Architektenhaftung: 30-jährige Verjährung bei gravierenden Bauüberwachungsmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen Rissschäden an einer in den 1970er Jahren errichteten Garage. Streitpunkt war u.a., ob Ansprüche verjährt sind und ob Planungs-/Überwachungsfehler (u.a. fehlende Frosttiefe, Gründung im aufgefüllten Boden) ursächlich waren. Das LG Düsseldorf bejahte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. und nahm wegen besonders gravierender, bei ordnungsgemäßer Organisation erkennbarer Mängel ausnahmsweise eine 30-jährige Verjährungsfrist an. Über die Höhe des Schadens wurde im Grundurteil nach § 304 ZPO noch nicht entschieden.
Ausgang: Grundurteil: Klage dem Grunde nach gerechtfertigt; über die Schadenshöhe bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Der Architektenvertrag ist regelmäßig als Werkvertrag einzuordnen; Gewährleistungsansprüche richten sich dann nach den §§ 633 ff. BGB a.F. in dem Umfang der übernommenen Pflichten (Planung und Bauüberwachung).
Der Architekt schuldet ein mangelfreies, technisch einwandfreies Bauwerk unter Beachtung anerkannter Regeln der Technik und statischer Vorgaben; hierzu gehört eine ordnungsgemäße Objektüberwachung, die augenfällige Fehlausführungen erkennen und verhindern muss.
Eine nicht frostsichere Fundamentgründung und eine Gründung im aufgefüllten Boden stellen gravierende Mängel dar, deren Erkennbarkeit bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung ein schuldhaftes Überwachungsdefizit indiziert.
Über den Fall der Arglist hinaus gilt eine 30-jährige Verjährungsfrist, wenn der Auftragnehmer wegen mangelhafter Organisation der Überwachung/Prüfung Mängel nicht erkennt, die bei richtiger Organisation erkennbar gewesen wären; gravierende und besonders augenfällige Mängel können den Schluss auf Organisationsmängel tragen.
Ein Grundurteil nach § 304 ZPO ist zulässig, wenn der Anspruchsgrund entscheidungsreif ist, die Schadenshöhe aber weiterer Aufklärung bedarf.
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Tatbestand
Der Kläger ließ Mitte der siebziger Jahre ein Einfamilienwohnhaus mit Garage in Korschenbroich errichten. Mit der Bauplanung und Bauüberwachung - Bauleitung - war der Beklagte, der Architekt ist, beauftragt worden.
Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde nicht geschlossen.
Im Frühjahr des Jahres 1998 hatte der Kläger den Beklagten wegen angeblicher Schäden an seiner Garage angesprochen, die weiteren Einzelheiten sind insoweit streitig.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu, dieser sei unter dem Gesichtspunkt des Mangels der unternehmerischen Organisation nicht verjährt, hierzu trägt er im wesentlichen vor:
An der Garage seines Einfamilienhauses seien Schäden dergestalt aufgetreten, dass sich die rechte Garage, insbesondere an der Garagenrückwand, vom Haupthaus deutlich abgesetzt habe, es seien erhebliche Risse von ca. 20 mm aufgetreten, es zeigten sich außerdem Abrisserscheinungen im Bereich der Garagendecke entlang des Haupthauses, der Dachüberstand der Garage sei vom Dachüberstand des Hauses abgerissen, der Türstürz der Garage weise im Sturzbereich deutliche Risse auf und die Garagenlängswand sei an zahlreichen Stellen gerissen, diese Schäden seien darauf zurückzuführen, dass zum einen entgegen den Vorgaben der Statik ein Gleitlager unter der Garagendecke im Bereich des Haupthauses nicht eingebaut worden sei und zum anderen darauf, dass die Streifenfundamente der Garage entgegen der statischen Berechnungen nicht frostfrei gegründet worden seien, statt der erforderlichen Einbautiefe von mindestens 80 cm seien zwar Fundamente von 80 cm zur Ausführung gelangt, diese lägen aber ca. 40 cm oberhalb des Erdreiches, weswegen die Streifenfundamente nur über eine Einbautiefe von ca. 40 cm verfügten, so dass keine frostfreie Gründung vorliege.
