Prospekthaftung: Untaugliches Andienungsrecht und irreführende Prognose bei Blind-Pool-Fonds
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin tätigen Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern bei einer Fondsbeteiligung (Handel mit britischen Lebensversicherungen). Streitentscheidend war, ob der Prospekt durch die Darstellung eines Andienungsrechts und eine Prognose ein zutreffendes Gesamtbild der Blind-Pool-/Schlüsselfigurrisiken vermittelte. Das LG Düsseldorf bejahte eine Aufklärungspflichtverletzung, weil das Andienungsrecht zur Absicherung von Fehlanreizen untauglich und die Prognose für den Fondserfolg unbrauchbar bzw. widersprüchlich war. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; die Beklagte wurde zur Rückabwicklung (Zug um Zug) und zur Feststellung künftiger Freistellung verpflichtet, Verjährung verneinte das Gericht.
Ausgang: Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung sowie Feststellung von Annahmeverzug und künftiger Freistellung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft haftet Anlegern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn der Emissionsprospekt ein unzutreffendes oder irreführendes Gesamtbild der Anlage vermittelt.
Ein Treuhandkommanditist trifft vorvertraglich die Pflicht, Anlageinteressenten über wesentliche, für die Bewertung des Treuguts bedeutsame Umstände sowie über regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen.
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn er durch widersprüchliche Aussagen Risiken einer Blind-Pool-Anlage teilweise verharmlost und dadurch zutreffende Risikohinweise in ihrem Aussagegehalt entwertet.
Ein als Qualitätssicherungs- oder Interessenkonflikt-Absicherungsinstrument angepriesenes Andienungsrecht ist zur Aufklärung ungeeignet, wenn seine Ausgestaltung kein substanzielles Risiko auf die Schlüsselfigur verlagert und den angegebenen Zweck tatsächlich nicht erreicht.
Für die Kausalität eines Prospektfehlers spricht eine tatsächliche Vermutung; sie ist nicht schon dadurch entkräftet, dass der Anleger den Prospekt nicht (vollständig) gelesen hat, wenn der Prospekt Grundlage des Vertriebskonzepts war.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.481,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der und auf die treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung der Klägerin an der Q GmbH & Co. KG. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte insoweit im Annahmeverzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen weiteren Schäden freizustellen, welche der Klägerin aufgrund der Beteiligung an der Q GmbH & Co. KG zukünftig entstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Prospekthaftung im weiteren Sinn in Anspruch. Die Klägerin beteiligte sich über die Beklagte als Treuhänderin mit Beitrittserklärung vom 14.02.2007 (Anlage K1) mit einer Einlage in Höhe von 25.000 EUR zuzüglich 5 Prozent Agio an der Q GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist zudem Gründungsgesellschafterin dieser Fondsgesellschaft. Die Fondsgesellschaft beabsichtigte, durch den aktiven Handel mit britischen Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt Gewinne zu generieren.
Dem Erwerb lag der Prospekt vom 02.10.2006 zugrunde (Anlage A1). Das Fondskonzept wird dort wie folgt beschrieben (Seite 22 des Pospektes):
„- Der deutsche Anleger beteiligt sich an der deutschen Fondsgesellschaft, der Q GmbH & Co. KG. Der Beitritt erfolgt über die Treuhänderin, die J mbH. Der Anleger zahlt seine Kommanditeinlage auf das Konto der Treuhänderin ein, die mit diesen Mitteln eine Kapitalerhöhung in der deutschen Fondsgesellschaft durchführt.
- Die deutsche Fondsgesellschaft hält 100% des Kapitals der britischen PRORENDITA FOUR Limited Partnership und ihres General Partners PRORENDITA FOUR Limited. Die von den Anlegern geleisteten finanziellen Mittel werden, nach Abzug der in Deutschland anfallenden Kosten, von der deutschen Fondsgesellschaft an die britische Limited Partnership als Eigenkapitaleinlage weitergeleitet.
