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Landgericht Düsseldorf·13 O 178/17·12.06.2018

Wirtschaftsprüferhaftung: Keine Anlegeransprüche aus Pflichtprüfungs-Testat (WGF-Anleihen)

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Anleger verlangten von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schadensersatz wegen des testierten Jahresabschlusses 2008 der Emittentin von Hypothekenanleihen. Sie rügten eine unzulässige Aktivierung gestundeter Kaufpreisforderungen aus Immobilienverkäufen an neu gegründete, zunächst vermögenslose Fondsgesellschaften. Das LG Düsseldorf verneinte eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung, aus Prospekthaftung im engeren Sinn (jedenfalls verjährt) sowie aus § 826 BGB. Die Bilanzierung sei jedenfalls nicht evident pflichtwidrig und entspreche im Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung; eine überwiegende Rücktrittswahrscheinlichkeit zum Bilanzstichtag sei nicht feststellbar.

Ausgang: Schadensersatzklage von Anleihezeichnern gegen Abschlussprüfer wegen Testats zum Jahresabschluss 2008 abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschlussprüfer einer gesetzlichen Pflichtprüfung wird durch den Prüfvertrag regelmäßig nicht in eine vertragliche Haftung gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern/Gläubigern einbezogen; die Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB ist bei der Dritthaftung zu beachten.

2

Die Aufnahme eines Bestätigungsvermerks aus einer Pflichtprüfung in einen Emissionsprospekt begründet für sich genommen keine Garantenstellung des Abschlussprüfers im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinn, wenn die Veröffentlichung ohne sein mitgestaltendes Zutun erfolgt.

3

Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn unterliegen der kurzen Verjährung des § 46 BörsG a.F. analog und verjähren spätestens drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospekts.

4

Bei Grundstücksveräußerungen ist bei Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten regelmäßig der Veräußerungsgewinn realisiert und eine Kaufpreisforderung zu aktivieren; ein bestehendes Rücktrittsrecht steht dem grundsätzlich nicht entgegen.

5

Eine Rückstellung zur Neutralisierung der Gewinnrealisierung kommt erst in Betracht, wenn am Bilanzstichtag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückabwicklung (z.B. Rücktritt) besteht; die bloße Unsicherheit der Vertragsdurchführung genügt nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 325 Abs. 1 HGB§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB§ Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich§ 323 Abs. 1 S. 3 HGB§ 46 BörsG a.F.§ 826 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerseite verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von so genannten Hypothekenanleihen der Westfälische Grundbesitz und G AG („XGF AG“) wegen des von der Beklagten in 2009 testierten Jahresabschlusses der WGF AG für das Geschäftsjahr 2008.

3

Die XGF AG wurde 2003 gegründet. Gegenstand der XGF AG war die Verwaltung eigenen Vermögens, der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Verwaltung von eigenen Immobilienbeständen. Nach ihrer Gründung refinanzierte sich die xGF AG zumindest im Wesentlichen durch insgesamt acht so genannte Hypothekenanleihen, welche öffentlich emittiert wurden. Zwei Anleihen über 20 Mio. EUR und 30 Mio. EUR wurden planmäßig Ende Juni 2009 bzw. Mitte 2011 zurückgezahlt. Sechs Anleihen, darunter auch die von der Klägerseite erworbenen Anleihen, wurden nicht zurückgezahlt. Die xGF AG war die zentrale Gesellschaft im xGF-Konzern. Sie nahm Holdingfunktionen für zahlreiche Untergesellschaften ein. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag auf dem deutschlandweiten Erwerb von Wohn- und Gewerbeimmobilien, der Projektentwicklung und Wertoptimierung sowie dem gewinnbringenden Verkauf von Immobilien. Das Geschäftsmodell der xGF AG sah vor, dass Immobilien zu höchstens 90% ihres Verkehrswertes aufgekauft und – ggf. nach wertaufbessernden Maßnahmen – gewinnbringend wieder verkauft werden sollten.

4

Die Beklagte testierte die Jahresabschlüsse der xGF AG für die Geschäftsjahre 2007 bis 2012.