Der Kläger behauptet insoweit, dass der Beklagte diese Mängel auch zu vertreten habe, da er bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung hätte erkennen können und müssen, dass das Bauobjekt nicht entsprechend der Statik - hinsichtlich des fehlenden Gleitlagers - errichtet worden sei sowie das die Fundamenttiefe nicht den statischen Berechnungen entspreche, bei ordnungsgemäßer Überwachung der Bauabschnitte hätten, so der Kläger, die gravierenden Mängel festgestellt werden müssen, hinsichtlich des nicht eingebauten Gleitlagers spätestens bei der Rechnungsprüfung, bei richtiger Organisation wäre somit der Mangel entdeckt worden.
Der Kläger behauptet, zur Behebung der Mängel sei mindestens ein Betrag von 28.663,68 DM gemäß Kostenvoranschlag der Firma Q und H GmbH vom
28.1.1999 (Bl. 69-75 GA) erforderlich.
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.655,51 Euro (28.663,68 DM) nebst 4 % Zinsen ab dem 2.9.1998 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz weitergehender Schäden, die dem Kläger im Zusammenhang mit der fehlerhaft errichteten Garage entstehen, verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, erträgt im wesentlichen vor:
Selbst wenn, was er vorsorglich bestreite, in den statischen Unterlagen der Einbau eines Gleitlagers gefordert worden sei, könne er, der Beklagte, dafür nicht verantwortlich gemacht werden. In den von ihm gefertigten Unterlagen zur Ausführungsplanung sei weder für die rechte noch für die linke Garage des klägerischen Hauses ein Gleitlager vorgesehen gewesen, hierin liege aber allenfalls ein fahrlässiger Planungsfehler, für den er jetzt nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden könne, ihm, dem Beklag-
ten, sei weder bei der Planung, noch bei der Bauüberwachung bewusst gewesen, das in der Statik der Einbau eines Gleitlagers - angeblich - gefordert gewesen sei, eine Einbautiefe der Streifenfundamente der Garage von ca. 40 cm bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, selbst wenn dies der Fall sein sollte, so der Beklagte, sei dies auf nachträgliche Veränderungen der Erdoberfläche zurückzuführen oder auf die Arbeiten am Nachbargrundstück, er, der Beklagte, halte es für ausgeschlossen, dass unter der Verantwortung des damaligen Poliers die Streifenfundamente mit ca. 40 cm oberhalb des Erdreiches ausgeführt worden seien, ihm sei jedenfalls Derartiges seinerzeit nicht aufgefallen, er habe während der Ausführung der Arbeiten die Baustelle aber täglich aufgesucht und die durch den Rohbauunternehmer ausgeführten Arbeiten, auch die Anlegung der Streifenfundamente für die Garage, überprüft, jedenfalls fehle es aber an einem Kausalzusammenhang zwischen der angeblich nicht frostfreien Gründung der Streifenfundamente der Garage und den nunmehr vom Kläger behaupteten Risseschäden, die er ohnehin bestreite, außerdem könnten die Risseschäden auch auf bergbaubedingten Bodenveränderungen beruhen, infolge der Sümpfungsmaßnahmen des Bergbaus sei das Grundwasser in dem Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liege, beträchtlich abgesenkt worden.
Soweit der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass sich die Gründung der Garagenfundamente im aufgefüllten Boden befunden habe, was sich der Kläger zu eigen gemacht hat, verweist der Beklagte darauf, dass er sich aufgrund der Überprüfung des Aushubs und der Herstellung der Fundamente sicher gewesen sei, dass die Fundamente nicht im aufgefüllten Boden gegründet worden seien, hätte er, der Beklagte, bei Überprügung der Ausschachtung bemerkt, dass sich die Sohle der Ausschachtung noch im aufgefüllten Bodenbereich befunden hätte, so hätte er entsprechend seiner üblichen Handhabung den Unternehmen angewiesen, die Ausschachtung im gewachsenen Boden vorzunehmen, auch hierin liege allerdings lediglich Fahrlässigkeit, eine konkrete Kenntnis sei nicht festgestellt, es handele sich jedenfalls jeweils nicht um besonders gravierende Mängel, die eine Ausdehnung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre rechtfertigen könnte.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.10.1999 (Bl. 132- 135 GA).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten von der Weien vom 24.3.2000 (Bl. 163-175 GA), sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 16.10.2000 (Bl. 208-211 GA) sowie vom 15.1.2001 (Bl. 224- 228 GA) sowie schließlich den Beschluß vom 26.6.2001 (Bl. 248 GA) in Verbindung
mit dem weiteren Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen von der Welen vom 26.9.2002 (Bl. 312-317 GA) und das von Ihm eingeholte Baugrundgutachten Müller vom 10.9.2002 (Bl. 318-327 GA) Bezug genommen.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheldunqsqründe:
Die Klage Ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das Gericht hat Insoweit gemäß § 304 ZPO Im Wege des Zwischenurtelles über den Grund vorab entschieden, da der Rechtsstreit Insoweit entscheidungsreif Ist und der dem Kläger zustehende Schadenersatzanspruch der Höhe nach noch weiterer Aufklärung bedarf. Zur Höhe bietet das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen W nach der Einschätzung des Gerichts nämlich keine tragkräftige Grundlage, so dass zur Prüfung ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden müßte.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehen dem Kläger Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu, § 635 BGB a.F.. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Verjährungsfrist 30 Jahre und nicht bloß 5 Jahre beträgt, sind nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erfüllt.
