Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung zu DLF 94/17 (Dreiländerfonds)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der Anlageberaterin Schadensersatz und Darlehensfreistellung wegen einer Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds DLF 94/17. Streitpunkt war, ob die Beratung ausreichend über Risiken und kritische Umstände (u.a. Abhängigkeit von Musicals/Hauptmieter) aufklärte. Das LG Düsseldorf bejahte eine Pflichtverletzung, weil Risiken im Prospekt nicht hinreichend deutlich waren und kritische Pressestimmen nicht substantiiert erläutert wurden. Steuervorteile wurden nicht anspruchsmindernd angerechnet; Verjährung verneinte das Gericht. Die Beklagte wurde zur Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsansprüche verurteilt und Annahmeverzug festgestellt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Darlehensfreistellung wegen fehlerhafter Anlageberatung vollumfänglich zugesprochen; Annahmeverzug festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberatungsvertrag verpflichtet den Berater, die Empfehlung an Anlagezielen und Risikobereitschaft auszurichten und über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig, vollständig und verständlich aufzuklären.
Auch wenn eine Kapitalanlage primär zur steuerlichen Optimierung erworben werden soll, ist über Chancen und Risiken der konkret empfohlenen Anlage so aufzuklären, dass ein Vergleich mit alternativen Anlagemöglichkeiten möglich ist.
Erfolgt die Risikoaufklärung anhand von Prospektunterlagen, genügt dies nicht, wenn der Prospekt unübersichtlich ist oder Risiken durch beschönigende bzw. relativierende Darstellungen entkräftet werden; dann bedarf es ergänzender Erläuterungen durch den Berater.
Der Anlageberater hat sich über die empfohlene Anlage anhand zugänglicher Quellen, insbesondere seriöser Fach- und Wirtschaftspresse, zu informieren und den Anleger über wesentliche kritische Pressestimmen zu unterrichten.
Steuervorteile sind im Wege der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen, wenn nicht feststeht, dass sie dem Anleger dauerhaft verbleiben; die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt der Schädiger.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläge 65.344,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus ab 17.9.2003 sowie 4% Zinsen aus 15.338,76 EUR seit dem 20.12.1996 zu bezahlen und die Kläger von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Bankgesellschaft Berlin AG aus dem Darlehensvertrag vom 18./20.12.1996 (Nr. 9744937519) ab dem 1.9.2003 zu befreien, beides Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die DLF 94/17 - Walter - Fink KG aus der Beteiligung vom 1.12.1996 (Beteiligungsnummer: 9417 24054) mit einem Nominalbetrag in Höhe von DM 200.000,- (102.258,38 EUR). 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahme - verzug befindet. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechststreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung durch die Beklagte, die ehemals unter XXX firmierte, im Rahmen ihrer Beteiligung an der XXX
Sie beauftragten die Beklagte am 21.11.1996 (Anlage K 1) mit der Erstellung einer Finanzanalyse, eines EDV-unterstützten Finanzgutachtens und der Erstellung eines individuellen, schriftlichen Konzeptes zur Zielerreichung bzw. Optimierung im Finanzhaushalt der Kläger.
Herr XXX, persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten, empfahl den Klägern eine Beteiligung am XXX, im folgenden XXX. Dabei handelt es sich um einen in Form einer Kommanditgesellschaft organisierten geschlossenen Immobilienfond, der Immobilien und Wertpapiere in Deutschland, der Schweiz und den USA unterhält, u.a. das XXX, dessen Hauptmieterin die XXX war.
Unter dem 2.12.1996 gaben die Kläger ein Beteiligungsangebot an dem Fond XXX ab, welches angenommen wurde. Die Beteiligungssumme beträgt nominal 200.000,- DM. Diesen Betrag und die Abwicklungsgebühr von 10.000,- DM finanzierten sie durch Eigenkapital in Höhe von 30.000,- DM und in Höhe von 180.000,- DM durch Aufnahme eines Darlehens bei der XXX.
Unter dem 17.2.1997 erstellte die Beklagte ein Beratungskonzept
(Anlage K 35).
Die Kläger erhielten bis Ende 2002 an Ausschüttungen insgesamt 43.080,- DM / 22.026,45 EUR. Ursache der ab 1999 reduzierten Ausschüttungen ist die Insolvenz der XXX, die zuvor in dem Zentrum in Stuttgart das Musical "Miss Saigon" aufgeführt hatte. Bis zum 31.8.2003 zahlten die Klägerin an Zinsen und Tilgungen an die finanzierende Bank insgesamt 72.032,37 EUR. Das Darlehen valutiert zum 1.9.2003 mit 73.500,- EUR. Der Verkaufswert der Beteiligungen der Kläger liegt bei 22% des Nominalwertes.
