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Landgericht Düsseldorf·12 S 17/14·02.06.2015

Berufung stattgegeben: Zahlung von 3.151,80 EUR nebst Zinsen und vorläufige Vollstreckbarkeit

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf hat das Urteil der Vorinstanz neu gefasst und den Beklagten zur Zahlung von 3.151,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 verurteilt. Der Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden gemäß Hinweis im Urteil nicht abgedruckt.

Ausgang: Berufung der Klägerin stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 3.151,80 EUR nebst Zinsen verurteilt und zur Tragung der Kosten verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung kann dazu führen, dass das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und durch ein neues, den Tenor neu formulierendes Urteil ersetzt wird.

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Das Berufungsgericht kann die unterlegene Partei zur Zahlung eines Geldbetrags sowie zur Leistung von Zinsen ab einem bestimmten Datum verurteilen.

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Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits und kann diese der unterliegenden Partei auferlegen.

4

Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 313b Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.151,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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17/14 57 C 3122/13Amtsgericht DüsseldorfVerkündet am 03.06.2015M, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil
vo
2

In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2015durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht H, den Richter am Landgericht I und die Richterin H2

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für Recht erkannt:

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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.06.2014 wie folgt neu gefasst:

7

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.151,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2013 zu zahlen.

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Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtssteits.

9

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

10

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

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HIH2