Der Architektenvertrag Ist nach mittlerwelle herrschender Meinung als Werkvertrag anzusehen (vgl. etwa BGHZ 31, 224 sowie BGHZ 62, 204 u.a.). Soweit die rechtliche Einordnung, etwa bei einer nur teilweisen Übertragung von Aufgaben, unklar gewesen Ist, kommt es vorliegend darauf nicht an, da der Beklagte unstreitig mit der Bauplanung und Bauüberwachung betraut worden Ist.
Die Gewährleistungsansprüche des Klägers beurteilen sich demnach nach den §§ 633 ff. BGB a.F., Gewährleistung schuldet der Architekt allerdings unter Berücksichtigung seiner konkreten Tätigkeit nur Im Rahmen der Ihm obliegenden Pflichten (BGHZ 31, 224, BGHZ 42, 16 u.a.).
Auch die diesbezüglichen rechtlichen Diskussionen bedürfen indes keiner weiteren Erörterung, da sich im vorliegenden Fall der Mangel des Architektenwerks im Bauwerks selbst manifestiert.
Der Architekt ist verpflichtet, das von ihm versprochene Architektenwerk so herzustellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (BGH a.a.O. ständige Rechtsprechung). Hierzu gehören unzweifelhaft auch die anerkannten Regeln der Technik und die Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Eingeschränkt ist die Einstandspflicht des Architekten allerdings hinsichtlich der Arbeiten von Sonderfachleuten, es wird nicht erwartet, das er selbst die Spezialkenntnisse der einzelnen Fachgebiet hat. Insoweit beschränkt sich daher seine Einstandspflicht auf die notwendige Einschaltung von Sonderfachleuten, eine sachgemäße Koordinierung von Spezialfirmen sowie jedenfalls auch auf das Erkennen eindeutiger Fehlausführungen.
Der Anspruch des Bestellers auf Planung eines mangelfreien und insbesondere auch technisch einwandfreien Bauwerkes beinhaltet auch, dass der Architekt in diesem Rahmen für die Einholung der Statik zu sorgen hat.
Dies ist bei dem Bauvorhaben des Klägers unstreitig auch erfolgt.
Soweit die Parteien darüber gestritten haben, wie es dazu kam, dass ein vom Statiker wohl vorgesehenes sogenanntes Gleitlager letztlich im Rahmen der Ausführungsplanung vom Beklagten nicht vorgesehen und daher nicht eingebaut wurde und ob dies möglicherweise eine Ursache für die von dem gerichtlichen Sachverständigen W festgestellten Schäden, auf die noch eingegangen wird, darstellt oder nicht, kommt es darauf letztlich nicht entscheidungserheblich an. Denn der gerichtliche Sachverständige W hat in seinen schriftlichen Sachverständigengutachten, wenn auch nach der Einschätzung des Gerichts mit nicht gerade aussagekräftiger und überzeugender Begründung, ausgeführt, dass der Einbau eines solchen Gleitlagers jedenfalls in der Form wie es in der statischen Berechnung angeordnet worden sei, den aufgetretenen Schaden nicht verhindert hätte.
Da die Klage aber wegen eines anderen Mangels der Leistung des Beklagten begründet ist, bedurfte dies letztlich keiner weiteren Aufklärung mehr.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger den Ihm obliegenden Beweis dafür, dass die von ihm behaupteten Mängel an der Garage seines Einfamilienhauses vorhanden sind, zur Überzeugung des Gerichts geführt hat.
Der gerichtliche Sachverständige W hat in seinem Gutachten vom
24.3.2000 (Bl. 163 ff. GA) überzeugend dargelegt, dass und in welchem Umfang Risse an der rechten Garage des klägerischen Einfamilienhauses vorhanden sind. Insoweit wird auf die von dem gerichtlichen Sachverständigen gefertigte Bilddokumentation (Bl. 169-175 GA) verwiesen.
