Vermögensverwalter: Aufklärungspflicht bei Aktienkauf wegen Konzernverflechtung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus Vermögensverwaltervertrag Schadensersatz u.a. wegen (i) unterlassener Rückführung eines gekündigten Effektenkredits und (ii) Käufen von Aktien der Anteilseignerin der Vermögensverwalterin. Das LG Düsseldorf wies Ansprüche aus dem Kreditkomplex mangels Pflichtverletzung bzw. wegen überwiegenden Eigenverschuldens der Anleger ab. Hinsichtlich der Aktienkäufe bejahte es eine Pflichtverletzung: Wegen der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung bestand ein aufklärungspflichtiger Loyalitätskonflikt. Da der Hinweis nicht bewiesen war, sprach das Gericht den geltend gemachten Kursverlust zu.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz teilweise erfolgreich: Ersatz des Verlusts aus Aktienkauf zugesprochen, Ansprüche aus Effektenkredit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensverwalter hat seine Anlageentscheidungen ausschließlich an den Interessen des Auftraggebers auszurichten und eigene oder Drittinteressen zurückzustellen.
Bestehen Loyalitätskonflikte, muss der Vermögensverwalter den Auftraggeber vor Durchführung des Geschäfts über Art und Ursache des Interessenkonflikts aufklären.
Eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen Vermögensverwalter und Emittent der zu erwerbenden Aktien begründet regelmäßig einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt.
Ein Interessenkonflikt entfällt nicht allein deshalb, weil nur eine geringe Stückzahl der konfliktbehafteten Aktien für das Kundendepot erworben wird.
Unterbleibt die gebotene Aufklärung, ist nach dem Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens im Regelfall davon auszugehen, dass der Auftraggeber dem Geschäft bei ordnungsgemäßer Information nicht zugestimmt hätte.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 37.042,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2004 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin 55 %, die Beklagte trägt 45 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Rubrum
Die Klägerin verlangt aus eigenem und von dem Zeugen XXX, ihrem Bruder, abgetretenem Recht Schadensersatz aus einem Vermögensverwaltervertrag (Bl. 11 ff GA), den sie und der Zeuge XXX am 14.5.1995 mit der Beklagten schlossen. Die Klägerin und der Zeuge XXX stellten der Beklagten je 125.000,- DM zu Verfügung. Die Beklagte erwarb eine Reihe von Wertpapieren.
Mit Schreiben vom 3.7.1998 (Bl. 15 GA) schlug die Beklagte der Klägerin und dem Zeugen XXXX vor, einen Effektenkredit bei der XXXx Bank (im Folgenden XX Bank) aufzunehmen. Unter dem 12.10.1998 wurde der Klägerin und dem Zeugen XXX ein Kredit bis zu 100.000,- DM für den Erwerb von Aktien eingeräumt, der durch Vermögenswerte unterlegt werden sollte. Die jeweilige Kreditinanspruchnahme bis zu 100.000,- DM durfte nach den Bestimmungen des Kreditvertrages den Beleihungsrahmen, d.h. die Summe der jeweiligen Beleihungswerte der im Depot befindlichen bzw. aus Kreditmitteln anzuschaffenden Wertpapiere, nicht überschreiten. Für die Beleihungswerte der Aktien wurde ein Beleihungssatz von 50 % des aktuellen Kurs- bzw. Rückzahlungswertes festgesetzt. Die Beklagte verwendete den Kredit zur Finanzierung von Wertpapierkäufen.
