Filesharing: Keine vorprozessuale Nachforschungsobliegenheit des Anschlussinhabers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen Filesharings eines Filmwerks Schadensersatz und Abmahnkosten vom Anschlussinhaber. Das LG hob die erstinstanzliche Verurteilung auf und wies die Klage ab, weil die Klägerin die Täterschaft des Beklagten nicht bewiesen hatte. Eine Tätervermutung griff nicht, da der Beklagte den Anschluss bewusst einem Nachbarn überlassen hatte und seiner sekundären Darlegungslast durch konkreten Vortrag hierzu genügte. Eine Nachforschungsobliegenheit entstehe nicht schon mit Abmahnung, sondern erst im Prozess mit Zugang des die sekundäre Darlegungslast auslösenden Schriftsatzes; der Tod des Nachbarn gehe daher nicht zulasten des Beklagten.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; erstinstanzliches Urteil aufgehoben und Klage mangels Nachweises der Täterschaft abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus § 97 Abs. 2 UrhG und § 97a Abs. 3 UrhG setzen den Nachweis voraus, dass der Anschlussinhaber Täter der behaupteten Filesharing-Verletzung ist; eine sekundäre Darlegungslast kehrt die Beweislast nicht um.
Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greift nicht ein, wenn der Anschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst auch Dritten zur selbstständigen Nutzung überlassen wurde.
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche konkreten Personen Zugang hatten und aufgrund Nutzerverhaltens sowie zeitlicher Gelegenheit als Täter in Betracht kommen; überspannte Anforderungen an die Befragung Dritter sind unzulässig.
Eine vorprozessuale sekundäre Darlegungslast und eine daran anknüpfende vorprozessuale Nachforschungsobliegenheit bestehen in Filesharing-Fällen nicht; sie entstehen erst im gerichtlichen Verfahren mit Zugang des die Darlegungslast auslösenden Vortrags.
Ist dem Anschlussinhaber eine weitergehende Aufklärung im Prozess aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden, kann dies ohne bestehende Dokumentations- oder Auskunftspflichten nicht zu seinen Lasten gewertet werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2019 (Az. 13 C 122/18) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Rubrum
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen Anbietens des Filmwerks „G“ im Wege des Filesharings in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat behauptet, die Verletzungshandlung nicht begangen zu haben. Das streitgegenständliche Filmwerk sei ihm bis zum Erhalt der Abmahnung nicht bekannt gewesen. Am Tag der Rechtsverletzung sei er nicht zuhause gewesen. Neben ihm habe auch sein Nachbar, K, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Dieser habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, welche die Bereiche Einkauf sowie Finanzen in einem Möbelunternehmen umfasste, über weitergehende Kenntnisse im Umgang mit Computern sowie dem Internet verfügt. K habe den Internetanschluss vorwiegend zur Kommunikation via E-Mail, zum Online-Shopping, zum allgemeinen Surfen, sowie zum Anschauen von Videos über YouTube sowie Filmen genutzt. Auf Befragen nach Erhalt der Abmahnung habe K eine eigene Täterschaft abgestritten, hierbei jedoch eingeräumt, das Passwort für den Internetanschluss des Beklagten an Familienangehörige und Bekannte weitergegeben zu haben und erklärt, dass eventuell eine dieser Personen die Verletzungshandlung begangen haben könne. Diese ihm unbekannten Personen habe der Beklagte nicht befragen können. Am 20.09.2017 sei K unerwartet verstorben.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche zunächst im Mahnverfahren verfolgt. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 19.05.2017 zugestellt worden. Nach Widerspruch und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz, der dem Beklagten am 25.06.2018 zugestellten Schriftsatz worden ist, begründet.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 750,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 und Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 215,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass der Beklagte den Anforderungen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. Insbesondere gehe es zu Lasten des Beklagten, dass dieser aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Todes des K zu keinem weiteren Vortrag zu den unbekannten Dritten mehr in der Lage gewesen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Durchführung von Nachforschungen sei der Erhalt der Abmahnung im Oktober 2014 gewesen. Der Beklagte habe sich auch nicht mit dem pauschalen Leugnen der Tathandlung durch K begnügen dürfen, sondern dieses weiter hinterfragen müssen. Zudem sei der Vortrag zu den Kenntnissen und Fähigkeiten des K in Bezug auf Filesharing-Software nicht konkret genug.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 29.04.2019 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit einem am 27.05.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 01.07.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Berufungsbegründung rügt der Beklagte Verletzungen des materiellen Rechts insbesondere bei der Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast.