Eine Verursachung durch Veränderungen der Erdoberfläche, so wie vom Beklagten für möglich gehalten, ist nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen ausgeschlossen. Denn dann hätten, so der Sachverständige, auch Schäden an der sogenannten „weißen Wanne,, des Kellers des Hauses auftreten müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei.
Die diesbezüglichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind überzeugend, sie wurden auch von den Parteien nicht angegriffen. Die Schäden sind überdies anschaulich durch Fotografien dokumentiert.
Bereits in seinem ersten Gutachten vom 24.3.2000 hat der gerichtliche Sachverständige W ausgeführt, dass er zur Untersuchung der Ursachen der von ihm festgestellten Risse die Gründung der Garage untersuchen müsse, was letztlich auch, nach Vorliegen der Zustimmungserklärung des Nachbarn des Klägers, erfolgt ist. Das Ergebnis dieser weiteren Untersuchungen hat der gerichtliche Sachverständige W in seinem Gutachten vom 26.9.2002 (Bl. 313 ff. GA) dargelegt. Der gerichtliche Sachverständige hat nach Freilegung der Eckfundamente der Nachbargarage und der Ausschachtung zum Freilegen des hinteren Fundamentes der Garage des Klägers festgestellt, dass das rechte Längsfundament der Garage des Klägers vor Erstellung der neuen Garagenzufahrt des Nachbarn nur eine Einbindetiefe von 40 cm hatte und dass die Gründung der Fundamente im aufgefüllten Boden erfolgt ist, was zur Folge habe, das erhöhte Setzungen auftreten.
Diese Einschätzung des Sachverständigen W beruht auf den weiteren Untersuchungen des Bodengutachters Müller, insbesondere den von diesem durch-
geführten Rammkernbohrungen. Nach den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Bodengutachters Müller muß die ursprüngliche Anbindetiefe des Außenfundamentes der Garage des Klägers in einem Bereich von nur ca. 0,40 m gelegen haben, war definitiv nicht frostsicher. Denn bei einer frostsicheren Gründung hätte die Einbindetiefe mindestens 0,8 m betragen müssen.
Darüber hinaus, so der Bodengutachter Müller, sei für die Entstehung der Rissschäden ursächlich gewesen, dass die rückwärtige rechte Ecke der Garage des Klägers im aufgefüllten Boden gegründet worden sei, ebenso die Gründung des linken vorderen Einzelfundamentes der Nachbargarage. Letzteres sei im übrigen auch schwerwiegender für die Entstehung der Rissschäden als die nicht frostsichere Gründung.
Als Ergebnis der Untersuchungen ist daher festzustellen, so der gerichtliche Sachverständige W, dass die Schieflage der Garage in der rechten hinteren Ecke durch Setzungen entstanden ist, was sich im übrigen auch in den aufgetretenen Rissen im Mauenwerk und im umlaufenden Stahlbetonbalken zeige. Darüber hinaus erfolgte durch die Gründung des Eckfundamentes der Nachbargarage ebenfalls im nur angefüllten Boden an der rechten hinteren Garagenecke der klägerischen Garage noch eine sogenannte Mitnahmesetzung.
Diese Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen W sind überzeugend und bieten eine hinreichende Grundlage für die vom Gericht zu treffende Entscheidung, sie sind auch belegt durch das Ergebnis der vorgenommenen Untersuchungen sowie des Bodengutachtens Müller, welches wiederum gut nachvollziehbar und überzeugend ist.
Das Gericht daher insgesamt keine Bedenken den Ausführungen zu folgen und sie zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Auf dieser Grundlage steht fest, dass der Beklagte seine Pflicht ein technisch einwandfreies Bauwerk insbesondere auch unter Berücksichtigung statischer Vorgaben zu errichten, nicht erfüllt hat. Dies erfolgte auch schuldhaft. Denn es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass dem Beklagten bei ordnungsgemäßer sorgfältiger Durchführung der Bauüberwachung aufgefallen wäre und auch hätte auffallen müssen, dass die Gründung der Garage gerade nicht frostsicher erfolgte. Das Gericht ist insoweit der Ansicht, dass ein Unterschied von etwa 40 cm bei der Gründung der Garagenfundamente mit bloßem Auge ohne weiteres wahrnehmbar gewesen ist und daher auch dem Beklagten hätte auffallen müssen, wenn er, wie von ihm behauptet, täglich auf der Baustelle gewesen ist um die Arbeitenzu überwachen. Auch soweit es um die Gründung der Garagenfundamente im aufgefüllten Boden ging, indiziert der festgestellte Mangel, dass der Beklagte seiner Objektüberwachungspflicht im Rahmen der Bauleitung nicht den Anforderungen gemäß erfüllt haben kann. Sonst wäre ihm nach seinen eigenen Ausführungen etwa anlässlich einer Überprüfung des Aushubes und der Herstellung der Fundamente aufgefallen, was ihm auch hätte auffallen müssen, dass die Fundamente gerade nicht im aufgefüllten Boden gegründet worden waren.
