Höchstbetragsbürgschaft nach Anteilskauf: Anfechtung wegen Arglist und Verwirkung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft Zahlung von 1,5 Mio. € wegen fällig gewordener Kaufpreisforderung aus einem GmbH-Anteilskauf. Die Beklagte wandte ein, der Anteilskauf sei von der Käuferin wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und der Kläger habe den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt. Das LG bejahte die Fälligkeit aufgrund der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Käuferin und verneinte eine wirksame Anfechtung nach § 123 BGB mangels nachgewiesener Täuschung/Arglist. Eine Verwirkung wegen treuwidriger Herbeiführung des Bürgschaftsfalls lehnte das Gericht wegen fehlender substantiierter Darlegung zur Verursachung der Insolvenz der Käuferin ab; zugesprochen wurden zudem Verzugs-Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft und Freistellung von Anwaltskosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kaufpreisforderung aus einem Anteilskaufvertrag kann vertraglich mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käuferin sofort fällig gestellt werden; mit der Fälligkeit tritt der Bürgschaftsfall ein.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Anfechtende eine Täuschungshandlung und zumindest bedingten Vorsatz des Täuschenden hinsichtlich der Unrichtigkeit seiner Angaben zum maßgeblichen Zeitpunkt darlegt und beweist.
Das bloße Berühmen eines Dritten, Ansprüche gegen die Zielgesellschaft zu haben, ist nicht mit dem Bestehen solcher Ansprüche gleichzusetzen und trägt für sich genommen keine arglistige Täuschung über das Nichtbestehen von Ansprüchen.
Eine Verwirkung des Anspruchs aus einer Bürgschaft kommt nur in Betracht, wenn der Gläubiger unter Verletzung seiner Pflichten den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners schuldhaft verursacht und dadurch den Regress des Bürgen vereitelt; hierfür trifft den Bürgen die Darlegungs- und Beweislast.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Verzug als Freistellungsanspruch zuzuerkennen, wenn der Gläubiger eine eigene Zahlung der Kosten nicht nachweist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500.000 € nebst Zinsen im Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.
Sie wird weiter verurteilt, den Kläger von 9.299,61 € an außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Höchstbetragsbürgschaft, die diese zur teilweisen Absicherung aller Ansprüche des Klägers aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die A. KG gestellt hat, in Anspruch.
Der Kläger war Gesellschafter der B. GmbH mit Sitz in C. Mit Vertrag des Notars D in C vom 21.8.2008 E veräußerte er neben dem Mitgesellschafter seine beiden Gesellschaftsanteile in Höhe von nominal 40.000 € an die A. KG. Der Kaufpreis betrug laut § 4 des Vertrages insgesamt 2.500.000 €, von denen an den Kläger 2.000.000 €, an den Mitgesellschafter F 500.000 € zu zahlen waren. Der Kaufpreis war gem. § 4 Nr. 2 des Vertrages fällig und zahlbar bis spätestens 1.8.2013 und gegenüber dem Kläger zu einem Teilbetrag in Höhe von 1,5 Millionen € ab dem Tag des Übergangs verzinslich mit 1 % über EURIBOR. Soweit die Verkäufer aufgrund des Verkaufs Steuern hätten entrichten müssen, sei der Vertrag vor, dass der Kaufpreis in Höhe der jeweils zu entrichtenden Steuern auf Anforderung und entsprechende Nachweise vorzeitig fällig und zahlbar wurde.
Der gesamte Kaufpreis sollte nach § 4 Nr. 5 sofort fällig werden, wenn über das Vermögen der B oder das Vermögen der A. KG ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Die Forderung des Klägers sollte nach § 10 durch die Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank gesichert werden. Die Bürgschaften durften nach dem Vertrag nicht befristet sein und mussten den Verzicht auf die Rechte aus § § 77,771 BGB enthalten.
In § 6 des Vertrages gaben die Verkäufer Garantien und Zusicherungen darüber ab, dass Ansprüche von früheren Gesellschaftern oder deren Hinterbliebenen gegen die B nicht bestünden:
In § 6 des Vertrages heißt es wörtlich:
„Die Verkäufer geben hiermit in Form einer selbstständigen Garantieversprechens die folgenden Garantien und Zusicherungen ab, wobei diese jeweils zum Zeitpunkt der dinglichen Abtretung der Geschäftsanteile (§ 1 Nr. 3) abgegeben werden, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
In § 6 Ziffer 3 des Vertrages heißt es wörtlich:
„Ansprüche von früheren Gesellschaftern oder deren Hinterbliebenen gegen die B bestehen nicht.“
Nach § 7 Nr. 3 stand das eingetragene Warenzeichen einschließlich der Rechte der erfolgten Anmeldung sowie alle Nutzungsrechte hieraus allein und uneingeschränkt der Gesellschaft zu. Rechte Dritter an diesem Schutzrecht bestünden nicht. Nach Ziffer 7 sollte es seit dem 31.7.2008 keine Pensionszusagen/-verbindlichkeiten der Gesellschaft mehr geben.
