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Landgericht Düsseldorf·13 O 407/77·01.11.1981

Auffahrunfall im Nebel: Beweislast zur Verletzungsursache und 1.000 DM Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Auffahrunfallserie auf der A2 stritten die Parteien über die Kollisionsreihenfolge und die Verursachung von Hirnverletzungen des Fahrers des mittleren Fahrzeugs. Das LG Düsseldorf sah aufgrund sachverständiger Gutachten und Zeugenaussagen als bewiesen an, dass der Kläger zunächst mit großer Wucht auf das stehende Vorausfahrzeug auffuhr und die Hirnverletzungen dabei entstanden. Ein Anscheinsbeweis für diesen typischen Geschehensablauf sei nicht erschüttert; eine bloße Möglichkeit anderer Kausalität genüge nicht. Ersatzansprüche wurden daher weitgehend abgewiesen; zugesprochen wurde nur Schmerzensgeld von 1.000 DM für ein unstreitig auf den nachfolgenden Auffahrunfall zurückgehendes HWS-Schleudertrauma; die Krankenkassenkosten hierfür waren vorprozessual erledigt.

Ausgang: Klagen weitgehend abgewiesen; zugesprochen wurden 1.000 DM Schmerzensgeld für das HWS-Schleudertrauma (Heckschaden aus Teilvergleich ausgenommen).

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz wegen unfallbedingter Gesundheitsverletzungen setzt den Vollbeweis der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Unfallereignis und konkreter Verletzung voraus; die bloße Möglichkeit einer alternativen Verursachung genügt nicht.

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Bei einem typischen Auffahrgeschehen kann ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Auffahrende den vor ihm stehenden oder stark abbremsenden Verkehrsteilnehmer zuerst und mit maßgeblicher Wucht getroffen hat; dieser Anschein ist nur durch den Nachweis eines ernsthaft in Betracht kommenden atypischen Geschehensablaufs zu erschüttern.

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Ergibt die Beweisaufnahme, dass der Geschädigte seine Kopfverletzungen bereits bei einem vorausgehenden eigenen Aufprall erlitten hat, scheiden Ansprüche gegen einen später auffahrenden Dritten für diese Verletzungen aus.

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Die Überzeugungsbildung zum Unfallhergang kann maßgeblich auf verkehrstechnischen Sachverständigengutachten und übereinstimmenden Zeugenaussagen zu Anstoßfolge und -intensität gestützt werden.

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Ein Schmerzensgeld ist nach Art und Dauer der Beschwerden sowie dem Schweregrad der Verletzung zu bemessen; ein leichtes HWS-Schleudertrauma rechtfertigt regelmäßig nur ein moderates Schmerzensgeld.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 7 StVG§ 823 BGB§ 91 ZPO§ 92 II ZPO§ 708f ZPO

Tenor

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 1.000,00 DM zu zahlen.

Im übrigen werden die Klagen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) abgewiesen, ausgenommen der vom Kläger zu 2) geltend gemachte Heckschaden, der Gegenstand des noch widerrufbaren Teilvergleichs vom 28.10.1981 ist.

Die Klägerin zu 1) hat ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und 3% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 3% der Gerichtskosten zu tragen. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM. Die Beklagten zu 1) und 3) können die Vollstreckung des Klägers zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2) vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Rubrum

1

Am 15.11.1975 gegen 1o Uhr 45 ereigneten sich auf der Bundesautobahn Oberhausen - Hannover in der Höhe von Uentrop bei Nebel zahlreiche sogenannte Auffahrunfälle., Darin waren u.a. drei PKWs verwickelt, an vorderster Stelle ein Golf, der von der Zeugin X gefahren, dann ein Citroen, der vom Kläger zu 2) geführt wurde, und als letztes Fahrzeug ein Audi, den der Beklagte zu 3) lenkte. Als der Unfall zwischen diesen drei Fahrzeugen sich anbahnte, hatte die Zeugin X den Golf gerade zum Stehen gebracht, weil sich vor ihr bereits Unfälle ereignet hatten. Sodann stieß der Citroen mit seiner Front so heftig gegen das Heck des Golf, dass dieser schwer beschädigt wurde und eine der Mitfahrerinnen ihren hierbei erlittenen Verletzungen später erlag. Der Beklagte zu 3) fuhr mit der linken Fronthälfte seines Audi gegen das Heck des Citroen.