5

Die xGF AG wies in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2007 ein Eigenkapital in Höhe von 4.589.795,55 EUR aus. E2 AG erwarb sodann im Jahresverlauf Immobilien zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 43.597.000 EUR. Auf Initiative des Vorstandes der WGF AG wurden drei Gesellschaften unter der gleichen Anschrift wie E2 AG gegründet, wobei sich der Vorstandsvorsitzende der WGF AG, Herr T, bei den Gesellschaften jeweils als Kommanditist eintragen ließ. Es handelte sich hierbei um die am 27.10.2008 gegründete Grund und Boden Rheinlandfonds Nr. 1 GmbH&Co. KG (persönlich haftende Gesellschafterin: Grund und Boden Rheinlandfonds Nr. 1 C2 GmbH), die ebenfalls am 27.10.2008 gegründete Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 2 GmbH&Co. KG (persönlich haftende Gesellschafterin: Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 2 C2 GmbH) und die ebenfalls am 27.10.2008 gegründete Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 3 GmbH&Co. KG (persönlich haftende Gesellschafterin: Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 3 Beteiligungs GmbH). Die persönlich haftenden Gesellschafterinnen wurden nach dem Handelsregister am 05.09.2008 gegründet oder als leere Hülle erworben und am 05.09.2008 mit einem Kapital von jeweils 25.000 EUR eingetragen. Sodann erfolgte jeweils am 20.10.2008 die Umbenennung und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages. Einen Tag nach Eintragung der drei vorgenannten Kommanditgesellschaften in das Handelsregister schloss E2 AG mit diesen Kommanditgesellschaften jeweils am 28.10.2008 einen Kaufvertrag über ein Immobilien-Portfolio zu Kaufpreisen in Höhe von insgesamt 57.850.000 EUR. Dabei wurde zum Einen der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf die drei Kommanditgesellschaften jeweils zum 31.10.2008 vereinbart und zum anderen der Kaufpreis bis zum 31.05.2009 (Grund und Boden Rheinlandsfonds Nr. 1 GmbH&Co. KG) bzw. 31.07.2009 (Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 2 GmbH&Co. KG) bzw. bis zum 31.10.2009 (Grund und Boden Metropolenfonds Nr. 3 GmbH&Co. KG) gestundet. Die Einigung über den rechtlichen Eigentumsübergang war aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung. In dem Jahresabschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2008 wurden die dort zu Anschaffungskosten in Höhe von 43.597.000 EUR aktivierten Grundstücke ausgebucht und die Kaufpreisforderungen gegen die drei Kommanditgesellschaften in Höhe von 57.850.000 EUR aktiviert. Nach Gutachten des von der WGF AG zuvor beauftragten Immobiliensachverständigen Blum hatten die veräußerten Grundstücke einen Wert in Höhe von insgesamt 56.470.000 EUR.

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E AG erteilte der WGF AG auch unter Berücksichtigung der mit den vorgenannten Kommanditgesellschaften geschlossenen Kaufverträge am 27.11.2008 ein zufriedenstellendes Rating (BBB-). Dabei lagen der E AG die Business- und Investitionspläne dieser Gesellschaften vor. Am 28.04.2009 testierte die Beklagte den Jahresabschluss der WGF AG für das Jahr 2008, der ein Eigenkapital in Höhe von 4.736.460,87 EUR auswies. Dabei lagen auch ihr die Business- und Investitionspläne der Kommanditgesellschaften vor und wurden von ihr geprüft (Bl. 128 unten GA). Auch in dem am 11.02.2011 veröffentlichten Jahresabschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2009, der ein Eigenkapital in Höhe von 7.068.513,72 EUR auswies, waren die Kaufpreisforderungen zunächst noch aktiviert.

7

Nachdem die drei Kommanditgesellschaften die mehrfach gestundeten Kaufpreise nicht hatten bezahlen können, machte E2 AG am 28.10.2010 jeweils von ihrem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch. Dies nahm E2 AG sodann zum Anlass, ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 im Jahr 2011 neu zu erstellen. Die Forderungen aus den vorgenannten drei Kaufverträgen wurden in Höhe von 14.253.000 EUR wertberichtigt. Diese Wertberichtigung wurde im Lagebericht zum neu erstellten Jahresabschluss für das Jahr 2008 wie folgt begründet:

8

„Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Wertberichtigungen  auf Forderungen gegen drei geschlossene Immobilienfonds in Höhe von 14.253.000 EUR. Diese Fonds wurden im letzten Quartal 2008 aufgelegt und waren bedingt durch die Ende 2008 einsetzende weltweite Finanz- und Immobilienkrise trotz intensiver Bemühungen nicht absetzbar.“

9

Infolgedessen wiesen die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 nunmehr eine Überschuldung aus. Diese neu erstellten Jahresabschlüsse testierte die Beklagte am 13.05.2011. Gleichzeitig testierte die Beklagte den Jahresabschluss für das Jahr 2010, der ein positives Eigenkapital in Höhe von 11.023.551,65 EUR auswies.

