Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·12 O 73/11·24.02.2011

Einstweilige Verfügung gegen Bereitstellung von Musikdateien über Filesharing

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf verbietet dem Antragsgegner per einstweiliger Verfügung, über seinen Internetanschluss Musikaufnahmen einer Künstlergruppe als Datensätze in Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Verbot wurde wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft; die Kosten trägt der Antragsgegner.

Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt Bereitstellung von Musikdateien über Filesharing; Zwangsmaßnahmen bei Zuwiderhandlung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Verfügung kann untersagen, dass über einen Internetanschluss die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke durch Bereitstellung von Dateien in Filesharing-Netzwerken ermöglicht wird.

2

Zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung genügt besondere Dringlichkeit, wenn sonst der Antragsteller in seinen Rechten nicht rechtzeitig wirksam geschützt würde.

3

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsanordnung können bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angedroht werden.

4

Die Kosten des Verfahrens sind regelmäßig demjenigen aufzuerlegen, gegen den der Unterlassungsantrag erfolgreich war.

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhand-lung, untersagt,

es Dritten zu ermöglichen über seinen Internetanschluss

die Musikaufnahmen

„A.”

„B.”

„C.”

„D.”

„E.”

der Künstlergruppe F.

als Datensätze auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilneh¬mer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustel-len und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

II. Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV. Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 24.02.2011 und ihrer Anlagen zugestellt werden.

V. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Düsseldorf,>> den 25. Februar 2011<<

2

Landgericht, 12. Zivilkammer

3