Die Klägerin hat, nachdem die Berufungserwiderungsfrist bis zum 09.09.2019 verlängert worden war, mit einem am 06.09.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung erhoben und diese mit Verletzung materiellen Rechts bei der Bemessung des Schadensersatzes begründet.
Der Beklagte beantragt:
Unter Abänderung des am 18.04.2019 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 13 C 122/18, wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das erstinstanzliche Urteil (Amtsgericht Düsseldorf vom 18.04.2019, Az. 13 C 122/18) wird zurückgewiesen.
2. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgericht Düsseldorf vom 18.04.2019 wird der Beklagte und Berufungskläger verurteilt, an die Klägerseite weitere EUR 250,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.03.2017 als Schadensersatz zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2020 haben die Parteien ihr Einverständnis mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren für den - hier erfolgten - Fall des Widerrufs des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Widerrufsvergleichs erklärt.
II.
1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden. Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig. Auch sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden (§ 524 ZPO).
2. Die Berufung ist begründet, die Anschlussberufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stehen der Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG und auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG gegen den Beklagten zu. Auch aus anderen Rechtsgründen kommen Ansprüche nicht in Betracht.
a) Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis der Täterschaft des Beklagten nicht geführt.
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH trägt die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441 Rn. 32 – Morpheus; BGH NJW 2014, 2360 Rn. 14 – BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 – Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 32 – Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 15 – BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37– Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH NJW 2016, 953 Rn. 39 – Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 34 – Everytime we touch).
Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 15 ff. – BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 u. 42 – Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 f. – Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 – Afterlife).
bb) Nach diesen Grundsätzen spricht hier keine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Denn er hatte seinen Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt bewusst auch seinem Nachbarn, K, zur Nutzung überlassen. Den Anforderungen der dem Beklagten nach den dargestellten Grundsätzen obliegenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte genügt.
Er hat zum Nutzungsverhalten seines Nachbarn K, mit dem er seinen Internetanschluss geteilt hatte, im Einzelnen vorgetragen. Aufgrund des Vortrages, dass der Nachbar wegen seiner beruflichen Tätigkeit (Einkauf und Finanzen in einem Möbelunternehmen) weitergehende Kenntnisse im Umgang mit Computern sowie dem Internet habe, liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten des Nachbarn zur Nutzung von Filesharing-Software nahe. Denn diese erfordert gerichtsbekannt keine herausgehobenen technischen Kenntnisse oder Fähigkeiten. Von Nachbarn kann auch nicht erwartet werden, dass nähere Erkenntnisse zu den technischen Kenntnissen und Fähigkeiten des jeweils anderen vorhanden sind.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts war vom Beklagten auch kein weiteres Hinterfragen des Abstreitens der Tatbegehung durch K zu fordern. Mit einem klaren Leugnen und dem Verweis auf die mögliche Tatbegehung durch andere, denen K den Zugang zum Internetanschluss gewährt hatte, durfte er sich begnügen. Erhöhte Anforderungen an die Befragung von Dritten würden die Grundsätze der sekundären Darlegungslast überspannen.
Hinsichtlich des Verweises von K auf nicht näher benannte Familienangehörige und Bekannte, denen er den Zugang zum Internetanschluss des Beklagten ermöglicht habe und welche die Verletzungshandlung begangen haben könnten, dürfte zwar grundsätzlich eine weitere Befragung des Nachbarn zu fordern sein. Diese hätte dahin gehen können, ob und ggf. welche Dritte zu dem konkreten Verletzungszeitpunkt den Internetanschluss des Beklagten genutzt haben. Allerdings konnte der Beklagte diese Befragung im Prozess aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens des Nachbarn nicht mehr durchführen. Dieser Umstand kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
cc) Entgegen einer in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet zugrunde gelegten Auffassung, der hier auch das Amtsgericht gefolgt ist, entsteht die im Rahmen der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen bestehende Nachforschungsobliegenheit des Anschlussinhabers nicht bereits mit Erhalt einer Abmahnung des Rechteinhabers. Vielmehr entsteht sie nur gemeinsam mit der sekundären Darlegungslast selbst, also innerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Dafür maßgeblich ist der Zugang eines Schriftsatzes, in dem die Behauptung aufgestellt wird, welche die sekundäre Darlegungslast auslöst. Das erfolgte hier am 25.06.2018, also erst nach dem Tod des K.