10

Nachdem E2 AG ein Ultimatum der Börse Düsseldorf für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses 2011 hatte verstreichen lassen, setzte die Börse Düsseldorf die von der WGF AG emittierten Anleihen vom Handel aus. Am 11.12.2012 veröffentlichte E2 AG sodann den Jahresabschluss für das Jahr 2011, der eine Überschuldung zum 31.12.2011 auswies. Am 12.12.2012 stellte der Vorstand der WGF AG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Insolvenzverfahren wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 01.03.2013 eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Mit Hilfe einer Unternehmensberatung und des Sachwalters Rechtsanwalt S wurde ein Insolvenzplan ausgearbeitet, der eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung durch Forderungsverzichte und Stundungen seitens der Gläubiger der WGF AG vorsah. Nach Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf diesen und hob das Insolvenzverfahren am 24.06.2013 auf. Nachdem die Restrukturierung misslungen war, wurde auf Antrag des Vorstandes vom 11.02.2016 am 11.12.2016 erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WGF AG angeordnet.

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Die Klägerseite behauptet, bei den Gutachten des Sachverständigen Blum habe es sich um Gefälligkeitsgutachten gehandelt, der tatsächliche Verkehrswert der in Rede stehenden Grundstücke sei niedriger gewesen. Die Vorstände der WGF AG hätten die tatsächliche Vermögenslage der WGF AG durch raffinierte Bilanzmanipulationen geschönt. Sie vertritt die Auffassung, die Beklagte habe den Jahresabschluss des Jahres 2008, in dem die Kaufpreisforderungen in Höhe von 57.850.000 EUR aktiviert worden seien, nicht nach dem Prinzip Hoffnung testieren dürfen. Denn diese Kaufpreisforderungen seien wertlos gewesen, da die kaufenden Fondsgesellschaften erst kurz vor Abschluss der Kaufverträge gegründet worden und vermögenslos gewesen seien und angesichts der Ende 2008 bestehenden Finanzmarktkrise keine Aussicht auf Platzierung dieser Fondsgesellschaften bestanden habe. Dann hätte zwingend ein negatives Eigenkapital in Höhe von -4.736.460,67 EUR ausgewiesen werden müssen und E2 AG wäre handelsbilanziell und insolvenzrechtlich überschuldet gewesen. Sie behauptet, sie hätte dann keine Anleihen dieser Emittentin erworben.

12

Die Kläger beantragen,

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              die Beklagte zu verurteilen,

14

1.

15

an die Klägerin 20.636,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.09.2010 Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus den Anleihen WKN WGFH05 im Nennwert von 25.000,00 EUR zu zahlen;

16

2.

17

an den Kläger 20.211,50 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus den Anleihen WKN WGFH05 im Nennwert von 25.000,00 EUR zu zahlen;

18

3.

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festzustellen, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus den streitgegenständlichen Anleihen gegenüber

20

a)

21

der Klägerin

22

b)

23

dem Kläger

24

in Annahmeverzug befindet.

25

4.

26

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, ausweislich von Gutachten des Immobiliensachverständigen Blum hätten die in Rede stehenden Grundstücke einen ihren Buchwert deutlich überschreitenden Verkehrswert gehabt. Sie vertritt die Auffassung, die von ihr testierten Jahresabschlüsse seien nicht zu beanstanden gewesen. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerseite steht unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

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1.

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Der Klägerseite steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.

35

Nach ständiger Rechtsprechung können sich aus einem Vertrag Schutzwirkungen für einen Dritten ergeben, der selbst keinen Anspruch auf die Hauptleistung aus dem Vertrag hat (BGH, Urteil vom 06. April 2006 – III ZR 256/04 –Rn. 12 zitiert nach juris). Dies gilt etwa für Verträge, mit denen der Auftraggeber von einer Person, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, ein Gutachten oder eine gutachtliche Äußerung bestellt, um davon gegenüber einem Dritten Gebrauch zu machen (BGH a.a.O.). Die Beklagte als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehört prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfungsaufträgen - von besonderer Bedeutung sind und Grundlage für Entscheidungen Dritter im wirtschaftlichen und finanziellen Bereich sein können (vgl. BGH a.a.O.). Nicht zufällig betreffen daher einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen aus einem Vertrag Schutzwirkungen für Dritte oder eine Haftung aus Vertrauensgesichtspunkten in Rede standen, Angehörige dieses Berufsstands (BGH a.a.O. m.w.N.).

