Kein Haustürwiderruf bei vereinbartem Hausbesuch zur Immobilienfinanzierung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten die Rückabwicklung eines 1991 geschlossenen Festdarlehens zur Finanzierung einer Eigentumswohnung und erklärten 2005 den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Das Gericht hielt das HWiG zwar für anwendbar, verneinte aber eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation bzw. sah den Widerruf wegen vorheriger Verabredung (Bestellung) ausgeschlossen. Eine Überrumpelung sei angesichts der bereits bestehenden Kontakte und der Umstände des Zustandekommens der Gespräche nicht bewiesen. Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichten der Bank über Überteuerung/Rentabilität wurden mangels substantiierten Vortrags und wegen fehlender Überschreitung der Rolle als Kreditgeberin abgelehnt.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung des Darlehens und Rückübertragung der Sicherheiten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes können bei Realkreditverträgen neben dem Verbraucherkreditgesetz anwendbar sein, wenn das dortige Widerrufsrecht weniger weit reicht.
Ein Widerruf nach § 1 Abs. 1 HWiG setzt voraus, dass die Haustürsituation für den Vertragsschluss zumindest mitursächlich war; bloße Verhandlungen in der Privatwohnung genügen nicht.
Ist die aus der Typizität der Haustürsituation folgende Vermutung durch die Umstände des Einzelfalls erschüttert, hat der Verbraucher den Zurechnungszusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen.
Eine vorherige einverständliche Terminabsprache zu einem Hausbesuch kann eine Bestellung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG a.F. darstellen und das Widerrufsrecht ausschließen; es kommt dabei nicht entscheidend darauf an, wer das Gespräch initiiert hat.
Bei kreditfinanzierten Immobilienanlagen treffen die finanzierende Bank grundsätzlich keine Aufklärungspflichten über Rentabilität oder Objektwert, solange sie ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschreitet und kein konkreter Wissensvorsprung zu aufklärungspflichtigen Risiken dargetan ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Sicherheitsleistung kann in Form der unwiderruflichen, un-bedingten und unbefristeten Bürgschaft einer großen europäi-schen Bank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Kläger begehren Rückabwicklung des mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages vom 30. (03?) 12.1991.
Die Kläger wurden unter im Einzelnen im Streit stehenden Umständen 1991 von der Zeugin xxx, Mitarbeiterin einer Firma xxx mbH mit Sitz in Osterode am Harz, welche zwischenzeitlich in der Firma xxx Gesellschaft für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung mbH mit Sitz in Hannover, aufgegangen ist, zu Hause aufgesucht.
Nach diesem Besuch unterbreiteten die Kläger in notarieller Form einer Firma xxx Grundbesitzgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages bezogen auf eine Wohnung in dem Objekt Himmelgeisterstraße 15 in Düsseldorf-Unterbilk. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der notariellen Urkunde vom 29.11.1991 (Anlage 3 zur Klageschrift = Bl. 4 – 13 des Anlagenbandes) Bezug genommen.
Die Verkäuferin nahm dieses Angebot zu einem späteren Zeitpunkt an.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanzierte den Kauf der Eigentumswohnung und zwar nach Maßgabe des Festdarlehensvertrages vom 30. (03.?) 12.1991, auf den im Einzelnen verwiesen wird (Anlage K 1 zur Klageschrift = Bl. 1 einschließlich Rückseite des Anlagenbandes).