- Die britische Limited Partnership investiert die zur Anlage in Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen vorgesehenen Mittel in ein diversifiziertes Policenportfolio und handelt dies aktiv im britischen Markt. Sie wird hierbei von dem Market Maker Surrenda-link und einem unabhängigen Aktuar beraten.“
Nach dem im Prospekt dargestellten Konzept werden Auswahl, Bewertung und Handel der Policen einem hierauf spezialisierten „Market Maker“, der Surrenda Link Ltd. („Surrenda-link“), übertragen (Seite 26 des Prospektes). Im Einzelnen werden deren Aufgaben wie folgt beschrieben (Seite 26f. des Prospektes):
„Das zwischen der Fondsgesellschaft und Surrenda-link abgeschlossene „Investment Advisory and Agency Agreement“ konkretisiert die von Surrenda-link gegenüber der britischen Limited Partnership zu erbringenden Leistungen. Gemäß dieser Vereinbarung erbringt Surrenda-link die folgenden Services:
Überwachung der Einhaltung der Anlagekriterien,
Aufbereitung von Dokumenten und Unterstützung beim Ankaufsprozess,
Unterstützung bei der datentechnischen Erfassung und Verwaltung der Policen,
Unterstützung bei fallweiser Vereinnahmung von Versicherungsleistungen,
Marktbeobachtung inkl. Reporting,
Vorschläge für Policenverkäufe je nach Marktopportunitäten,
Unterstützung bei der Abwicklung von Prämienzahlungen,
Unterstützung bei der Bewertung des Portfoliobestands,
Unterstützung bei der Aufbereitung des Anlegerreportings.“
Nach Seite 39 des Prospektes erhält die Surrenda-link hierfür folgende Vergütung:
„Laufende Beratungsgebühr
Die jährlich für die Unterstützung der laufenden Administration und Bewertung des Portfolios an Surrenda-link zu leistende Gebühr beträgt 0,4% p.a. zzgl. 17,5% britischer Umsatzsteuer bezogen auf den Rückkaufswert des Policenportfolios abzgl. umgerechnet 75.000 EUR.
Diese Gebühr wird im Jahr 2006 anteilig für 3 Monate fällig. 50% der jährlich anfallenden Vergütung sind jeweils am Ende eines Jahres fällig, die restlichen 50% nur nach Erreichen von festgelegten Erfolgskriterien nach 24 Monaten. Diese Kosten werden von der Limited Partnership getragen.
Verkaufsgebühr
Mit Aufnahme der Verkaufstätigkeit erhält Surrenda-link für die Vermittlung jedes Verkaufs einer Police eine Vergütung von umgerechnet je 225 EUR. Ab dem Jahr 2008 ist eine Erhöhung dieser Gebühr um 2% p.a. vereinbart.“
In dem Prospekt wird wie folgt ausgeführt, dass zur Absicherung gegen Fehlanreize dieser Vergütungsstruktur ein Andienungsrecht mit Surrenda-link vereinbart worden sei (Seite 27 des Prospektes):
„Die Anbieterin hat ein einseitiges Andienungsrecht gegenüber Surrenda-link verhandelt, das die Limited Partnership berechtigt, jederzeit jede Police zu 99% ihres geschätzten Marktswertes an Surrenda-link zu verkaufen bzw. durch Surrenda-link verkaufen zu lassen. Sollte keine Einigung über die Höhe des Marktwertes erzielt werden können, so wird ein unabhängiges aktuarisches Gutachten eingeholt. Hierdurch soll eine hohe Qualität der eingekauften Policen gewährleistet werden, da Surrenda-link mit dieser Vereinbarung im Risiko steht, die Police selbst ankaufen zu müssen. In das Vergütungsmodell für die Beratungsleistungen von Surrenda-link wurden erhebliche erfolgsabhängige Komponenten integriert. Die jährlich für die Unterstützungsleistungen an Surrenda-link zu erbringende Gebühr wird im jeweiligen Jahr zu 50% fällig, die restlichen 50% nur nach Erreichen von vorab festgelegten Erfolgskriterien nach 24 Monaten. Durch die verzögerte Auszahlung kann der Erfolg der unterstützenden Tätigkeiten im jeweiligen Geschäftsjahr zuverlässiger beurteilt werden. Erreicht der Fonds die mit Surrenda-link vereinbarten Erfolgskriterien nicht, verbleibt die anteilige vergütung im Fonds.“
Der Prospekt enthält zudem eine Prognose, die wie folgt eingeleitet wird (Seite 35 des Prospektes):
„Die folgende Darstellung zeigt einen beispielhaften Verlauf des Portfolios über die gesamte Laufzeit des Fonds von 2006 bis 2021. Bei dem Fonds handelt es sich um einen Blind Pool, d.h., mit dem Ankauf der Policen wird mit Beginn der Platzierungsphase begonnen.