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Kommt es für die Annahme einer Schutzwirkung daher wesentlich darauf an, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend deutlich erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden, genügt dies für eine - von der Rechtsprechung entwickelte - Vertragshaftung gegenüber dem Dritten allein indes nicht (BGH a.a.O.). So kommt Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern schon aufgrund verschiedener Publizitätsvorschriften, wie z.B. § 325 Abs. 1 HGB, die Bedeutung zu, Dritten einen Einblick in die wirtschaftliche Situation des publizitätspflichtigen Unternehmens zu gewähren und ihnen, sei es als künftigen Kunden, sei es als an einer Beteiligung Interessierten, für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben (BGH a.a.O.). Ungeachtet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pflichtprüfung, wie sie auch hier vorgenommen wurde, wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Pflichten nach § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf Ansprüche der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auf Ansprüche dieses Unternehmens beschränkt. Gläubigern wie Aktionären gegenüber haftet er nach dieser Bestimmung nicht (BGH a.a.O.). Die gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Abschlussprüfers angemessen zu begrenzen, ist auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung zu beachten; die Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich des Prüfauftrags liefe dem zuwider (BGH a.a.O.). Diese restriktive Anwendung von Grundsätzen der vertraglichen Dritthaftung im Bereich der Pflichtprüfung ist auch im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren zu dem am 1. Mai 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) geboten. Nach der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte § 323 Abs. 1 HGB ein weiterer Satz angefügt werden, wonach der Abschlussprüfer anderen als den in Satz 3 Genannten für eine fahrlässige Verletzung seiner Pflichten nicht hafte. In der Begründung hierzu wurde ausgeführt, wenn die Frage eines Schadensersatzes der Rechtsprechung überlassen werde, bedeute dies für den Abschlussprüfer das Vorliegen von unkalkulierbar hohen wirtschaftlichen Risiken (BT-Drucks. 13/9712 S. 35). Zu einer entsprechenden Regelung kam es nicht, weil der Rechtsausschuss des Bundestages dies im Hinblick auf den Wortlaut des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB und unter Berücksichtigung eines Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (WPK-Mitteilungen 1997, 236) für entbehrlich hielt (BT-Drucks. 13/10038 S. 25). Dass im Zusammenhang mit einer Emission Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers über eine Pflichtprüfung in einen Verkaufsprospekt aufgenommen werden müssen, führt daher nicht zur Einbeziehung an einer Beteiligung interessierter Dritter in den Schutzbereich des Prüfvertrages (BGH, Urteil vom 06. April 2006 – III ZR 256/04 – zitiert nach juris). Es wäre ein Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB, wenn man unter den hier gegebenen Umständen annehmen wollte, der Pflichtprüfer übernehme ohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung - gewissermaßen in doppelter Hinsicht konkludent - sowohl die Begründung als auch die mögliche Vervielfältigung seiner Haftung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – III ZR 307/07 –, Rn. 10, juris).

37

2.

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Der Klägerseite steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne zu. Derartige Ansprüche wären jedenfalls verjährt.

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In einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung hat der BGH den Jahresabschlussprüfer zumindest im Ausgangspunkt für eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn als Garant in Betracht gezogen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12 –, Rn. 12, juris). Für den Prospektinhalt müssten zwar in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich seien. Das seien namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen, einschließlich der sogenannten "Hintermänner". Darüber hinaus hafteten aber auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 17. November 2011 - III ZR 103/10, BGHZ 191, 310 Rn. 19 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 115 jew. mwN). Auch das Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers könne seine Haftung als "Garant" für ihm zuzurechnende Prospektaussagen begründen, sofern seine entsprechende Tätigkeit nach außen erkennbar geworden sei (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 139/12 –, Rn. 12 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04 – Rz. 19 f.).

