Einstweilige Verfügung zu Pay‑TV‑Wiedergabe: Aufhebung mangels Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Bestätigung einer einstweiligen Verfügung, die der Antragsgegnerin die gewerbliche/öffentliche Wiedergabe verschlüsselter Pay‑TV‑Programme untersagte. Zentrales Problem war, ob die behauptete Vorführung der Fußballspiele überwiegend wahrscheinlich belegbar ist. Das LG hob die Verfügung auf und wies den Antrag zurück, weil die vom Zeugen und aus eidesstattlichen Versicherungen gewonnenen Beweise erhebliche Glaubwürdigkeits- und Plausibilitätsmängel aufwiesen und der Unterlassungsanspruch nicht nachgewiesen war.
Ausgang: Antrag auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung aufgehoben und zurückgewiesen, da der Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung muss der Anspruchsinhaber die streitgegenständliche Verletzung überwiegend wahrscheinlich machen.
Die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und eidesstattlichen Versicherungen ist entscheidend für die Beurteilung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; erhebliche Widersprüche, nachträgliche Änderungen oder fehlende Nachvollziehbarkeit verringern die Beweiskraft.
Ist die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. deren Bestätigung zurückzuweisen und eine zuvor erlassene Verfügung aufzuheben.
Bei der Beurteilung der Beweise sind Form, Konsistenz und nachvollziehbare Entstehung eidesstattlicher Versicherungen zu berücksichtigen; unklare oder inkonsistente Änderungen stehen ihrer Verwendbarkeit als tragfähiger Beweis entgegen.
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 28.02.2011 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
Tatbestand
Die Antragstellerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der türkischen Gesellschaft E (im Folgenden: Muttergesellschaft), die Inhaberin zahlreicher Pay-TV-Spielfilmlizenzen sowie der exklusiven Rechte zur Übertragung der Spiele der türkischen Fußball-Liga „T2“ im Pay-TV ist.
Spielfilme und Fußballspiele werden von der Muttergesellschaft als Pay-TV-Programme verschlüsselt über die digitale Satellitenplattform E1 auf verschiedenen Sendern ausgestrahlt, die Fußballspiele auf dem Sender „M1“. Die Programme können im Rahmen unterschiedlicher kostenpflichtiger Abonnements – entweder zur privaten oder zur gewerblichen und öffentlichen Nutzung – überall in Europa empfangen werden. Für den Empfang benötigt der Abonnent einen digitalen Satellitenreceiver sowie eine digitale Smartcard zur Dekodierung der Signalverschlüsselung.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Gewerbebetriebe „M“ in der T3 in A und in der T3 in A.
Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht kein Vertrag zur gewerblichen und öffentlichen Nutzung der E1-Programme.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.2011 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen den vermeintlichen Ausstrahlungen des Spiels „L gegen J“ der türkischen T2 auf dem Sender M1 ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Antragstellerin behauptet, sie sei von ihrer Muttergesellschaft damit beauftragt worden, sämtliche Verletzungen der Rechte dieser Gesellschaft in Deutschland im eigenen Namen geltend zu machen. Am 24.01.2011 habe ihr Mitarbeiter, Herr H, festgestellt, dass zwischen 19:10 Uhr und 19:15 Uhr in dem Gewerbebetrieb „M“ in der T3-Straße in A das Spiel „L gegen J“ und zwischen 19:20 Uhr und 19:25 Uhr in dem Gewerbebetrieb „M“ in der T3-Straße in A das Spiel „L gegen J“ der türkischen T2 auf dem Sender M1 gezeigt wurde. Anwesend seien 12 bzw. 11 Gäste gewesen.
Mit Beschluss vom 28.02.2011, der Antragsgegnerin im Parteibetrieb am 10.03.2011 zugestellt, hat die Kammer der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, die verschlüsselten Pay-TV-Programme und On-Demand-Angebote der digitalen Satellitenplattform E1 ohne Zustimmung entweder der Antragstellerin oder der E gewerblich zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen, sowie die genannten Programme, Angebote und insbesondere die auf dem Sender M1 ausgestrahlten Fußball-Spiele der türkischen T2 öffentlich wiederzugeben und/oder durch Dritte wiedergeben zu lassen.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.02.2011 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die einstweilige Verfügung vom 28.02.2011 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe den Sender "M1" zu keinem Zeitpunkt übertragen. Dies sei auch nicht möglich, da die Satellitenschüsseln beider Betriebe auf den Astra-Satellit ausgerichtet seien. Für den Sender „M1“ würden in den Ladenlokalen der Antragsgegnerin keine Receiver und auch keine Karten zum Zwecke der Entschlüsselung vorhanden sein. Es würden nahezu ausschließlich Sendungen von T5 ausgestrahlt werden. Diesbezüglich bestünde ein Vertrag mit Sky.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des präsenten Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.04.2011 Bezug genommen.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht länger glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 95a, 121 Abs. 4 UrhG iVm Art. 3 TRIPS gegen die Antragsgegnerin zusteht.