Die Kläger tragen vor, die Beklagte hafte wegen Beratungsverschuldens. Die Empfehlung der streitigen Anlage sei weder anlegergerecht noch anlagegerecht.
Aufgrund ihres vorgerückten Alters hätten sie sich eine zusätzliche Altersvorsorge schaffen wollen; es sei nicht nur um Steuerersparnisse gegangen. Die Anlage habe sicher sein sollen, um bei Erreichen des Rentenalters sichere zusätzliche Einkünfte zu haben. Das sei XXX, dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, in mehreren Gesprächen mitgeteilt worden. Dass dies ihr Anlageziel gewesen sei, folge auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.8.1997 (Anlage K 29).
Herr XXX habe hinsichtlich des Fonds DLF 94/17 erklärt, durch die Streuung sei ein Risiko nahezu ausgeschlossen und mit den sicheren Ausschüttungen sowie den Steuervorteilen könne man die Kreditverpflichtungen problemlos bedienen.
Ihnen seien richtige, vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die empfohlene Anlage DLF 94/17 nicht gegeben worden. Die Beklagte, bzw. Herr XXX, dessen Verhalten die Beklagte sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, habe sie über negative Veröffentlichungen in der Wirtschafts- und Fachpresse hinsichtlich der empfohlenen Anlage nicht informiert, wie es ihm oblegen hätte.
Hauptinvestitionsanteil sei das XXX gewesen. Damit sei der wirtschaftliche Erfolg der Beteiligung vom Erfolg der Musicals, die von der XXX als Hauptmieterin vermarktet wurden, abhängig gewesen. Dass sich der Musicalboom bereits abschwächte, sei zur Zeit ihrer Beteiligung daran abzusehen gewesen, dass die Renditen aus bekannten Musicals wie "Cats" und "Starlight Express" zurückgingen. Darauf, das wirtschaftliche Risiko mit der Hauptinvestition in das XXX und die wirtschaftliche Abhängigkeit von der XXX seien sie nicht hingewiesen worden.
Prospektunterlagen des DLF 94/17 seien ihnen vor ihrer Beteiligung nicht ausgehändigt worden. Sie seien auch nicht über Risiken an Hand des Prospektes aufgeklärt worden. Darüberhinaus seien in dem Prospekt zum DLF 94/17 die Risiken der Beteiligung unvollständig und beschönigend dargelegt worden.
Wären sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätten sie sich nicht am Fond DLF 94/17 beteiligt und den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Das eingebrachte Eigenkapital von 30.000,- DM hätten sie anderweitig mit einer Rendite von 4 % anlegen können.
Steuervorteile seien im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen, weil der Schadensbetrag versteuert werden müsse und die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das Finanzamt die Steuerersparnis rückwirkend wieder belaste.
Die Kläger beantragen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.344,67 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank hieraus ab Rechtshängigkeit sowie
4% Zinsen aus 15.338,76 EUR seit dem 20.12.1996 zu bezahlen
und sie von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der
XXX aus dem Darlehensvertrag vom
18./20.12.1996 (Nr. 9744937519) ab dem 1.9.2003 zu
befreien beides Zug um Zug gegen Abtretung ihrer sämtlichen
Ansprüche gegen die XXX aus der
Beteiligung vom 1.12.1996 (Beteiligungsnummer: 941724054)
mit einem Nominalbetrag in Höhe von DM 200.000,-
(102.258,38 EUR);
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug
befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, mit der Beteiligung an dem Dreiländerfond hätten die Kläger kurz vor Jahresende 1996 vordringlich das Ziel verfolgt, die Einkommenssteuerschuld für 1996 zu reduzieren. So heiße es auch in der Honorarvereinbarung: "1996: Kurzkonzeption zur steuerlichen Optimierung". Die erstrebte Steuerersparnis sei mit der streitigen Beteiligung eingetreten.