Mit Schreiben vom 1.2.2001 (Bl. 20 GA) erklärte die XXX Bank, dass für die Aktien XXX AG WKN 733 130 wegen geringer Fungibilität der Beleihungswert auf 0% gesetzt werde, der Beleihungsrahmen sei um 7.251,50 DM überzogen. Die Bank forderte die Klägerin und den Zeugen XXX unter Fristsetzung auf, den Beleihungsrahmen zurückzuführen. Die Beklagte teilte der Klägerin und dem Zeugen XXX unter dem 2.2.2001 (Bl. 21 GA) mit, die Klägerin und der Zeuge XXX sollten dem Schreiben der Bank keine Beachtung schenken, sie werde die Angelegenheit mit der Bank klären. Unter dem 20.2.2001 forderte die XXX Bank die Klägerin und den Zeugen XXX erneut auf, den Beleihungsrahmen zurückzuführen. Die Beklagte teilte unter dem 20.2.2001 mit, es bestehe für die Klägerin und den Zeugen XXX kein aktiver Handlungsbedarf. Die Bank forderte die Klägerin und den Zeugen XXX mit Schreiben vom 11.3.2002 und 27.3.2002 erneut zur Rückführung des Beleihungsrahmens auf. Unter dem 18.6.2002 (Bl. 26 GA) kündigte die XXX Bank die Effektenkreditlinie und teilte mit, dass ihre Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zum 31.7.2002 ende; der Sollsaldo von 51.334,03 EUR sollte zum 2.7.2002 ausgeglichen werden. Im Hinblick auf die mitgeteilte Beendigung der Geschäftsbeziehung der Beklagten zu der XXX Bank teilte die Beklagte unter dem 10.6.2002 (Bl. 27 f GA) mit, sie suche eine neue Depotbank, derzeit brauchten die Klägerin und der Zeuge XXX keine Aktivitäten wahrzunehmen. Die XXX Bank teilte der Klägerin und ihrem Bruder unter dem 7.8.2002 (Bl. 140 GA) mit, dass die Frist zur Rückführung des Sollsaldos bis zum 31.7.2002 verlängert worden sei und forderte sie auf, den Kredit bis zum 22.8.2002 zurückzuführen, andernfalls würden die Papiere zwangsweise verwertet. Mit Schreiben vom 28.8.2002 (Bl. 29 f GA) teilte die Beklagte mit, dass sie sich für die XXX Bank entschieden habe; Kontosalden bei der XXX würden vorerst nicht übernommen, so dass ihr nur die Möglichkeit bliebe, die Kontosalden durch Einlage auszugleichen oder Wertpapiere zu Tiefstkursen zu verkaufen; ihre Empfehlung und Bitte sei, den aktuellen Kontosaldo bei der XXX Bank abzulösen, damit die Depotübertragung auf die XXX Bank erfolgen könne; Wertpapierverkäufe seien zurzeit nicht zu empfehlen. Daraufhin überwies der Zeuge XXX 20.000,- EUR an die XXX Bank. Die XXX Bank führte den noch offenen Sollsaldo am 17.10.2002 und 20.12.2002 durch zwangsweisen Verkauf von Wertpapieren auf Null zurück.
Die Beklagte kaufte für die Klägerin und ihren Bruder am 15.3., 9.4. und 20.5.2002 insgesamt 5.738 Aktien der XXX AG für 52.970,93 EUR. Die XXX AG hält sämtliche Gesellschaftsanteile an der Beklagten.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihr als Vermögensverwalter obliegende Pflichten verletzt. Es hätte ihr oblegen, nach der Kündigung des Kredits für dessen Rückführung mit Hilfe der Vermögenswerte, die unter ihrer Verwaltung gestanden hätten, zu sorgen. Noch mit ihren Schreiben vom 10.6.2002 und 21.6.2002 habe die Beklagte den Eindruck erweckt, dass sie die Lage im Griff habe. Der Empfehlung im Schreiben vom 28.8.2002, das Darlehen zurückzuführen, seien sie durch Zahlung von 20.000,- EUR nachgekommen. Eine Empfehlung für den Fall, dass sie den Kredit im Übrigen nicht zurückführen könnten oder wollten, habe die Beklagte nicht ausgesprochen
Die Beklagte hätte den Kredit durch den Verkauf von Aktien der XXX AG, dem neben den Aktien der XXX AG, größten Einzelposten, vor dem absehbaren Kurssturz zurückführen müssen. Hätte die Beklagte diese Aktien am 30.6.2002 verkauft, wäre das Darlehen vollständig zurückgeführt worden und ein Verlust durch den eingetretenen Kurssturz vermieden worden. Dadurch, dass die Beklagte am 30.6.2002 nicht Aktien der XXX AG verkauft habe, sei ein Schaden von 44.590,86 EUR entstanden.