Da die Marktbedingungen für den Ankauf und den Handel des Portfolios nicht prognostizierbar sind, kann der tatsächliche Verlauf erheblich von dieser Hochrechnung abweichen.
Die Limited Partnership wird das Policenportfolio aktiv handeln. Die Handelsmöglichkeiten hängen von den jeweiligen tatsächlichen Marktverhältnissen ab und sind nur begrenzt im Voraus prognostizierbar bzw. in einer Musterrechnung darstellbar.
In der Portfoliohochrechnung wurde daher davon ausgegangen, dass die Handelsergebnisse der erwarteten Wertentwicklung des Portfolios entsprechen. Das tatsächliche Ergebnis der Gesellschaft kann durch den Handel sowohl positiv als auch negativ von der Kalkulation abweichen.“
In den Erläuterungen zu der Prognose heißt es entsprechend (Seite 38 des Prospektes):
„Erlöse aus Policen
Es ist geplant, dass die Limited Partnership laufend Handelserlöse generiert, die entweder ausgeschüttet oder wieder in neue Policen investiert werden. Dadurch sollen kontinuierlich Erlöse anfallen, denen Aufwendungen für den Ankauf neuer Versicherungspolicen gegenüberstehen. Da nicht prognostiziert werden kann, in welcher Höhe Gewinne oder Verluste aus den Handelsaktivitäten entstehen, wurden für die Kalkulation die hochgerechneten Ergebnisse endfälliger Policen eingerechnet. Es wurden damit keine Handelsgewinne oder –verluste berücksichtigt, sondern es wird davon ausgegangen, dass die Entwicklung des Portfolios näherungsweise der erwarteten Wertentwicklung i.H.v. 9,45% p.a. der Policen entspricht.“
Die Klägerin erhielt von der Fondsgesellschaft vor Klageerhebung Ausschüttungen in Höhe von 6.302,47 EUR und nach Klageerhebung eine weitere Ausschüttung in Höhe von 324,29 EUR. Für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zahlte sie Anwaltshonorar in Höhe von 1.358,68 EUR.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Prospekt enthalte folgende Fehler. Bereits im Jahr 2005 habe sich eine negative Entwicklung des britischen Lebensversicherungspolicenmarktes abgezeichnet, die im Prospekt keine Berücksichtigung gefunden habe. Stattdessen werde eine jährliche Wertentwicklung des Versicherungspolicenportfolios in Höhe von 9,45% angepriesen, welche im Hinblick auf die vorhandenen Marktdaten schlicht unvertretbar gewesen sei. Ferner habe es entgegen den Ausführungen im Prospekt keine Sicherungsmaßnahmen gegen den aus der Vergütungsvereinbarung folgenden Interessenkonflikt der Surrenda-link gegeben. Das Andienungsrecht sei entgegen der irreführenden Darstellung im Prospekt hierzu ungeeignet. Schließlich sei die im Prospekt enthaltene Sensitivitätsanalyse unbrauchbar, da die Variation der Wertentwicklung der Policen jeglicher nachweisbarer Marktrealität entbehrt habe.
Ihren ursprünglich auf 11.447,53 EUR bezifferten Klageantrag zu 1. verfolgt die Klägerin nach Erhalt der weiteren Ausschüttung in Höhe von 324,29 EUR in dieser Höhe nicht mehr weiter (Bl. 64 GA).
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.123,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Abtretung sämtlicher Ansprüche aus und an ihrer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Q GmbH & Co. KG,
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von sämtlichen weiteren Schäden, welche ihr aufgrund der Beteiligung an der Q GmbH & Co. KG zukünftig entstehen werden, insbesondere von der Pflicht zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 6.626,76 EUR nach § 172 Abs. 4 HGB frei zu stellen,
3. festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 1. im Annahmeverzug befindet,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Auslagen in Höhe von 1.358,68 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die im Prospekt dargestellte Wertentwicklung der Policen und die entsprechende Sensitivtätsanalyse seien vertretbar und damit fehlerfrei gewesen. Im Übrigen komme es nicht auf die Wertentwicklung von Policen an, da das Ergebnis des Fonds – unstreitig – nicht von der Wertentwicklung von angekauften Policen, sondern von dem Erfolg der Handelstätigkeit abhänge, der – unstreitig – nicht prognostizierbar sei. Schließlich hält sie das Andienungsrecht in Verbindung mit der teilweisen Erfolgsabhängigkeit der jährlichen Vergütung für geeignet, Fehlanreizen bei Surrenda-link entgegenzuwirken. Die Beklagte bestreitet, dass die von der Klägerin geltend gemachten Prospektfehler für ihre Anlageentscheidung kausal geworden seien. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag zu 2. wird dahin ausgelegt, dass nicht die Verurteilung zur Freistellung, sondern die Feststellung der Freistellungsverpflichtung der Beklagten begehrt wird. Denn mit diesem Antrag begehrt die Klägerin die Freistellung von künftigen Schäden, ohne dass sicher wäre, ob und ggf. in welcher Höhe diese eintreten werden.
Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag nicht weiterverfolgt, liegt im Übrigen eine Teilklagerücknahme vor.
II.
Die Klage ist auch begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 12.481,92 EUR zu.
Die Beklagte hat die ihr als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Klägerin als Anlageinteressenten darüber informieren müssen, dass das in dem Prospekt angepriesene Andienungsrecht ungeeignet ist, die Qualität der angekauften Policen zu gewährleisten und einem aus dem Vergütungsmodell resultierenden Interessenkonflikt der Surrenda-link vorzubeugen. Sie hätte die Klägerin ferner darüber informieren müssen, dass die in dem Prospekt dargestellte Prognose unbrauchbar ist.
a)
Die Beklagte war der Klägerin sowohl als Gründungsgesellschafterin als auch als Treuhandkommanditistin zur Aufklärung verpflichtet.
aa)
Gründungsgesellschafter eines Fonds können aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegenüber Kapitalanlegern haften, die wie der Kläger dem Fonds beigetreten und dabei über die Risiken der Anlage nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind (st.Rspr zuletzt BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/14 –, Rn. 12 zitiernach juris) . Diese Haftung gilt auch zugunsten eines Treugeberkommanditisten, sofern er - wie hier der Kläger - durch den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt ist (st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (ständige Rechtsprechung, st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Abgesehen etwa von dem Sonderfall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter (st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen (st.Rspr zuletzt BGH a.a.O.). Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben (BGH a.a.O.). Beides ist nicht der Fall.
bb)
Die Beklagte hatte darüber hinaus auch als Treuhänderin vorvertragliche Aufklärungspflichten. Beteiligt sich der Anleger - wie hier - mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Publikums-KG, schließt regelmäßig nur der Treuhandkommanditist den Gesellschafts- beziehungsweise Aufnahmevertrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können (st. Rspr. zuletzt BGH Urteil vom 16. März 2017 – III ZR 489/16 –, Rn. 17 zitiert nach juris). Zu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treugeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und demgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte (BGH a.a.O.). Der Treuhandkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirtschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen (BGH a.a.O.). Die Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über Tatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu werden (BGH a.a.O.). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind (BGH a.a.O. m.w.N.).
b)
Der Prospekt ist fehlerhaft, weil er das Risiko, das sich aus dem Vorliegen einer Blind-Pool Anlage ergibt, durch widersprüchliche Aussagen zum Teil verschleiert und Risikohinweise, die bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden sind, entwertet. Dies geschieht dadurch, dass das Andienungsrecht angepriesen wird als Mittel, die Qualität der angekauften Policen zu gewährleisten und einem aus dem Vergütungsmodell resultierenden Interessenkonflikt der Surrenda-link vorzubeugen, und dadurch, dass eine grundsätzlich unbrauchbare Prognose präsentiert wird. Auf diese Weise wird ein irreführender Gesamteindruck erzeugt, der den spekulativen Charakter dieser Anlage zum Teil verharmlost.
aa)
Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden; das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr. zuletzt BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Urteil vom 21. Juni 2016 II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Urteil vom 16. März 2017 III ZR 489/16, ZIP 2017, 715 Rn. 19; Urteil vom 3. November 2015 II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13 beide mwN). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Urteil vom 3. November 2015 II ZR 270/14, WM 2016, 72 Rn. 13; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN).
Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66; Urteil vom 5. März 2013 II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 37). Dabei ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen ist, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend gelesen hat (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 66 mwN; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 25). Der Prospekt hat sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 14. Juli 2003 II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 II ZR 344/15, Beschluss vom 29. Juli 2014 II ZB 30/12, ZIP 2014, 2284 Rn. 64; Urteil vom 23. Juli 2013 II ZR 143/12, ZIP 2013, 1761 Rn. 12).
bb)
Der Prospekt zeichnet kein zutreffendes Gesamtbild der Kapitalanlage.