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Es ist streitig, wie der Unfall im einzelnen ablief. Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2) habe seinen Citroen unmittelbar hinter dem Golf zum Stehen gebracht und diesen PKW nur leicht berührt; dann sei der Beklagte zu 3) mit seinem Audi auf den Citroen gefahren und habe diesen mit Wucht auf den Golf geschoben; die Beklagten hafteten deshalb für sämtliche in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Unfallschäden. - Die Beklagten machen geltend, zuerst sei der Citroen auf den Golf gefahren und erst danach der Audi auf den Citroen; sie hafteten deshalb nur für den Heckschaden am Citroen des Klägers zu 2). -Über diesen Heckschaden haben der Kläger zu 2) und die Beklagten in der Sitzung vom 28.10.1981 einen Teilvergleich geschlossen, der noch widerrufen werden kann.

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Der Kläger zu 2) hat, abgesehen von dem noch nicht erledigten Frontschaden an seinem PKW, bei dem Unfall folgende Verletzungen erlitten: eine Gehirnerschütterung, eine Gehirnprellung und ein HWS-Schleudertrauma.

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Er behauptet, zugleich von der Klägerin zu 1) unterstützt::

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Infolge des vom Beklagten zu 3) verschuldeten Unfalls habe er gesundheitliche und wirtschaftliche Einbußen erlitten, die bis in die jüngste Zeit reichten. Er sei mehrere Male u.a. wegen neurologischer und psychischer Schäden stationär und im übrigen fortlaufend ambulant behandelt worden. Er habe unter Kopf- und Rückenschmerzen, Schwindelgefühlen, Konzentrationsschwäche, Sehstörungen, Verlust des Geschmack- und Geruchsvermögens, damit verbunden unter Lebensmittelvergiftungen, Verstimmungen, Depressionen, Persönlichkeitsveränderungen gelitten, um nur einige der zahlreichen, zum Teil bis heute nicht beseitigten Unfallfolgen aufzuzählen.

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Diese Folgen seiner Kopfverletzungen seien aber auf den vom Beklagten zu 3) verschuldeten Auffahrunfall zurückzuführen. Hierbei sei nämlich durch die Wucht des Anstoßes gegen das Heck des Citroen der Fahrersitz aus seiner Befestigung gerissen worden, wie unstreitig ist, und er - der Kläger zu 2) - sei in den hinteren Raum des Citroen geschleudert worden. Dabei seien, abgesehen vom HWS-Schleudertrauma, die Gehirnerschütterung und die Gehirnprellung durch einen oder mehrere Anstöße des Kopfes entstanden.

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Der Kläger macht im einzelnen, abgesehen vom restlichen Fahrzeugschaden, Behandlungs- und Krankenhauskosten, beträchtlichen Verdienstausfall und ein Schmerzensgeld geltend. Er begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen entstandenen, mit der Klage noch nicht; bezifferten sowie zukünftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

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Die Klägerin zu 1) macht als Krankenversicherer des Klägers zu 2) durch den Unfall entstandene Krankenhaus-, und Behandlungskosten aus übergegangenem Recht geltend. Zwischen ihr und den Beklagten ist unstreitig, dass die unmittelbar nach dem Unfall in der St. Barbara-Klinik erfolgte abschließende Mitbehandlung des HWS-Schleudertraumas durch eine Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 775,20 DM vor Klageerhebung erledigt worden ist.

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Die Klägerin zu 1) beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.613,55 DM nebst 4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

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Der Kläger zu 2) beantragt,

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1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 294.914,24 DM nebst 5% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,

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die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Verkehrsunfall vom 15.11.1975 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

  1. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde,
  2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Verkehrsunfall vom 15.11.1975 entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
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Die Beklagten bestreiten im einzelnen, dass die unstreitigen Unfallverletzungen des Klägers zu 2) durch das Auffahren des Audi des Beklagten zu 3) gegen das Heck des Citroen herbeigeführt worden seien. Vielmehr müsse als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger zu 2) mit seinem Citroen zuerst mit voller Wucht gegen den Golf gefahren sei und sich hierbei seine Verletzungen zugezogen habe. Dafür spreche auch der Beweis des ersten Anscheins.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Die Ermittlungsakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben. Insoweit wird auf sämtliche Sitzungsniederschriften und Gutachten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage der Klägerin zu 1) ist unbegründet.