Die beiden vorgenannten konkreten Mängel - nicht frostfreie Gründung sowie Gründung im aufgefüllten Boden - sind auch nach der Einschätzung des Gerichts derart gravierend und besonders augenfällig, dass nach den von der Rechtsprechung entwik- kelten Grundsätzen die Verjährungsfrist ausnahmsweise nicht 5, sondern 30 Jahre beträgt.
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist beginnend mit der Abnahme des Werkes 5 Jahre, § 638 Abs. 1 BGB a.F..
Über den dort geregelten Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels hinaus ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.1992 = BGHZ 117, 318- 323), dass die Verjährungsfrist auch dann 30 Jahre beträgt, wenn der Auftragnehmer bei der Herstellung des Werkes nicht für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und Prüfung der Leistung und damit auch nicht dafür sorgt, dass er oder seine insoweit eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen können, und wenn der Mangel darüber hinaus bei richtiger Organisation erkannt worden wäre. Liegen gravierende oder besonders augenfällige Mängel vor, so kann das den Schluß auf eine mangelhafte Organisation der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten zulassen.
Diese Rechtsprechung ist auch auf die Haftung des Architekten anwendbar (vgl. OLG Celle NJW-RR 95, 1486 bis 1487, OLG Hamm BauR 2002, 1706 bis 1708).
Die Voraussetzungen sind, wie bereits weiter oben erwähnt, nach der Ansicht des Gerichts erfüllt.
Der Beklagte hat die Planung und Bauleitung hinsichtlich des Baues des klägerischen Einfamilienhauses alleine übernommen, er hat somit selbst und allein seine Arbeiten und Leistungen überprüft und überwacht. Nach den von der Rechtsprechung entwik-kelten Grundsätzen kann er sich aber nun nicht darauf berufen, damals die beiden Mängel nicht bemerkt zu haben. Denn angesichts der Natur der beiden Mängel kann es nicht zweifelhaft sein, dass, da sie jeweils mit bloßem Auge ohne weiteres feststellbar waren, bei ordnungsgemäßer Überwachung hätten erkannt werden können bzw. erkannt worden wären. Sowohl die frostfreie Gründung als auch die Gründung von Fundamenten in nicht aufgefülltem, also sogenannten gewachsenem Boden ist allgemeiner Standard, was vom Beklagten auch nicht angezweifelt wurde. Soweit der Beklagte sich auch damit verteidigt hat, dass unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen eine Einbindetiefe des Fundamentes von 40 cm jedenfalls für die Frostsicherheit einer Gründung ausgereicht hätte, widerlegt er sie schon dadurch selbst, dass er, worauf er ebenfalls verwiesen hat, in seinen eigenen Ausführungszeichnungen auf die Notwendigkeit einer frostsicheren Gründung selbst hingewiesen hat.
Da es sich um besonders gravierende Mängel handelt ist der Schluß gerechtfertigt, dass ein erhebliches Fehlverhalten des Beklagten bei der Organisation der Bauausführung Vorgelegen hat, das von der Rechtsfolgenseite her durchaus einem arglistigen Fehlverhalten im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. gleichgestellt werden kann. Die Entstehung beider Mängel ist letztlich nach der Einschätzung des Gerichts nur dadurch zu erklären, dass bei Ausführung der maßgeblichen Arbeiten durch die Firma eine völlig fehlerhafte oder gar keine Bauaufsicht durch den Beklagten stattgefunden haben kann, ansonsten wäre die unzureichende Ausführung nach seinen eigenen Ausführungen aufgefallen und Entsprechendes veranlasst worden.
Nach alldem ist es gerechtfertigt von einer 30jährigen Verjährungsfrist auszugehen.
Es war daher die Haftung dem Grunde nach festzustellen.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil Vorbehalten.