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Landgericht Düsseldorf·13 O 13/21·21.12.2021

Klage auf Rückabwicklung nach Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger widerrief Darlehensverträge und begehrte Rückzahlung, Feststellung der Nichtbestehens von Ansprüchen und Freistellung von Anwaltskosten. Das Gericht ließ die Wirksamkeit des Widerrufs offen, befand jedoch, dass die Rückabwicklung wegen Rechtsmissbrauchs zu versagen ist. Der Kläger hatte nach dem Widerruf ohne Vorbehalt einen Auftrag zur Kündigung und Ablösung erteilt. Deshalb wurde die Klage abgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit nach ZPO.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung und Feststellung nach Widerruf wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Durchsetzung von Rückabwicklungsansprüchen aus einem Widerruf kann wegen Rechtsmissbrauchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein, wenn der Widerrufsberechtigte später in widersprüchlicher Weise handelt und dadurch die beanspruchte Rechtsposition konterkariert.

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Ein ohne Vorbehalt nach Widerruf erklärter Auftrag zur Kündigung und Ablösung stellt ein derart widersprüchliches Verhalten dar, das die ex-nunc-Durchsetzung von Rückabwicklungsansprüchen versagen kann.

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Die Rechtsprechung des EuGH zur ‚Ewigkeit‘ des Widerrufsrechts (C-33/20) berührt nicht die Frage, ob die Durchsetzung bereits entstandener Rückabwicklungsansprüche wegen späteren widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich zu versagen ist.

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Zuständigkeiten und Kostenentscheidungen richten sich nach den prozessualen Vorschriften (§§ 91, 91a, 709 ZPO), die materielle Beurteilung der Rückabwicklung folgt jedoch den Grundsätzen des Schuld- und Vertragsrechts.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 91 ZPO§ 91a ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 07.05.2013 in der Filiale der Beklagten in Hamburg einen Darlehensvertrag über einen Gesamtkreditbetrag in Höhe von EUR 20.891,76 zu der Kontonummer 7113574688. Der Darlehensvertrag sah eine Laufzeit von 84 Monaten vor. Der Darlehensvertrag wurde von dem Kläger vorzeitig am 13.01.2015 abgelöst.

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Die Parteien schlossen am 26.09.2019 in der Filiale der Beklagten in Hamburg einen weiteren Darlehensvertrag inklusive einer optionalen und vom Kläger gewünschten Kreditversicherung über einen Gesamtkreditbetrag in Höhe von EUR 79.144,31 zu der Kontonummer 7113574688. Der Darlehensvertrag sah eine Laufzeit von 84 Monaten vor. Es sollten 83 Monatsraten zu je EUR 1.436,00 und eine Schlussrate in Höhe von EUR 1.409,95 geleistet werden. Die Beklagte hat die Darlehensvaluta am 26.09.2019 an den Kläger ausgezahlt. Die Zahlung der monatlichen Raten ist ab dem 01.12.2019 erfolgt unter Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit aufgrund der Covid-Pandemie für den Monat Mai 2020.

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Mit Schreiben vom 22.09.2020 (Anlage DB2) widerrief der Kläger seine auf Abschluss der „Verträge Nr.: 7113574688“ gerichteten Willenserklärungen.

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Unter dem 20.01.2021 unterschrieb der Kläger zu den vorgenannten Darlehensverträgen einen Auftrag zur Kündigung und Ablösung (Anlage B3).

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.694,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs Klägers keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer 7113574688 hat.

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.437,70 EUR freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Weder steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, noch ist die Feststellungsklage begründet.

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Es kann dahinstehen, ob der Widerruf wirksam war. Denn das Verlangen der Rückabwicklung der Darlehensverträge verstößt wegen Rechtsmissbrauchs gegen Treu und Glauben.

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Eine Rechtsausübung kann auch dann unzulässig sein, wenn sie mit einem früheren Verhalten in Widerspruch steht, welches kein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils begründet hat, der Berechtigte jedoch aus seinem früheren Verhalten Vorteile gezogen oder sich hierzu in einen „unlösbaren Widerspruch“ gesetzt hat (BeckOK BGB/Sutschet, 49. Ed. 1.2.2019, BGB § 242 Rn. 131 m.w.N.). Ein Unterfall des widersprüchlichen Verhaltens ist der Fall des mangelnden korrespondierenden Verhaltens, wenn sich also der Berechtigte nicht so verhält, wie es dem von ihm beanspruchten Verhalten rechtlich zu entsprechen hätte; ihm bleibt dann die von ihm beanspruchte Rechtsposition versagt.

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Ein solcher Fall liegt vor. Der Kläger hat nach seinem Widerruf am 20.01.2021 ohne jeglichen Vorbehalt einen Auftrag zur Kündigung und Ablösung zur in Rede stehenden Darlehenskontonummer gestellt, wobei die Beklagte kulanzhalber auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verzichtet hat. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die von ihm eingereichte Anlage DB7 die Auffassung vertritt, es habe sich lediglich um eine Konditionenanpassung gehandelt, ist dies im Ansatz nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat auch nach gerichtlichen Hinweis als Anlage DB7 erneut ein leeres Blatt zur Gerichtsakte gereicht. Dass er die von der Beklagten als Anlagenkonvolut B3 zur Gerichtsakte gereichten Aufträge unterschrieben hatte, hat er nicht bestritten.

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Der Annahme von Rechtsmissbrauch steht auch das Urteil des EUGH vom 9. September 2021 (C-33/20, Volkswagen Bank, WM 2021, 1986 ff.) nicht entgegen. Der EUGH hat „lediglich“ entschieden, dass Informationsfehler ein ewiges Widerrufsrecht zur Folge haben, welches nicht verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sein könne. Bei Umständen nach Darlehenswiderruf – so wie im vorliegenden Fall – geht es jedoch nicht um die Frage des Widerrufes und seiner Verwirkung oder rechtsmissbräuchlichen Ausübung. Wenn der Widerruf wirksam sein sollte, hat er den Darlehensvertrag rechtsgestaltend in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.  Hieran kann sich durch nach Erklärung des Widerrufes eintretende Umstände rückwirkend nichts ändern. Es geht vorliegend vielmehr um die Frage, ob die Geltendmachung von Rechten aus dem einmal entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnis ex nunc wegen späteren widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich wird. An der Ewigkeit des Widerrufsrechts ändert dies nichts. Mit dieser Fragestellung hat sich der BGH in seinem Urteil dementsprechend nicht befasst.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 34.055,18 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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