. Klage
Die Aktivlegitimation des Klägers werde bestritten. Aus den Unterlagen ergäb sich, dass allenfalls ein Anspruch der A gegeben sei.
Weder er noch eine seiner Gesellschaften hätten den Kläger beauftragt, für sie Kaufvertragsverhandlungen hinsichtlich des Hotels zu führen. Eine Beauftragung sei allenfalls durch die GmbH erfolgt.
Im November 2003 habe er auf Einladung des Kreditvermittlers D an einem Gespräch in Hannover teilgenommen. Anwesend sei auch der Kläger gewesen. Gegenstand des Gespräches sei u.a.die Möglichkeit des Erwerbs des Hotels gewesen. Die Herren D und Z hätten in Aussicht gestellt, Finanzierungskapital zu günstigen Bedingungen beschaffen zu können. Der Kläger sei bei diesem Gespräch von Herrn D als sein Rechtsanwalt und Rechtsanwalt der Herren X und Schröder in den anstehenden Finanzierungsfragen vorgestellt worden. Er sei nicht abgeneigt gewesen, im Falle des Ankaufs des Hotels durch eine Investorengruppe mit Hilfe des von Herrn D zu beschaffenden Kapitals sich über die GmbH oder eine andere Gesellschaft an dem Engagement zu beteiligen. Er sei daran interessiert gewesen, dass eine Investorengruppe unter der Beteiligung einer seiner Gesellschaften das Hotel kaufen würde. Herr D habe es naheliegend gefunden, wenn die GmbH in diesem Zusammenhang zugleich für die Investorengruppe den Kontakt zur F AG herstelle. Dieses Ansinnen habe die GmbH an den Kläger als Berater der Herren D, Y und X weitergegeben. Der Kläger habe Herrn D vertreten, der die Flender-Werft habe erwerben wollen.
Der Kläger habe an den Verkaufsgesprächen 11.2., 24.3. und 16.4.2004 teilgenommen. Er, der Beklagte, habe an diesen teilgenommen, um über die Modifizierung des Pachtvertrages zu sprechen. Der Kläger sei als Vertreter der potentiellen Investorengruppe zugegen gewesen, aber nicht in seinem Auftrag.
Erst durch die Zusendung der Vorschussrechnung sei er darüber informiert worden, dass der Kläger einen Auftrag zwischen ihm und der GmbH unterstellte. Darüber sei er verwundert gewesen. Daraufhin habe er den Kläger angerufen und ihm erklärt, dass eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich sei, er sei es gewohnt, dass Anwälte auf Stundenlohnbasis beauftragt würden und so abgerechnet werde. Der Kläger habe erklärt, eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis käme die GmbH teurer; er werde nur eine Geschäftsgebühr in Rechnung stellen.
Anläßlich der Besprechung am 23.1.2004 habe der Kläger ihn auf die Begleichung der Rechnung vom 21.1.2004 angesprochen. Er habe die grundsätzliche Bereitschaft der GmbH zur Leistung von Zahlungen an den Kläger erklärt, aber auch geäußert, dass er mit der Höhe der Forderung nicht einverstanden sei. Daraufhin habe der Kläger um eine möglichst kurzfristige Teilzahlung gebeten und erneut zugesichert, dass er nicht mehr als die Geschäftsgebühr berechnen werde.
Ein etwaiger Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 45 BRAO unwirksam. Die streitgegenständliche Tätigkeit habe der Kläger auch mit den Herren D und Y abgerechnet und bezahlt bekommen. Der Kläger habe andere potenzielle Investoren, u.a. Herrn D, vertreten. Herr D habe die Vermittlung von Eigenkapital für den Erwerb des Hotels an die Überlassung eines Darlehens von 150.000,- € durch die GmbH verknüpft.
Als Gegenstandswert seien nicht 17,5 Mio. € bzw. 16,5 Mio. € anzusetzen. Das Interesse der GmbH habe sich höchstens auf 10 % des Gesamtkaufpreises von 16,5 Mio. € belaufen.
Der Kläger könne nicht nach Wertgebühren abrechnen, weil er ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Gebühren nach dem Gegenstandswert abrechnen werde, § 49 b Abs. 5 BRAO.