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Die Klage des Klägers zu 2) ist nur insoweit begründet, als die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) für das erlittene HWS-Schleudertrauma ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM zu zahlen (§ 847 BGB).

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Zur Klarstellung verweist das Gericht darauf, dass das Urteil, soweit es über die Klage der Klägerin zu 1) entscheidet, Schlussurteil ist. Die Entscheidung über die Klage des Klägers zu 2) ist dagegen als Teilurteil anzusehen, weil im Fall des Widerrufs des Teilvergleichs vom 28.10.1981 noch über den Heckschaden des Klägers zu 2) entschieden werden muss. Soweit also die Klage des Klägers zu 2) bis auf das Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM abgewiesen wird, erstreckt sich die Abweisung auf das gesamte Klagebegehren des Klägers zu 2), lediglich mit Ausnahme des Heckschadens.

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Keine der beiden klagenden Parteien hat im Sinne ihres Klagebegehrens einen Anspruch auf Ersatz der Unfallschäden, beim Kläger zu 2) das Schmerzensgeld und bei Vergleichswiderruf der Heckschaden ausgenommen (§§ 7 StVG, 823, 847 BGB).

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Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist zunächst, dass der Kläger zu 2) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit beträchtlicher Geschwindigkeit und großer Wucht zuerst auf den Golf gefahren ist, der im Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden hat. Hiervon hat sich das Gericht durch die Gutachten der Sachverständigen T und W überzeugen lassen. Es hat insbesondere die Begründungen des Sachverständigen T, verglichen mit den Gegenargumenten des Privatsachverständigen T1, als einleuchtend gefunden. Bei der Bildung der Überzeugung des Gerichts hat u.a. noch unterstützend mitwirkt, dass eine Beifahrerin im Golf, glaubwürdig und zuverlässig bekundet hat, sie habe beim Unfall zwei Anstöße von hinten verspürt; der erste Anstoß sei sehr stark gewesen, der zweite schwächer, wenn auch nicht ganz leicht (Bl. 7o der Gerichtsakten). Eine entsprechende Aussage hatte die Zeugin schon im Ermittlungsverfahren gemacht (Bl. 36 R der Beiakten). Aber auch die Fahrerin des Golf, X , hat im Ermittlungsverfahren geltend machen lassen, der Kläger zu 2) sei mit großer Wucht gegen den Golf gefahren (Bl. 17 der Beiakten). Sie hat ebenfalls persönlich ausgeführt, zwei Stöße verspürt zu haben (Bl. 49 der Beiakten).

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Wenn der Kläger zu 2) hiernach zuerst mit beträchtlicher Geschwindigkeit und großer Wucht auf den Golf gefahren ist und dabei unstreitig keinen Gurt getragen hat, muss sein Körper, wie der Sachverständige T überzeugend ausgeführt hat, mit unwiderstehlicher Kraft in Fahrtrichtung beschleunigt worden und dabei mit dem Kopf im Bereich der Windschutzscheibe oder ihrer Umgebung angestoßen sein.

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Die Begutachtung dieses Unfallverlaufs beruht nicht nur auf der umfassenden Auswertung aller Unfallumstände, soweit sie unstreitig sind, sondern wird mitgetragen von den jahrzehntelangen Erfahrungen des Sachverständigen T, die mit den Erfahrungen des Gerichts, das fast ausschließlich mit Verkehrssachen befasst ist, übereinstimmen.

