Insolvenzplan hinfällig bei Folgeinsolvenz: Herausgabe Treuhandguthaben und Anfechtung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter einer Folgeinsolvenz verlangte vom früheren Verwalter Auszahlung eines auf Anderkonto verwahrten Restguthabens sowie Rückzahlung zuvor an zwei Gläubiger ausgekehrter Beträge. Das LG Düsseldorf bejahte hinsichtlich des Restguthabens einen Bereicherungsanspruch, weil mit Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens die Planquote nach § 255 Abs. 2 InsO entfiel und die Treuhandabrede insoweit keine Grundlage mehr bot. Die vorfälligen Auszahlungen an zwei Gläubiger wurden als inkongruente Deckung nach § 131 InsO angefochten; zudem sei die zugrunde liegende Kongruenzvereinbarung nach § 133 InsO a.F. anfechtbar. Zinsen wurden teils nur ab Verzug zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage geringfügig abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Herausgabe Restguthaben und Rückzahlung angefochtener Zahlungen); geringfügige Abweisung beim Zinsanspruch.
Abstrakte Rechtssätze
Mit Eröffnung eines Folgeinsolvenzverfahrens wird eine im Insolvenzplan vorgesehene Quote gemäß § 255 Abs. 2 InsO gegenstandslos; die Planforderungen leben in voller Höhe wieder auf und sind im Folgeinsolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden.
Eine Treuhand- bzw. Abwicklungsvereinbarung, die ausschließlich der Erfüllung einer Insolvenzplanquote dient, kann nach Eintritt der Rechtsfolge des § 255 Abs. 2 InsO keine Rechtsgrundlage mehr für das Behaltendürfen treuhänderisch verwahrter Beträge sein; das Guthaben ist zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung an den Verwalter des Folgeinsolvenzverfahrens herauszugeben.
Eine im letzten Monat vor Insolvenzantrag bewirkte vorfällige Befriedigung eines Insolvenzgläubigers stellt eine inkongruente Deckung dar und ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger die Leistung zu diesem Zeitpunkt nicht beanspruchen konnte.
Eine Kongruenzvereinbarung (Abänderungsvertrag), die eine inkongruente Deckung „kongruent“ stellen soll, entfaltet keine sperrende Wirkung, wenn sie ihrerseits nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. anfechtbar ist.
Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein wesentliches Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners; entkräftende Umstände hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen.
Tenor
Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger 123.271,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 121.187,27 EUR seit dem 08.10.2013 und aus 2.084,40 EUR seit dem 27.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 14.944,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.079,83 EUR seit dem 02.09.2013 und aus 865 EUR seit dem 11.01.2019 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 11.566,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.761,11 EUR seit dem 02.09.2013 und aus 805,20 EUR seit dem 11.01.2019 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. trägt 7% der Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte zu 2. trägt 10% der Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte zu 3. trägt 83% der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der J („Schuldnerin“). Die Software Partner P GmbH und die Jx sind Tochtergesellschaften der Schuldnerin. Das Amtsgericht Essen leitete mit Beschluss vom 28.07.2012 auf einen Eigenantrag der Schuldnerin ein Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO ein und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Sachwalter. Am 01.10.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am gleichen Tag wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Software Patner P GmbH eingeleitet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jx eingeleitet und der Beklagte wiederum zum Insolvenzverwalter bestellt.
Am 22.11.2012 schloss der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin mit deren Geschäftsführern, den Herren K und C, einen „Anfechtungsvergleich“ und eine „Ergänzungsvereinbarung zum Anfechtungs- und Haftungsvergleich vom 22. November 2012“. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage TW5 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung verwiesen. In diesen Vereinbarungen verpflichteten sich die Geschäftsführer der Schuldnerin jeweils 200.000 EUR auf das Anderkonto des Beklagten mit der Nr. 1190998963 zu überweisen. Zusätzlich verpflichtete sich Herr Holz, ein Gesellschaftsdarlehen in Höhe von 180.000 EUR auf eben dieses Konto zurückzuführen. Aus dem Verkauf von 80% der Anteile an der Schuldnerin erzielten deren Geschäftsführer einen Verkaufspreis in Höhe von 580.000 EUR. Dieses Geld überwiesen sie in Erfüllung der vorgenannten Vereinbarungen auf das Anderkonto des Beklagten mit der Nr. 1190998963.