Bei dem ersten Gespräch am 21.11.1996 seien den Klägern Unterlagen über mögliche Fonds (Emmissionsprospekte u.ä.) überlassen worden. Bei einem zweiten Gespräch in Anwesenheit des Steuerberaters der Kläger sei u.a. über den Fond DLF 94/17 gesprochen worden. Der Steuerberater habe die überlassenen Unterlagen geprüft und gezielt Fragen zu wirtschaftlichem Nutzen und Chancen zu den in Betracht kommenden Fonds gestellt. Sämtliche in Betracht kommenden Aspekte seien intensiv erörtert worden. Bei dem zweiten Gespräch seien an Hand der vorliegenden Emmissionsprospekte Chancen und Risiken der Fondbeteiligung beleuchtet worden. Die Gespräche hätten sich ausschließlich auf die Frage der steuerlichen Optimierung konzentriert. Alles andere hätte in der Kürze der Zeit nicht seriös geprüft und erörtert werden können. Um den Aspekt der Altersvorsorge sei es nicht gegangen.
Bei den von den Klägern zitierten Berichten in der Presse handele es sich nicht um Berichte einer seriösen und unabhängigen Wirtschaftspresse. Mehrere andere seriöse Fachzeitschriften und Fernsehberichterstattungen hätten den DLF 94/17 durchweg positiv beurteilt, so dass Herr Hamacher zu einer positiven Bewertung der Anlage haben kommen müssen. Die Kläger seien über kritische Stimmen in der Presse informiert worden.
Bei den Klägern habe es sich nicht um laienhafte und unerfahrene Anleger gehandelt, die in erhöhtem Maße aufzuklären seien. Denn sie hätten sich nicht nur auf die Angaben von Herrn XXX verlassen, sondern ihre Interessen durch den beigezogenen Steuerberater vertreten lassen. Die Kläger müßten sich insoweit jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Im Hinblick auf die Hinzuziehung ihres Steuerberaters sei ihnen zuzumuten gewesen, den Fond unabhängig von der Beratung durch Herrn XXX auf seine Risiken zu überprüfen.
Die Kläger hätten die durch die Beteiligung an dem Fond DLF 94/17 erhaltenen Steuervorteile, die im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen seien, substantiiert darzulegen.
Im Übrigen sei die Forderung verjährt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kläger an dem Fond DLF 94/17 aus positiver Vertragsverletzung zu, § 280 BGB.
Der zwischen den Parteien zustandegekommene Beratungsvertrag verpflichtete die Beklagte, ihre Empfehlung zum Kauf des Fond DLF 94/17 an den Anlagezielen und der Risikobereitschaft der Kläger auszurichten und sie unter Berücksichtigung ihres Wissenstanes und ihrer Erfahrungen über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären ( BGH WM 2000, 1441 ff; BGH NJW 1993, 2433 ff). Dabei muss die geschuldete Aufklärung richtig, vollständig und verständlich sein. Die Beklagte hatte den Klägern die spezifischen Eigenschaften und Risiken der konkreten Anlage vor Augen zu führen, damit diese sich ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken des beabsichtigten Geschäftes verschaffen konnten, so dass sie eine sachgerechte Entscheidung treffen konnten.
Gegen diese ihr obliegenden Pflichten hat die Beklagte verstoßen.
Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Kläger sich an die Beklagte gewandt haben, um ihre Einkommensssteuerschuld für 1996 zu reduzieren, oder, wie die Kläger vorgetragen haben, es ihnen vor allem um die Schaffung einer zusätzlichen Altersvorsorge, und damit um eine sichere Anlage, gegangen ist, und die empfohlene Anlage dem Anlageziel entspricht; die Empfehlung, sich an dem Fond DLF 94/17 zu beteiligen, mithin anlegergerecht ist.
Auch dann, sofern es vor allem im Jahre 1996 um die Reduzierung der Steuerschuld der Kläger ging, wie die Beklagte behauptet, war die Beklagte verpflichtet, die Kläger umfassend über Chancen und Risiken der empfohlenen Anlage zu informieren. So trägt die Beklagte auch selbst vor, dass verschiedene Anlagemöglichkeiten im Gespräch gewesen seien. Damit die Kläger eine Entscheidung zwischen den verschiedenen - steuersparenden - Kapitalanalgen treffen konnten, hatte die Beklagte über die empfohlene Anlage umfassend aufzuklären.
Die Kläger haben substantiiert dargelegt, dass sie nicht ausreichend und umfassend über die Risiken und Chancen der streitigen Anlage aufgeklärt worden seien. Die Beklagte ihrerseits hat hinsichtlich der Erfüllung der ihr obliegender Aufklärungspflichten widersprüchlich vorgetragen, in dem sie zum einen vorgetragen hat: "...sämtliche in Betracht zu ziehenden Aspekte wurden intensiv zwischen den Beteiligten erörtert", und zum anderen: "Diese (zwei) Gespräche konzentrierten sich aussschließlich auf die Frage der steuerlichen Optimierung. Alles andere konnte in dieser Kürze der Zeit auch nicht seriös geprüft und erörtert werden" (Klageerwiderung vom 19.11.2003, S.3). Sofern die Beklagte ihren Vortrag, wegen der Kürze der Zeit habe die empfohlene Anlage nicht geprüft und erörtert werden können, aufrechthalten will, so folgt allein schon daraus ein Beratungsverschulden. Denn sie hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, dass ihr eine Prüfung und Erörterung ihrer Empfehlung in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sei.