Gemäß § 5 Nr. 2 gingen die Vertragsparteien davon aus, dass das Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31.7.2008 einen Jahresüberschuss vor Steuern von mindestens 450.000 € ausweisen wird, dort heißt es wörtlich:
„Die Kaufvertragsparteien gehen davon aus, dass das Ergebnis des handelsrechtlichen Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Juli 2008 einen Jahresüberschuss vor Steuern von mindestens EUR 450.000 ausweisen wird.“
Weiter heißt es in § 5 Ziffer 1 des Vertrages wörtlich:
„Der Jahresabschluss der GmbH zum 31. Juli 2008 ist mit der zu Grunde liegenden Inventur durch den derzeitigen Geschäftsführer, Herrn Dirk G, unter Mitwirkung von Beauftragten der Verkäufer und der Käuferin bis spätestens 15. Oktober 2008 aufzustellen. Den Beauftragten ist auf Verlangen uneingeschränkt Auskunft sowie uneingeschränkt Einsicht in alle Geschäftsunterlagen und alle elektronisch gespeicherten Daten mit der Berechtigung zur Erstellung zu gewähren.Dies gilt auch hinsichtlich solcher Geschäftsvorgängen, die nach dem heutigen Tag angefallen sind, falls und soweit diese für die Abschlusserstellung von Bedeutung sein können. Der Jahresabschlusses durch ein von der Käuferin zu benennen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.“
In § 8 Ziffer 1 des Vertrages heißt es wörtlich:
„Der Käuferin sind sämtliche Jahresabschlüsse der GmbH für die Geschäftsjahre 2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 bekannt.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag, Anlagenband, Anlage K1 verwiesen.
Die Beklagte erteilte unter dem 17.9.2008 zu Gunsten des Klägers eine Zahlungsbürgschaft mit der Nummer H bis zu einem Höchstbetrag von 1.500.000€ zur teilweisen Absicherung aller Ansprüche einschließlich Zinsen und Kosten des Klägers aus dem bereits genannten Kaufvertrag gegenüber der A. Die Bürgschaft erfolgte selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage.
Ein früherer Gesellschafter und Geschäftsführer der B , Herr Matthias I., machte zwischenzeitlich gegen die B Abfindungsansprüche geltend, die er vorläufig mit einer Million Euro bezifferte. Das entsprechende Verfahren wurde beim J unter dem Aktenzeichen K geführt. Das J wies mit Beschluss vom 16.9.2009 den Antrag des dortigen Klägers, Herrn I., auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurück. Dies beruhte wesentlich auf der Unzulässigkeit der Klage. Weitere Schritte zur Verfolgung seiner Ansprüche unternahm Herr I. nicht.
Der Kläger gründete am 9.1.2009 eine neue Gesellschaft, die L. GmbH, während er zugleich noch als Geschäftsführer für die B. tätig war. Der Geschäftsführervertrag wurde fristlos mit Kündigung vom 14.04.2009 und 22.04.2009 aufgelöst.
Die A.GmbH Co. KG wandte sich mit Schreiben vom 10.2.2010 an den Kläger und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages über die B. GmbH sowie den Rücktritt. Zur Begründung führt sie in dem Schreiben aus, entgegen der Zusicherung des Klägers habe es Ansprüche des ehemaligen Geschäftsführers I. gegen die gekaufte B. GmbH gegeben, wie das Verfahren vor dem Landgericht J. zeige. Des weiteren sei der Überschuss vor Steuern in Höhe von 450.000 € nur dadurch zu Stande kommen, dass die Gesellschafter auf Pensionsansprüche verzichtet hätten. Die Pensionszusagen seien eingezogen und die Pensionsrückstellungen in Höhe von 500.000 € aufgelöst worden. Die Jahresbilanz zum 31.7.2008 sei auch in anderer Hinsicht unrichtig gewesen. So habe die Bilanz vom 31.7.2006 Eventualverbindlichkeiten aufgewiesen, die nicht vollständig in den Bilanzbericht vom 31.7.2007 übernommen worden seien. Eine gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter I. bestehende Verbindlichkeit habe keinen Eingang in die Bilanzierung gefunden, mit der Folge, dass das zugesagte Ergebnis von 450.000 € zum 31.8.2008 nicht bestanden habe. Im übrigen sei das operative Geschäft bilanziell negativ gewesen. Des weiteren sei Geschäftsgrundlage für die Übernahme der Gesellschaftsanteile das Produkt „M.“ gewesen, das jedoch nicht fertig entwickelt worden und nur für den anonymen Markt bestimmt gewesen sei. Schließlich habe mit Klageschrift vom 6.10.2009 die Firma N. GmbH eine Schadensersatz-und Unterlassungsklage wegen Verletzung ihres Warenzeichens „M“ eingereicht, das schon am 26.3.1997 eingetragen worden sei.