Die Kläger hatten bereits vor dem in den Vertragsschluss mündenden Termin Kontakt zu der Zeugin xxx und zwar über gemeinsame Bekannte. Der Kläger war mit Wirkung zum 01.06.1991 seinerseits in die Dienste der xxx, Gesellschaft für Wirtschaft und Finanzplanung mbH eingetreten, auf den entsprechenden Vertriebsvertrag vom 21.06.1991 (Anlage K 8 der Kläger zum Schriftsatz der Kläger vom 17.01.2006 = Bl. 31 bis 38 Anlagenband) wird verwiesen. Die Zeugin xxx, die bereits Finanzberaterin war, war seinerzeit "sozusagen Fachvorgesetzte und Ausbilderin" des Klägers. Am 20.01.1992 meldete der Kläger bei der Stadt Einbeck, seinem Wohnort, das betriebene Gewerbe mit folgendem Tätigkeitsfeld an: "Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Kapital- und Sparanlagen, Immobilien und Darlehen". Auf die Anmeldungsbescheinigung (Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 17.01.2006 = Bl. 39 d.A.) wird Bezug genommen. Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit wurde ihm erteilt am 18.02.1992 (Anlage K 10 zum Schriftsatz der Kläger vom 17.01.2006 (Bl. 40 – 41 d.A.).
Den ersten Kontakt mit Immobilien aus dem Bestand der "Esser-Gruppe" hatte der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung im Herbst des Jahres 1991 erfahren, als die Zeugin xxx einem Einbecker Arzt eine Eigentumswohnung in Düsseldorf vermittelte.
Zur Sicherheit und Tilgung des streitgegenständlichen Darlehens hatten die Kläger Ansprüche aus Bausparverträgen und Kapitallebensversicherungen auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen.
Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2005, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird (Anlage K 5 zur Klageschrift = Bl. 16 – 17 Anlagenband) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte sei zur Rückabwicklung des geschlossenen Festdarlehensvertrages verpflichtet, da sie, die Kläger, den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hätten. Die Anwendbarkeit des Hauttürwiderrufsgesetz sei gegeben. Die Voraussetzungen für den Widerruf lägen vor, da sie, die Kläger, durch Verhandlung in ihrer Privatwohnung zum Vertragsschluss bestimmt worden seien. Insbesondere liege genau der Überrumpelungseffekt vor, den das Haustürwiderrufsgesetz vermeiden wolle. Die Haustürsituation sei der Beklagten auch zuzurechnen, da dieser das Vertriebssystem durch die Vermittler der GWF einschließlich der Verkäuferin, der Firma xxx GmbH, bekannt gewesen sei.
Überdies stehe ihnen ein Schadensersatzanspruch zu unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss und zwar wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Hierzu behaupten sie, die Beklagte habe gewusst, dass das von ihnen gekaufte Objekt zu einem überteuerten Preis verkauft worden sei und Werthaltigkeit nicht gegeben gewesen sei, so dass die Beklagte über einen Wissensvorsprung verfügt habe, der sie, die Beklagte, zur Aufklärung ihnen gegenüber verpflichtet hätte. Im Übrigen sei der Kaufvertrag wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig, da der Wert ihrer Leistung knapp doppelt so hoch sei wie der Wert der Gegenleistung. Die Wohnung habe nämlich zum damaligen Zeitpunkt allenfalls einen Marktpreis von 60.000,00 DM gehabt.
Die Kläger beantragen,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 39.725,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Auflassung des Wohnungseigentums 520/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Unterbilk, Flur 11 Flurstück 94, Gebäude- und Freifläche, Himmelgeisterstraße 15, groß: 38 m² verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung nebst einem Kellerraum im Kellergeschoss;
2.
dem Kläger zu 1. seine Ansprüche aus der bei der Victoria Lebensversicherung AG bestehenden Kapital-Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. T 7084896.1 (Tarif 1 N) zurück zu übertragen;
3.
der Klägerin zu 2. ihre Ansprüche aus der bei der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG bestehenden Kapitallebensversicherung Nr. 6.8272683.64 zurück zu übertragen;
4.
festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Nr. 2003614568-001 vom 30.12.1991 zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ein wirksamer Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages liege nicht vor. Hierzu behauptet sie, die Kläger seien von der Zeugin xxx nicht unveranlasst besucht worden. Tatsächlich sei ein Besprechungstermin vereinbart worden, so dass eine den Widerruf ausschließende Bestellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz alter Fassung vorläge. Im Übrigen sei der Kläger schon damals in Vermögensangelegenheiten sehr aktiv gewesen. 1992 habe er sich bereits selbständig gemacht – was unstreitig ist – so dass angesichts branchenspezifischer Kenntnisse und Tätigkeiten für das streitgegenständliche Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft eine Überrumpelung auszuschließen sei. Hierfür sprächen auch die zeitlichen Abläufe, die der Kläger im übrigen vage schildere.