II. Widerklage
Der Kläger sei im Rahmen des Darlehensvertrages vom 3.12.2003 für ihn und den Zeugen D treuhänderisch tätig gewesen. Der Kläger habe ihm obliegende Pflichten verletzt. Er habe die Auszahlung des Darlehens freigegeben, obwohl die hierfür erforderlichen Sicherheiten nicht vorgelegen hätten. Die beim Kläger zu hinterlegenden Grundschuldbriefe und ausreichende Abtretungserklärung hätten nicht vorgelegen und lägen auch heute nicht vor. Weder sei die Einräumung einer dinglichen Rechtsposition noch deren wirtschaftliche Verwertbarkeit gesichert gewesen. Das Darlehen sei notleidend geworden. Dem Kläger sei der Darlehensvertrag bekannt gegeben worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Widerklage ist im wesentlichen zulässig und begründet.
I. Klage
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars in Höhe von 44.835,76 € zu, § 675 BGB.
1.
Zwischen dem Beklagten und dem Kläger ist ein Vertrag über die anwaltliche Beratung/Vertretung des Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Hotelimmobilie E in Düsseldorf zustandegekommen.
a.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er - und nicht eine A ist berechtigt, Honorar für das Führen von Verhandlungen über den Kauf der Hotelimmobilie mit der F AG geltend zu machen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er mit A nicht in einer GbR tätig war.
b.
Aus dem Faxschreiben vom 28.11.2003 und den gegeben weiteren Umständen folgt, dass dem Kläger ein Auftrag hinsichtlich des Verkaufs des Hotels erteilt worden ist.
Nach dem Inhalt des Schreibens sollten Verhandlungen mit der Eigentümerin des Hotels aufgenommen werden. Dabei sollten diese Verhandlungen gegenüber der Hochtief so gestaltet werden, dass Kaufinteressent eine Investorengruppe sein sollte. Das Schreiben ist als Beauftragung des Klägers im Zusammenhang mit dem beabsichtigen Erwerb des Hotels zu verstehen, und nicht nur als Beauftragung zur Abfassung eines Schreibens. Das folgt aus den weiteren Umständen, u.a. daraus, dass der Kläger im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen tätig war und der Beklagte dies widerspruchslos geduldet hat. Der Kläger war nicht als Y, X und Z) tätig, wie der Beklagte vorträgt. Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen, dass die Herren das Hotel erwerben wollten, noch, dass dem Kläger von diesen ein Auftrag erteilt worden ist, für sie im Zusammenhang eines von ihnen beabsichtigten Erwerbs des Hotels tätig zu werden. Soweit der Kläger vorträgt, Herr D habe es nahelegend gefunden, dass die GmbH für die Investorengruppe den Kontakt zu der Eigentümerin des Hotels herstellen sollte, dieses Ansinnen habe er an den Kläger als Berater der Herren D, Y und X weitergegeben, folgt daraus nicht, dass der Kläger als Vertreter dieser Herren bei den Kaufvertragsverhandlungen aufgetreten ist. Für eine solches Vertreterhandeln gibt das Schreiben vom 28.11.2003 nichts her. Der Kläger war als Berater für die genannten Herren bzw. für Herrn D im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb der xxx - möglicherweise auch im Zusammenhang mit der Beschaffung von Kapital - tätig. Dass diese Herren oder aber Herr D - auch - beabsichtigten, das Hotel zu erwerben, ist nicht substantiiert dargelegt worden. Der Kläger musste daher eine Beauftragung im Zusammenhang mit der Hotelimmobilie nicht dahin, verstehen, dass er für die genannten Herren tätig werden sollte. Aus dem Faxschreiben vom 28.11.2003 folgt auch keineswegs, dass der Kläger für andere als den Beklagten oder eine seiner Gesellschaften tätig werden sollte. Einer Beauftragung des Klägers mit Kaufvertragsverhandlungen steht das Vorbringen, des Beklagten, er, der Beklagte, habe an den Verkaufsgesprächen teilgenommen, um über eine Modifizerung des bestehenden Pachtvertrages zu verhandeln, nicht entgegen. Zwar mag der Beklagte auch hinsichtlich des von einer seiner Gesellschaften geschlossenen Pachtvertrages an den Verhandlungen teilgenommen haben. Entscheidend ist aber, dass er an dem Hotelerwerb interessiert war, zu dem es dann - über eine Gesellschaft des Beklagten - dann schließlich auch gekommen ist.