(1)
Das Wesen eines jeden Blind-Pool-Fonds besteht darin, dass sich verlässliche Prognosen zu der Entwicklung des Fonds nicht machen lassen, weil die Anlage-Objekte noch nicht feststehen. Die Entwicklung eines Blind-Pools hängt ganz wesentlich davon ab, dass die Schlüsselfiguren, in deren Hände die Auswahl der Anlageobjekte gelegt wird, aufgrund ihrer Erfahrung und Expertise ohne irgendeine effektive laufende Aufsicht und Kontrolle die Auswahl gut treffen werden. Wesentliche Grundlage dieser Anlage ist damit das Vertrauen in diese Schlüsselfiguren. Dieses Schlüsselfigurrisiko als bestimmendes Element verleiht der Blind-Pool Anlage einen spekulativen Charakter.
Die Schlüsselfiguren, von denen der Erfolg des vorliegenden Blind-Pool-Fonds ganz maßgeblich abhängt, sind die verantwortlichen Mitarbeiter der Surrenda-link. Im vorliegenden Fall besteht über das allgemeine Schlüsselfigurrisiko, das einer jeden Blind-Pool-Anlage innewohnt, hinaus die Besonderheit, dass die Surrenda-link als Schlüsselfigur nicht nur einmalig die Anlage-Objekte, d.h. die Lebensversicherungen, auf dem Zweitmarkt ankaufen soll, so dass für den Erfolg des Pools entscheidend wäre, dass der Kaufpreis möglichst weit hinter dem „inneren Wert“ der angekauften Policen zurückbleibt. Letzteres wäre entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds, wenn er sozusagen in einer anfänglichen Investitionsphase einmalig Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Anlageobjekte ankaufen würde, die er dann bis zum Ablauf hält, so dass der Fonds auch die Jahresboni und Abschlussboni vereinnahmt und so den inneren Wert der angekauften Lebensversicherungen tatsächlich realisiert. Dass der Fonds auf diese Weise den inneren Wert der Policen realisiert und sich der wirtschaftliche Erfolg aus der Differenz zwischen dem inneren Wert und dem über dem Rückkaufwert aber möglichst weit unter dem inneren Wert der Police liegenden Kaufpreis ergibt, war gerade nicht beabsichtigt. Beabsichtigt war vielmehr, dass die Fondsgesellschaft die Policen „aktiv handelt“, d.h. Surrenda-link für den Fonds fortlaufend Policen ankauft und wieder verkauft. Es kann dahinstehen, ob dies nicht nur beabsichtigt, sondern ggf. auch nach der Konzeption des Fonds erforderlich war, weil dieser finanziell nicht dafür ausgestattet war, das erstmalig angekaufte Policenportfolio zu halten und hierfür dauerhaft laufende Prämienzahlungen in Höhe von durchschnittlich 5,4% p.a. bezogen auf den inneren Wert der Policen zu zahlen (vgl. Seite 38 des Prospektes) und bereits aus diesem Grund sogar konzeptionsbedingt gezwungen war, Policen fortlaufend – mit Gewinn – zu verkaufen. Der wirtschaftliche Erfolg des Fonds hängt nach dem beabsichtigten Geschäftsmodell jedenfalls allein davon ab, ob es der Surrenda-link gelingt, die Policen zu einem möglichst weit über dem Ankaufspreis liegenden Verkaufspreis zu verkaufen. Die Marge zwischen Ankaufspreis und Verkaufspreis und nicht das Verhältnis zwischen Ankaufspreis und innerem Wert der Policen ist entscheidend. Die Policen sind daher bei genauer Betrachtung keine Anlageobjekte, sondern reine Handelsobjekte. Der Fonds legt das eingesammelte Geld nicht in Policen als Anlageobjekte an, sondern der Fonds betreibt durch die Surrenda-link Handel mit „gebrauchten“ Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt. Daraus folgt unstreitig, dass sich die Geschäftsentwicklung nicht prognostizieren lässt. Dass eine Prognose für den Erfolg des Handeltreibens mit Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt gerade nicht möglich ist, hebt die Beklagte in ihrer Klageerwiderung und abschließend in ihrem Schriftsatz vom 07.07.2017 selbst hervor, um zu argumentieren, dass die Prognose und damit auch jegliche Prognosefehler von vornherein unbeachtlich sind. Hierauf weist der Prospekt sowohl einleitend vor als auch erläuternd nach Darstellung der Prognose ausdrücklich hin.
