UWG: Werbung mit „umfangreichen Einkaufsvorteilen“ für Maut-Abrechnungssystem irreführend
KI-Zusammenfassung
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Bestätigung einer einstweiligen Verfügung wegen Werbung für das Maut-Abrechnungssystem „Road Account®“. Streitig war, ob die Aussage „neben umfangreichen Einkaufsvorteilen“ irreführend ist. Das LG Düsseldorf bestätigte die Verfügung, weil die Antragsgegnerin tatsächlich nur wenige konkrete Vorteile (zwei Angebote) nachweisen konnte. Der Begriff „umfangreich“ werde als Vielzahl von Vorteilen verstanden und sei daher nach § 5 UWG objektiv zur Irreführung geeignet.
Ausgang: Einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung mit „umfangreichen Einkaufsvorteilen“ bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise zu einer Fehlvorstellung zu veranlassen und dadurch ihre geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (§ 5 UWG).
Für die Beurteilung der Irreführung ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten abzustellen, der der Werbung situationsadäquate Aufmerksamkeit entgegenbringt; maßgeblich ist der Gesamteindruck der Werbung.
Auch reklamehafte Anpreisungen können einen sachlich nachprüfbaren Kern haben und sind dann am Irreführungsverbot zu messen; nur reine, vom Verkehr ausschließlich als Übertreibung verstandene Werbung ist ausgenommen.
Die Werbung mit „umfangreichen Einkaufsvorteilen“ ist irreführend, wenn tatsächlich nur vereinzelte Vorteile gewährt werden und damit die Erwartung einer Vielzahl von Vorteilen nicht erfüllt wird.
Werden weitere Vorteile lediglich angekündigt („in Kürze“), genügt dies nicht, um eine gegenwärtige Werbeaussage über „umfangreiche“ Vorteile zu tragen, wenn diese Vorteile aktuell nicht gewährt werden.
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 30.01.2007 wird bestätigt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Rubrum
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf die Werbung für ein Maut-Abrechnungssystem.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen sogenannten Tankkartenemittenten, sie betreibt ein Unternehmen zur bargeldlosen Versorgung des Straßentransportgewerbes. Zu diesem Zweck gibt sie an ihre Kunden – hauptsächlich Transportunternehmen – Zahlungskarten aus, welche die Kunden berechtigen, bei den der Antragstellerin vertraglich angeschlossenen Partnerunternehmen zu fahrzeugbezogenen Zwecken bargeldlos Waren, hauptsächlich Kraftstoff, zu erwerben und andere Leistungen in Anspruch zu nehmen. Zu ihrem Leistungsspektrum gehört auch die Abwicklung von Mautzahlungen, welche in automatischen Systemen zumeist nicht über eine körperliche Zahlungskarte, sondern lediglich über eine virtuelle Kartennummer erfolgt.
Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen, welches auf das sog. Business-Travel-Management spezialisiert ist und als solches seit vielen Jahren maßgeschneiderte Kreditkartenprogramme für die einfache, kostensparende und transparente Abwicklung von Geschäftsreisen bereithält. Die Abrechnungsdienste können zum einen über physisch verfügbare Kreditkarten, aber auch auf "virtuellem" Weg in Anspruch genommen werden. Seit 1 ½ Jahrzehnten bietet die Antragsgegnerin weltweit Komplettlösungen für die Planung, Abrechnung und Analyse von Geschäftsreisen an. Diesen Erfahrungsschatz verwertend hat sie nun ein neues Produkt unter der Marke "Road Account®" entwickelt, das speziell für LKW- und Busunternehmen geeignet ist. Als Vertragpartnerin der XXX GmbH, die das gebührenpflichtige Mautsystem für die Lkw-Maut betreibt, adressiert die Antragsgegnerin damit ein neues Produkt an Unternehmen, die mautpflichtige Beförderungsmittel verwenden.
Seit dem 01.01.2005 ist auch in Deutschland die Benutzung der Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Lkw) gebührenpflichtig. Die Bundesrepublik Deutschland hat die XXX GmbH mit dem Betrieb des Mautsystems beauftragt. In diesem Rahmen berechnet dieXXXt GmbH im Auftrag der Mautpflichtigen die für die Nutzung der Autobahnen anfallende Maut.