Vor allem aber spricht der Umstand, dass die Vorschussrechnung des Klägers vom 21.1.2004 (Bl. 28 GA) beglichen worden ist, für eine Beauftragung des Klägers im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb des Hotels durch den Beklagten und/oder eine seiner Gesellschaften. Aus der Rechnung ging zweifelsfrei hervor, dass der Kläger sich als Beauftragter für Kaufvertragsverhandlungen gerierte. So ergab sich aus dem angegebenen Streitgegenstand (Wert: 17.500.000,00 €), dass Gegenstand der Tätigkeit des Klägers der beabsichtigte Erwerb des Hotels war. Denn dieser Preis war von der Verkäuferin zunächst ins Gespräch gebracht worden. Warum ist diese Rechnung vom Beklagten und/oder einer seiner Gesellschaften beglichen worden, wenn dem kein Auftrag zugrundelag?
Hinzukommt, dass der Beklagte den Kläger gebeten hat, die Vorschussrechnung (bzw. einen Teil des verlangten Honorars) über die ehemalige Beklagte, G GmbH, abzurechnen. Auch damit hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er Auftraggeber hinsichtlich eines dem Kläger erteilten Auftrags zur Führung von Kaufvertragsverhandlungen war.
Desweiteren hat der Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten anläßlich der Besprechung am 23.1.2004 auf eine Besprechungsgebühr verzichtet. Welchen Grund soll der Beklagte gehabt haben, darüber mit dem Kläger zu sprechen, wenn eine Beauftragung durch ihn oder einer seiner Gesellschaften nicht erfolgt war?
Darüberhinaus spricht auch das Schreiben des Beklagten vom 5.10.2004 (Bl. 79 GA) für eine Beauftragung des Klägers durch den Beklagten. In diesem Schreiben hat der Beklagte nach Erhalt der Rechnung über zwei Gebühren nicht beanstandet, dass dem Kläger ein Auftrag erteilt worden ist, sondern nur, dass der Kläger auch die Besprechungsgebühr, auf die nach seinem Vorbringen verzichtet worden war, in Rechnung gestellt hatte.
c.
Der Beklagte ist passivlegitimiert.
Wenn auch das Faxschreiben vom 28.11.2003 auf dem Briefbogen der GmbH geschrieben worden ist. So folgt daraus doch nicht zwingend, dass diese Auftraggeber sein sollte. Denn der Beklagte hat das Schreiben unterschrieben, ohne insoweit deutlich zu machen, dass er als Geschäftsführer der GmbH das Schreiben unterschreibt. Bei seiner Unterschrift befindet sich kein Zusatz (z.B. Stempel der GmbH). Aus den weiteren Umständen folgt auch, dass keineswegs die GmbH Auftraggeber sein sollte. Denn der Beklagte hat den Kläger gebeten, die Vorschussrechnung an die ehemalige Beklagte, die G GmbH, adressieren sollte. Warum hätte das erfolgen sollen, wenn die GmbH nach dem Willen des Beklagten Auftraggeber sein sollte?
d.
Der Vertrag ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134 BGB, 45 BRAO unwirksam.
Soweit der Kläger rügt, dass Herr Matthiesen für die Vermittlung von Eigenkapital für den Hotelerwerb an die Überlassung eines Darlehens geknüpft hat und der Kläger im Zusammenhang mit dem Darlehen tätig geworden ist, berührt das die hier streitgegenständliche Tätigkeit nicht. Die Vermittlung von Kapital ist etwas anderes als das Führen der Kaufvertragsverhandlungen. Das Vorbringen, „die streitgegenständliche Tätigkeit“ habe der Kläger auch anderen gegenüber abgerechnet ist unsubstantiiert. Darauf ist der Kläger hingewiesen worden. Es hat nicht schlüssig dargelegt, dass Herr Matthiesen das Hotel erwerben wollte. Vielmehr wollte der Kläger oder einer seiner Gesellschaften dieses erwerben. Der Kläger wollte aber nicht sofort in Erscheinung treten, wie sich nicht zuletzt aus dem Faxschreiben vom 28.11.2003 ergibt. Aus dem Aktenvermerk des Klägers vom 20.4.2004 (Bl. 73 ff GA) folgt nichts anderes. In diesem hießt es u.a.: „Herr vom Hagen teilte bei dieser Gelegenheit mit, dass er von den von unsvertretenen Interessenten gebeten worden sei, ebenfalls mitzumachen.... „. Aus dem Faxschreiben folgt, dass der Kläger - zunächst - nicht als Investor auftreten wollte. Mit dem Aktenvermerk hat der Kläger eine Erklärung des Beklagten wiedergegeben, die im Einklang mit der Absicht des Beklagten steht, dass er - zunächst - nicht als Interessent auftreten wollte. Die Verkäuferin wollte jedoch nicht mit einer anonymen Investorengruppe verhandeln, so dass der Beklagte zu erkennen gab, dass - auch - er an dem Erwerb interessiert war.