Das folgt aus der dogmatischen Natur der sekundären Darlegungslast, wie sie der BGH auch für Filesharing-Fälle betont [dazu (1)]. Die gegenteilige Auffassung unterläuft den Umstand, dass materiell-rechtlich keine Auskunftsansprüche des Rechteinhabers gegen den nicht verantwortlichen, privaten Anschlussinhaber bestehen [dazu (2)]. Schließlich liegt in der hier vertretenen Auffassung auch keine unangemessene Belastung der Rechteinhaber, denen nicht zuletzt nach europarechtlichen Vorgaben wirksame Rechtsbehelfe gegen Urheberrechtsverletzungen zur Verfügung stehen müssen [dazu (3)].
(1) Die sekundäre Darlegungslast ist eine besondere Ausprägung des § 138 ZPO, welche erhöhte Anforderungen an das Bestreiten des Vortrages der Gegenpartei stellt (vgl. nur BGH NJW-RR 2020, 720 Rn. 10). Ihr Entstehen setzt damit notwendigerweise einen vorangegangenen Vortrag des (primär) Darlegungsbelasteten voraus. Dieser wiederum setzt zwingend voraus, dass ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht worden ist. Eine „vorprozessuale sekundäre Darlegungslast“ gibt es nicht (zutreffend Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355 f.; s. auch Forch, GRUR-Prax 2014, 367, 369).
Gleiches muss dann auch für die nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast bestehende Nachforschungsobliegenheit gelten. Das folgt zwingend aus der Anknüpfung der sekundären Darlegungslast an die „prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I, II ZPO)“ [zuletzt BGH NJW 2018, 68 Rn. 13; vgl. auch die Nachweise oben unter 2. a) aa)], wie sie der BGH auch im hiesigen Zusammenhang der Filesharing-Fälle betont. Denn die prozessuale Erklärungslast kann von dem Belasteten nichts Unmögliches verlangen. Das wäre aber der Fall, wenn man dem Belasteten Nachforschungen abverlangte, die diesem gar nicht mehr möglich sind. Er kann nach § 138 Abs. 1 ZPO nur zur wahrheitsgemäßen Wiedergabe seines präsenten Wissens und, soweit dieses Lücken aufweist, seines jetzt noch durch zumutbare Nachforschungen erreichbaren Wissens verpflichtet sein. Soweit Wissen vorprozessual vorhanden war oder durch zumutbare Nachforschungen erreichbar gewesen wäre und dies im Prozess nicht mehr der Fall ist, kann das der Partei nur entgegengehalten werden, wenn sie diesbezügliche Dokumentationspflichten verletzt hat (vgl. BGH NJW 2005, 2614, 2616; MüKoZPO-Fritsche, 6. Aufl. 2020, § 138 Rn. 23). Solche Pflichten des (privaten) Inhabers eines Internetanschlusses bestehen aber nicht. Auch ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers, der den Anschlussinhaber bereits vorprozessual zu Nachforschungen und Mitteilung des Ergebnisses verpflichten könnte, besteht nicht [dazu näher noch unter (2)].
Diese Erwägungen werden durch die Gegenüberlegung gestützt: Es wäre gerade charakteristisch für eine tatsächliche Vermutung bzw. den Beweis des ersten Anscheins, dass es zu Lasten des Anschlussinhabers gehen würde, wenn er aus von niemandem zu vertretenen Gründen nicht (mehr) in der Lage ist, ausreichenden Vortrag zur Täterschaft eines Dritten zu liefern. Denn bei einer tatsächlichen Vermutung ist es Sache desjenigen, gegen den die Vermutung spricht, konkret aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen die Vermutung nicht eingreift (vgl. BGH NJW 1986, 1244 – GEMA-Vermutung I). Der Anscheinsbeweis ist durch den Gegner dadurch zu entkräften, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs beweist (BGH NJW 2017, 1961 Rn. 19 m.w.N. – Afterlife). Nach den oben bereits dargestellten Grundsätzen des BGH greift in der hiesigen Konstellation aber explizit keine tatsächliche Vermutung oder ein Beweis des ersten Anscheins gegen den Anschlussinhaber. Denn dafür fehlt es an der hinreichenden Typizität für die Annahme, dass der Inhaber eines Internetanschlusses regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung ist (BGH NJW 2017, 1961 Rn. 18 u. 20 – Afterlife).