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Der Sachverständige T hat sich aber auch mit der Unfalldarstellung des Klägers zu 2) auseinandergesetzt, die dieser als Zeuge (Bl.-65 ff.) im Rechtsstreit der Klägerin zu 1) gemacht hat, weil zu diesem Zeitpunkt die beiden Klagen noch nicht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden waren. Diese Darstellung hat er mit eingehender Begründung, auf die verwiesen wird, überzeugend abgelehnt. Hierbei ist vorrangig davon auszugehen, dass der Kläger zu 2), auch nach den Feststellungen des Sachverständigen W, mit beträchtlicher Geschwindigkeit gegen den Golf gefahren ist, bevor der Beklagte zu 3) mit seinem Audi auf den Citroen des Klägers zu 2) fuhr. Wenn diese Feststellung jedoch, wie das Gericht meint, unangreifbar ist, fällt die Zeugenaussage des Klägers zu 2) weitgehend in sich zusammen: Seine Geschwindigkeitsangaben sind mit den Unfallgeschehen nicht mehr vereinbar. Beim Fahren gegen den Golf muss er nach allen Verkehrserfahrungen vergeblich versucht haben, sich mit beiden Händen am Lenkrad abzustützen, um den Aufprall abzufangen, und es spricht alles dafür, dass sich das Lenkrad des Klägers zu 2) hierbei verbogen hat. Dagegen war die eigene Energie des Klägers zu 2) beim Zurückkippen mit dem Fahrersitz nur gering, wie der Sachverständige T; überzeugend ausgeführt hat, und deshalb erscheint es ausgeschlossen, dass sich das Lenkrad beim Fahren des Audi auf den Citroen verbog, zumal sich der Kläger zu 2) nur mit der rechten Hand daran festgehalten haben will. - Abgesehen von anderen Gründen, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Klägers zu 2) sprechen, jedoch nicht mehr ausgeführt werden sollen, sind die Bekundungen des Klägers zu 2) über den Unfallhergang allein betrachtet kein hinreichendes Beweismittel, wenn er auch als Zeuge wegen der erst später erfolgten Verbindung der beiden Klagen ausgesagt hat. Dies ist den Parteien schon während des Rechtsstreits mündlich und schriftlich erläutert worden, so dass es hier keiner erneuten Begründung bedarf. - Schließlich müssen die Angaben des Klägers zu 2) auch deshalb mit Vorsicht behandelt werden, weil er nach dem Unfall eine Zeitlang bewußtlos war und eine Gehirnerschütterung sowie eine Gehirnprellung erlitten hatte. Unter solchen Umständen ist eine retrograde Amnesie (unbewußte Verdrängung unangenehmer Erinnerungen bei außergewöhnlichen Erlebnissen, die über die Zeit eines schädigenden Ereignisses zurückreicht) nicht mit Sicherheit auszuschließen, wie dem Gericht bekannt ist und der Geschädigte kann dazu neigen, die verdrängten Erinnerungen in seinem Sinne zu rekonstruieren.

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Was nun die Gehirnverletzungen des Klägers zu 2) anbetrifft, so hat er selbst nicht im einzelnen anzugeben vermocht, wie sie herbeigeführt worden sind. Da er aussagte, nicht auf den Golf gefahren zu sein, blieb für ihn nur übrig, die Verletzungen auf den vom Beklagten zu 3) verschuldeten Auffahrunfall zurückzuführen.

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Dieser Beweis ist jedoch, wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt, mißlungen.

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Dagegen hält das Gericht durch die obigen Ausführungen der Sachverständigen T und W, hilfsweise auch durch die Bekundungen der beiden Zeuginnen X, für bewiesen, dass der Kläger zu 2) zuerst auf den Golf gefahren ist und hierbei seine Gehirnverletzungen erlitten hat.

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Dieser Unfallhergang mit seinen obigen Folgen ist überdies ein so typischer Geschehensablauf, dass auch der sogenannte Beweis des ersten Anscheins für ihn als erbracht anzusehen ist. Hierbei stützt sich das Gericht nicht nur auf die jahrzehntelangen Erfahrungen des Sachverständigen T, sondern auch auf eigene .Erfahrungen als nahezu ausschließlich mit Verkehrssachen befasstes Gericht.

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Diesen Beweis des ersten Anscheins haben die Kläger nicht entkräftet, Es ist ihnen nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen, die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu beweisen, nämlich dass die Gehirnverletzungen des Klägers zu 2) durch den vom Beklagten zu 3) verschuldeten Auffahrunfall herbeigeführt worden sind. Insoweit wird nochmals auf die obigen Ausführungen und insbesondere das mündliche Gutachten des Sachverständigen T verwiesen.

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Im übrigen würde es den Klägern nicht zum Erfolg verhelfen, wenn es ihnen lediglich gelungen wäre, nur die Möglichkeit zu beweisen, dass der Beklagte zu 3) die Gehirnverletzungen des Klägers zu 2) verursacht habe. Vielmehr müssten sie mit Sicherheit beweisen, dass dies der Fall gewesen ist. Hiervon kann jedoch zweifellos keine Rede sein.