Schadensersatzansprüche seien nicht gegeben. Ein Beratungsverhältnis zwischen den Parteien sei nicht begründet worden. Sie, die Beklagte, habe lediglich nach ordnungsgemäßer Prüfung der Voraussetzungen das Darlehen bewilligt. Sie sei in keiner Weise in den Vertrieb der Immobilie eingeschaltet gewesen und habe sich auf die reine Kreditgeberrolle beschränkt, so dass ihr Pflichtenkreis als reines Finanzierungsinstitut selbst bei einer Relevanz von Dritthandlungen im Rahmen der Vermittlung des Vertrages nicht betroffen sei. Der bereinigte Kaufpreis für die Eigentumswohnung und den Keller von letztlich 122.000,00 DM habe den gegebenen Marktverhältnissen entsprochen. Sie, die Beklagte, habe keinerlei Kenntnis gehabt über andere Marktpreisverhältnisse oder Umstände, die auf eine Überteuerung des Objektes hätte schließen lassen können und müssen, zumal sie im Rahmen ihrer Kreditantragsprüfung eine interne Beleihungswertprüfung vorgenommen habe. Aus dieser habe sich eine sittenwidrige Kaufpreishöhe nicht erheben.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.07.2006 (Bl. 110 – 111 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin xxx. Wegen des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2006 (Bl. 110 – 116 d.A.) verwiesen.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere vor dem gemäß § 21 ZPO zuständigen Gericht erhoben, aber unbegründet.
Den Klägern steht der erhobene Anspruch gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Die Vorschriften über das Haustürwiderrufsgesetz sind zwar anwendbar. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, sind in den Fällen, in denen das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weitreichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz eingeräumt hat, trotz der Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz die Widerrufsvorschriften auch dann anzuwenden, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das Gleiche gilt, wenn das Verbraucherkreditgesetz ein Widerrufsrecht gewährt, das aber nicht so günstig ist bzw. nicht so weitreichend ist wie das nach dem Hauttürwiderrufsgesetz, was hier der Fall ist, § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz (Realkreditverträge).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sind allerdings die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz nicht gegeben.
Denn der Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages ist nicht auf eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation zurückzuführen.
Voraussetzung für einen berechtigten Widerruf der Kläger, welcher mangels Belehrung im Darlehensvertrag auch rechtzeitig erfolgt wäre, ist, dass die Kläger durch eine der in § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz aufgeführte Situationen zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages bestimmt worden wären. Hieran fehlt es jedoch zur Überzeugung des Gerichts nach Würdigung sowohl der eigenen Bekundungen des Klägers gemäß § 141 ZPO, als auch nach der Aussage der Zeugin xxx.
Diese Einschätzung beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Zunächst ist festzustellen, was auch seitens der Beklagten bemängelt wurde, dass die Angaben der Kläger zu den zeitlichen Abläufen nicht frei von Widersprüchlichkeiten sind.
In der Klageschrift wurde behauptet, sie seien "Ende November 1991" von der Zeugin xxx zu Hause aufgesucht worden. Anlass des Besuchs sei gewesen, ihnen, den Klägern, den Kauf einer Eigentumswohnung anzupreisen, deren Finanzierung sich allein durch Mieteinnahmen und Steuerersparnisse trage. Die Zeugin xxx habe dann die Daten der finanziellen Selbstauskunft aufgenommen und zugesichert, sich um eine Finanzierungszusage bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu kümmern, zwei, drei Tage später sei ihnen, den Klägern, dann telefonisch mitgeteilt worden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten "grünes Licht" gegeben habe. Am 02.12.1991 habe dann der Notartermin betreffend der Beurkundung des Kaufangebotes stattgefunden. Am 03.12.1991 hätten sie dann wiederum anlässlich eines häuslichen Besuches der Zeugin xxx die Kreditzusage der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.1991 (Anlage K 4 zur Klageschrift = Bl. 14 Anlagenband) inklusive des vorgefertigten Darlehensvertrages erhalten.