2.
Dem Kläger steht eine Besprechungsgebühr zu.
Er hat an Kaufvertragsverhandlungen teilgenommen. Auf die Besprechungsgebühr hat der Kläger nicht verzichtet.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist ein Verzicht auf die Geltendmachung einer Besprechungsgebühr unter der Bedingung erfolgt, dass das Hotel nicht erworben wird und eine vereinbarte Zahlung von Raten fristgerecht (in 3 Raten am 15.2., 15.3. und 15.4.2004) erfolgt. Nach dem Vortrag des Klägers handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, § 158 BGB. Denn er wollte nur dann auf eine Besprechungsgebühr verzichten, wenn die angeführten Voraussetzungen vorlagen. Die vom Kläger vorgetragenen Voraussetzungen für den Verzicht liegen nicht vor. Weder ist das Hotel vom Beklagten oder einer seiner Gesellschaften nicht erworben worden, noch sind die Ratenzahlungen auf die Vorschussrechnung fristgerecht erfolgt.
Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Kläger bedingungslos auf die Besprechungsgebühr verzichtet hat. Er ist insoweit beweispflichtig. Denn derjenige, der aus einem Vertrag Rechte herleitet, hat zu beweisen, dass es sich um einen unbedingten Vertragsschluss handelt, weil der Gegner mit dem Vortrag einer aufschiebenden Bedingung die Wirksamkeit des Vertragesschlusses leugnet (BGH NJW 2002, 2862 f m.w.N.).
Nach der Aussage des Zeugen Baller ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger bedingungslos auf eine Besprechungsgebühr verzichtet hat.
Der Zeuge hat bekundet, dass er mitgehört habe, dass der Kläger den Beklagten gefragt hat, wann eine Zahlung veranlasst werde. Daraufhin habe der Beklagte erwidert, diese erfolge kurzfristig. Auf Nachfrage des Klägers, was das bedeute, habe der Beklagte erklärt. er werde die Zahlung am Montag/Dienstag der kommenden Woche (26./27.1.2004) veranlassen. Daraufhin hat der Kläger nach der Aussage des Zeugen Baller erklärt, „er möchte, dass die Vereinbarung eingehalten werden, er habe auf eine weitere zweite Gebühr verzichtet“.
Nach dieser Aussage des Zeugen spricht einiges dafür, dass ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagten zugesagten kurzfristigen Zahlung und dem Verzicht auf die zweite Gebühr bestand. Denn der Kläger hat einen Verzicht im Zusammenhang mit einer Vereinbarung angesprochen, so dass ein Zusammenhang zwischen der Vereinbarung und dem Verzicht jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.
Auch aufgrund des vom Zeugen Baller bekundeten Anrufs beim Kläger und dessen Erklärung, er habe auf eine zweite Gebühr verzichtet, steht für das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass ein bedingungsloser Verzicht erklärt worden ist. Die Zweifel an dem Vorliegen eines bedingungslosen Verzichtes gehen zu Lasten des beweispflichtigen Beklagten.
Nach dem vom Zeugen Baller angegebenen Zusammenhang der Äußerung des Klägers zwischen der „Vereinbarung“ und dem Verzicht, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein Verzicht des Klägers bedingungslos erfolgt ist.