Am 29.04.2013 wurde das am 01.10.2012 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin mit Wirkung zum 30.04.2013 aufgehoben, nachdem ein am 27.09.2012 eingereichter Insolvenzplan bestätigt worden war. Der Insolvenzplan sah eine Quote von 19% der festgestellten Insolvenzforderungen vor. Diese Quote sollte zu den folgenden Zeitpunkten befriedigt werden:
Ende Mai 2013: 5 % der festgestellten Forderungen
Ende Juli 2013: 3,3% der festgestellten Forderungen
Ende September 2013: 3,3% derfestgestellten Forderungen
Ende Mai 2016: 7,4% der festgestellten Forderungen.
Die ersten drei Quotenzahlungen sollten jedoch frühestens nach drei (Mai-Rate), fünf (Juli-Rate) bzw. sieben (September-Rate) Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig werden.
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangten die Geschäftsführer namens der Schuldnerin die vorbehaltlose Auszahlung des Betrages in Höhe von 580.000 EUR, den sie auf das Anderkonto des Beklagten gezahlt hatten, auf deren Geschäftskonto. Der Beklagte weigerte sich, dieser Zahlungsaufforderung nachzukommen, weil er die Auffassung vertrat, dass dieses Guthaben „gegebenenfalls“ treuhänderisch zugunsten der Insolvenzplangläubiger gebunden sein könnte.
Zur abschließenden Regelung dieser Streitfrage schlossen der Beklagte und die Geschäftsführer der Schuldnerin am 21.05.2013 eine „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“. In dieser Vereinbarung einigten sie sich darauf, dass das Guthaben dem Vermögen der Schuldnerin zuzuordnen sei. Des weiteren sollten in entsprechender Anwendung von § 258 Abs. 2 Satz 1 InsO aus dem Guthaben die bislang noch nicht berichtigten, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens begründeten Masseverbindlichkeiten in Höhe von 164.918,97 EUR beglichen werden. Ferner regelte die Vereinbarung, dass nach Befriedigung aller im Insolvenzverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten der Restbetrag den Insolvenzgläubigern in Höhe der Insolvenzplanquote von 19% zufließen sollte. Hierfür verbliebe rechnerisch ein Betrag in Höhe von 415.081,03 EUR. Nach Abzug quotenberechtigter Insolvenzforderungen der Insolvenzmassen in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der Software Partner P GmbH und der Jx sollten planquotenberechtigte Insolvenzforderungen in Höhe von 3.930.998,49 EUR verbleiben, auf die der Insolvenzplan eine quotale Befriedigung in Höhe von 19%, d.h. in Höhe von 746.889,71 EUR vorsah. Hiervon könnten aus einem verbleibenden Restguthaben in Höhe von 415.081,03 EUR abgerundet mindestens 55% bedient werden.
Der Beklagte hatte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Jx. Insolvenzforderungen in Höhe von 102.977,15 EUR angemeldet. Zur Sicherung deren Liquidität einigten sich die Parteien in der „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ darauf, dass sie einen entsprechenden Anteil auf ihre Insolvenzplanquote in Höhe von 10.761,11 EUR (55% der 19%-igen Insolvenzplanquote) bereits vorfällig ausgeschüttet erhalten sollte. Der Beklagte hatte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Software Partner P GmbH Insolvenzforderungen in Höhe von 134.735,27 EUR angemeldet. Zur Sicherung deren Liquidität einigten sich die Parteien in der „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ darauf, dass auch sie einen entsprechenden Anteil auf ihre Insolvenzplanquote in Höhe von 14.079,83 EUR (55% der 19%-igen Insolvenzplanquote) bereits vorfällig ausgeschüttet erhalten sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten der „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ wird auf die als Anlage TW6 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung verwiesen.
Am 24.05.2013 zahlte der Beklagte von dem Anderkonto die vorgenannten Beträge an die Software Partner P GmbH und die Jx
Auf einen am 24.06.2013 eingegangenen Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.09.2013 das (Regel-)Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Der Kläger forderte den Beklagten zunächst mit Schreiben vom 23.09.2013 auf, bis zum bis zum 07.10.2013 den auf dem Anderkonto verbliebenen Restbetrag auszukehren. Nach fruchtlosem Fristablauf beauftragte er seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung. Der Kläger forderte den Beklagten sodann mit Schreiben vom 16.07.2014 auf, bis zum 01.08.2014 die Beträge zurückzuzahlen, die er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Software Partner P GmbH und der IJx. erhalten hatte. Nach fruchtlosem Fristablauf beauftragte er seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Geltendmachung.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 10.761,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02. September 2013 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 805,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 14.079,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02. September 2013 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 865 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 121.187,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02. September 2013 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.084,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab dem 27. November 2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 3. ein Anspruch in Höhe von 121.187,27 EUR wegen rechtsgrundloser Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zu.
Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des Betrages in Höhe von 121.187,27 EUR auf dem Anderkonto des Beklagten zu 3. war die „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ vom 21.05.2013, die eine Zuordnung zum Vermögen der Schuldnerin und eine spätere Verteilung an die Insolvenzplangläubiger durch den Beklagten zu 3. vorsah. Durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens am 01.08.2013 wurde die Insolvenzplanquote indes gemäß § 255 Abs. 2 InsO hinfällig. Die Forderungen der damaligen Insolvenzplangläubiger lebten nach § 255 Abs. 2 InsO in voller Höhe wieder auf und waren nach den gesetzlichen Regelungen im zweiten Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden, damit eine gleichmäßige Befriedigung aller zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Insolvenzgläubiger zu erfolgen hatte (BGH Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 209/11 – NZI 2014, 262 Rn. 26; Lüer/Streit in Uhlenbruck, Insolvenzorndung, 15. Aufl. 2019, § 255 Rn. 20). Da die Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung ausdrücklich zur Erfüllung der Insolvenzplanquote geschlossen wurde, kann diese Vereinbarung insoweit nach Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens und Fortfall der Insolvenzplanquote gemäß § 255 abs. 2 InsO keinen Bestand mehr haben, so dass das Guthaben auf dem Treuhandkonto an den Kläger zur gleichmäßigen Befriedigung aller nun vorhandenen Insolvenzgläubiger auszukehren ist.
Lediglich wegen des Zinsanspruches ist die Klage in geringem Umfang abzuweisen. Da es sich insoweit nicht um einen Anfechtungsanspruch handelt, kann der Kläger nur Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 286, 288 Abs. 2 BGB verlangen. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB. Verzug trat am 08.10.2013 mit Ablauf der von dem Kläger gesetzten Zahlungsfrist ein.
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Wie der Beklagte zurecht ausführt, hätte die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2016 geendet und wurde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB zunächst durch den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers gehemmt. Die Hemmung endete auch nicht wegen eines Verfahrensstillstandes gemäß § 204 Abs. 2 S. 3 BGB. Nur ein auf der Untätigkeit der Parteien beruhender Verfahrensstillstand beendigt die Hemmung der Verjährung (BeckOK BGB/Henrich, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 204 Rn. 79). Das ist trotz Untätigkeit der Parteien dann nicht der Fall, wenn das Gericht oder eine andere nach Abs. 1 zuständige Stelle unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht untätig bleibt (BeckOK BGB/Henrich a.a.O.). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Gericht nicht über einen Prozesskostenhilfeantrag entscheidet (BGH NJW-RR 1995, 770 [771]; BeckOK BGB/Henrich a.a.O.).
2.
Der Kläger kann von dem Beklagten die Rückzahlung der Beträge in Höhe von 14.079,83 EUR bzw. 10.761,11 EUR, die dieser in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Software Partner P GmbH und der Jx. aufgrund der „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ vom 21.05.2013 erhalten hatte, aufgrund einer Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr.1 und 143 Abs. 1 S.1 InsO verlangen. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterliegt der Insolvenzanfechtung eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Die Zahlungen an die Software Partner P GmbH und Jx erfolgten am 24.05.2013 und damit im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrages am 24.06.2013. Sie gewährten eine vorfällige Befriedigung der Software Partner P GmbH und Jx aus dem Insolvenzplan, die diese Gesellschaften zu diesem Zeitpunkt nicht beanspruchen konnten.
Hieran ändert die „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ vom 21.05.2013 nichts. Denn diese Vereinbarung unterliegt ihrerseits der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO in der vom 01.01.1999 bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (a.F.). Gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO ist § 133 InsO a.F. anzuwenden, da das Insolvenzverfahren vor dem 5. April 2017 eröffnet worden ist. Die „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ sah die vorfällige Befriedigung der Ansprüche der Software Partner P GmbH und Jx . aus dem Insolvenzplan vor und diente somit als so genannte Kongruenzvereinbarung. Eine Abänderungsvertrag stellt jedoch dann keine wirksame Kongruenzvereinbarung dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH Urteil vom 17.12.2015 – IX ZR 287/14 – NJW 2016, 1012, 1013 Rn. 18 m.N.).