Zwischen der XXX AG und dem Geschäftsführer der Beklagten hätten Verflechtungen bestanden. Der Geschäftsführer der Beklagte habe 2002 Beratungshonorare erhalten. Dadurch seien Interessenkonflikte gegeben gewesen.
Folge der Unterlassung der Rückführung des Sollsaldos durch die Beklagte sei zudem, dass die XXX Bank ein Anwaltsbüro mit der Geltendmachung der Darlehensforderung beauftragt und dadurch Gebühren von 372,65 EUR angefallen seien.
Die Beklagte habe desweiteren ihr obliegende Pflichten verletzt, indem sie für sie und ihren Bruder Aktien der XXX AG für 52.970,93 EUR gekauft habe. Weil die XXX AG sämtliche Anteile an der Beklagten halte, hätten sich Interessenkonflikte ergeben können. Die Beklagte habe ein Interesse daran haben können, dass der Kurs der XXX AG hoch gehalten werde, so dass sie für ihre Kunden deren Aktien gekauft und keine Aktien verkauft hätte, obwohl sich auf Grund anderer Daten ergeben hätte, dass die Aktien verkauft werden müßten. Sie und der Zeuge XXX hätten nicht gewusst, dass die XXX AG die Anteile an der Beklagten hielt. Die Beklagte hätte sie und ihren Bruder über die Situation informieren müssen. Hätte sie und der Zeugin XXX von dem evtl. gegebenen Interessenkonflikt gewusst, hätten sie dem Kauf der XXX AG nicht zugestimmt. Über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse seien sie nicht informiert worden. Ein Schreiben vom 15.2.2002 (Bl.145 GA) hätten sie nicht erhalten.
Durch den Kauf von Aktien der XXX AG sei ein Verlust von 37.042,63 EUR entstanden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 82.006,14 EUR nebst Zinsen
in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit (2.8.2004) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, für die Vorgehensweise der XXX Bank, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe, sei sie nicht verantwortlich. Die Klägerin und ihr Bruder hätten auf die Schreiben der Bank reagieren müssen. Sie hätten sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihr Geschäftsführer die Angelegenheit regeln würde. Jedenfalls nach ihrem Schreiben vom 28.8.2002, in der sie geraten habe, den Sollsaldo zurückzuführen, hätten die Klägerin und der Zeuge XXX nicht untätig bleiben dürfen. Darüberhinaus könne der insoweit entstandene Schaden nicht durch den Kurswert der XXX Aktien am 30.6.2002 im Vergleich zum 20.12.1992 und 17.6.2004 berechnet werden.
Auch hinsichtlich der Aktien der XXX AG sei ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Vor dem ersten Ankauf der Aktien am 15.3.2004 habe ihr Geschäftsführer mit dem Zeugen XXX Kontakt aufgenommen und ihm den Hintergrund und die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die XXX AG erläutert. Der Zeuge XXX sei mündlich und schriftlich, nämlich mit dem Schreiben vom 15.2.2002 (Bl. 145 GA), auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der XXX AG hingewiesen worden. Ihr Geschäftsführer habe die Auffassung geäußert, dass die Aktie erhebliches Potential aufweise. Daraufhin habe der Zeuge XXX, auch im Namen der Klägerin, sein Einverständnis mit dem Erwerb der Aktien erklärt. Ein Interessenkonflikt sei nicht gegeben, weil lediglich 4000 Aktien der XXX AG im Depot gehalten worden seien, dies sei im Hinblick auf die Gesamtaktienzahl von mehreren Millionen Stück kein nennenswertes Volumen.