Die vollständige Begleichung der Rechnung ist am 22.4.2004 und 14.5.2004 erfolgt. Dass sind keine kurzfristigen Zahlungen und auch keine Zahlungen in der Woche nach dem 23.1.2004.
Dem Kläger steht die nach dem Gegenstandswert von 16,5 Mio. DM berechnete Gebühr zu. Nach diesem Streitwert konnte der Kläger jedenfalls sein Honorar abrechnen. Das Hotel ist zu diesem Kaufpreis - von einer Gesellschaft des Beklagten - erworben worden. Dem steht der Aktenvermerk des Klägers vom 20.4.2004 (Bl. 73 f GA) nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt worden ist, wollte der Kläger - zunächst - nicht als Investor auftreten und hat im Laufe der Verhandlungen gegenüber der Verkäuferin zu erkennen gegeben, dass er bzw. einer seiner Gesellschaften das Hotel - jedenfalls zum Teil - erwerben wollten. Es folgt jedoch aus dem Faxschreiben vom 28.11.2003 und den weiteren dargelegten Umständen, dass der Kläger mit dem Führen von Verhandlungen über den Erwerb des Holtes insgesamt beauftragt worden ist.
Die Forderung ist im Übrigen der Höhe nach unstreitig.
Der Kläger musste nicht vor Übernahme des Auftrags darauf hinweisen, dass er die Gebühren nach dem Gegenstandswert abrechnen werde. § 49 b BRAO, der eine solchen Hinweis vorsieht, ist erst am 1.7.2004, und damit nach der Auftragserteilung im Jahre 2003, in Kraft getreten.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. Das Honorar des Klägers ist mit der „Erledigung des Auftrags“ (§ 8 Abs. 1 RVG) fällig geworden. Der Beklagte hat daher ab Rechtshängigkeit der Forderung (15.12.2004) Verzugszinsen zu zahlen.
II. Widerklage
1.
Die Widerklage ist unzulässig, soweit der Beklagte begehrt festzustellen, dass der Kläger ihm dadurch entstandene Schäden zu ersetzen hat, dass keine unbelastete und nachweisbar werthaltige Eigentümergrundschulden als Sicherheit des von der GmbH Herrn D gewährten Darlehens vorliegen und das Darlehen notleidend ist. Der Feststellungsklage fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Bereits entstandene Schäden hätte der Beklagte im Wege der Leistungsklage geltend machen müssen.
2.
Im Übrigen ist eine Rechtsschutzinteresse gegeben. Es besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass Vermögensschäden wegen des nicht mit Grundschulden besicherten Darlehens entstehen. Das Darlehen ist bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt worden. Der Beklagte hat insoweit gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Darüberhinaus hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Herr D als Darlehensschuldner erklärt hat, dass er zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage sei.
Die Feststellungsklage ist in dem zuerkannten Umfang begründet.
Der Kläger ist dem Beklagten zur Erstattung künftiger Schäden verpflichtet, die dadurch entstehen, dass das Darlehen nicht mit Grundschulden besichert ist, §§ 280, 662 BGB.
a.
Der Kläger hat eine ihm gegenüber dem Beklagten obliegende Pflicht verletzt.
aa.
Der Kläger war verpflichtet zu überprüfen, ob Grundschulden, die zur Sicherung des Darlehens von Herrn D gestellt werden sollten, wirksam bestellt worden waren, bevor er gegenüber dem Notar erklärte, dass das Darlehen ausgezahlt werden könne.
Nach dem Vortrag des Klägers hat er „die Bereitstellung der zwischen dem Beklagten und Herrn D vereinbarten Sicherheiten überwachen“ sollen. Ob es sich hierbei um eine treuhänderische Tätigkeit handeln sollte, kann unentschieden bleiben.
Der einem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, für ein Darlehen vereinbarte Sicherheiten „zu überwachen“ beinhaltet, dass dieser damit beauftragt wird zu überprüfen, ob die Sicherheiten wirksam bestellt worden sind. Soweit der Kläger meint, er habe das Stellen der Sicherheiten überprüfen sollen und dem Notar die Vorlage der Grundschuldbestellungsurkunden mitteilen sollen, folgt daraus nichts anderes. Sinn und Zweck der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit dem Überprüfen von Sicherheiten liegt darin, dass dieser die rechtlichen Voraussetzungen danach prüft, ob Sicherheiten wirksam gestellt worden sind. Warum sollte sonst ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, wenn dieser allein die Vorlage von Urkunden mitteilen soll, ohne zuvor eine rechtliche Prüfung zu übernehmen? Eine solche Mitteilung hätte auch vom Beklagten erfolgen können.