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Die Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 15.12.2005 überzeugt indes nicht. In diesem Urteil ging es gerade nicht um eine Pflichtprüfung, sondern um eine freiwillige Prüfung im Hinblick auf die Emission, wobei das Testat zu dieser freiwilligen  Prüfung gerade mit Einverständnis der Wirtschaftsprüfer im Prospekt abgedruckt wurde. Dementsprechend hielt der BGH in dem späteren Urteil vom 06.04.2006 (hierzu oben unter Ziff. 1.) die Prospekthaftung im engeren Sinn für möglich, wenn der Wirtschaftsprüfer die Prüfung eines Verkaufsprospektes übernommen hat. In dem dem Urteil vom 06.04.2006 zugrundeliegenden Fall ging es um eine Pflichtprüfung, die wegen gesetzlicher Vorschriften in einem Verkaufsprospekt wiederzugeben war, so dass als arg e con naheliegt, dass das Testat einer Pflichtprüfung nicht zur Prospekthaftung im engeren Sinn führt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin dadurch in Erscheinung treten und ihm als "Garant" Prospektaussagen zuzurechnen sein sollen, wenn das Jahresabschlusstestat eines Wirtschaftsprüfers ohne sein Zutun in einem Prospekt veröffentlicht wird. Auch dies widerspräche nach Auffassung der Kammer § 323 Abs. 1 S. 3 HGB.

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Jedenfalls wären Ansprüche nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne verjährt. Die Verjährungsvorschrift des § 46 BörsG a.F. ist auf Ansprüche wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinn entsprechend anzuwenden (st. Rspr. z.B. BGH Urteil vom 07.12.2009, II ZR 15/08, Rz. 26 m.w.N. zitiert nach juris). Danach verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn spätestens in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Diese Verjährungsfrist ist im vorliegenden Fall abgelaufen.

42

3.

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Schließlich steht der Klägerseite gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu.

44

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 411/12 –, Rn. 11, juris). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH a.a.O. m.w.N.). Im Bereich der Expertenhaftung für unrichtige (Wert-)Gutachten und Testate kommt ein Sittenverstoß bei einer besonders schwer wiegenden Verletzung der einen Experten treffenden Sorgfaltspflichten in Betracht. Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten zu richtenden Maßstäben genügt (BGH a.a.O.). Der Sittenverstoß setzt ein leichtfertiges und gewissenloses Verhalten des Auskunftgebers  voraus. Es genügt nicht ein bloßer Fehler des Gutachtens, sondern es geht darum, dass sich der Gutachter durch nachlässige Erledigung, z. B. durch nachlässige Ermittlungen oder gar durch Angaben ins Blaue hinein der Gutachtenaufgabe entledigt und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH a.a.O. m.w.N.).

45

Eine derartige Gewissenlosigkeit der Beklagten bei der Jahresabschlussprüfung lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Denn die Aktivierung der Kaufpreisforderungen für die Immobilienportfolios steht zumindest grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Es war auch nicht evident eine Drohverlustrückstellung zu bilden oder die Kaufpreisforderungen – teilweise - abzuschreiben. Auch war für die Beklagte nicht evident, dass durch den von ihr testierten Jahresabschluss die Vermögenslage der WGF AG in einer für die Anleger irreführenden Weise dargestellt würde.

46

Beim Verkauf eines Grundstücks ist der Gewinn regelmäßig realisiert und deshalb die Kaufpreisforderung in voller Höhe zu aktivieren, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (st. Rspr. z.B. BFH, Urteil vom 28. März 2000 – VIII R 77/96 –, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, Rn. 14 m.w.N.). Eine spätere Vertragsauflösung steht, unabhängig davon, auf welchen Gründen sie beruht, der Gewinnrealisierung grundsätzlich nicht entgegen (BFH a.a.O.). Der Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ist im allgemeinen realisiert, wenn der Veräußerer dem Erwerber das Eigentum an der Sache übertragen hat; dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an (BFH, Urteil vom 25. Januar 1996 – IV R 114/94 –, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, Rn. 13).  Wirtschaftliches Eigentum geht beim Verkauf einer Sache regelmäßig über, wenn der Verkäufer dem Käufer die Sache zu Eigenbesitz übergibt und Gefahr, Lasten und Nutzen der Sache auf den Käufer übergegangen sind (BFH a.a.O.). Ab diesem Zeitpunkt liegt die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache beim Erwerber. Dies führt dazu, dass der Veräußerer die Sache in seiner Bilanz nicht mehr als ihm gehörig ausweisen darf (BFH a.a.O.). Stattdessen weist der Veräußerer die Forderung auf den vereinbarten Kaufpreis aus (BFH a.a.O.). Dadurch kommt es zur Gewinnrealisierung, da mit dem Ausweis der Kaufpreisforderung die stillen Reserven im Buchwert des veräußerten Gegenstandes aufgedeckt worden sind (BFH a.a.O.). Hiervon ist grundsätzlich auch auszugehen, wenn beim Verkauf einer Sache dem Erwerber ein Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff. BGB eingeräumt wird und das Rücktrittsrecht zwar am Bilanzstichtag des Veräußerungsjahres noch besteht, aber noch nicht ausgeübt worden ist (BFH a.a.O. Rz. 14). Auch der Verkauf unter Rücktrittsvorbehalt führt grundsätzlich dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Gegenstand auf den Erwerber übergeht. Angesichts des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums kann der Veräußerer auch in diesem Falle den veräußerten Gegenstand nicht mehr als ihm gehörig in seiner Bilanz ausweisen (BFH a.a.O.). Andererseits erlangt der Veräußerer wie beim Verkauf ohne Rücktrittsvorbehalt den vereinbarten Kaufpreis, so dass, wenn der Kaufpreis am Bilanzstichtag noch nicht gezahlt ist, eine entsprechende Kaufpreisforderung zu aktivieren ist (BFH a.a.O.). Der vereinbarte Rücktritt erlangt hiernach grundsätzlich erst dann Bedeutung, wenn er durch eine entsprechende Erklärung des Käufers auch tatsächlich ausgeübt worden ist (BFH a.a.O.).