Das Gericht hat durch Vernehmung des Zeugen XXX Beweis erhoben. Eine Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten konnte nicht erfolgen, weil dieser zu dem Termin am 12.5.2005, zu dem er geladen worden war, nicht erschienen ist. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Klägerin steht aus eigenem und abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von 37.042,63 EUR zu. Die Beklagte ist zum Ausgleich des Schadens verpflichtet, den die Klägerin und ihr Bruder durch den Kauf von Aktien der XXX AG erlitten haben, § 280 BGB (2.). Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 44.590,86 EUR und 372,65 EUR, den Schaden, den die Klägerin und der Zeuge XXX im Zusammenhang mit dem durch die XXX Bank gekündigten Kredit erlitten haben, ist unbegründet (1.).
1.
Die Beklagte hat den Schaden, die die Klägerin und ihr Bruder im Zusammenhang mit dem durch die XXX Bank gekündigten Kredit erlitten haben, nicht zu ersetzen, § 280 BGB.
Der Beklagten ist insoweit keine Pflichtverletzung anzulasten.
Dabei ist zunächst von Bedeutung, dass die Beklagte nach dem Vertrag der Parteien zu einer sachgerechten Verwaltung der ihr anvertrauten Vermögenswerte verpflichtet war. Die Verwaltung der ihr zur Verfügung gestellten Beträge war ihre primäre Aufgabe. Soweit die Klägerin und ihr Bruder bei der XXX Bank einen Kredit aufgenommen hatten, war es zunächst ihre Angelegenheit, sich darum zu kümmern. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte der Klägerin und ihrem Bruder die Aufnahme des Kredits bei der XXX Bank zum Kauf von Wertpapieren empfohlen hat (Schreiben vom 3.7.1998) und sie die Kreditsumme für den Erwerb von Wertpapieren verwendet hat.
Die sich daraus möglicherweise ergebenen Pflichten der Beklagten hat diese nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht verletzt.
Nachdem die XXX Bank im Jahre 2001 - offensichtlich erstmalig - die Rückführung des überzogenen Beleihungsrahmens wegen der Herabsetzung des Beleihungswertes der Aktien XXX AG, verlangte, hat sich die Beklagte offensichtlich um die Angelegenheit gekümmert. Denn erst ca. ein Jahr später (Schreiben 11.3.2002) forderte die Bank die Klägerin und ihren Bruder erneut zur Rückführung des Beleihungsrahmens auf. Die Beklagte teilte der Klägerin und dem Zeugen XXX zunächst mit (Schreiben 10.6.2002), sie suche eine andere Depotbank, die Klägerin und der Zeuge XXX müsse nichts unternehmen.