In der Replik vom 13.10.2005 haben die Kläger ausgeführt, die Zeugin xxx habe sie, die Kläger, unaufgefordert aufgesucht, nachdem sie die Anschrift von einem Bekannten erhalten habe. Zuvor, im Sommer des Jahres 1991, sei ein Anruf erfolgt, bei dem der Kläger nach Interesse an Immobilien, speziell Immobilien-Fonds, gefragt worden sei. Einige Zeit später, "noch im Spätsommer oder schon Anfang Herbst des Jahres 1991", habe die Zeugin xxx erneut beim Kläger angerufen und gemeint, nunmehr habe man Immobilien-Fonds im Angebot. Daraufhin sei es zu dem Beratungsgespräch zwischen den Klägern und der Zeugin gekommen, in dessen Verlauf die Zeugin sehr schnell auf die streitgegenständliche Immobilie umgeschwenkt sei, sehr zügig, innerhalb von wenigen Wochen, sei es dann zum Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge gekommen. Außerdem hat der Kläger in der Replik behauptet (Seite 5 – 6 des Schriftsatzes = Bl. 42 – 43 d.A.), dass es zwar richtig sei, dass er sich sehr schnell in die Vermögens-Beratung eingearbeitet und schon im Jahre 1992 selbständig gemacht habe. Zum Zeitpunkt des Vertrags-Abschlusses habe er aber noch keine branchenspezifischen Kenntnisse und Tätigkeiten entwickelt gehabt.
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO am 12.06.2006 (Bl. 94 ff. d.A.) gab der Kläger an, die Zeugin xxx habe ihn und seine Ehefrau, die Klägerin, seinerzeit zu Hause aufgesucht und zwar auf Empfehlung eines gemeinsamen Freundes. Dies sei im April oder Mai 1991 gewesen. Thema sei gewesen, ob man nicht Steuern sparen wolle. Damals sei man aber nicht "ins Geschäft gekommen". Ihn, den Kläger, habe aber das Tätigkeitsfeld selbst interessiert und er habe dann den Ausbildungsvertrag bei der Firma GWF unterzeichnet und sei zunächst geschult worden im Bereich kleinerer Kapitalanlagen, beispielsweise Bausparverträgen. Mit Immobilien habe er damals nichts zu tun gehabt. Die Zeugin xxx sei "so eine Art Vorgesetzte" gewesen. Man habe nahezu täglich miteinander Kontakt gehabt.
Zu einem späteren Zeitpunkt sei aus Anlass der steuerlichen Handhabung auch der bei der GWF erzielten Nebeneinkünfte dann nochmals darüber gesprochen worden, ob es nicht Möglichkeiten gebe, Steuern zu sparen, dann sei es erstmals um Immobiliengeschäfte gegangen. Es habe dann einen Beratungstermin gegeben, dieser habe zeitlich etwa 1 ½ Wochen vor dem notariellen Beurkundungstermin gelegen. An konkrete Einzelheiten könne er, der Kläger, sich nicht erinnern. Er meinte aber mit der Zeugin xxx gesprochen zu haben und mit dieser dann übereingekommen zu sein, dass sie ihn und seine jetzige Ehefrau zu Hause aufzusuche. Insgesamt habe es drei Termine gegeben, den bereits erwähnten Beratungstermin ca. 1 ½ Wochen vor dem Beurkundungstermin, den Notartermin und etwas später sei die Zeugin dann noch einmal vorbeigekommen und habe die Darlehensvertragsunterlagen unterschrieben mitgebracht.