47

Besitz Nutzungen und Lasten waren im vorliegenden Fall vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag auf die Erwerberinnen übergegangen. Diese Rechtsprechung mag im Schrifttum Kritik erfahren haben. Es erscheint indes nicht gewissen- oder rücksichtlos, wenn die Beklagte einen Jahresabschluss testiert, der im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Es war auch nicht evident eine Drohverlustrückstellung zu bilden oder eine Wertberichtigung zu buchen.

48

Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung  eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit (§ 249 Abs.1 Satz 1 HGB) zu bilden und damit der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung zu neutralisieren. Besteht am Bilanzstichtag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Käufer sein Rücktrittsrecht ausüben wird, muss eine Verkäuferin der sich so ergebenden ungewissen Verbindlichkeit, den Kaufpreis zurückzuzahlen, durch Bildung einer Rückstellung Rechnung tragen (BFH, Urteil vom 25. Januar 1996 – IV R 114/94 –, BFHE 180, 57, BStBl II 1997, 382, Rn. 15). Bei der Bewertung der ungewissen Verbindlichkeit wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die Verkäuferin im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrags auch das Eigentum am Grundbesitz wiedererlangt. Dem wäre in der Weise Rechnung zu tragen, dass die zu passivierende Verbindlichkeit zur Rückzahlung des Kaufpreises um den Buchwert zu kürzen wäre, den der Grundbesitz im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Veräußerung bei der Verkäuferin hatte (BFH a.a.O.). Die Kürzung der Rückzahlungsverpflichtung um den Buchwert des Grundbesitzes im Veräußerungszeitpunkt bewirkt im Ergebnis, dass die im Vorjahr eingetretene Gewinnrealisierung wieder rückgängig gemacht wird. Da dies dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des durch den Rücktritt begründeten Abwicklungsschuldverhältnisses entspricht, wäre es nicht gerechtfertigt, den Anspruch des Verkäufers mit dem Betrag anzusetzen, der als Kaufpreis vereinbart worden war. Denn dann bliebe es im Ergebnis bei der Gewinnrealisierung, obwohl das Rechtsgeschäft, das zu ihr geführt hat, in vollem Umfang rückgängig gemacht wurde (BFH a.a.O.).