Auch aus dem Urteil BGH NJW 2018, 2891 – Riptide lässt sich nicht ableiten, dass die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen bereits vorprozessuale Wirkungen gegen den Anschlussinhaber entfaltet. Dort entschied der BGH, dass bei Rechtsverletzungen durch Filesharing der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten einer Abmahnung an den nicht verantwortlichen Anschlussinhaber erfasst, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Abmahnung des Anschlussinhabers als erforderlich anzusehen sei. Dies folge aus der ihr in dieser Konstellation zukommenden Funktion als „Mittel der Sachverhaltsaufklärung“ (BGH a.a.O, Rn. 19, 21) bzw. eines „nachdrücklichen Auskunftsverlangens“ (BGH a.a.O., Rn. 23). Damit ist lediglich gesagt, dass aus Sicht des Rechteinhabers eine tatsächliche Aussicht besteht, dass der Anschlussinhaber auf die Abmahnung den Rechtsverletzer benennen wird, und der Rechteinhaber die Abmahnung daher für erforderlich halten darf. Keineswegs folgt daraus aber, dass den Anschlussinhaber zu diesem Zeitpunkt bereits irgendwelche Obliegenheiten zur Sachverhaltsaufklärung treffen, deren Nichtbeachtung ihm Nachteile in der eigenen Rechtsverteidigung einbringen könnten.
(2) Eine Ausweitung der Wirkungen der sekundären Darlegungslast auf den vorprozessualen Bereich würde auf prozessualem Weg Pflichten schaffen, die materiell-rechtlich nicht bestehen. Das unterläuft die materiell-rechtlichen Wertungen. Zu dem Umstand, dass ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den nicht verantwortlichen, privaten Anschlussinhaber regelmäßig nicht besteht, hat der BGH zutreffend ausgeführt (BGH NJW 2018, 2891 Rz. 20 – Riptide):
„Auskunftsansprüche stehen dem Urheberrechtsinhaber nach Maßgabe des § 101 UrhG jedoch nur gegen im gewerblichen Ausmaß tätige Verletzer (Abs. 1) sowie gegen Personen zu, die in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatten, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahmen oder für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachten (Abs. 2). Handelt es sich – wie im Streitfall – um eine über einen privaten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung, liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise nicht vor.“
Auch ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch des Rechteinhabers scheidet regelmäßig aus, da es an der Voraussetzung eines bestehenden rechtlichen Sonderverhältnisses (zu dieser Voraussetzung nur BGH NJW 2014, 2651 Rn. 6) mit dem nicht verantwortlichen, privaten Anschlussinhaber fehlt.
Das Bestehen eines rechtlichen Sonderverhältnisses ist auch Voraussetzung der Annahme einer „Antwortpflicht des Abgemahnten“ im Wettbewerbsrecht (s. dazu grundsätzlich BGH GRUR 1988, 716, 717; BGH GRUR 1990, 381). Denn diese hat der BGH auf das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Abmahnendem und Abgemahnten gestützt, welches nur vorliegt, wenn der Abgemahnte mindestens Störer der abgemahnten Rechtsverletzung ist. Dementsprechend besteht eine „Antwortpflicht des Abgemahnten“ außerhalb der Störerhaftung mangels gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten nicht (BGH GRUR 1995, 167, 169; OLG Hamburg BeckRS 2009, 04374; s. auch Forch, GRUR-Prax 2014, 367; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355). In diesem Zusammenhang führt der BGH aus (BGH GRUR 1995, 167, 169):
„Die einseitige Zusendung einer Abmahnung kann als solche kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht folgen könnte.“
Damit nicht vereinbar ist die Annahme des AG Köln, wonach in Filesharing-Fällen durch die Zusendung einer Abmahnung ein „Gefälligkeitsverhältnis (i.W.S.)“ zwischen dem Rechteinhaber und dem zu Unrecht abgemahnten Anschlussinhaber zustande kommen soll (AG Köln, ZUM-RD 2020, 41, 43). Auch eine nicht geschuldete, unvollständige Antwort hierauf lässt entgegen dem AG Köln kein Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Parteien entstehen, da einer solchen Erklärung objektiv gerade nicht der Wille entnommen werden kann, das Auskunftsbegehren des Rechteinhabers anzuerkennen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken (so aber AG Köln, ZUM-RD 2020, 41, 43; wie hier Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355).
