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Landgericht Düsseldorf·12 Qs 19/18·11.09.2018

Beschluss zu Ausfallentschädigung und Übersetzungsvergütung nach JVEG

VerfahrensrechtKostenrechtDolmetscher-/Übersetzervergütung (JVEG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Dolmetscher/Übersetzer begehrte Vergütung für die Übersetzung eines Strafbefehls, Fahrtkosten und eine pauschale Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG. Das Landgericht hob den Beschluss der Vorinstanz insoweit auf, als die Ausfallentschädigung gewährt worden war, und wies diesen Antrag zurück. Übersetzungsvergütung und Fahrtkosten wurden hingegen festgesetzt. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG ist eng auszulegen und gilt nur für ausschließlich als Dolmetscher Tätige.

Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors teilweise stattgegeben: Ausfallentschädigung nach §9 Abs.3 S.2 JVEG versagt, Übersetzungsvergütung und Fahrtkosten festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG ist als eng auszulegende Ausnahmeregelung zu verstehen; Ausfallentschädigung nach dieser Vorschrift steht nur Personen zu, die ausschließlich als Dolmetscher tätig sind.

2

Die Anspruchsvoraussetzung, dass die Aufhebung einem Dolmetscher erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt wird, ist nach Wortlaut auch dann erfüllt, wenn die Mitteilung erst am Terminstag erfolgt.

3

Für die Vergütung schriftlicher Übersetzungen ist nach § 11 Abs. 1 JVEG bei nicht elektronisch editierbaren Texten und bei in Deutschland selten vorkommenden Sprachen ein erhöhter Zeilensatz anzusetzen; besondere Erschwernisse rechtfertigen das erhöhte Honorar.

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Fahrtkostenvergütung richtet sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG; gefahrene Kilometer sind zu ersetzen und unterliegen der Mehrwertbesteuerung nach den gesetzlichen Vorgaben.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG§ 4 Abs. 3 JVEG§ 9 Abs. 3 Satz 3 JVEG§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG iVm § 5 JVEG§ 11 Abs. 1 JVEG§ 4 Abs. 8 JVEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Neuss, 4 Cs 45/17

Leitsatz

(nicht amtlich)

1. Bei § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Deshalb kann ein Dolmetscher, der auch als Übersetzer tätig ist, eine Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG nicht beanspruchen.

2. § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Aufhebung des Termins an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Es reicht nach dem Wortlaut vielmehr auch aus, wenn die Aufhebung erst am Terminstag mitgeteilt worden ist.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29. Juni 2018 (Az.: 4 Cs 45/17) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Dolmetscher-/Übersetzungsvergütung des Antragstellers für die Übersetzung des Strafbefehls (Rechnung des Dolmetschers vom 10. April 2017) wird auf 238,27 EUR (98 Zeilen für je 2,05 EUR = 200,09 zuzüglich 38,18 EUR MwSt) festgesetzt.

Dem Antragsteller steht darüber hinaus eine Vergütung in Höhe von 12,50 EUR zu. 

Im Übrigen wird der weitergehende Antrag des Antragsstellers auf Zahlung einer Ausfallentschädigung zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller, welcher als allgemein beeidigter Dolmetscher und ermächtigter Übersetzer tätig ist, hat mit Schreiben vom 10. April 2017 die Erstattung eines Betrages in Höhe von 238,27 EUR geltend gemacht. Gegenstand des Antrages war die Übersetzung eines Strafbefehls in die Sprache Farsi. Der Antragsteller hat für jede übersetzte Zeile – insgesamt 98 Zeilen – einen Betrag in Höhe von 2,05 EUR angesetzt (98 Zeilen x 2,05 EUR [200,9 EUR] + 38,18 EUR MwSt).

4

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 beantragte er darüber hinaus die Erstattung einer Ausfallentschädigung in Höhe von 179,09 EUR (2 Stunden á 70 EUR [140 EUR] + 35 km x 0,30 EUR [10,5 EUR] + 28,59 EUR MwSt). Diesen Betrag verlangt er als pauschale Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG, da er kurzfristig – erst nach Ankunft im Gerichtsgebäude – mitgeteilt bekommen habe, dass der für den 8. Dezember 2017 anberaumte Termin bereits am 7. September 2017 auf den 25. Januar 2018 verlegt worden sei. Eine Umladung sei ihm – insoweit unstreitig – nicht zugegangen.

5

Auf Antrag des Antragesstellers hat die Anweisungsstelle des Amtsgerichts Neuss die beantragten Beträge angewiesen.

