Unterlassung teilweiser unwahrer Presseäußerungen über Beiratsmehrheiten (WPK/APAK)
KI-Zusammenfassung
Ein Wirtschaftsprüferverband veröffentlichte eine Presseinformation über angebliche Mehrheitsforderungen im Beirat der Wirtschaftsprüferkammer. Streitpunkt war, ob es sich um wahre Tatsachenbehauptungen oder unzulässige, rufschädigende Falschbehauptungen handelt. Das LG Düsseldorf untersagte mehrere Aussagen, weil es an einer nach außen getragenen Mehrheitsforderung fehlte und die Behauptungen damit unwahr waren. Andere Passagen (u.a. „Übergehen“ des Beirats bzw. Forderung nach personellen Konsequenzen im WP-Beirat) blieben zulässig; Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Unterlassung mehrerer unwahrer Äußerungen angeordnet, weitergehender Antrag abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch richtet sich bei einer mehrteiligen Veröffentlichung grundsätzlich nur gegen die rechtsverletzenden Passagen, wenn der verbleibende Text ohne diese sinnvoll bleibt.
Eine pauschale Tatsachenbehauptung kann zwar durch Weglassen wesentlicher Umstände als unzulässige „Teilwahrheit“ rechtswidrig sein; dies gilt jedoch nicht, wenn die weggelassenen Umstände für die Bewertung durch den Leser keine entlastende Bedeutung haben.
Eine Tatsachenbehauptung über Mehrheitsverhältnisse ist unwahr, wenn sich eine behauptete Mehrheit in der maßgeblichen Körperschaft tatsächlich nicht feststellen lässt.
Von einer „Forderung“ einer Mehrheit kann nur gesprochen werden, wenn diese Position von der Mehrheit tatsächlich nach außen getragen bzw. artikuliert wird; bloße interne Zustimmungsbekundungen ohne Außenwirkung genügen nicht.
Unwahre Tatsachenbehauptungen über interne Willensbildungsprozesse, die den Eindruck fehlender innerer Unterstützung erwecken, sind geeignet, die Wertschätzung einer Körperschaft herabzusetzen und ihr Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
Tenor
Den Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € untersagt, folgende Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
1.
Wegen der sich häufenden Missachtung der Rechte des Beirates der Verfügungsklägerin fordere eine Mehrheit das WPK-Parlament personelle Konsequenzen für Kammervorstände und den Beiratsvorsitzenden,
2.
von den WP-Beiräten der Verfügungsklägerin würden die im April 2012 vom WPK-Vorstand auf die APAK übertragene Erstzuständigkeit der Sonderuntersuchung kritisiert
und die WP-Beiräte der Verfügungsklägerin forderten, diese Zuordnung umgehend zu beenden,
3.
die WP-Beiräte der Verfügungsklägerin forderten Mitteltransparenz von der APAK.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist die Trägerin der beruflichen Selbstverwaltung aller Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften in Deutschland. Der Verfügungsbeklagte zu 1) ist ein Verband mittelständischer Wirtschaftsprüfer, der Verfügungsbeklagte zu 2) ist geschäftsführender Vorstand des Verfügungsbeklagten zu 1) und Mitglied des Beirates der Verfügungsklägerin. Der Vorstand der Verfügungsklägerin besteht aus 13 Personen, nämlich 10 Wirtschaftsprüfern und 3 vereidigten Buchprüfern. Der Vorstand wird vom Beirat gewählt. Die Vorstände, die Wirtschaftsprüfer sind, werden nur von Beiratsmitgliedern, welche Wirtschaftsprüfer sind gewählt, die Vorstände, die vereidigte Buchprüfer sind, werden nur von Beiratsmitglieder, die vereidigte Buchprüfer sind, gewählt. Nach § 8 der Satzung der Verfügungsklägerin obliegt die Leitung der Verfügungsklägerin dem Vorstand, welcher zu wichtigen Fragen den Beirat anzuhören hat.
Im September 2013 beschloss der Vorstand der Verfügungsklägerin ein Eckpunktepapier, mit dem er Stellung nahm zu auf EU-Ebene beratenen Änderungen des Aufsichtssystems und des Qualitätskontrollverfahrens der Abschlussprüfer. Diese Stellungnahme gab der Vorstand auch gegenüber dem zuständigen Bundesministerium für Wirtschaft ab, bevor der Beirat hierzu angehört worden war. Die Beiratssitzung, auf dem dieser Punkt behandelt werden sollte, war erst für den 22.11.2013 anberaumt.
Unter dem 30.10.2013 veröffentlichte der Verfügungsbeklagte zu 1) auf seiner Internetseite folgende Presseinformation:
Diese Presseinformation wurde von dem Verfügungsbeklagten zu 2) erstellt, der auch die Veröffentlichung veranlasste.