Die Zeugin xxx hat anlässlich ihrer Vernehmung im Wesentlichen bekundet, dass sie sich angesichts des Zeitablaufs nicht mehr gut erinnern könne. Sie könne aber sagen, dass sie sowohl den Kläger, als auch seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau, die Klägerin, persönlich gekannt habe. Irgendwann habe auch der Kläger bei der Firma GWF angefangen. Sie erinnerte die zeitlichen Abläufe so, dass sie zuerst die Kläger beraten habe, es sei eine Finanzanalyse aufgenommen worden. Hierzu konnte sie aber nichts genaueres mehr sagen. Nach dieser ersten Beratung habe dann der Kläger nebenberuflich bei der Firma GWF eine Tätigkeit angefangen. Ob es schon bei dieser ersten Beratung zum Abschluss irgendwelcher Verträge gekommen war, konnte die Zeugin nicht mehr sagen.
Den Kläger habe sie hin und wieder auch privat gesehen und zwar dann, wenn man sich mit den anderen gemeinsamen Bekannten getroffen hat. Es sei richtig, dass sie seinerzeit eine Art Ausbilder für den Kläger bei der GWF gewesen sei. Mit dem Kläger habe sie durchaus etwas engeren Kontakt gehabt, da sie ihn schon kannte. Man habe sich regelmäßig gesehen, etwa einmal die Woche, insbesondere bei gemeinsamen Schulungen oder Veranstaltungen. Die Zeugin erinnerte dann den weiteren Hergang so, dass auf ihre Initiative hin das Thema Immobilienerwerb angesprochen sei. Man sei dann übereingekommen, sich hierüber genauer und in Ruhe zu unterhalten und es sei dann ein Termin ausgemacht worden, um dieses Gespräch zu führen. Die Klägerin habe sie damals auch schon gekannt. Die Entscheidung, dass eine Immobilie für die Kläger interessant sein könnte, habe sich für sie, die Zeugin, aus der von ihr seinerzeit erstellten Finanzanalyse heraus ergeben. Dies sei etwa Mitte 1991 gesehen. Sicherlich habe sie damals ein Beratungsprotokoll erstellt. Dieses liege ihr aber nicht mehr vor, da sie die Unterlagen bei Beendigung der Tätigkeit für die Firma AWD habe zurückgeben müssen.
Auch gab die Zeugin an, dass der Kläger im Zeitpunkt des Termins, der in den Kauf der Eigentumswohnung mündete, mit Immobiliengeschäften von der Ausbildung her noch nicht so vertraut gewesen ist.
Die Aussage der Zeugin kann durchaus im Großen und Ganzen als glaubhaft angesehen werden auch wenn sie nicht vollkommen mit dem Akteninhalt im Übrigen und in Teilen sogar mit dem Vortrag der Kläger selbst in Übereinklang steht. Dies mag aber durch den enormen Zeitablauf zu erklären sein. Es erscheint dem Gericht recht verständlich, dass weder der Kläger noch die Zeugin xxx in der Lage waren noch konkrete Angaben zu den damaligen Ereignissen im Detail zu machen.
Nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck hält das Gericht die Zeugin xxx auch für glaubwürdig, auch wenn durchaus der Eindruck entstanden ist, dass sie dem Kläger mit ihrer Aussage wenn nicht helfen, so doch wenigstens nicht schaden wollte. Bei den entscheidenden Fragen war schon ein ausweichendes Antwortverhalten zu beobachten, das nicht durchweg, bei allem Verständnis für die nachvollziehbaren Erinnerungslücken mit dem Zeitablauf zu erklären ist. Angesichts des persönlichen Kontaktes der Zeugin mit den Klägern und insbesondere dem Kläger, der immerhin einer ihrer Mitarbeiter war, den sie überdies selbst als für die Tätigkeit geeignet angeworben hatte, kann schon erwartet werden, dass die Erinnerung ein wenig besser ist als bei einem "08/15-Kunden".
Andererseits hat das Gericht nicht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin sich von dem möglicherweise vorhandenen Wunsch, den Klägern jedenfalls nicht zu schaden, nachhaltig hat in ihrem Aussageverhalten leiten lassen.