6

Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 22. März 2018 die Anweisungsstelle des Amtsgerichts Neuss aufgefordert, hinsichtlich der Rechnung vom 10. April 2017 einen Betrag in Höhe von 34,18 EUR sowie bezüglich der Rechnung vom 8. Dezember 2017 einen weiteren Betrag in Höhe von 179,09 EUR vom Antragsteller zurückzufordern. Dies begründete er im Wesentlichen zum einen damit, dass die Sprache Farsi in Deutschland nicht selten vorkomme, weswegen lediglich ein Zeilensatz von 1,75 EUR gewährt werden könne. Zum anderen begründete er die Rückforderung damit, dass der Antragsteller nicht dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 S. 2 JVEG unterfalle, da er auch als Übersetzer tätig sei, weswegen eine Ausfallvergütung nicht anzuerkennen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 29. Juni 2018 hat das Amtsgericht Neuss die Dolmetscher-/Übersetzungsvergütung für die Übersetzung des Strafbefehls auf 238,27 EUR festgesetzt und dem Antragsteller eine Ausfallentschädigung in Höhe eines Betrages von 179,09 EUR gewährt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 4. Juli 2018.

8

II.

9

Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors vom 4. Juli 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29. Juni 2018 ist in dem tenorierten Umfang begründet.

10

1.

11

Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung einer Ausfallentschädigung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG war zurückzuweisen.

12

Eine Ausfallentschädigung kann im vorliegenden Fall nicht gewährt werden. Allein in Frage kommende Anspruchsgrundlage ist hier § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG. Dieser lautet:

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„Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.“

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Voraussetzung ist demnach, dass die antragstellende Person ausschließlich als Dolmetscher oder Dolmetscherin tätig ist. Dies ist jedoch bei dem Antragsteller nicht der Fall, da er ebenfalls als Übersetzer und damit nicht ausschließlich als Dolmetscher tätig ist.

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Bei der Regelung handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Nur unter den in Absatz 3 Satz 2 benannten Voraussetzungen besteht für einen ausschließlich als Dolmetscher Tätigen ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung. Sinn und Zweck der in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 JVEG durch das 1. Kostenmodernisierungsgesetz eingeführten Ausfallentschädigung war es nach dem gesetzgeberischen Willen den bei ausschließlich in dieser Funktion tätigen Dolmetschern durch kurzfristige, von ihnen nicht zu vertretende Aufhebungen und Verschiebungen von Terminen entstehenden erheblichen Einkommensverlust auszugleichen (BT-Drucks 15/1971, Seite 183 zu § 9 JVEG). Denn diese Verluste können im Bereich der Dolmetscher anders als bei Sachverständigen und Übersetzern regelmäßig nicht dadurch ausgeglichen werden, dass in derselben Zeit, die für den Termin einschließlich kalkulierter Reise- und Wartezeiten eingeplant war, andere Aufgaben wie etwa das Abdiktieren eines Gutachtens oder einer Übersetzung abgewickelt werden kann (BT-Drucks a.a.O.). Satz 2 und 3 soll den Dolmetschern nach dem gesetzgeberischen Willen in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen, die dort benannt sind, eine pauschale Vergütung in Höhe von maximal des zweifachen Stundensatzes (Regelung in der Fassung vom 5.5.2004) gewähren, wenn die Aufhebung oder Verlegung des Termins einen unvermeidbaren Einkommensverlust zur Folge hat (BT-Drucks a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschl. vom 5.1.2007, Az. 3 Ws 574/06; OLG München, Beschl. vom 27.1.2014, Az. 4c Ws 2/13).

16

Dass der Antragsteller erst vor Ort feststellen musste, dass der Termin verschoben war und er allein deshalb keiner alternativen Übersetzertätigkeit nachgehen konnte, eröffnet angesichts der klaren gesetzlichen Regelung keinen Spielraum zur Ausweitung der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 JVEG.

17

2.

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Dem Antragsteller steht jedoch ein Vergütungsanspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 12,50 EUR gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG iVm § 5 JVEG zu. Es handelt sich um den Fahrtkostenersatz der sich zusammensetzt aus 35 gefahrenen Kilometern zu je 0,30 EUR (35 x 0,30 EUR =10,50) nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 2 EUR.

19

3.

20

Dem Antragssteller steht bezüglich der Übersetzung des Strafbefehls in die Sprache Farsi ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 238,27 EUR zu.

21

Für die Übersetzung des Strafbefehls in die Sprache Farsi ist ein Zeilensatz von 2,05 EUR anzusetzen. Nach § 11 Abs. 1 JVEG beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere […] weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro.

22

Im vorliegenden Fall stand dem Antragssteller kein elektronisch editierbarer Text zur Verfügung. Überdies handelt es sich bei der Sprache Farsi um eine in Deutschland seltene Sprache, sodass ein erhöhtes Honorar von 2,05 EUR für jede Zeile zu gewähren war (vgl. Informationen zum JVEG[1], S. 10 ff.). Im Ergebnis war dem Antragsteller daher ein Betrag in Höhe von 200,09 EUR (98 Zeilen x 2,05 EUR) zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von 38,18 EUR zu gewähren.

23

III.

24

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens und die Nichterstattung der Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

25

[1] Informationen zum JVEG, Leitfaden des Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer, abrufbar unter https://bdue.de/fileadmin/files/PDF/Publikationen/BDUe_Leitfaden_JVEG.pdf, zuletzt abgerufen am 11.9.2018