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Entsprechend hat der BFH auch die vergleichbare Frage entschieden, ob angesichts einer Mängelrüge eine Drohverlustrückstellung im Hinblick auf eine nach Bilanzstichtag aber vor Bilanzaufstellung erklärte Wandlung zu bilden ist. Für Gewährleistungsverpflichtungen, die dem Grunde und der Höhe nach ungewiss sind, sind Rückstellungen zu bilden, wenn und soweit eine Inanspruchnahme aus ihnen wahrscheinlich ist (BFH, Urteil vom 28. März 2000 – VIII R 77/96 –, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, Rn. 20). Das bedeutet, dass am Bilanzstichtag bereits erhobene Mängelrügen zu beachten sind; noch nicht gerügte Mängel sind zu berücksichtigen, wenn und soweit mit einer Inanspruchnahme des Verkäufers zu rechnen ist (BFH a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen ist eine Garantierückstellung zu bilden, wenn bis zum Bilanzstichtag Mängel gerügt bzw. Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien waren. Denn dann muss am Bilanzstichtag mit weiteren Nachbesserungs- und Minderungsansprüchen der Erwerberin gerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für den Rückübertragungsanspruch einer Erwerberin aus einer nach dem Bilanzstichtag erklärten Wandlung (BFH a.a.O. Rz. 20). Die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Verkäufers aufgrund von Mängelrügen genügt nicht; sie muss wahrscheinlich sein (BFH a.a.O.). Das Wahrscheinlichkeitsurteil kann auf den Erfahrungen der Vergangenheit beruhen; es kann sich aber auch ohne solche Erfahrungswerte aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ergeben (BFH a.a.O.). Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Das gilt nicht nur für die Bewertung, sondern auch für den Ansatz von Wirtschaftsgütern (BFH, Urteil vom 28. März 2000 – VIII R 77/96 –, BFHE 191, 339, BStBl II 2002, 227, Rz. 24). Das in diesem Sinne verstandene Wertaufhellungsprinzip besagt, dass die Frage, ob ein - positives oder negatives - Wirtschaftsgut in der Bilanz auszuweisen ist, nach dem Erkenntnisstand eines sorgfältigen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zu beantworten ist (subjektive Richtigkeit der Bilanz, ständige Rechtsprechung, BFH a.a.O. m.w.N.). Der maßgebliche Kenntnisstand ist auf die am Bilanzstichtag objektiv bestehenden Verhältnisse zu beziehen, wobei die Bilanz so aufzustellen ist, wie sie ein vorsichtig abwägender ordentlicher Kaufmann unter verständiger Würdigung aller Umstände und Verhältnisse am Bilanzstichtag aufgestellt hätte (BFH a.a.O. m.w.N.). Die Ausübung des Wahlrechts zur Wandlung ist eine rechtsgestaltende Erklärung und damit keine ansatzaufhellende, sondern eine ansatzbeeinflussende Tatsache (BFH a.a.O.). Es reicht nicht aus, dass die zur Wandlung führenden Mängel objektiv bereits am Bilanzstichtag vorhanden waren. Eine ansatzaufhellende Tatsache für das Entstehen einer unbedingten Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises und für eine Inanspruchnahme aus dieser Verpflichtung kann eine nach dem Bilanzstichtag erklärte Wandlung allenfalls dann sein, wenn bereits am Bilanzstichtag Verhandlungen über eine mögliche Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgenommen worden sind und die Rückabwicklung nach dem Stand der Verhandlungen in diesem Zeitpunkt wahrscheinlich war (BFH a.a.O.).

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Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der durch die Kaufverträge realisierte Gewinn durch eine Drohverlustrückstellung zu neutralisieren gewesen wäre, wenn bereits zum Bilanzstichtag am 31.12.2008 der Rücktritt von den Kaufverträgen überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Ansonsten war der Rücktritt keine ansatzaufhellende, sondern eine nach dem maßgeblichen Bilanzstichtag eingetretene ansatzbeeinflussende Tatsache, die in dem Jahresabschluss für 2008 nicht zu berücksichtigen war. Lediglich der Umstand, dass die Durchführung der Kaufverträge völlig offen war, reichte demnach für das Bilden einer Drohverlustrückstellung nicht aus.