Richtig kann die Aussage jedenfalls insoweit nicht sein, als die Zeugin angegeben hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Beratungstermins, der in den Kauf der Eigentumswohnung mündete, in Immobilienangelegenheiten unerfahren war. Was unter "nicht so erfahren" zu verstehen ist, hat das Gericht nicht zu ergründen vermocht. Festzustellen ist allerdings, dass die Kläger selbst mit Schriftsatz vom 17.01.2006 (dort Seite 4 = Bl. 65 d.A.) vorgetragen haben, dass der Kläger den ersten Kontakt mit Immobilien aus dem Bestand der Esser-Gruppe im Rahmen seiner Ausbildung bereits im Herbst des Jahres 1991 anlässlich eines Vermittlungsgespräches der Zeugin xxx bei einem Arzt gehabt hat. Dem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass er als zugestanden zugrunde gelegt werden kann.
Der Kläger hat im Übrigen anlässlich seiner Gewerbeanmeldung am 20.01.1992 (Bl. 39 Anlagenband) zur angemeldeten Tätigkeit u.a. die Vermittlung von Immobilien und Darlehen angegeben und zum Beginn der angemeldeten Tätigkeit eingetragen: 01.12.1991. Völlig unerfahren wird der Kläger also auch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse in Immobilien und Darlehnsangelegenheiten nicht gewesen sein. Unstreitig ist außerdem, dass der Kläger bereits Mitte 1991 eine Tätigkeit bei der Firma GWF GmbH aufgenommen hat, zunächst nebenberuflich, angesichts der eingeräumten schnellen Einarbeitung ab 1992 hauptberuflich. Nach der Aussage der Zeugin xxx und dem eigenen Vortrag der Kläger geht das Gericht davon aus, dass mehrere Termine stattgefunden haben. Insoweit verweist die Beklagte zu Recht darauf, dies auch unter Hinweis auf die stets über die Zeugin reingegebenen und weitergeleiteten Unterlagen, die Termine jeweils abgesprochen worden sein müssen. Dies hat im übrigen auch die Zeugin xxx bestätigt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Termine angesichts der Berufstätigkeit beider Kläger eher in den Abendstunden gewesen sein müssen. An Einzelheiten könne sie sich aber nicht erinnern.
Auch wenn die Zeugin xxx bekundet hat, die Initiative sei letztlich von ihr ausgegangen, fällt doch auf, dass sowohl der Kläger selbst, als auch die Zeugin angegeben haben, man sei übereingekommen sich zu treffen um in Ruhe über die Immobilienangelegenheit zu sprechen.
Es kann also nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme angenommen werden, dass die Verhandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetzes in der Privatwohnung der Kläger stattgefunden haben. Dies reicht aber zur Begründung eines Widerrufsrechtes nicht ohne weiteres aus.
Denn erforderlich ist, dass die Haustürsituation im Sinne eines entscheidenden Beweggrundes für die Abgabe der Erklärungen zumindest mitursächlich oder mitbestimmend gewesen ist. Ausreichend ist grundsätzlich (vgl. etwa BGH NJW 1996, 926), dass der Vertrag sonst gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem tatsächlich vereinbarten Inhalt zustande gekommen wäre.
Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles, wobei entscheidend ist, dass die typische, zum Widerruf berechtigende Situation vorgelegen hat. Diese stellt darauf ab, dass der Verbraucher insbesondere in seiner Wohnung, auf ein werbemäßiges Ansprechen nicht eingestellt ist und sich in seiner Entschließungsfreiheit typischerweise eingeengt fühlt, weil er sich dem von anderer Seite initiierten Gespräch in dieser Situation nicht ohne weiteres durch Weggehen entziehen kann (vgl. etwa BGHZ 131, 385 ff., 390).