Die Toll XXX GmbH hat die XXX International GmbH & Co. KG (XXX) mit einem Kooperationsvertrag und einem in dessen Rahmen abgeschlossenen sogenannten Einzelvertrag "Zahlungsverkehr" unter anderem damit beauftragt, die Maut mit den Nutzern abzurechnen und den Zahlungsverkehr abzuwickeln. In diesem Rahmen wickelt XXX unter anderem auch die sogenannten tankkartenbasierten manuellen Mautzahlungen sowie den Zahlungsverkehr im automatischen System für sogenannte registrierte Nutzer über verschiedene Tankkartenemittenten ab.
Die Antragstellerin ist bereits seit Einführung der deutschen Lkw-Maut auf der Grundlage eines mit XXX bestehenden Vertrages neben weiteren von XXX vertraglich zugelassenen Partnern berechtigt, für bei XXX registrierte Nutzer, die als Zahlungsweise das sogenannte Tankkartenverfahren und zugleich die Antragstellerin als Tankkartenemittenten ausgewählt haben, die Autobahnmaut über ihr Unternehmen abzurechnen. Die Antragstellerin erhält für alle über sie abgewickelten Mautzahlungen von XXX eine volumenabhängige Vergütung.
Seit dem 01.02.2007 bietet die Antragsgegnerin nunmehr ebenfalls eine Zahlungsmöglichkeit für die deutsche Lkw-Maut mittels ihres neuen Produktes "Road Account®" an. Im Zusammenhang mit dem Angebot dieses Produkts hat die Antragsgegnerin auf ihrer Internet-Seite XXXX" angekündigt, dass den Unternehmen mit ihrem Produkt "Road Account®" eine Alternative zu den bisherigen Zahlungsmöglichkeiten der Lkw-Maut bei XXX zur Verfügung stehen wird. Dort heißt es:
"Die Road Account Abrechnung kann zur Optimierung der nachgelagerten Prozesse sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Neben umfangreichen Einkaufsvorteilen bietet das Produkt höchste Sicherheit durch einen "virtuellen Account" – ein Verlust der Karte ist damit ausgeschlossen und die Missbrauchsgefahr wird auf ein Minimum reduziert. Beantragung, Einrichtung und Nutzung des Road Accounts sind kostenfrei."
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Aussage, die Antragsgegnerin biete "neben umfangreichen Einkaufsvorteilen ein Produkt höchster Sicherheit", sei falsch. Mit dieser Aussage behaupte die Antragsgegnerin, dass das Produkt "Road Account®" umfangreiche Einkaufsvorteile biete. Dies sei objektiv falsch und damit irreführend. Die Antragsgegnerin biete tatsächlich im Rahmen der Zahlung der Lkw-Maut mit dem Produkt "Road Account®" keine Einkaufsvorteile an. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, habe in dem zwischen ihr und der damaligen Projektgesellschaft – der Rechtsvorgängerin der späteren Betreiberin des Mautsystems XXXX GmbH – abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich klargestellt, dass weder der Betreiber noch etwaige von ihm eingeschaltete Unterauftragnehmer Vergünstigungen jedweder Art im Zusammenhang mit der Entrichtung der Maut einräumen dürften. Diese vertragliche Verpflichtung habe die Rechtsnachfolgerin der Projektgesellschaft und heutige Betreiberin des Mautsystems – die XXxGmbH – auch an all ihre Vertragspartner weitergegeben.
Mit Schreiben vom 09.01.2007 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin abgemahnt. In dem daraufhin von den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verfassen Antwortschreiben haben diese – nach Auffassung der Antragstellerin – klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Zahlung der Lkw-Maut Einkaufsvorteile tatsächlich nicht eingeräumt würden. Wörtlich heißt es dort:
"Bei der jeweils fälligen Lkw-Maut handelt es sich um eine feststehende Gebühr als Nutzungsentgelt für den Betrieb eines LKWs im Bundesautobahnnetz. Es handelt sich hierbei um eine öffentlich-rechtlich festgesetzte Entgeltentrichtung, die mit einer normalen Einkaufsleistung, wie sie im zweiten Absatz der von ihrer Mandantschaft beanstandeten Werbepassage dargestellt wird, nicht vergleichbar ist. Dies erkennt auch der hier angesprochene Verkehr, nämlich im wesentlichen Inhaber von Transportunternehmen, der weiß, dass er Mautgebühren nicht einkaufen kann, sondern zu zahlen hat. Die in Aussicht gestellten Vorteile können sich offensichtlich nur auf andere, mit der Mautzahlung nicht zusammenhängende tatsächliche Einkäufe beziehen."
