Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·12 O 97/99·17.04.2001

Klage wegen Nutzung von Kundendaten gegen ehemalige Verkaufsleiterin abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtWettbewerbsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Werbe-Dienstleistungsunternehmen, begehrte gegen ihre ehemalige Verkaufsleiterin und deren neue Firma Ansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung von Kundendateien. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Urteil belastet die Klägerin mit den Kosten und ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Entscheidungsgründe begründen die Abweisung des klägerischen Begehrens.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen ehemalige Verkaufsleiterin und deren Firma als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Geltendmachung von Unterlassungs- oder Herausgabeansprüchen wegen Nutzung einer Kundendatei obliegt dem Kläger die Darlegung, dass die Datei schutzwürdig ist und der Beklagte diese unbefugt verwertet hat.

2

Die bloße Tätigkeit einer ehemaligen Arbeitnehmerin bei einem Wettbewerber begründet allein keinen Anspruch auf Unterlassung oder Herausgabe von Kundendaten; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung der spezifischen Daten erforderlich.

3

Bei Abweisung der Klage trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, ggf. gegen Sicherheitsleistung.

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am LandgerichtA, den Richter am Landgericht B und die Richterin C

für Recht erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.300,00 DM. Den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Reiseveranstalter, Busunternehmen, Hotels u.a. im Bereich der Werbung erbringt. Zu diesen Dienstleistungen gehört die Herstellung von Werbematerial, das die Klägerin für die Kunden in regelmäßigen Abständen an eine Vielzahl von Busunternehmen, Clubs, Vereine und andere Unternehmen verschickt. Die Klägerin erstellte und nutzt in diesem Zusammenhang eine Kundendatei, in der Anschriften und Ansprechpartner von tatsächlichen und potentiellen Kunden sowie Informationen über die bisherigen Akquisitionsmaßnahmen sowie die Geschäftsbeziehung enthalten sind. Diese Daten waren bei der Klägerin im Jahr 1997 innerhalb der Firmen-EDV unter "VK 97 (Kundendatei)" abgespeichert. Eine Datei mit den Anschriften von mehreren tausend Busunternehmen aus dem In- und Ausland erstellte und speicherte die Klägerin unter der Datei "BusMail (Busunternehmen)". Grundlage der Dateien war jeweils das allgemein käuflich zu erwerbende Programm "Filemaker".

3

Die Beklagte zu l) war seit dem 01.01.1995 bei der Klägerin - zuletzt als Verkaufsleiterin - angestellt. Ihr Arbeitsvertrag sah unter anderem eine Verschwiegenheitsverpflichtung im Hinblick auf die im Rahmen des ArbeitsVerhältnis gewonnenen Informationen vor. Zum 30.06.1997 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis. Seitdem ist sie für die Firma "B GbR" tätig, die beim Gewerberegister als Einzelfirma auf den Beklagten zu 2) , ihren Ehemann,