Handlungsbedarf bestand für die Klägerin und den Zeugen jedoch, nachdem die Bank die Kreditlinie mit Schreiben vom 18.6.2002 kündigte und mitteilte, dass die Geschäftsbeziehung zu der Beklagten zum 31.7.2002 beendet sei. Nach dieser Mitteilung konnten die Klägerin und ihr Bruder nicht mehr darauf vertrauen, dass die Beklagte die Angelegenheit mit der XXX Bank klären werde. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung deutete darauf hin, dass die Beklagte kein Einvernehmen mit der XXX Bank herstellen konnte. Dies folgte erst recht aus dem Schreiben der Beklagten vom 28.8.2002, in dem sie mitteilte, dass Kontosalden von der XXX Bank nicht von der nunmehr als Depotbank vorgeschlagenen Bank übernommen würden. In diesem Schreiben teilte die Beklagte zugleich mit, dass nur die Möglichkeit bliebe, Kontosalden durch Einlagen auszugleichen oder Wertpapiere zu verkaufen. Sie riet der Klägerin und ihrem Bruder den Kontosaldo auszugleichen. Das hat der Zeuge XXX auch - zum Teil - getan. Nach dem Erhalt dieses Schreibens konnten die Klägerin und der Zeuge XXX nicht (mehr) darauf vertrauen, dass die Beklagte die Angelegenheit mit der XXX Bank regeln würde. Die XXX Bank hatte der Klägerin und ihrem Bruder unter dem 7.8.2002 eine Fristverlängerung zur Rückführung des Kredits gewährt (22.8.2002) und die zwangsweise Verwertung von Wertpapieren angekündigt. Unter diesen Umständen durften die Klägerin und der Zeuge XXX nicht untätig bleiben, wenn sie eine zwangsweise Verwertung ihrer Wertpapiere vermeiden wollten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Sache regeln würde, lagen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) vor. Die Klägerin und der Zeuge XXX hätten selbst tätig werden können und müssen. Sie hätten sich, sofern eine weitere Rückführung des Kredits durch Zahlung nicht möglich war, zumindest mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, ihr dies mitteilen müssen, um ggfs. gemeinsam zu entscheiden, wie der Kredit - durch Verkauf von Wertpapieren - zurückgeführt werden konnte. Dass die Klägerin und ihr Bruder in dieser Situation untätig blieben, ist ihnen als eigenes Verschulden anzulasten.
Die Beklagte hat offensichtlich zunächst versucht, mit der XXX Bank Einvernehmen herzustellen. Nachdem ihr dies nicht gelang, hat sie dies der Klägerin und ihrem Bruder mitgeteilt und sie zur Rückführung des Kredits mit ihrem Schreiben vom 28.8.2002 aufgefordert. Die Beklagte ist damit den ihr obliegenden Pflichten nachgekommen. Eine evtl. verbleibende schuldhafte Pflichtverletzung wöge gegenüber dem der Klägerin und ihrem Bruder anzulastenden eigenem Verschulden, indem sie auch nach dem Schreiben vom 28.8.2002 untätig blieben, nicht schwer, so dass insoweit eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß § 254 BGB entfiele.
Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt, dass bei dem Erwerb von Aktien der XXX AG beim Beklagten wegen seiner beratenden Tätigkeit eine Interessenkollision vorgelegen hat, hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Sie hat schon nicht konkret vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien eine solche Ineressenkollision bestanden hat. Darüberhinaus hat sie einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus dem Kauf der Aktien, der sich nach dem damaligen Wert und dem heute gegebenen richtete, der Höhe nach nicht konkret vorgetragen.
2.
Die Beklagte ist der Klägerin jedoch zur Zahlung von 37.042,63 EUR verpflichtet, § 280 BGB. Sie hat den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin und ihrem Bruder durch den Erwerb von Aktien der XXX AG entstanden ist.
Dem Vermögensverwalter obliegt es, die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen. Er hat sich allein von dessen Interessen bei der Entscheidung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren leiten zu lassen. Eigene Interessen oder Interessen Dritter hat er zurückzustellen. Bei bestehenden Loyalitätskonflikten hat er seinen Auftraggeber auf diesen hinzuweisen. So ist anerkannt (BGH NJW 2003, 405 ff; NJW 2001, 962 ff), dass bei Vereinbarung einer sog. Innenprovision, also einer Vereinbarung z.B. mit einer Bank, dass dem Vermögensverwalter ein Teil von Provisionen und Depotgebühren zurückerstattet werden, der Vermögensverwalter seinem Auftraggeber dies offenzulegen hat. Denn mit einer solchen Vereinbarung wird für den Vermögensverwalter der Anreiz geschaffen, bei der Auswahl der Bank und dem Umfang der mit dieser getätigten Geschäfte nicht allein die Interessen des Kunden zu berücksichtigen, sondern - zumindest auch - das eigene Interesse. Über diese Gefährdung der Interessen des Auftraggebers hat der Vermögensverwalter seinen Kunden aufzuklären. Ein vergleichbarer Interessenkonflikt entsteht, bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen (vgl. dazu OLG Köln NZG 1999, 1177 ff). Auch in solchen Konstellationen besteht die Gefahr, dass sich der Vermögensverwalter nicht allein von dem Interesse des Kunden leiten lässt. Auf diesen Loyalitätskonflikt hat der Vermögensverwalter vor Erwerb von Aktien hinzuweisen.