Die gesamte streitgegenständliche Werbung, wie sie aus dem der Anlage Ast 4 beigefügten Ausdruck vom 09.01.2007 ersichtlich ist, habe sich jedoch ausschließlich auf die neue Zahlungsmöglichkeit für Lkw-Maut mit dem Produkt "Road Account®" bezogen. Es werde nicht einmal ansatzweise ausgeführt, dass das Produkt "Road Account®" auch für andere Zahlungszwecke genutzt werden könne.
Die Antragstellerin hat deshalb mit Schriftsatz vom 25.01.2007 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Nachdem das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.01.2007 entschieden hat, über diesen Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom gleichen Tag ihr Vorbringen konkretisiert. Daraufhin hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.01.2007 der Antragsgegnerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt "Road Account" im Zusammenhang mit der Zahlung der deutschen Lkw-Maut mit Einkaufsvorteilen zu werben oder diese dem Kunden anzubieten oder zu gewähren, wenn dies mit der Aussage
"Neben umfangreichen Einkaufsvorteilen bietet das Produkt...",
wie folgt geschieht:
Die Antragsgegnerin hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 16.02.2007 Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt daher zuletzt,
die einstweilige Verfügung vom 30.01.2007 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, bei dem unter der Marke "Road Account®" angebotenen Produkt handele es sich um eine virtuelle Kreditkarte, mit der neben der Zahlungsmöglichkeit für die bei der Nutzung der Bundesautobahnen durch LKWs anfallenden Gebühr auch bestimmte Unternehmen Dienstleistungen erkaufen könnten. Für die Abrechnung der – unstreitig nicht rabattfähigen – Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen stünden grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Neben der Abrechnung über ein automatisiertes Abbuchungsverfahren der bei Toll Collect registrierten Kunden bestehe die Möglichkeit einer anonymen Zahlung des Kunden, beispielsweise per Kreditkarte am Mautstellenterminal.
Bei der von der Antragsgegnerin angebotenen Zahlungsmöglichkeit durch eine virtuelle Kreditkarte werde das automatisierte Abbuchungsverfahren für die Mautgebühr mit der Möglichkeit kombiniert, über das hiermit verbundene Konto, welches bei der Antragsgegnerin geführt wird ("Account"), Waren und Dienstleistungen einzukaufen und, da es sich bei der Antragsgegnerin um ein Kreditkartenunternehmen handele, über dieses Konto den hiermit verbundenen Zahlungsverkehr des gewerblichen Nutzers abzuwickeln. Damit könne die unter der Marke "Road Account®" angebotene virtuelle Kreditkarte nicht nur für die Bezahlung von Mautgebühren, sondern auch für den Einkauf von sonstigen Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden. Gerade auf diese Verwendungsmöglichkeiten bezögen sich die durch die Antragsgegnerin beworbenen "sonstigen Einkaufsvorteile". Angesprochen würden gewerbliche Transportunternehmen, welche für die Benutzung der Bundesautobahnen durch Lkw eine feststehende Gebühr zu entrichten hätten. Diese festgesetzte Gebühr werde entsprechend der jeweiligen Nutzung automatisch berechnet. Die angesprochenen Verkehrskreise wüssten deshalb, dass eine Gebühr ein feststehender Betrag sei, welcher ausschließlich vom Umfang der Nutzung der Bundesautobahnen abhänge. Deshalb würden diese die beworbenen Einkaufsvorteile ausschließlich auf die Geschäfte beziehen, die mit der angebotenen virtuellen Kreditkarte verbunden seien.
Darüber hinaus verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch die übrigen Unternehmen, welche für Mautkunden Abrechnungsvorgänge durchführen, Vorteile, die bei der Inanspruchnahme eines bestimmten Abrechnungsanbieters gewährt werden, nutzen.