Über das Vermögen der Käuferin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts O vom 01.08.2010, Az. P das Insolvenzverfahren eröffnet.
Ebenfalls mit Beschluss vom 01.08.2010 des Amtsgerichts O, Az. Q, wurde das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der B. GmbH eröffnet.
Die Beklagte wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3.8.2010 unter Verweis auf die oben genannten Insolvenzeröffnungen zur umgehenden Zahlung aufgefordert.
Die Marke „M“ war am 11.01.2011 nach wie vor unter der Nummer R eingetragen.
Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer und Gesellschafter sämtlicher zum A1 gehörenden Gesellschaften, Herr Olaf A2, sei über die Gründung der L. GmbH von Anfang an informiert gewesen und habe keine Einwände erhoben.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.500.000 € nebst Zinsen im Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.299,61 € an außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Hauptforderung bestehe nicht, weil die Käuferin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung zu Recht angefochten habe. Sie macht sich insoweit die Angaben der A. KG aus deren Anfechtungsschreiben vom 10.2.2010 zu Eigen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Insolvenz der B. GmbH verursacht. Hierzu trägt sie vor, der Kläger habe bereits am 19.1.2009 eine weitere Gesellschaft gegründet, die in unmittelbaren Wettbewerb zur B. GmbH getreten sei. Diese neue Gesellschaft des Klägers habe die drei größten Kunden der B. GmbH abgeworben, namentlich die Kunden S., T., U. und dadurch kausal deren Insolvenz verursacht. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe insoweit den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt und dieser von der Leistung aus der Bürgschaft frei.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.500.000 € aus § 765 BGB.
Nach der Bürgschaftserklärung hat sich die Beklagte selbstschuldnerische und unter Verzicht auf die Einreden der §§ 770, 771 BGB bis zu einem Betrag von 1.500.000 € zur teilweisen Absicherung aller Ansprüche, die dem Kläger gegenüber der A. KG aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der vom Kläger gehaltenen Geschäftsanteile an der B. zustehen, verbürgt.
An der Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung vom 17.9.2008 (Anlage K2 im Anlagenband) bestehen keine Bedenken.
I.
Die der gem. § 765 BGB akzessorischen Bürgschaft zu Grunde liegende Hauptschuld besteht.
Die Kaufpreisforderung ist nach § 4 Nr. 5 des notariellen Vertrages mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. KG mit Beschluss des Amtsgerichts O vom 3.8.2010 fällig. Damit ist der Bürgschaftsfall eingetreten.
Die von der A. KG mit Schreiben vom 10. 02.2010 erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB führt nicht gemäß § 142 BGB zu dessen rückwirkender Nichtigkeit. Die Voraussetzungen des § 123 BGB liegen nicht vor.
Eine arglistige Täuschung setzt eine Täuschung zum Zweck der Erregung beziehungsweise Aufrechterhaltung eines Irrtums aus. Arglistig handelt, wer die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder für möglich hält (Plandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 123 Rn. 3 und 11).
1.
Die A. KG stützte sich bei ihrer Anfechtungserklärung insoweit auf den Umstand, dass der ehemalige Geschäftsführer der B. GmbH vor dem Landgericht J. unter dem dortigen Aktenzeichen K Ansprüche geltend gemacht hat.
Hieraus zieht die Beklagte im Anschluss an die A. KG unter Verweis auf die Regelungen in § 6 des Kaufvertrages den Schluss, dass der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages über die B. GmbH arglistig getäuscht habe, indem er dort in Form eines selbständigen Garantieversprechens versichert hat, dass Forderungen früherer Gesellschafter gegen die B. GmbH nicht bestünden.