Für die Sitzung des Beirates vom 22.11.2013 brachte der Verfügungsbeklagte zu 2) den Antrag ein, alle Vorstandsmitglieder, die Wirtschaftsprüfer waren, sowie den Beiratsvorsitzenden abzuwählen. Diesen Antrag änderte er sodann dahingehend ab, sechs namentlich benannten Vorständen, die Wirtschaftsprüfer waren, das Misstrauen auszusprechen. Über diesen Antrag stimmten nur die Beiräte, die Wirtschaftsprüfer waren, ab und zwar mit einer Mehrheit von 24 Ja-Stimmen und 13 Nein-Stimmen. Die Mitglieder des Beirates, die vereidigte Buchprüfer waren, stimmten mit 10 Ja-Stimmen und einer Enthaltung über den Antrag ab, dem Gesamtvorstand das Vertrauen auszusprechen.
Die Verfügungsklägerin trägt vor:
Die Presseinformation enthalte unzutreffende Tatsachenbehauptungen. Die Kammerparlamentarier, das heißt die Mitglieder des Beirates, seien nicht übergangen worden. Auch habe keine Mehrheit von Beiräten personelle Konsequenzen für den Kammervorstand und den Beiratsvorsitzenden gefordert. Die Pressemitteilung suggeriere, dass die Mehrheit des WP-Beirates personelle Konsequenzen im Vorstand gefordert habe, insoweit ein formeller Beschluss im Zeitpunkt der Presseinformation gefasst gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Übertragung der Erstzuständigkeit für die Sonderuntersuchung auf die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) von sämtlichen WP-Beiräten kritisiert worden seien und diese eine umgehende Beendigung dieser Zuordnung gefordert hätten. Ebenso wenig hätten die WP-Beiräte Mitteltransparenz von der Abschlussprüferkommission gefordert.
Die Klägerin beantragt,
den Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € zu untersagen, die oben genannte Presseinformation zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
hilfsweise
den Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € zu untersagen, folgende Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
1.
Die Kammerparlamentarier der Wirtschaftskammer seien übergangen worden und eine Mehrheit des WP-Beirates fordere personelle Konsequenzen im Vorstand,
2.
wegen der sich häufenden Missachtung der Rechte des Beirates fordere eine Mehrheit des WPK-Parlaments jetzt personelle Konsequenzen für Kammervorstände und den Beiratsvorsitzenden,
3.
von den WP-Beiräten würden die im April 2012 vom WPK-Vorstand auf die APAK übertragene Erstzuständigkeit der Sonderuntersuchung kritisiert,
4.
die WP-Beiräte forderten, diese Zuordnung umgehend zu beenden,
5.
die WP-Beiräte forderten Mitteltransparenz von der APAK.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie tragen vor:
Selbst wenn einzelne Äußerungen beanstandet würden, dürfe nicht die Veröffentlichung der gesamten Presseinformation untersagt werden.
Der Beirat sei übergangen worden, weil der Vorstand sein Positionspapier nach außen gegeben habe, bevor er den Beirat angehört habe.
Sowohl vor der Presseveröffentlichung als auch auf der Beiratssitzung vom 22.11.2013 habe eine Mehrheit der WP-Beiräte und eine Mehrheit aller Beiräte personelle Konsequenzen für den Vorstand gefordert, im Zeitpunkt der Presseveröffentlichung habe auch eine Mehrheit der Beiräte Konsequenzen für den Beiratsvorsitzenden gefordert. Am 26.10.2013 habe es eine Versammlung von WP-Mitgliedern des Beirates in Frankfurt gegeben, anwesend gewesen seien 13 WP-Mitglieder. Diese hätten ihre Zustimmung zu dem Antrag auf Abwahl von 6 WP-Vorstandsmitgliedern und des Beiratsvorsitzenden erklärt; weitere 14 WP-Mitglieder des Beirates hätten gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 2) telefonisch oder per E-Mail ihre Zustimmung zu diesem Antrag erklärt. Auf dieser Versammlung hätten sich die 13 anwesenden WP-Beiräte auch dafür ausgesprochen, die Erstzuständigkeit der APAK für die Sonderuntersuchung umgehend zu beenden, die anderen 14 WP-Beiräte hätten vorher schon ihre Zustimmung insoweit signalisiert; ein entsprechender Antrag auf Änderung der Zuordnung sei dann aber nicht gestellt worden, weil der Beirat insoweit sowieso nichts habe erreichen können. Zu der Beiratssitzung vom 22.11.2013 habe der Verfügungsbeklagte zu 2) auch den Antrag eingebracht, dass wenn keine Mitteltransparenz von der APAK geschaffen werde, der Wirtschaftsplan vom Beirat abgelehnt werde. Die Stellung dieses Antrages sei von den in Frankfurt am 26.10.2013 anwesenden WP-Mitgliedern und 14 weiteren nicht anwesenden WP-Beiratsmitgliedern befürwortet worden. Der Antrag sei dann auch auf der Beiratssitzung vom 22.01.2011 eingebracht worden. Unstreitig wurde auf der Beiratssitzung vom 22.10.2013 der Wirtschaftsplan mit großer Mehrheit verabschiedet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und überreichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die Verfügungsklägerin kann nicht Unterlassung der gesamten Presseveröffentlichung verlangen, weil diese wesentliche Teile enthält, welche nicht zu beanstanden sind und nur einzelne darin enthaltene Behauptungen die Verfügungsklägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen können, ohne die aber der Text noch einen Sinn ergibt.
Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Behauptung, die Kammerparlamentarier (der Beirat) seien übergangen worden, enthält keine falsche Tatsachenbehauptung. Vorliegend handelt es sich um eine pauschale Tatsachenbehauptung, deren Hintergrund nicht näher erläutert wird. Insbesondere erfährt der Leser nicht, wieso der Verfasser zu der Auffassung kommt, der Beirat sei übergangen worden.
Eine pauschale Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, kann allerdings schon aus diesem Grund rechtswidrig sein. Das ist vorliegend aber nicht der Fall, auch wenn hier in dem Artikel verschwiegen wurde, dass für den 22.11.2013 eine Beiratssitzung anberaumt war. Dennoch liegt hier keine die Verfügungsklägerin beeinträchtigende falsche Tatsachenbehauptung durch Weglassen von Einzelheiten vor, weil auch die Mitteilung der anberaumten Beiratssitzung zu dem streitigen Thema bei einem unbelasteten Zuschauer keine Entlastung der Verfügungsklägerin bewirken könnte. Eine vollständige Sachdarstellung hätte darin bestanden, dem Leser mitzuteilen, dass sich der Vorstand der Verfügungsklägerin nach außen positioniert hatte – und zwar in einer für die Wirtschaftsprüfer insgesamt wichtigen Frage – bevor er den Beirat angehört hatte. Dies kann und darf sowohl jeder der Verfügungsbeklagten als auch ein unbeteiligter Dritter als ein Übergehen des Beirates werten. Denn allein dadurch, dass sich der Vorstand im Namen der Wirtschaftsprüferkammer nach außen hin, insbesondere gegenüber einem Ministerium positionierte, konnten schon wesentliche Weichen gestellt werden. Eine spätere Korrektur oder gar Kehrtwende in der Haltung der Wirtschaftskammer ohne Gesichts- oder Bedeutungsverlust wurde damit erheblich erschwert.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Untersagung der Behauptung zu, die Mehrheit des WP-Beirates forderte personelle Konsequenzen im Vorstand. Denn spätestens auf der Versammlung vom 22.11.2013 hat die Mehrheit des WP-Beirates personelle Konsequenzen gefordert. Die Verfügungsklägerin kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, dem nicht eingeweihten Leser sei der Unterschied zwischen WP-Beirat und WPK-Beirat nicht bekannt. Die Ignoranz eines Lesers macht aus einer wahren Tatsachenbehauptung keine falsche.
Falsch sind allerdings die Tatsachenbehauptungen, welche in den Hilfsanträgen zu 2) bis 5) genannt sind. Wie sich auf der Beiratsversammlung vom 22.11.2013 gezeigt hat, trifft es nicht zu, dass eine Mehrheit des WPK-Parlaments personelle Konsequenzen für Kammervorstände und den Beiratsvorsitzenden fordert.
Das Gleiche gilt auch für die übrigen, zu 3) bis 5) der Hilfsanträge genannten Behauptungen. Abgesehen davon, dass die Verfügungsbeklagten ihren diesbezüglichen Sachvortrag, wonach 13 WP-Beiräte für die entsprechenden Forderungen auf einer Versammlung in Frankfurt ihre Zustimmung erklärt hätten und 14 weitere ihre Zustimmung signalisiert hätten nicht glaubhaft gemacht hat, kann man, wenn diese Gruppe dann ihre Forderung gar nicht nach außen artikuliert, schon nicht davon sprechen, dass die Mehrheit etwas fordere. Eine Forderung muss, um eine solche zu sein, auch nach außen getragen werden. Gefordert hat hier nur der Verfügungsbeklagte zu 2) und nicht die Mehrheit der WP-Beiräte.
Durch die falschen Behauptungen wird die Verfügungsklägerin auch in ihren Rechten verletzt. Diese erwecken den unzutreffenden Eindruck, bestimmte innere Vorgänge würden von einer Mehrheit des Beirates oder von einer Mehrheit der WP-Beiräte nicht getragen, diese hätten das entsprechend mindestens artikuliert. Das ist geeignet, die Wertschätzung der Klägerin nach außen hin herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 €.