Nach der Vernehmung des präsenten Zeugen H hält die Kammer es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass am 24.01.2011 zwischen 19:10 Uhr und 19:15 Uhr in dem Gewerbebetrieb „M“ in der T3-Straße in A das Spiel „L gegen J“ und zwischen 19:20 Uhr und 19:25 Uhr in dem Gewerbebetrieb „M“ in der T3-Straße in A das Spiel „L gegen J“ der türkischen T2 auf dem Sender M1 ausgestrahlt wurde.
Die Aussage des Zeugen H ist nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Urheberrechtsverstoßes durch die Antragsgegnerin festzustellen. Vor diesem Hintergrund waren die gegenbeweislich von der Antragsgegnerin benannten und im Termin präsenten Zeugen nicht zu vernehmen. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen H für nicht ergiebig und – auch wegen des persönlichen Eindrucks, den die Kammer von dem Zeugen gewonnen hat – für nicht glaubhaft.
Der Zeuge hat ausgesagt, er könne sich an den fraglichen Tag genau erinnern, hat jedoch immer wieder auch Ereignisse von anderen Tagen geschildert, ohne darauf hinzuweisen, dass dies nicht an dem fraglichen Tag geschehen ist. Auf Vorhalt der Kammer, hat er dies damit begründet, dass er vollständig aussagen wolle. Dies ist jedoch nicht plausibel, da mehrfach klargestellt wurde, dass es nur um den 24.01.2011 ging.
Zudem hat er im Folgenden geschildert, dass er sich doch nicht mehr genau an den 24.01.2011 und an die jeweiligen Einzelheiten erinnern könne. So hat er zunächst die Anzahl der am 24.01.2011 in den beiden Gewerbebetrieben der Antragstellerin anwesenden Gäste genannt, seine Aussage aber später dahingehend korrigiert, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern könne. Auch hat er sich nicht mehr daran erinnern können, welche Mannschaften an dem fraglichen Tag gespielt haben.
Darüber hinaus weisen die als Anlagen 4-7 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen H Unstimmigkeiten auf. So wurden nachträglich Änderungen in diesen eidesstattlichen Versicherungen mit schwarzem Kugelschreiber vorgenommen, während der restliche handgeschriebene Text mit blauem Kugelschreiber geschrieben ist. Das Schriftbild in schwarzer Farbe unterscheidet sich in vielen Merkmalen von dem Schriftbild in blauer Farbe. So ist beispielsweise das „L“ in dem in schwarzer Farbe geschriebenen Wort „M2“ anders geschrieben als das „L“ in dem in blauer Farbe geschriebenen Wort „Live“. Während das erste „L“ in Druckschrift geschrieben ist, ist das zweite „L“ in Schreibschrift geschrieben. Der Zeuge hat darauf angesprochen ausgesagt, er schreibe eben so. Dies entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal sich die jeweiligen Schriftarten deutlich voneinander unterscheiden. Des Weiteren hat der Zeuge nicht erklären können, aus welchem Grund überhaupt Änderungen in seinen beiden eidesstattlichen Versicherungen vorgenommen wurden. So war zunächst als Ort „T5“ angegeben. Dies wurde korrigiert in „A“. Der Zeuge hat nicht erklären können, was ihn zu dieser Änderung veranlasst hat und weshalb er die Postleitzahl von T5 kannte, wenn er doch in Langenfeld kontrolliert hat. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge angegeben hat, die relevanten Notizen vor Ort in seinem Auto gemacht zu haben. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, woher er Kenntnis von der Postleitzahl hatte. Die Aussage des Zeugen, er sei wohl noch mal dort hingefahren und habe kontrolliert, ob die Postleitzahl stimme, ist in keinster Weise nachvollziehbar, da die Postleitzahlen nicht auf diese Weise nachgeprüft werden können. Auch hat er zuvor gesagt, er habe die Korrekturen gemacht, als er mit seinem Cousin zusammengesessen und festgestellt hatte, dass die Postleitzahl nicht stimmt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
S t r e i t w e r t: 25.000,00 €