Auch unter Zugrundelegung dieser unstreitigen Tatsachen ergibt sich eine arglistige Täuschung des Klägers hieraus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht.
Zum einen ist das "Sich eines Anspruchs Berühmen" nicht gleichzusetzen mit dem Bestehen eines Anspruchs. Dies gilt vorliegend zumal – ohne dass es darauf entscheidend ankäme - auf Grund der unstreitigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass zwischenzeitlich selbst ein Berühmen nicht mehr vorliegt - bzw. jedenfalls nicht weiterverfolgt wird. Es ist unwidersprochen geblieben, dass das befasste Landgericht J. den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den dortigen Kläger, den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer I., zur Verfolgung der behaupteten Ansprüche gegen die B. GmbH mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hat und darauf der dortige Kläger die Ansprüche nicht weiter verfolgte. Ob sich das Landgericht J. insoweit auch mit den materiellen Anspruchsgrundlagen auseinandersetzte oder, wie die Beklagte vorträgt, lediglich die Zulässigkeit verneinte, mag dahinstehen, wenn und solange unstreitig die Ansprüche in der Sache nicht (mehr) weiterverfolgt werden.
2.
Des weiteren war die als „selbständiges Garantieversprechen“ betitelte Zusicherung in § 6 Nr. 3 des Vertrages gem. § 6 zeitlich ausdrücklich auf den Moment der dinglichen Abtretung der Geschäftsanteile bezogen.
Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2008 ein solches Begehren bereits an den Kläger herangetragen war. Der entsprechende Rechtsstreit wurde erst im Jahr 2009 anhängig. Insoweit ergibt sich die für eine Arglist notwendige Kenntnis des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus dem Vortrag der Beklagten nicht.
3.
Auch aus dem Umstand, dass die Firma N. GmbH bessere Rechte an dem mitverkauften Warenzeichen „M.“ geltend macht, ergibt sich eine Arglist des Klägers nicht. § 7 Nr. 3 des Kaufvertrages enthält die Feststellung, dass das eingetragene Warenzeichen einschließlich der Rechte aus erfolgten Anmeldung sowie alle Nutzungsrechte hieraus allein und uneingeschränkte Gesellschaft zustehen. Rechte Dritter an diesem Schutzrecht bestünden nicht.
Die Wort-Bildmarke „M.“ wurde am 10.5.2005 in das Magenregister eingetragen. Die auf Unterlassung gerichtete Klage der Firma N GmbH wurde am 6.10.2009 beim Landgericht V. eingereicht. Anzeichen dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Verkaufs die für eine Arglist erforderliche Kenntnis von der Unrichtigkeit seiner Angaben hatte, liegen nicht vor. Auch liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Kläger zumindest mit der Geltendmachung besserer Rechte durch Dritte rechnen musste.
Zudem gilt auch insoweit, dass die Firma N. GmbH sich nach dem zugrundeliegenden Sach- und Streitstand besserer Rechte bisher lediglich berühmt, die Marke war unstreitig am 11.01.2011 unter der Nummer R. auf die Käuferin eingetragen.
4.
Der Vortrag, die Verkäufer hätten die Käuferin über die Höhe des für den 31.8.2008 erwarteten Jahresabschlusses getäuscht, weil die in Aussicht genommene Summe nur durch die Auflösung der Pensionsrückstellungen zu erzielen gewesen sei, ist nicht schlüssig. Nach § 5 Nr. 1 hatte die Käuferin uneingeschränkte Einsichts- und Auskunftsmöglichkeiten. Der Jahresabschluss sollte gemeinsam von den Kläger und Beauftragten der A. KG hergestellt werden. Die vorangegangenen Jahresabschlüsse waren der Käuferin ausweislich des § 8 Nr. 1 des Vertrages ebenfalls bekannt. Schließlich weist § 7 Nr. 7 explizit darauf hin, dass Pensionsrückstellungen nicht mehr bestehen. Damit ist davon auszugehen, dass der Käuferin alle relevanten Fakten hinlänglich bekannt waren, auch die Tatsache, dass es Pensionsrückstellungen gab, die dann aufgelöst wurden.
Zudem ist davon, dass der „voraussichtliche“ Jahresüberschuss explizit nur aus dem operativen Geschäft stammen soll, im Vertrag nicht die Rede.
