Teilweise stattgegebene Klage nach Unfall: Blinksignal und Mitverschulden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Frontalkollision bei Abbiegevorgang. Das Gericht sieht Mitschuld beider Unfallbeteiligter: Der Beklagte gab zwar mit links blinkendem Fahrtrichtungsanzeiger vor, abbiegen zu wollen, fuhr aber geradeaus; der Kläger hat auf das Blinksignal vertraut. Wegen der erkennbar hohen Geschwindigkeit des Gegners war dieses Vertrauen jedoch nicht völlig gerechtfertigt; die Haftung wird 1/3 zu 2/3 zugunsten der Beklagten aufgeteilt, die Schmerzensgeldforderung gegen die Halterin wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1)–3) anteilig, Schmerzensgeld gegen Halterin abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Halterin haftet nicht für Unfallfolgen, wenn sie das Unfallgeschehen nicht selbst verschuldet hat.
Ein Verkehrsteilnehmer darf sich grundsätzlich auf angezeigte Fahrtrichtungen des Gegenverkehrs verlassen; dieses Vertrauen entfällt jedoch, wenn die angezeigte Abbiegung durch die erkennbare Geschwindigkeit des anderen praktisch ausgeschlossen ist.
Blinkanzeigen können irreführend sein; bei erkennbaren Zweifeln ist abzuwarten, ob der andere Verkehrsteilnehmer tatsächlich abbiegt, und ein vorfahrtberechtigter Verkehrsteilnehmer ist besonders sorgfältig zu beobachten.
Bei der Haftungsquote ist nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen; begründete Zweifel an der Verkehrsabsicht eines Beteiligten können zu höherer Mitschuld des Vertrauenden führen.
Alkoholisierung ist nur dann als mitursächlich für einen Unfall zu werten, wenn sie die Fahrfähigkeit so beeinträchtigt, dass sie kausal für das Schadensereignis wurde.
Tenor
Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 1), 2) und 3) werden als Gesamtschuldner
Verurteilt, an den Kläger 5.087,03 DM nebst 4% Zinsen seit dem
25.02.1991 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 333,33 DM nebst 4%Zinsen seit dem 25.02.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 70% dem Kläger und zu 30% den
Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur
Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leisten.
Tatbestand
Am 29.11.199o gegen 18 Uhr stießen der Kläger mit seinem PKW Opel Kadett und der Beklagte zu 1) mit dem PKW Nissan seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2), bei Dunkelheit und Nässe in Düsseldorf auf der Kreuzung Gerresheimer Landstraße/Erkrather-/ Vennstraße frontal zusammen. Beide näherten sich der Kreuzung auf der Gerresheimer Landstraße, der Kläger aus Richtung Unter-bach, der Beklagte zu 1) aus der Gegenrichtung. Der Kläger fuhr mit betätigtem linken Blinker auf dem Linksabbiegestreifen in die Kreuzung ein, um nach links in die Erkrather Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1) fuhr über den Geradeaus- und Linksabbiegestreifen seiner Fahrtrichtung in die Kreuzung ein , und zwar mindestens mit Stadtgeschwindigkeit. Dabei betätigte er - schon vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich - seinen linken Blinker, wie es der Kläger behauptet. Der Kläger bog, da er auf das angebliche linke Blinken des Beklagten zu 1) vertraute, in den Gegenfahrstreifen, den der Beklagte zu 1) benutzte, ein, um nach links in die Erkrather Straße abzubiegen. Hierbei kam es zum Zusammenstoß im Geradeaus-und Linksabbiegestreifen des Beklagten zu 1), der nicht nach links abgebogen sondern in seinem Streifen geradeaus weitergefahren war.
Der Kläger, der seinen unstreitigen Unfallschaden ersetzt und ein im einzelnen bestrittenes Schmerzensgeld verlangt, macht geltend, alleinige Unfallursache sei, daß der Beklagte zu 1) links geblinkt, jedoch geradeaus weitergefahren sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
17.761,11 DM nebst 1oX Zinsen seit dem 25.2.1991
zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, daß der Beklagte zu 1) mit betätigtem linken Blinker in die Kreuzung gefahren sei. Abgesehen hiervon habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, daß er - Beklagter zu 1) - nach links abbiegen werde, da er unstreitig mit Stadtgeschwindigkeit in die Kreuzung gefahren sei, mithin bei dieser Geschwindigkeit nicht habe nach links abbiegen können. Überdies habe der Kläger den Zusammenstoß auch dadurch verschuldet, daß er erheblich Alkohol getrunken habe.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger Schmerzensgeld von der Beklagten zu 2) begehrt, weil diese als Halterin den Unfall nicht verschuldet hat (§ 847 BGB).
Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach zu einem Drittel gerechtfertigt. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflich tet, ein Drittel des unstreitigen Unfallschadens des Klägers in Höhe der Urteilssumme zu ersetzen. Darüberhinaus sind die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger ein Drittel des angemessenen Schmerzensgelds in Höhe der Urteilssumme zu zahlen. §§ 7 StVG, 823, 847 BGB.
Das Gericht hält durch die glaubwürdige und zuverlässige Aussage des Zeugen Schlauch und das Kurzgutachten des Verkehrssachverständigen Ing. Sieburg folgenden Unfallhergang für bewiesen:
Der Beklagte zu 1) ist mit links betätigtem Blinker auf die Kreuzung zu- und in sie hineingefahren. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5o km/h. Er ist nicht nach links abgebogen, sondern in seinem Streifen bis zum Zusammenstoß geradeausgefahren. In diesem Streifen hat sich der Zusammenstoß ereignet, weil der Kläger unmittelbar vorher von seinem Linksabbiegestreifen nach links in den Gegenstreifen abgebogen ist. Ob der Kläger oder/und der Beklagte zu 1) kurz vor dem Zusammenstoß noch gebremst haben, konnte im einzelnen nicht festgestellt werden.
Hiernach haben Kläger und Beklagter zu 1) den Unfall verschuldet:
Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist darin zu sehen, daß er mit links betätigtem Blinker in die Kreuzung gefahren, jedoch geradeaus gefahren ist.
Grundsätzlich durfte der Kläger darauf vertrauen, daß der Beklagte zu 1), wie angezeigt, nach links abbog. Da der Beklagte zu 1) jedoch mit Stadtgeschwindigkeit in die Kreuzung fuhr, durfte sich der Kläger auf die angezeigte Linksabbiegeabsicht des Beklagten zu 1) nicht verlassen. Mit einer solchen Geschwindigkeit, auch wenn sie im letzten Augenblick verringert wird, kann in der Regel nicht abgebogen werden. Auch kommt es vor, daß Blinker "hängenbleiben" oder versehentlich nicht zurückgestellt werden. Mithin mußten sich dem Kläger wegen der Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) Zweifel aufdrängen, ob dieser abbiegen oder geradeaus weiterfahren werde. Diese Zweifel geboten, die mögliche Geradeausfahrt des Beklagten zu 1) abzuwarten, da er für diesen Fall das Vorrecht des ent-
gegenkommenden längsgerichteten Verkehrs hatte, ein Vorrecht, das dem Vorfahrtsrecht fast gleichkommt. Aus diesem Grunde hat das Gericht auch bei der nach den §§ 17 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung das Verschulden des Klägers für doppelt hoch gehalten, was zu der Quote ein Drittel zu zwei Drittel führte. Hingegen hat es den beim Kläger festgestellten Blutalkohol z.Zt. des Unfalls (siehe Ermittlungsakten) nicht als mitursächlich bewertet, da es sich nicht um absolute Fahruntüchtigkeit handelte und auch einem nüchternen Fahrer derselbe Unfall hätte passieren können.
Angesichts des vorgelegten Attestes (B1.18 d.A.) hat das Gericht das Schmerzensgeld auf 1.000 DM geschätzt. Auch bei angelegtem Gurt kommt es nicht selten zu Thoraxprellungen wie im vorliegenden Fall. Dies hängt damit zusammen, daß sich bis heute nicht alle Gurte automatisch spannen. Von dem geschätzten Schmerzensgeld erhält der Kläger ein Drittel.
Für höhere Zinsen als 4% hat der Kläger keinen Beweis angetreten
Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den §§284 f BGB,
92 und 7o8 f ZPO.