Von einer solchen Überrumpelungssituation vermag das Gericht angesichts der Umstände allerdings nicht auszugehen. Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Haustürsituation auch auf vorhergehende Bestellung jedenfalls des Klägers zustande gekommen ist, was das Recht zum Widerruf ausschließen würde, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F.
Außerdem ist es so, dass der Verbraucher, also hier die Kläger, den Zurechnungszusammenhang zwischen Haustürsituation und Vertragsschluss jedenfalls dann darzulegen und auch zu beweisen haben, wenn die aus der Typizität der Haustürsituation resultierende Zurechnungsvermutung durch die Umstände des Einzelfalles widerlegt ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.12.2004, MDR 2005, 740 bis 741).
Nach den weiter oben genannten Umständen ist jedenfalls der Kläger in Vermögensangelegenheiten bereits gut informiert gewesen, zumal er im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Vertragsschlüsse bereits knapp ein halbes Jahr in Ausbildung bei der GWF war. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse hatte der Kläger auch bereits Kenntnisse im Bereich der Immobilien erworben. Wie weit diese gingen, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da es hierauf letztlich nicht entscheidungserheblich ankommen wird.
Denn maßgeblich für das Widerrufsrecht ist vielmehr, ob die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit der Kläger gewährleistet war oder nicht und ob sie die streitgegenständlichen Verträge letztlich auch aufgrund einer Umrumpelungssituation oder aus einer mit einem Überraschungsmoment verbundenen Haustürsituation heraus geschlossen haben.
Davon hat sich das Gericht nicht zu überzeugen vermocht. Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass von einer das Widerrufsrecht ausschließenden Bestellung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz a.F. nur dann auszugehen sein soll, wenn die Verhandlungen auf Wunsch des Verbrauchers und gerade nicht auf Initiative des Unternehmers zustande gekommen sind und das Interesse an einem Hausbesuch grundsätzlich nicht ausreicht, so ist doch für den vorliegenden Fall festzustellen, dass bereits Monate vorher ein Besuch der Zeugin xxx stattgefunden hat, bei dem die Kläger beraten worden sind. Die Zeugin konnte ebenso wenig wie der Kläger angeben, ob man seinerzeit schon Verträge abgeschlossen hat oder nicht.
Auch wenn der Termin letztlich auf Initiative der Zeugin zustande gekommen ist, ändert dies jedoch nichts daran, dass von einer Verabredung in einer Bestellung im Sinne der vorgenannten Vorschrift gleichkommendem Sinne auszugehen ist.
Wird nämlich, so dass OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.) in einem Gespräch Einverständnis zwischen den Parteien über einen Hausbesuch hergestellt, so kommt es für die Annahme einer "Bestellung" nicht darauf an, wer das Gespräch im Sinne einer "Initiative" eröffnet hat. Abzugrenzen sei die "Bestellung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz im Sinne der Erteilung eines Einverständnisses mit einem Hausbesuch vielmehr nur von der durch eine überraschende Kontaktaufnahme "provozierten" Bestellung, die nach dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes keine Bestellung im Sinne des § 1 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz sein kann. Ob nun eine einverständliche Terminabsprache unzulässigerweise einen derartig überraschenden Charakter besitzt, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei allerdings, so das OLG Schleswig-Holstein, der überraschende Charakter einer ihrerseits in einer der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Haustürwiderrufsgesetz erwähnten Situation getroffenen Verabredung widerleglich zu vermuten sein wird.
Mit überzeugender Begründung, der sich die Kammer anschließt, hat das OLG Schleswig-Holstein a.a.O. für einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass ein Recht zum Widerruf nicht besteht, wenn Vermittler und Verbraucher sich bereits kennen und eine Verabredung eines oder mehrerer Beratungsgespräche in der Wohnung erfolgt.
Nach den hier gegebenen Umständen hat sich keine einen Widerruf rechtfertigende Überrumpelungsgefahr ergeben.
In tatsächlicher Hinsicht dürfte hiergegen auch sprechen, dass der Kläger nicht bereits wenige Wochen oder Monate später von einer Tätigkeit für die GWF abstand genommen hat, da die ihm dort vermittelnden Geschäfte "suspekt" vorkamen. Das Gegenteil war der Fall.