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Dass der Beklagten zum Zeitpunkt des von den Klägern beanstandeten Testates Sachverhalte bekannt gewesen wären, die es bereits zum Bilanzstichtag, d.h. am 31.12.2008 nicht nur als – völlig – offen, sondern als überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließen, dass E2 AG von den Kaufverträgen zurücktreten würde, lässt sich nicht feststellen. Die drei erwerbenden Kommanditgesellschaften sollten, so wie sich die Sachlage der Beklagten darstellte, als Immobilienfonds platziert werden. Sie wurden als Teil einer Diversifikationsstrategie dargestellt, wonach Immobilien unter Mitwirkung der WGF-Tochtergesellschaft deboka Deutsche Grund und C AG platziert werden wollten. Daher ist es für die Werthaltigkeit der gegen sie gerichteten Kaufpreisforderungen auch nicht maßgeblich, dass sie erst kurz vor Abschluss der Kaufverträge gegründet und zunächst vermögenslos waren. Maßgeblich waren allein die Aussichten, diese Gesellschaften als Immobilienfonds zu platzieren. Richtig ist, dass Ende 2008 eine Finanzmarktkrise begann. Dass Ausmaß und Auswirkungen dieser Finanzkrise am Bilanzstichtag bzw. zum Zeitpunkt der Testierung dermaßen deutlich absehbar gewesen wären, dass der Beklagten eine zuverlässige Prognose möglich gewesen wäre, dass die Platzierung der Fondsgesellschaften dauerhaft überwiegend unwahrscheinlich gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen. E AG erteilte der WGF AG auch unter Berücksichtigung der mit den prospektiven Fondsgesellschaften geschlossenen Kaufverträge noch am 27.11.2008 ein zufriedenstellendes Rating (BBB-). Dabei lagen der E AG die Business- und Investitionspläne der Käufergesellschaften vor. Diese lagen im Übrigen auch der Beklagten vor und wurden von ihr geprüft. Dass diese Business- und Investitionspläne nicht tragfähig gewesen wären, trägt die Klägerseite nicht nachvollziehbar vor. Sie trägt zu den Investitions- und Businessplänen der Fondsgesellschaften überhaupt nicht vor. Es sind auch keine regelwidrigen Auffälligkeiten ersichtlich, die der Beklagten Anlass zu weitergehenden Ausforschungen gegeben hätten. Der Verkehrswert der Grundstücke entsprach nach den seinerzeit vorliegenden Wertgutachten des Sachverständigen Blum in etwa dem Kaufpreis, der mit den drei prospektiven Fondsgesellschaften vereinbart worden war. Dass es sich hierbei für die Beklagte offensichtlich um Gefälligkeitsgutachten gehandelt hätte, trägt die Klägerseite ebenfalls nicht nachvollziehbar vor, zumal es dem Konzept der WGF AG entsprach, Grundstücke zu höchstens 90% ihres Verkehrswertes zu erwerben. Selbst wenn die Kaufverträge nicht durchgeführt worden wären, hätte den auszubuchenden Kaufpreisforderungen der Wert der Grundstücke gegenübergestanden. Richtig ist zwar, dass mit dem Rücktritt die Aktivierung der in den Grundstücken vorhandenen stillen Reserven wieder zu neutralisieren war, indem die Kaufpreisforderungen auszubuchen und die Grundstücke wieder zu ihren geringeren Anschaffungskosten zu aktivieren waren. Da die Beklagte jedoch von einem tatsächlich deutlich höheren Verkehrswert ausgehen durfte, musste es sich ihr nicht aufdrängen, dass die Kaufverträge lediglich dazu gedient hätten, die tatsächliche Vermögenslage der WGF AG zur Irreführung von Anlegern zu verschleiern geschweige denn, die Insolvenzreife zu verdecken. Da die handelsbilanzielle Überschuldung die insolvenzrechtliche Überschuldung lediglich indiziert und im Gegensatz zur Handelsbilanz bei dem insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus stille Reserven zu berücksichtigen sind, musste die Beklagte nicht von einer existenzgefährdenden Krise ausgehen. Es stellte sich allenfalls die Frage, ob E2 AG mittels der Kaufverträge das Verbot der Aktivierung – aus Sicht der Beklagten tatsächlich vorhandener – stiller Reserven umging. Es kann dahinstehen, ob dies für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte ausreichen würde. Da die Klägerseite nicht nachvollziehbar darlegt, dass die der Beklagten vorgelegten Business- und Investitionspläne der Käufergesellschaften bereits im Ansatz nicht tragfähig gewesen wären und die Kaufverträge evident nur der tatsächlich unzulässigen Aktivierung stiller Reserven gedient hätten, lässt sich dies jedenfalls nicht feststellen. Wäre es der WGF AG nur um die Aktivierung stiller Reserven gegangen, dann hätte ihr im Übrigen ein sehr viel einfacherer Weg zur Verfügung gestanden. Sie hätte diese Grundstücke so, wie sie es schließlich auch getan hat, in Tochtergesellschaften einbringen können und dadurch in nicht zu beanstandender Weise Einbringungsgewinne in Höhe der stillen Reserven realisieren können (vgl. etwa § 20 Abs. 2 S.1 und Abs. 3 S.1 UmwStG). Des ungleich unsichereren Weges der von der Klägerseite beanstandeten Kaufverträge hätte es nicht bedurft. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob es von der Beklagten pflichtwidrig war, den Jahresabschluss zu testieren, in dem die Kaufpreisforderungen ohne Drohverlustrückstellungen aktiviert waren. Den Anlegern gegenüber war dies nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht rücksichts- und gewissenlos, da diese Bilanzansätze grundsätzlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprachen und für die Beklagte eine Irreführung von Anlegern über die tatsächliche Vermögenslage der WGF AG oder auch nur eine Umgehung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung durch die Aktivierung tatsächlich vorhandener stiller Reserven nicht evident war.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 40.848,00 EUR festgesetzt.