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Landgericht Düsseldorf·13 O 49/11 B.·03.03.2011

Vollstreckungsklausel für High Court Cost Order (Bankruptcy) teilweise stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckung ausländischer EntscheidungenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine Cost Order des High Court of Justice (Bankruptcy) vom 29.7.2009. Zentrale Frage war die Durchsetzbarkeit der zugesprochenen Abschlagszahlung und Zinsen nach Art. 38 ff. EGVVO. Das Landgericht erteilte die Vollstreckungsklausel für £20.000 zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 12.8.2008, wies weitergehende Zinsforderungen zurück (weil der High Court eine Zahlung binnen 14 Tagen angeordnet hatte) und verpflichtete den Antragsgegner zur Tragung der Verfahrenskosten.

Ausgang: Vollstreckungsklausel für Cost Order erteilt (£20.000 + 8 % Zinsen seit 12.8.2008); weitergehender Zinsantrag abgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach Art. 38 ff. EGVVO setzt voraus, dass der ausländische Entscheid als solcher den Voraussetzungen der Verordnung entspricht und inhaltlich zur Vollstreckung geeignet ist.

2

Bei Erteilung der Vollstreckungsklausel wird der Titel der ausländischen Entscheidung in seinem vollstreckbaren Zahlungsinhalt wiedergegeben, namentlich Geldbeträge und der zugesprochene Zinsanspruch.

3

Weitergehende Zinsforderungen sind zurückzuweisen, wenn der ausländische Gerichtsbeschluss Fälligkeiten oder Zahlungsfristen enthält, die einem darüber hinausgehenden Zinsanspruch entgegenstehen.

4

Kosten des Erteilungsverfahrens sind regelmäßig der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Tenor

Die Cost Order des High Court of Justice, Bankruptcy, in London - No 10553 - 2005  - vom 29.7.2009 ist mit folgendem Inhalt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Vollstreckungsklausel zu versehen:

Der Antragsgegner hat als Abschlagszahlung  20.000 brit. Pfund nebst 8 % Zinsen seit dem 12.8.2008 zu zahlen.

Der weitergehende Zinsantrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: bis 25.000 €

Rubrum

1

Gründe

3

Die Entscheidung beruht auf Art 38 ff EGVVO.

4

Soweit der Antrag wegen eines Teils der Zinsen zurückgewiesen wurde, beruht dies auf der Anordnung des High Courts, dass der zugesprochene Betrag erst binnen 14 Tagen zu zahlen sei.

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Tannert