Insgesamt fehlt es daher schon an einer zum Widerruf berechtigenden Haustürsituation, jedenfalls ist das Recht zum Widerruf wegen der getroffenen Verabredung ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf Rückabwicklung nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz besteht daher nicht.
Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte haben die Kläger nicht schlüssig vorzutragen vermocht.
Zwar müsste sich die Beklagte ein etwaige Fehlverhalten der Zeugin xxx durch unrichtige Erklärungen möglicherweise gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da diese unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH nicht als Dritte im Sinne der älteren Rechtsprechung anzusehen ist, sondern aus der Sicht der Kläger durchaus auf Seiten der Beklagten gestanden haben könnte.
Dies kann aber letztlich dahinstehen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH der im Rahmen von Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in diesem Sinne in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig wird, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages selbst betrifft (vgl. BGHZ 152, 331 ff., 333). Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagengeschäfts selbst und liegen somit grundsätzlich außerhalb des Pflichtenkreises der Bank (BGH NJW 2003, 2088). Eine Aufklärung insoweit schuldete die Beklagte jedoch nicht.
Dass sie hier die Rolle der reinen Finanziererin verlassen bzw. überschritten hat, legen die Kläger nicht dar.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu einer Eigenhaftung der Bank bei Immobilienfinanzierung sind ebenfalls nicht dargetan. Insbesondere haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund konkreter Umstände verpflichtet war sie auf Risiken der geplanten Anlage hinzuweisen. Eine solche Aufklärungspflicht hätte etwa dann bestanden, wenn die Beklagte gegenüber den Klägern einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich der Risiken der Anlage hatte. Hierfür müsste das Wissen bei der Beklagten aber präsent gewesen sein. Unerheblich ist insoweit das Wissen des Verkäufers der Anlage oder eines selbständigen Vermittlers.
Nach nicht substantiiert bestrittenem Vortrag der Beklagten hatte diese allerdings nach den ihr vorliegenden Unterlagen keinerlei Veranlassung von einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung oder ähnlich rechtsrelevanten Umständen auszugehen.
Wie bereits weiter oben erwähnt geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin xxx möglicherweise im Rahmen der Vorbereitung des Darlehensvertrages für die Beklagte handelte und diese auch von den Umständen wusste. Hinsichtlich der Anbahnung des Darlehensvertrages könnte sie also Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sein. Dies reicht aber für eine eigene Schadenersatzverpflichtung der Beklagten unter dem Aspekt des Überschreitens der Rolle des bloßen Kreditgebers ebenfalls nicht aus. Denn dass die Beklagte maßgeblich in das Vertriebssystem gerade der Objekte der Esser GmbH eingebunden war, haben die Kläger nicht dargelegt.
Auch insoweit ist anzumerken, dass die Kläger eingeräumt haben, dass jedenfalls der Kläger Kenntnisse gerade über diesen Verkäufer von Immobilien bereits nach seiner Ausbildung im Herbst 1991 erlangt hat. Außerdem haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2006 vorgetragen, dass die GWF Hauptvermittler für die Esser-Gruppe gewesen ist. Das Gericht vermag daher nicht anzunehmen, dass dem Kläger unbekannt geblieben ist, dass Verkäufer und finanzierende Bank zwei Personen sind, die rechtlich und wirtschaftlich unabhängig voneinander agieren. Das wiederum spräche klar gegen die Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Zeugin.
Irgendwelche besonderen Gefährdungstatbestände haben die Kläger ebenso wenig dargetan, so dass ein Schadenersatzanspruch nicht besteht.
Einwände aus dem Kaufvertrag über die streitgegenständliche Immobilie können die Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten, da es sich um einen Realkreditvertrag handelt. § 358 BGB ist nur auf Verträge anwendbar, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen worden sind.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war demzufolge abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 108 ZPO in Verbindung mit 332 ff. BGB.