Schließlich kann die Zusendung einer Abmahnung in Filesharing-Fällen auch nicht als (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Anschlussinhaber angesehen werden, was als Schuldverhältnis Grundlage eines Auskunftsanspruches nach § 242 BGB sein könnte (so aber Röß, NJW 2019, 1983, 1984 ff.). Um ein „auch fremdes“ Geschäft soll es sich bei der Abmahnung handeln, da damit der Anschlussinhaber auf die Schadens- und Haftungsrisiken hingewiesen werde, die aus der rechtswidrigen Benutzung seines Internetanschlusses folgen (Röß, NJW 2019, 1983, 1984). Es bestehen aber bereits erhebliche Bedenken, ob § 97a UrhG als urheberrechtliche Spezialregelung der Abmahnung den Rückgriff auf die §§ 677 ff. BGB nicht von vornherein sperrt (so auch Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355, 356). Jedenfalls ist der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille des Abmahnenden fernliegend, wenn der Zweck der angeblichen Fremdgeschäftsführung ausschließlich in der Begründung eines eigennützigen Auskunftsanspruchs liegt (zutreffend Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355, 356).
(3) Die hier vertretene Auffassung führt auch zu keiner unangemessenen Belastung der Rechteinhaber und weckt keine europarechtlichen Bedenken.
Nach Art. 8 Abs. 1, 2 der InfoSoc-RL (RL 2001/29/EG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, 2 der Enforcement-RL (RL 2004/48/EG) müssen die Mitgliedstaaten bei Verletzungen des Urheberrechts angemessene Rechtsbehelfe vorsehen, die zu wirksamen und abschreckenden Sanktionen gegen die Zuwiderhandelnden führen können (vgl. dazu EuGH NJW 2019, 33 – Bastei Lübbe).
Es ist aber grundsätzlich sachgerecht, dass das Risiko des zwischenzeitlichen Wegfalls relevanter Beweismittel die (primär) darlegungs- und beweisbelastete Partei trifft. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in Filesharing-Fällen gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 18 – BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 – Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 – Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 – Afterlife; BGH NJW 2018, 65 Rn. 15 – Loud). Der Anspruchsteller trägt also das wesentliche Prozessrisiko. Dieser hat es auch selbst in der Hand, den maßgeblichen Zeitraum bis zur Klageerhebung und damit verbundenen Auslösung der sekundären Darlegungslast so gering wie möglich zu halten. Das belegen auch die Umstände des hiesigen Falles: Es war die Klägerin, die mehr als 3 1/2 Jahre zwischen Abmahnung und gerichtlicher Anspruchsbegründung verstreichen ließ. Selbstverständlich steht es ihr frei, die Grenzen der Verjährung auszunutzen. Als (primär) darlegungs- und beweisbelastete Partei muss ihr dann aber die Berufung darauf verwehrt bleiben, dass der Beklagte aufgrund dieses Zeitablaufs nur noch zu lückenhaftem Vortrag in der Lage war.
b) Der Beklagte haftet auch nicht als Störer, was zumindest für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG ausreichend wäre. Dem steht die Privilegierung des § 8 Abs. 1, Abs. 3 TMG entgegen. Danach ist für eine Störer-Haftung des Betreibers eines privaten WLAN-Netzes, der seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und auch nicht wegen Verletzung von Aufsichtspflichten haftet, kein Raum (vgl. Dreier/Schulze – Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 97 Rn. 48e).
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
4. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt die im Rahmen der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen bestehende Nachforschungsobliegenheit des Anschlussinhabers begründet wird, stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, wird in Rechtsprechung und Literatur bislang unterschiedlich beantwortet und ist vom BGH noch nicht ausdrücklich entschieden worden.
Der Streitwert wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges und die Berufung auf 1.107,50 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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