Nach § 133 Abs. 1 InsO ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die angefochtenen Zahlungen erfolgten in den letzten 10 Jahren vor der Insolvenzeröffnung. Den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die Kenntnis des Beklagten hiervon stellt die Kammer aufgrund der Inkongruenz der vereinbarten Deckung fest.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bedeutet es ein regelmäßig starkes Beweisanzeichen sowohl für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch für dessen Kenntnis durch den anderen Teil, soweit diesem durch die Rechtshandlung eine inkongruente Deckung gewährt wurde (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 29b). Das begründet zwar keine Umkehr der Beweislast, kann aber bereits für den Nachweis ausreichen, soweit das Anzeichen nicht durch andere, vom Anfechtungsgegner zu beweisende Umstände entkräftet wird (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg a.a.O.). Denn Schuldner sind regelmäßig nicht bereit, anderes oder mehr oder früher zu leisten, als sie schulden (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg a.a.O.). Tun sie dies gleichwohl zugunsten eines ihrer Gläubiger, liegt der Verdacht nahe, dieser solle zum Nachteil der übrigen Gläubiger begünstigt werden, sofern die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg a.a.O.).
Der Software Partner PGmbH und der Jx stand die vorfällige Befriedigung von 55% ihrer Insolvenzplanquote nicht zu. Es war den Geschäftsführern der Schuldnerin und dem Beklagten klar, dass durch diese bevorzugte Befriedigung zweier Insolvenzgläubiger der Schuldnerin Vermögen entzogen wurde, das für den Fall einer neuerlichen Insolvenzeröffnung nicht mehr für die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stand. Bei Abschluss der „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ vom 21.05.2013 bestand für die Geschäftsführer der Schuldnerin und den Beklagten auch Anlass, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass er wusste, dass die Schuldnerin nicht über ausreichende Liquidität verfügte, um auch die restlichen 45% der Insolvenzplanquote zu befriedigen. Bereits für die dritte Rate der Insolvenzplanquote, die sieben Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu begleichen war, reichte das Guthaben auf dem Treuhandkonto nicht mehr aus. Der Beklagte räumt selbst ein, dass „ein Großteil der zugesagten Quote […] aus der zugesagten Gesellschafterfinanzierung durch die S Consulting AG sowie aus dem operativen Geschäft der Schuldnerin selbst sowie aus Fremdmitteln (Bankkrediten) kommen“ sollte (Bl. 117 GA). Gleichzeitig trägt der Beklagte vor, dass er keinerlei Kenntnis von den Finanzierungsbeiträgen der S Consulting Group, der Profitabilität des operativen Geschäfts und dem Zugang der Schuldnerin zu Bankkrediten hatte, obwohl er nicht nur die Einhaltung des Insolvenzplans zu überwachen hatte, sondern darüber hinaus nach wie vor Insolvenzverwalter dreier operativer Tochtergesellschaften der Schuldnerin war. Angesichts des Umstandes, dass die Schuldnerin in der Vergangenheit offensichtlich ganz erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte, die zur Eröffnung der Insolvenzverfahren führte, sie sich die zur Erfüllung des Insolvenzplans erforderliche Liquidität noch beschaffen musste und der Beklagte keinerlei Kenntnis davon hatte, ob ihr dies gelingen würde, bestand für den Beklagten hinreichender Anlass, an der Liquidität der Schuldnerin zu zweifeln. Nicht erforderlich ist, dass die Schuldnerin und der Beklagte bei Abschluss der „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ vom 21.05.2013 davon ausgingen, dass die Schuldnerin bereits zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. § 133 Abs. 1 InsO a.F. setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der gläubigerbenachteiligenden Handlung bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten war. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Gläubigerbenachteiligung der Zweck der „Abwicklungs- und Treuhandvereinbarung“ gewesen wäre. Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz reicht vielmehr aus, dass sich der Schuldner die Folge, neben dem Anfechtungsgegner nicht sämtliche Gläubiger in angemessener Zeit befriedigen zu können, zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 13). Angesichts der Vorgeschichte und der völligen Ungewissheit, ob und wie es gelingen würde, die fehlende Liquidität aufzubringen, war dies auch aus Sicht des Beklagten der Fall. Über diese Ungewissheit, die Anlass zu Zweifel gab, haben sich die Schuldnerin und der Beklagte hinweggesetzt. Der Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin konnte sich der Beklagte nicht dadurch entziehen, dass er die Augen vor den naheliegenden Fragen nach der Liquidität der Schuldnerin verschloss.
Der Anspruch auf Verzinsung der angefochtenen Zahlungen folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in Verbindung mit §§ 819 Ans. 1, 818 ABs. 4, 291, 288 Abs.1 S. 2 BGB.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286 BGB. Verzug trat am 02.08.2014 mit Ablauf der von dem Kläger gesetzten Zahlungsfrist ein. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt insoweit aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 286, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 146.028,21 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
| Dr. Papst | ||