Doch abgesehen davon, reichte vorliegend eine Aufklärung, wie sie nach dem Vorbringen der Beklagten vorgenommen worden ist, nicht aus. Die Beklagte hat im wesentlichen vorgetragen, Chancen und Risiken der Beteiligung an dem streitigen Fond seien an Hand der Prospekte beleuchtet worden. Sie hat - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - einen Prospekt DLF 94/17 A und DLF 94/17 B jeweils Stand 8.5.1996 - vorgelegt. Abgesehen von der Frage, ob dieser Prospekt vorgelegen hat, was die Kläger bestritten haben, reichte eine Aufklärung an Hand dieser Prospekte nicht aus, so dass die mündliche Verhandlung auch - wegen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prospekte - nicht wiederzueröffnen war.
Nach dem konkret nicht bestrittenen Vorbringen der Kläger gingen bei laufenden Musicals wie "Cats" und "Starlight Express" zur Zeit ihrer Investition die Renditen herunter. Demgegenüber wird in dem Prospekt die Musical-Branche durchweg positiv geschildert. So heißt es auf Seite 79 - mitttlere Spalte - des Propektes DLF-94/17 A, dass die Auslastung der Hotels in dem SI-Zentrum vom Betrieb der beiden Musicals "Miss Saigon" und "Die Schöne und das Biest" abhinge und weiter: "Die Zunahme der Übernachtungszahlen an den Musicalstandorten Hamburg und Bochum wird hier zu überdurchschnittlichen hohen Auslastungsquoten führen"; - rechte Spalte- : "Das Musical "Cats" belegt ...., daß in dieser Branche auch in Deutschland langfristig gutes Geld verdient werden kann", "Diese Werte lassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt darauf schließen, daß hier die Wiederholung des Erfolgs von "Cats" oder "PHANTOM DER OPER" möglich erscheint". Angesichts der Tatsache, dass der Hauptinvestitionsanteil des Fonds in das XXX erfolgte und der Ertrag insoweit - unstreitig - von dem Erfolg der Aufführung der beabsichtigten Musicals abhing, hätte die Beklagte die Darlegungen in dem Prospekt relativieren müssen und insbesondere darauf hinweisen müssen, dass sich - jedenfalls zum Zeitpunkt der Beteiigung der Kläger - ein Abschwächen der Musical-Branche zeigte.
Desweiteren werden die Risiken in dem Prospekt nicht hinreichend deutlich aufgezeigt, so dass es auch insoweit einer weiteren Aufklärung durch die Beklagte bedurfte. Die überreichten Prospekte sind insoweit unübersichtlich, undeutlich und vor allem werden Risiken zwar angeführt, jedoch sofort durch Hinweise auf positive Umstände wieder abgeschwächt.
Unter der Überschrift "Chancen und Risiken" werden auf Seite 79 ff Risiken hinsichtlich des XXX aufgezeigt. Der Hinweis auf die Abhängigkeit der Auslastung der Hotels vom Betrieb der beiden Musicals "Miss Saigon" und "Die Schöne und das Biest" wird verbunden mit dem Hinweis auf eine Zunahme der Übernachtungszahlen an den Musicalstandorten Hamburg und Bochum, die "hier zu überdurchschnittlichen hohen Auslastungsquoten führen" werden. Es wird weiter auf die Beinflussung der langfristigen Ertragssituation der Beteiligungsgesellschaft durch einen Ausfall der Mieteinnahmen aus Untermietverträgen hingewiesen, deren Bedeutung jedoch durch die vorangestellte Formulierung "Aus den einzelnen Untermietverträgen resultieren überdurchschnittliche hohe Mieteinnahmen..." herunter gespielt wird. Das gleiche gilt, wenn es auf Seite 80 - linke Spalte - heißt: "Durch diese Vorgehensweise kann das durchaus bestehende Risiko eines totalen Mißerfolges deutlich eingegrenzt werden.". Soweit dann im folgenden auf das Risiko "bei einem vorzeitigen Ausfall des Mieters" hingewiesen wird, wird im unmittelbaren Anschluss daran ausgeführt, dass die Beteiligungsgesellschaft die Möglichkeit hat, sich an der Finanzierung der Produktionskosten eines Nachfolgemusicals zu beteiligen. Es heißt dann: " Das macht insoweit Sinn, als daß damit eine Stabilisierung des Mietverhältnisses ggf. auch über die Festlaufzeit hinaus mitgewirkt werden kann.".