Dieses Geschäftsmodell ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Fonds als Blind Pool Geld einsammelt, um durch einen Broker, dem die Auswahl der Aktien überlassen wird, Aktienhandel zu treiben. Ob dieses reine Handeltreiben die Bezeichnung Blind Pool, das üblicherweise den Erwerb von lediglich noch nicht feststehenden Anlageobjekten suggeriert, überhaupt verdient, kann hier dahingestellt bleiben.
Das Handeltreiben mit – und nicht die Anlage in – Lebensversicherungen birgt noch ein weiteres spezifisches Risiko, das aus der Vergütung der Schlüsselfigur Surrenda-link folgt. Die Surrenda-link erhält für jeden Verkauf eine feste Provision, die sich gerade nicht nach der Handelsmarge bemisst. Durch diese Provision wird gerade nicht die Güte der angekauften Policen sichergestellt. Diesem Risiko begegnet der Fonds dadurch, dass sich die weitere jährliche Vergütung der Surrenda Link in Höhe von 50% „erfolgsabhängig“, d.h. nach einer rückschauenden Betrachtung der Performance des Fonds bemisst.
Der Prospekt weist an verschiedenen Stellen in einer bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstandenden Weise darauf hin, dass eine Blind-Pool Anlage vorliegt, deren Erfolg maßgeblich von der Surrenda Link abhängt, die für den Fonds sozusagen Handel mit Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt treibt, und sich angesichts dessen der wirtschaftliche Erfolg, d.h. der Handelserfolg, nicht prognostizieren lässt. Es wird auch erwähnt, dass die Surrenda-link Provisionen erhält, die nichts mit der Güte der angekauften Lebensversicherungen oder der Marge, die sich aus dem Weiterverkauf ergibt, zu tun hat. Diese zutreffenden Risikohinweise werden durch die teils widersprüchliche Gesamtdarstellung jedoch in erheblichem Umfang entwertet.
(2)
Da die Provision für den Handel mit den Lebensversicherungen sich gerade nicht nach der Güte der angekauften Policen oder nach der beim Weiterverkauf erzielten Marge richtet, wird 50% der jährlichen Vergütung wie oben beschrieben „erfolgsabhängig“ bemessen. Dies soll Surrenda-link motivieren, nicht nur durch häufiges Handeltreiben Provisionen zu generieren, sondern auch den Handelserfolg, d.h. eine möglichst hohe Marge zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, im Blick zu behalten. Diese teilweise „erfolgsabhängige“ Vergütung soll eine Zugmotivation bewirken. Als einziges Sicherungsinstrument und zugleich als Mittel der Druckmotivation wird das Andienungsrecht beschrieben. Durch das Andienungsrecht soll Surrenda-link das Risiko der Güte der angekauften Policen tragen. Dies wird durch die Gestaltung des Andienungsrechts indes gerade nicht bewirkt. Das Risiko für die Güte der angekauften Policen würde Surrenda-link nur dann tragen, wenn sie die angedienten Policen zu einem gewissen Prozentsatz des inneren Wertes ankaufen müsste, der beim Ankauf angenommen worden war, oder zumindest zum Ankaufspreis. Das tatsächlich vereinbarte Andienungsrecht sieht indes vor, dass Surrenda Link die Policen zu einem zum Zeitpunkt der Andienung noch geringfügig unterhalb des Marktwertes liegenden Preis, nämlich 99% des Marktwertes, ankaufen muss. Wenn Surrenda Link für die angedienten Policen den zum Zeitpunkt der Andienung bestehenden Marktwert - noch nicht einmal in voller Höhe - zahlen muss, übernimmt sie damit gerade kein substanzielles Risiko. Das Andienungsrecht ist daher als Sicherungs- und/oder Motivationsinstrument untauglich.