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Es war auch kein weiterer Beweis zu erheben.

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Zwar hat der Kläger zu 2) nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vom 28.10.1981 bei Gericht schriftliche Ausführungen des Privatsachverständigen T1 eingereicht, die bereits am 22.10.1981 abgefasst worden waren. Diese Ausführungen sind jedoch schon in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.1981 erörtert worden, indem der Kläger zu 2) sie durch den unangekündigt miterschienenen Privatsachverständigen vortragen ließ und der Sachverständige T im einzelnen dazu Stellung nahm. Sie vermochten das Gericht nicht dazu veranlassen, sich eine andere Meinung über den Unfallhergang zu bilden, Zweifel an der .jetzt gebildeten Überzeugung zu wecken oder neue Beweise zu erheben.

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Das Gericht hat auch bewusst davon abgesehen, noch ein unfallmedizinisches Gutachten zur Präge des Unfallhergangs, insbesondere der Verursachung der Unfallverletzungen, einzuholen, wie es dies einmal in Aussicht genommen hatte. Es ist überzeugt, dass ein solches Gutachten keine weitere Klärung herbeiführen kann. Die verkehrstechnische Begutachtung des Unfallhergangs ist erschöpft, weitere Spuren, insbesondere etwaige Anstoßstellen des Kopfes des Klägers zu 2) in seinem PKW, sind unstreitig nicht feststellbar.

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Es hilft letztlich auch nicht weiter, dass nach zwei ärztlichen Hinweisen in den vorgelegten medizinischen Unterlagen die Hirnprellungsherde sich "insbesondere im Hinterkopfbereich" bzw. "vorwiegend in der linken Hirnhemisphäre" befunden haben sollen. Zwar ist dem Gericht bekannt, dass eine Hirnprellung, um ein Beispiel zu nennen, im Hinterkopfbereich in der Regel einen Stoß gegen die Stirn oder den Vorderkopf voraussetzt. Insoweit könnten Schlussfolgerungen gezogen werden. Sind jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Anstoßstellen im Fahrzeug nicht mit Sicherheit bekannt, sind zahlreiche Möglichkeiten denkbar, so dass eine Entscheidung im Sinne der Kläger als aussichtslos erscheint, zumal nichts sicher bewiesen ist, was sich beim Unfall mit dem Kläger in seinem Fahrzeug abspielte.

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Die Kläger können mithin aus den Hirnverletzungen des Klägers zu 2) keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

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Etwas anderes gilt für das HWS-Schleudertrauma, dass der Kläger zu 2) unstreitig erlitten hat. Nach den überzeugende Ausführungen des Sachverständigen T ist es auf den vom Beklagten zu 3) verschuldeten Auffahrunfall zurückzuführen. Dies entspricht auch den Erfahrungen des Gerichts.

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Jedoch hat die Klägerin zu 1) insoweit keinen Anspruch mehr weil die Beklagte zu 1) die damit verbundenen Kosten schon vor Klageerhebung unstreitig gezahlt hat.

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Dem Kläger zu 2) steht wegen des HWS-Schleudertraumas ein Schmerzensgeld zu. Das Gericht hält 1.000 DM für angemessen. Es handelte sich, nicht um einen besonders schweren Fall. Ein Gipskragen wurde nicht benötigt. Die X-Klinik bescheinigte, dass die anfangs bestehenden leichten Druckschmerzen über dem 5. Halswirbel mitsamt den leichten Kopfschmerzen schon nach 7 Tagen geschwunden seien. Jedoch mochte sich das HWS-Schleudertrauma gemeinsam mit den Hirnverletzungen, zumindest psychisch, schlimmer auswirken.

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Die weiteren Entscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 II und 708 f ZPO. Das Gericht hat über die gesamten Kosten des Rechtsstreits entschieden, weil sich der Teilvergleich, ob er nun widerrufen wird oder nicht, nicht nennenswert auswirkt.

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Streitwert:

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I) Klage der Klägerin zu 1): 13.613,55 DM

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II) Klage des Klägers zu 2):

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Antrag zu 1) 294.914,24 DM Antrag zu 2) 80.000,00 DM Antrag zu 3) 20.000,00 DM

  1. Antrag zu 1) 294.914,24 DM
  2. Antrag zu 2) 80.000,00 DM
  3. Antrag zu 3) 20.000,00 DM