Diese Risikohinweise in dem Prospekt reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, so dass eine Erläuterung der Risiken "an Hand der Propekte" nicht ausreichte. Dass und welche Hinweise darüberhinaus von der Beklagten bzw. Herrn XXX, dessen Verhalten die Beklagte sich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, gegeben worden sind, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
Darüberhinaus ist weitestgehend in der Rechtsprechung anerkannt (BGH NJW 1993, 2433 ff; OLG Düsseldorf WM 1996, 1082 ff ; OLG Celle VersR 2003, 61 ff), dass sich der Berater bei Kapitalanlagen umfassend, und zwar an Hand aller ihm zugänglichen Quellen, insbesondere an Hand von Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse über die empfohlene Anlage informieren muss. Das Gericht folgt der von den Klägern vertretenen Auffassung, dass der Anlageinteressent auch über kritische Pressestimmen - jedenfalls der seriösen Fachpresse - zu informieren ist ( so OLG Düsseldorf und OLG Celle a.a.0.). Gegen diese Pflicht hat die Beklagte gleichfalls verstoßen.
In der Wirtschaftswoche vom 23.3.1995 (Anlage K 30) heißt es bzgl. des streitgegenständlichen Fonds u.a.: "Für Anleger bleibt der DLF eine unternehmerische Beteiligung mit Blck-Box-Charakter.". In der Wirtschaftswoche vom 7.12.1995 (Anlage K 35) heißt es hinsichtlich der Musical-Branche: "Doch die Grenzen des Wachstums liegen in der Luft". Diese Zeitschrift ist jedenfalls nicht als unseriöse Fachzeitschrift zu werten. Dass die Beklagte die Kläger über diese - oder andere - kritische Pressestimmen informiert hat, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Ihr Vortrag, die Kläger seien über kritische Stimmen in der Presse informiert worden, ist pauschal und damit prozessual unbeachtlich. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, über welche Presseberichte die Kläger informiert worden sein sollen.
Damit steht fest, dass die Beklagte ihr obliegende Pflichten verletzt hat. Sie ist den Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei sind die Kläger so zu stellen, als hätten sie sich an dem Fond DLF 94/17 nicht beteiligt.
Ein den Schadensersatz minderndes Mitverschulden unter dem Gesichtspunkt, dass die Kläger - so der Vortrag der Beklagten - ihren Steuerberater hinzugezogen haben, ist den Kläger nicht anzulasten, § 254 BGB. Indem die Kläger sich durch die Beklagte als Sachkundigen im Rahmen ihrer Anlageentscheidung haben beraten lassen, haben sie zu erkennen gegeben, dass sie - auch wenn sie ihren Steuerberater hinzugezogen haben sollten - auf die Sachkunde der Beklagten und ihren Rat vertrauten. Dieses Vertrauen genießt Schutz, so dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Einwand des Mitverschuldens berufen kann.
Steuerliche Vorteile, die für die Kläger mit der Anlage verbunden gewesen sein mögen, müssen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht anrechnen lassen. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine Vorteilsausgleichung deswegen entfällt, weil, wie die Kläger meinen, der hier streitgegenständliche Schadensersatz selbst steuerpflichtig ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kläger besteht jedenfalls die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt die Steuersparnis rückwirkend wieder belastet. Damit ist das Risiko gegeben, dass etwaige Steuervorteile nicht dauerhaft bei den Klägern verbleiben. Die Beklagte, die grundsätzlich für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweispflichtig ist, hat nicht konkret vorgetragen, dass dieses Risiko nicht besteht, so dass eine Minderung des geltend gemachten Anspruchs unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt.
Im übrigen hat die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht konkret bestritten, so dass sie entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen war.
Die Forderung ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrug bis zum 31.12.2001 30 Jahre, § 195 BGB a.F, und war zu diesem Zeitpunkt nicht bereits abgelaufen. Die kurze Verjährungsfrist ( 3 Jahre ) des § 195 BGB n.F. begann erst mit dem 1.1.2002 zulaufen, § 6 Abs.4 229 EGBG. Sie war bei Klageerhebung im Jaher 2003 nicht abgelaufen.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 ff BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff ZPO.
Streitwert:138.884,67 EUR.