Dies räumt die Beklagte unter Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 07.07.2017 sinngemäß ein, indem sie für die Incentivierung der Surrenda-link nur noch auf die teilweise Erfolgsabhängigkeit der jährlichen Vergütung abstellt und den Sinn des Andienungsrechts nunmehr darin sieht, bei einem fehlenden Markt die Liquidierung der Policen sicherzustellen. Dies entspricht indes nicht mehr dem im Prospekt ausdrücklich angegebenen Zweck des Andienungsrechts, die „hohe Qualität der eingekauften Policen“ zu gewährleisten. Wie das Andienungsrecht mit seiner konkreten Ausgestaltung den im Prospekt angegebenen Zweck erreichen soll, trägt die Beklagte nicht vor. Um das Risiko, dass der Zweitmarkt für britische Lebensversicherungen wegfällt, geht es nach dem Prospekt bei dem Andienungsrecht nicht. Im Übrigen bleibt auch für diesen Fall schleierhaft, welchen Marktwert eine Police haben soll, wenn es keinen Markt mehr gibt.
(3)
Ein weiterer Widerspruch besteht darin, dass der Prospekt in unstreitig zutreffender Weise ausdrücklich erwähnt, dass sich der Geschäftserfolg des Fonds, sprich der Handelserfolg der Surrenda-link, nicht prognostizieren lässt. Dies liegt in der Natur der Sache, da dieser Erfolg nicht aus der bereits kaum prognostizierbaren Differenz zwischen innerem Wert und Ankaufspreis, sondern aus der nicht mehr prognostizierbaren Marge zwischen An- und Verkaufspreis folgt. Dann wird aber gleichwohl eine Prognose angegeben, die jedoch nichts mit dem allein maßgeblichen Handelserfolg des Fonds zu tun hat, sondern die erwartete Wertentwicklung britischer Lebensversicherungspolicen mit durchschnittlichen Steigerungsraten in Höhe von 9,75% abbildet. Dies ist für eine Prognose des Geschäftserfolges des Fonds unstreitig untauglich, da der Geschäftserfolg des Handeltreibens mit den Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt, sprich die erzielbaren Margen zwischen An- und Verkaufspreis, sich unstreitig nicht prognostizieren lässt. Es ist ein offener Widerspruch zum einen darauf hinzuweisen, dass eine Prognose nicht möglich ist und zum anderen dann doch eine untaugliche Prognose anzugeben.
(4)
Die Prospektfehler bestehen somit zum Einen darin, dass das Andienungsrecht als Instrument angegeben wird, um das Schlüsselfigurrisiko zumindest teilweise abzusichern, obwohl es hierzu ungeeignet ist, und zum anderen darin, dass eine unstreitig untaugliche Prognose angegeben wird, obwohl sich die Entwicklung des Fonds unstreitig nicht prognostizieren lässt. An der Fehlerhaftigkeit des Prospektes ändert es nichts, dass sich aus anderen Prospektangaben, nämlich aus der Beschreibung des Andienungsrechts und aus der Mitteilung, dass sich die Geschäftsentwicklung des Fonds nicht prognostizieren lässt, bei sorgfältiger Lektüre ersehen lässt, dass die beiden vorgenannten Prospektaussagen unrichtig sind. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (st. Rspr. z.B. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 03. November 2015 – II ZR 270/14 –, Rn. 13, juris). Bereits die Widersprüchlichkeit des Prospektes führt zu einem Prospektfehler. (st. Rspr. zuletzt BGH Urteil vom 16.03.2017, III ZR 489/16, Rz. 21 zitiert nach juris). So hat der BGH einen Prospektfehler allein daraus abgeleitet, dass eine Beteiligung an einem Immobilienfonds als Altersvorsorgeprodukt angepriesen wurde, obwohl in dem Prospekt die Risiken dieser unternehmerischen Beteiligung mit Totalverlustrisiko für sich betrachtet zutreffend angegeben worden waren und sich hieraus ergab, dass die Beteiligung – offensichtlich – nicht im besonderen Maße für die Altersvorsorge geeignet ist (BGH Urteil vom 16.03.2017, III ZR 489/16, Rz. 21 zitiert nach juris) .