Für die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Darlehensvertrag zwischen der GmbH und Herrn Matthiesen gekannt, hat er keinen Beweis angeboten. Auf eine solche Kenntnis des Klägers kommt es aber auch nicht etnscheidend an. Denn aus dem vom Kläger vorformulierten Treuhandvertrag gegenüber dem Notar (vgl. Schreiben Bl. 182 ff GA) war hinreichend ersichtlich, dass der Kläger vor Freigabe des Darlehensbetrages das Vorliegen wirksamer Sicherheiten zu prüfen hatte. Herr D sollte „drei Grundschulden“ beim Kläger hinterlegen und der Kläger sollte das Vorliegen dieser Voraussetzung gegenüber dem Notar mitteilen. Mithin war allein daraus für den Kläger zu erkennen, mit welchen Leistungen er beauftragt worden war.
bb.
Dass der Kläger auch verpflichtet war, die Werthaltigkeit der zu stellenden Grundschulden zu überprüfen, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt bzw. unter Beweis gestellt. Allenfalls aus dem Darlehensvertrag mag eine solche Verpflichtung des Klägers folgen. Dass der Kläger diesen kannte, hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt.
b.
Gegen die Pflicht, vor entsprechender Mitteilung gegenüber dem Notar das Vorliegen wirksamer Grundschulden über insgesamt 150.000,- € zu überprüfen, hat der Kläger verstoßen. Eine Besicherung des Darlehens durch Grundschulden über 150.000,- € liegt nicht vor.
aa.
Eine Grundschuld über 50.000,- € ist zu Gunsten des Darlehensnehmers nicht wirksam bestellt worden.
Dem Kläger lag die Grundschuldbestellungsurkunde vom 10.11.2003 (Bl. 185 ff GA) über eine von Frau D zu bestellende Briefgrundschuld über 50.000,- € vor.
Allein mit dieser Erklärung ist eine Grundschuld nicht bestellt worden.
Das Bestellen einer Fremdgrundschuld setzt die Einigung mit dem Eigentümer des Grundstücks und die Eintragung im Grundbuch voraus, § 873 BGB. Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen der Parteien bis zum jetzigen Zeitpunkt - jedenfalls aber bis zur Freigabeerklärung des Klägers gegenüber dem Notar durch Schreiben vom 3.12.2003 - nicht vor. Frau D war nach Ziffer I der Grundschuldbestellung schon nicht Eigentümerin des Grundstücks. Denn dort heißt es. „Ich werde Eigentümerin des Flurstücks....“. Dass eine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, ist nicht vorgetragen worden. Auch das Bestellung einer Eigentümergrundschuld setzt die Erklärung des Berechtigten, des Eigentümers des zu belastenden Grundstücks und die Eintragung im Grundbuch voraus, § 1196 Abs. 2 BGB. Dass dies vorliegt bzw. vorlag ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt worden.
Darüberhinaus sollte eine Briefgrundschuld bestellt werden. Dabei sollte der Darlehensnehmer Berechtigter dieser Briefgrundschuld werden. Ein Dritter wird erst dann Gläubiger einer Briefgrundschuld, wenn ihm der Grundschuldbrief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird, §§ 1192, 1117 BGB. Auch daran fehlt es.
bb.
Auch eine Besicherung des Darlehens mit einer Grundschuld über 100.000,- € ist nicht erfolgt.
Dem Kläger lagen die Grundschuldbestellungsurkunde vom 26.11.2003 (Bl. 193 ff GA) und eine Abtretungserklärung vom 1.3.2004 (Bl. 191 f GA) vor. Insoweit mag Frau Hagenacker eine Eigentümergrundschuld bestellt haben, sofern eine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, § 1196 BGB. Als Buchgrundschuld ist für die Übertragung der Rechte aus der Grundschuld auf den Darlehensnehmer gemäß §§ 1192,1154 Abs. 3, 873 BGB die Abtretung der Rechte und die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Eine Eintragung des Darlehensnehmers als Berechtigter der Grundschuld im Grundbuch ist nicht erfolgt. Als Briefgrundschuld ist für eine wirksame Abtretung die Übergabe des Grundschuldbriefes erforderlich, §§ 1192, 1154 Abs.1 BGB. Eine Übergabe des Grundschuldbriefes ist nicht erfolgt.
b.