In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2007 bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit umfangreichen Einkaufsvorteilen aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 UWG zu. Zwar hat die Antragsgegnerin durch die Vorlage entsprechender Auszüge ihrer Internetseite glaubhaft gemacht, dass sich die insoweit beworbenen Einkaufsvorteile nicht auf die durch die Antragsgegnerin abgerechnete Maut, sondern auf sonstige Vorteile beziehen. Gleichwohl ist die Werbung mit "umfangreichen Einkaufsvorteilen" insoweit irreführend, als die Antragstellerin zwar einzelne, nicht jedoch "umfangreiche" Einkaufsvorteile anbietet.
Im Einzelnen:
1. Ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot liegt vor, wenn eine Angabe geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen und sie zu falschen Entscheidungen zu verleiten (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, 23. Aufl., Rz. 63). Maßstab ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2000, 619, 621 – Orient-Teppichmuster; BGH GRUR 2004, 249, 251 – Umgekehrte Versteigerung im Internet). Abzustellen ist somit auf einen Verbraucher, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit zuwendet (BGH GRUR 2004, 249, 251 – Umgekehrte Versteigerung im Internet). Dabei ist auf den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung abzustellen, einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung dürfen deshalb nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH GRUR 2003, 800, 803 – Schachcomputerkatalog). Bei der Auslegung von Ankündigungen ist auf deren Inhalt, die ihr beigegebenen Stücke sowie auf die allgemeinen Erfahrungstatsachen des Verkehrs abzustellen (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, Rz. 2.98).
2. Bei der Beurteilung, ob eine Anpreisung dem sich aus § 5 UWG ergebenden Irreführungsverbot unterfällt, kommt es darauf an, ob sich die Aussage einem sachlich nachprüfbaren Kern zuführen lässt. Auch wenn der Verkehr in einer Anpreisung die Übertreibung erkennt, schließt dies nicht aus, dass die Aussage doch in gewissem Umfang als sachbezogene Tatsachenbehauptung ernst genommen wird. Auch Ausdrücke, die erkennbar als reklamehafte Übertreibung verstanden werden, lassen sich meist doch noch unter Abzug des Übermaßes auf einen sachlich nachprüfbaren Kern zurückführen, der ernst genommen wird und daher, wenn er den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, geeignet ist, irrezuführen. Nur, soweit eine Anpreisung vom Verkehr ausschließlich als reklamehafte Übertreibung verstanden wird, ist eine Irreführung ausgeschlossen (Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, § 5 UWG, Rz. 2.132).
3. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Werbung irreführend. Nach Auffassung des Gerichts beziehen sich die beworbenen Einkaufsvorteile nicht auf die durch die Antragsgegnerin abgerechnete Maut, sondern auf sonstige Einkaufsvorteile. Jedoch bewirbt die Antragsgegnerin ihr Angebot "Road Account®" damit, dass mit dessen Nutzung umfassende Einkaufsvorteile verbunden seien. Grundsätzlich ist die Gewährung derartiger Einkaufsvorteile – welche keine Rabattierung der einzuziehenden Maut darstellen – zulässig. Allerdings macht der durch die Antragsgegnerin vorgelegte Auszug ihres Internetauftritts deutlich, dass die Antragsgegnerin zwar einzelne, nicht jedoch umfassende Einkaufsvorteile anbietet. Ausweislich des vorgelegten Internetauftritts bietet die Antragsgegnerin als "Einkaufsvorteil" lediglich das Produkt "map&guide" an, welches der Nutzer des "Road Account®" in einer "Road Account Edition" mit einem "15-prozentigen Nachlass" erwerben kann. Ferner besteht die Möglichkeit, über den Partner "United Cash Back" unter Einsparung des administrativen Aufwandes die im Ausland angefallene Mehrwertsteuer zurückzuerlangen. Andere Einkaufsvorteile kündigt die Antragsgegnerin zwar abstrakt ("in Kürze") an. Diese werden jedoch gegenwärtig noch nicht gewährt. Demgegenüber erwartet der von der Lkw-Maut Betroffene als Adressat der streitgegenständlichen Werbung, dass die Antragsgegnerin "umfangreiche" und damit eine Vielzahl von Einkaufsvorteilen anbietet. Daran fehlt es jedoch bei lediglich zwei Angeboten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
5. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es aufgrund des Charakters der einstweiligen Verfügung nicht.
6. Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.