Daher geht die Argumentation der Beklagten fehl, dass es gleichgültig sei, ob die angegebene Prognose fehlerfrei sei oder nicht, weil an anderer Stelle ja darauf hingewiesen worden sei, dass eine Prognose zur Geschäftsentwicklung dieses Fonds gar nicht möglich sei, mit anderen Worten ein Fehler der Prognose irrelevant sei, weil die Prognose für die Geschäftsentwicklung des Fonds ohnehin keinen relevanten Aussagegehalt haben könne. Wenn im Prospekt zunächst angegeben wird, eine Prognose sei – unstreitig – nicht möglich („nicht prognostizierbar“), im unmittelbaren Anschluss eine zumindest begrenzte Prognostizierbarkeit angegeben wird („sind nur begrenzt im Voraus prognostizierbar“) und sodann doch eine – unstreitig – untaugliche Prognose angegeben wird, dann wird die vorangegangene Aussage, eine Prognose sei nicht möglich, relativiert und hierdurch teilweise entwertet. Es wird der Gesamteindruck erzeugt, dass eine Prognose mit relevantem Aussagegehalt doch in irgendeiner Form möglich sei, was unstreitig unzutreffend ist. Damit wird der in der Natur dieses Blind Pools liegende spekulative Charakter teilweise in irreführender Weise verharmlost. Auch § 15 Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung zwang die Beklagte nicht eine unbrauchbare und damit irreführende Prognose anzugeben.
c)
Diese Prospektfehler waren auch kausal. Hieran ändert es nichts, dass die Klägerin den Prospekt nicht durchgelesen hat. Die Beklagte hat vorgetragen, es fehle an der Kausalität, da die Klägerin den Prospekt nicht durchgelesen habe. Den Vortrag, dass sie den Prospekt nicht vollständig durchgelesen habe, hat die Klägerin nicht bestritten. Es ist somit unstreitig, dass sie den Prospekt nicht vollständig durchgelesen hat. Der Prospekt war jedoch unstreitig Grundlage für den Vertrieb dieser Beteiligung.
Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer Aufklärungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung. Es ist grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers, die Vermutung, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16 –, Rz. 32 zitiert nach juris). Ein Prospektfehler ist auch dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern/-beratern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (BGH a.a.O.). Es kommt dann nicht darauf an, ob der Prospekt dem Anlageinteressenten übergeben worden ist oder ob er den Prospekt in allen Einzelheiten zur Kenntnis genommen hat (BGH a.a.O. m.N.). Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Anleger den Prospekt insbesondere hinsichtlich der Risikohinweise überhaupt zur Kenntnis genommen hat (BGH a.a.O. m.N.). Dafür, dass die Kausalitätsvermutung entkräftet sein könnte, ist nichts ersichtlich.
d)
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht kenntnisabhängig nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt allein der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Prospekt nicht durchgelesen hat, noch nicht, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen (BGH a.a.O. Rz. 35). Darin ist im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Die unterbliebene Lektüre des Prospekts war nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (BGH a.a.O.).
Dass die Klägerin den Prospekt vollständig gelesen hat, hat die für die Voraussetzungen der kenntnisabhängigen Verjährung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte gerade nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre grobe Fahrlässigkeit nach Auffassung der Kammer selbst dann abzulehnen, wenn die Klägerin den Prospekt vollständig gelesen hätte. Die oben genannten beiden Prospektfehler waren bei sorgfältiger Lektüre zwar erkennbar. Gleichwohl begründet dies nach Auffassung der Kammer nur einfache und keine grobe Fahrlässigkeit. Die Klägerin, die nicht mit dem Handel mit britischen Lebensversicherungen auf dem Zweitmarkt vertraut war, konnte in gewissem Umfang auf die Expertise der berufsmäßigen Prospektherausgeber vertrauen. Auch wenn ihr bei der sorgfältigen Lektüre die oben beschriebenen Widersprüche hätten auffallen müssen, wäre es zwar fahrlässig, aber nicht schlechthin unverständlich gewesen, wenn sie sich als Laie im Vertrauen auf die Sachkunde der berufsmäßigen Prospektherausgeber über diese Widersprüche hinweggesetzt hätte.
2.
Zu dem nach § 249 BGB weiter zu ersetzenden Schäden gehören auch künftige Schäden wie etwa die im Hinblick auf die erfolgten Ausschüttungen möglicherweise wiederauflebende Kommanditistenhaftung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 16.489,51 EUR (Klageantrag zu 1: 11.447,53 EUR; Klageantrag zu 2: 5.041,98 EUR)
Der Wert des Klageantrages zu 2. wird auf 80% der von der Klägerin erhaltenen Ausschüttungen festgesetzt (vgl. BGH Beschluss vom 04.05.2017 – III ZR 615/16 –).