Der Beklagte ist berechtigt, den durch die fehlende dingliche Sicherheiten entstehenden Schaden gegenüber dem Kläger geltend zu machen.
Der Kläger war gegenüber dem Beklagten persönlich zur Überprüfung der Vorlage dinglicher Sicherheiten verpflichtet. Dass der Kläger Kenntnis von dem Darlehensvertrag hatte, und mithin davon, dass Darlehensgeber die GmbH war, hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Soweit aus dem Schriftwechsel der Parteien, insbesondere aus dem vom Kläger vorformulierten, dem Notar gegenüber abzuschließenden Treuhandvertrages (Bl.182 ff GA) folgt, dass der Kläger zur Überprüfung der dinglichen Sicherheiten verpflichtet war, folgt daraus eine Beauftragung durch den Beklagten persönlich. Dass die GmbH den Kläger insoweit beauftragt hat, hat der Beklagte nicht schlüssig dargelegt.
Der Beklagte ist berechtigt, den möglicherweise der GmbH entstehenden Schaden geltend zu machen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Drittschdensliquidation (vgl. dazu Palandt, 63. Aufl., Rdn 112 vor § 249 BGB). Darüberhinaus hat der Beklagte sich auch Ansprüche aus der fehlenden dinglichen Sicherung des Darlehens von der GmbH abtreten lassen (Bl. 214 GA).
Der Widerklage war mithin in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang stattzugeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269, 91, 92 Abs.2 ZPO.
Die durch die Klage gegen den Beklagten entstandenen Kosten hat der Beklagte gemäß § 91 ZPO zu tragen. Die durch die Widerklage entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen, § 92 Abs.2 ZPO, und zwar auch soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, weil der weitergehende Antrag des Beklagten eine „verhältnismäßig geringfügig“ ist und nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, § 92 Abs.2 ZPO..
Dem Kläger waren gemäß § 269 ZPO die durch die Klagerücknahme entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die ehemalige Beklagte hat die durch die Rücknahme der Widerklage entstandenen Kosten zu tragen, § 269 ZPO. Soweit insoweit über die Kosten war nach billigen Ermessen zu entscheiden ist, § 269 Abs.3 S.3 ZPO, war es angemessen, der ehemaligen Beklagten die Kosten ihrer Widerklage in vollem Umfang aufzuerlegen. Ihre Widerklageforderung auf Rückzahlung des auf die Vorschussrechnung gezahlten Betrages von 57.027,34 € gemäß § 812 BGB (Leistung auf die Schuld des Beklagten gemäß § 267 BGB, vgl. dazu Palandt, a.a.O., Rdn 62 zu § 812) hätte allenfalls in Höhe der Differenz zwischen einer 7,5/10 und der gezahlten 10/10 Gebühr (5.631,22 €) Erfolg gehabt. Denn grundsätzlich konnte der Kläger Zahlung einer Geschäftsgebühr verlangen. Über die Höhe der Gebühr wäre Beweis (Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer) zu erheben gewesen. Nach billigen Ermessen käme - wegen des ungewissen Ausgangs der Beweisaufnahme - eine Kostenquotelung bzgl. der Hälfte von 5.631,22 € in Betracht. Unter Berücksichtigung des in § 92 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gekommenen Gedankens ist es sachgerecht, der ehemaligen Beklagten die Kosten der Widerklage in vollem Umfang aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die Zwangsvollstreckung beruht auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
gegenüber der ehemaligen Beklagten:
bis zum 2.2.2004: 44.835,76 €
ab 3.2.2005: 101.863,10 €44.835,76 € + 57.027,34 €/Widerklage)
gegenüber dem Beklagten:
bis zum 19.9.2005: 44.835,76 €
ab 20.9.2005: 144.835,76 € (44.835,76 € + 100.000,- €/Widerklage, § 3 ZPO)