Vorliegend hielt die XXX AG sämtliche Anteile der Beklagten. In einer solchen Situation besteht bei der Entscheidung, ob Aktien der XXX AG erworben werden sollen, ein Loyalitätskonflikt, der die gebotene Neutralität der Beklagten gefährdete. Denn der Kurs der XXX AG war für die Beklagte von Bedeutung. Sie konnte ein Interesse daran haben, dass der Kurs der Aktien der XXX AG hochgehalten wurde. Damit bestand die Gefahr, dass ihre Entscheidung über den Kauf oder Verkauf von Aktien der XXX AG nicht allein unter Berücksichtigung der aus objektiven Daten ableitbaren Kurserwartung erfolgte, sondern von Interessen an dem Kurs der Aktien (mit)bestimmt wurde. Auf einen derartigen Loyalitätskonflikt hätte die Beklagte die Klägerin und den Zeugen XXX vor Kauf der Aktien hinweisen müssen.
Dadurch, dass für die Klägerin und ihren Bruder lediglich 4000 Aktien der XXX AG erworben wurden, entfiel ein etwaiger Interessenkonflikt nicht. Dieser ist auch bei einer - so die Beklagte - geringfügigen Anzahl von Aktien gegeben.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass ein solcher Hinweis auf die gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten vor dem Kauf der Aktien im März 2002 nicht erfolgt ist. Der Zeuge XXX hat glaubhaft bekundet, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht darüber informiert war, dass die XXX AG sämtliche Anteile der Beklagten hielt. Wenn der Bruder der Klägerin als Beteiligter auch ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtstreits hat, so hat er doch glaubhaft geschildert, auf welche Art und Weise er Kenntnis von den gesellschaftrechtlichen Verflechtungen erhielt. Der vom Zeugen geschilderte Geschehensablauf ist plausibel. Insbesondere, dass er sich, nachdem der Wert des Depots erheblich vermindert war, an einen Rechtsanwalt gewandt hat, um zu erfahren, ob gegen die Beklagte Ansprüche geltend gemacht werden können. Nachvollziehbar ist weiter, dass er dann auf der Suche nach konkreten Informationen für den Rechtsanwalt im Internet nachgeforscht und dort die entsprechenden Informationen erhalten hat. Der Zeuge machte einen glaubwürdigen Eindruck, so dass das Gericht seiner Aussage folgt.
Die beabsichtigte Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten, damit dieser zu dem behaupteten Informationsgespräch angehört werden konnte, § 141 ZPO, konnte nicht erfolgen, weil dieser trotz erfolgter Ladung zu dem Beweisaufnahmetermin nicht erschienen ist.
Soweit die Beklagte sich darauf berufen hat, dass die Klägerin bzw. der Zeuge Gekle mit ihrem Schreiben vom 15.2.2002 über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse aufgeklärt worden sind, hat sie für den bestrittenen Zugang dieses Schreibens keinen Beweis angeboten. Der Zeuge XXX hat glaubhaft bekundet, dass er das Schreiben nicht erhalten hat.
Nach dem Grundsatz des aufklärungsrichtigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Bruder bei entsprechender Information dem Kauf von Aktien der XXX AG nicht zugestimmt hätten. Die Beklagte ist mithin verpflichtet, der Klägerin den durch den Kauf dieser Aktien entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen hat die Klägerin mit 37.042,63 EUR angegeben. Das ist von der Beklagten nicht bestritten worden.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92, 709 ZPO.