Auch kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bilanzen der gekauften Gesellschaft fehlerhaft waren, weil Eventualpositionen nicht fortgeschrieben wurden. Der Käuferin waren die drei vorangegangenen Bilanzen der B. GmbH ausweislich des § 8 Nr. 1 des Kaufvertrages bei Kaufvertragsabschluss bekannt.
Eine Täuschung des Klägers lässt sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen.
5.
Die Beklagte trägt auch keine hinreichenden Tatsachen dazu vor, dass das Produkt „M“ überhaupt Geschäftsgrundlage für den Verkauf gewesen sei. Aus dem Vertrag ergibt sich dies nicht.
Auch wenn man dies unterstellt, begründete der weitere Vortrag der Beklagten nicht das vorliegen einer arglistigen Täuschung auf Seiten des Klägers. Die Beklagte behauptet im Anschluss an die A. KG insoweit, es handele sich um ein völlig unausgereiftes, nicht einsatzfähiges Produkt, das lediglich für den anonymen Markt bestimmt sei. Damit setzt sie sich - ebenfalls im Anschluss an die A. KG in Widerspruch - zum Vortrag der Käuferin im Markenrechtsstreit W, in dem sie – hier unstreitig – eine Leistungsbeschreibung des streitgegenständlichen Produktes vortrug, die die Angaben im hiesigen Rechtsstreit nicht plausibel erscheinen lassen.
III.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, zu einer Erfüllung der klägerischen Ansprüche aus der streitgegenständlichen Bürgschaft wegen treuwidriger Herbeiführung des Bürgschaftsfalls durch den Klägers nach dem Kauf nicht mehr verpflichtet zu sein, bleibt dies ohne Erfolg.
Nach der Entsprechung des BGH verwirkt ein Gläubiger einer Bürgschaft seinen Anspruch gegen den Bürgen, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft verursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt, vgl. BGH NJW 2004, S. 3779 (3780); NJW 2004, S. 3782 (3783) mwN.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung lässt sich eine Verwirkung der Ansprüche des Klägers im vorliegenden Fall nicht feststellen.
Nach den Regelungen des Kaufvertrages, dort § 4 Nr. 5, sollte die Kaufpreisforderung sofort in voller Höhe fällig werden, wenn entweder über das Vermögen der Käuferin oder das der gekauften B. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet würde.
Tatsächlich wurde das Insolvenzverfahren sowohl über das Vermögen der gekauften Gesellschaft, als auch über das der Käuferin eröffnet. Dabei lag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Käuferin zeitlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gekauften Gesellschaft.
Entsprechend des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2011 hätte es insoweit der uneingeschränkten Darlegungs-und Beweislast der Beklagten oblegen, im Einzelnen darzustellen, dass der Kläger die Insolvenz der Käuferin, der A. KG in treuwidriger Weise herbeigeführt hat. Bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Käuferin und damit noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die gekaufte Gesellschaft ist der Bürgschaftsfall eingetreten.
Der streitige Vortrag der Beklagten erschöpft sich insoweit darin, darzustellen, dass der Kläger den gekauften Unternehmen durch seine Tätigkeiten nach Abschluss des Kaufvertrages Schaden zugefügt hat. Dass dies auch die Insolvenz der Käuferin herbeigeführt habe, bleibt bloße, nicht ausgeführte Behauptung.
Für eine ausreichende Darlegung einer Kausalität der streitig durch die Beklagten behaupteten Handlungen des Klägers für die letztliche Insolvenz des gekauften Unternehmens genügte der Vortrag der Beklagten dabei nicht, worauf in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2011 hingewiesen wurde.
Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger eine Insolvenz der B. GmbH schuldhaft herbeigeführt hat, genügte dies nach den zitierten Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH für eine Verwirkung seiner Ansprüche aus der Bürgschaft nicht. Denn es wäre erforderlich, dass der Kläger den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Hauptschuldnerin verursacht und der Beklagten damit jede Möglichkeit des Regresses genommen hat.
Somit ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH wie auch aus den vertraglichen Regelungen des vorliegenden Falls, dass die Beklagte in Rahmen ihrer Darlegungslast gehalten gewesen wäre, im einzelnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Kläger den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Käuferin schuldhaft verursacht hat.
Es fehlt insoweit – auch nach dem unerwidert gebliebenen Hinweis in der mündlichen Verhandlung - an substantiiertem Vortrag zu einer Verursachung der Insolvenz der A. KG.
Der Anspruch auf die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Da der Kläger die streitrige Zahlung nicht nachwies, ist auf Freistellung zu erkennen, vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 308 Rn. 4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 1.500.000 €
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