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Landgericht Düsseldorf·12 O 633/02·11.03.2003

Unterlassungsklage gegen Äußerung „mitten im Dritten Reich“/„Antisemitismus“ abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unterlassung einer medial verbreiteten Äußerung, die seine Kritik an einer „zionistischen Lobby“ als „mitten im Dritten Reich“ einordnete und Antisemitismusbezug herstellte. Streitentscheidend war die Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht/Ehrschutz und Meinungsfreiheit. Das LG Düsseldorf wertete die Aussagen als (scharfe) politische Werturteile im öffentlichen Meinungskampf. Da die Kritik angesichts der klägerischen Interviewäußerungen nicht gänzlich haltlos und keine Schmähkritik sei, überwog Art. 5 Abs. 1 GG; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen politischer Werturteile als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog setzt eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, die im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG zu bestimmen ist.

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Wertungen im politischen Meinungskampf genießen einen weiten Schutzbereich aus Art. 5 Abs. 1 GG und sind auch dann zulässig, wenn sie scharf, übersteigert oder verallgemeinernd formuliert sind, solange die Grenzen der allgemeinen Gesetze und der persönlichen Ehre nicht überschritten werden.

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Eine Äußerung ist als Werturteil nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich; maßgeblich für ihre rechtliche Bewertung ist die Deutung aus Sicht des angesprochenen Publikums im konkreten Kontext.

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Schmähkritik liegt nur vor, wenn nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; der Begriff ist im Interesse der Meinungsfreiheit eng zu fassen.

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Eine polemische Einordnung als „Drittes Reich“/„antisemitisch“ ist im Rahmen politischer Auseinandersetzung nicht als Schmähung zu untersagen, wenn sie an tatsächliche Bezugspunkte anknüpft und nicht gänzlich haltlos ist.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 2 GG§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB analog§ Art. 5 GG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war nordrhein-westfälischer Landtagsabgeordneter der H und trat am 23.04.2002 nach anhaltenden Streitigkeiten über den Nahostkonflikt aus Partei und Fraktion der H aus. Zuvor hatte der Kläger unter dem 15.03.2002 nach dem Einmarsch der israelischen Armee in die Palästinensergebiete eine Pressemitteilung veröffentlicht, in welcher er der israelischen Armee im Konflikt mit den Palästinensern die Anwendung von „NaziMethoden“ vorwarf. Am 24.04.2002 stimmte die Fraktion der nordrheinwestfälischen G der Aufnahme des Klägers zu. Am 03.05.2002 erschien in der Wochenzeitung „K“ ein Interview mit dem Kläger, in dem er u.a. ausführt:

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„Ich bin weder antiisraelisch noch antijüdisch, noch antisemitisch. Wenn Sie wollen, ich bin auch ein Semit. Ich bin vielmehr „anti-T“ bzw. besser gesagt, gegen dessen Politik.

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Ich bedauere das Wort „Nazi-Methoden“ verwandt zu haben. Das war ein emotionaler Ausrutscher unter dem Eindruck der Fernsehbilder aus Palästina, die ich über die arabischen Sender sehe, die aber nicht von der deutschen Bevölkerung gesehen werden.

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Aber tatsächlich ist es doch so, dass man in Deutschland beim Thema Israel den Menschen mit der Erinnerung an die Epoche des Nationalsozialismus schlicht und ergreifend Angst einzujagen versucht, damit sie den Mund nicht aufmachen und sich nicht zur Sache äußern.

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K: Das heißt, die Deutschen sind beim Thema Israel feige und die deutsche Politik lädt erneut Schuld auf sich - diesmal gegenüber den Palästinensern?

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L: In der Tat, »Feigheit« ist das richtige Wort. Manche verhalten sich sogar nach dem Motto: »Ich weiß nichts, und ich habe auch Angst, etwas zu wissen.« Denn wenn sie etwas wüssten, müssten sie ein faires Wort dazu sagen, und das könnte politische Gefahr für sie bedeuten.

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Man muss allerdings zugestehen, dass der Einfluss der zionistischen Lobby auch sehr groß ist: Sie hat den größten Teil der Medienmacht in der Welt inne und kann jede auch noch so bedeutende Persönlichkeit »klein« kriegen. Denken Sie nur an Präsident D und die O-Affäre. Vor dieser Macht haben die Menschen in Deutschland verständlicherweise Angst.“

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In der Folgezeit wuchs parteiintern die Kritik an der Aufnahme des Klägers in die G. Am 06.06.2002 teilte der damalige stellvertretende G-Vorsitzende N der Öffentlichkeit mit, dass der Kläger seinen Verzicht auf seine Mitarbeit in der G-Fraktion angeboten habe. Am 10.06.2002 ließ der Beklagte, der stellvertretender Vorsitzender des A in Deutschland ist, ausweislich der Ausgabe von „T“ öffentlich über die Medien eine Äußerung verbreiten, in der sich der Beklagte in Bezug auf den Kläger und die G wie folgt äußert:

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„Er hat die jüdische, zionistische Lobby und ihren Welteinfluss kritisiert, und da sind wir wirklich mitten im Dritten Reich. Man kann der Führung keinen Antisemitismus vorwerfen, aber wer Antisemitismus in seiner Partei duldet, der wird dafür verantwortlich gemacht.“.

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Der Kläger beanstandet diese Äußerung als eine ihn bewusst diffamierende, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und seine Ehre verletzende Meinungsäußerung, für welche sich der Beklagte nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen könne. Er trägt zur Begründung des weiteren im Einzelnen vor:

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Der Beklagte teile dem Leser unter Bezugnahme auf ein Presseinterview des Klägers mit, was er, der Beklagte, dem Kläger an Tatsachen vorhalte, um hieraus deren schlagwortartige Verbindung mit dem „Dritten Reich“ und dem „Antisemitismus“ abzuleiten. Dem Beklagten gehe es damit um eine plakative Bewertung von tatsächlichen Umständen, so dass es sich um ein Werturteil des Beklagten handele. Dieses sei im besonderen Maße geeignet, ihn, den Kläger, zu diffamieren und ganz einschneidend in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Aus dem Interview vom 03.05.2002, auf das der Beklagte ganz augenscheinlich mit seiner Äußerung reagiert habe, werde erkennbar, dass der Kläger ausschließlich die gegenwärtige Politik der israelischen Regierung gegenüber den Palästinensern habe kritisieren wollen, ein Umstand, der in keinem Fall mit „Antisemitismus“ in Verbindung gebracht werden könne und dürfe. Soweit der Kläger in der Tat im Zusammenhang mit dieser Kritik eine „zionistische Lobby“ erwähnt habe, habe er damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es in den westlichen Ländern einflussreiche Kräfte in der Politik und auch im Medienbereich gebe, die zu einer einseitigen Unterstützung der Politik Israels neigten und auch eine gewisse, wohl kaum zu leugnende Macht hätten, israelkritische Meinungen nicht zur Geltung kommen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei der Vorwurf des Beklagten dahin auszulegen, dass bereits derjenige, der die Existenz einer einflussreichen zionistischen Lobby behaupte, antisemitische Thesen verbreite. Eine solche Auffassung sei nicht haltbar, zumal sich der Kläger auch zu keiner

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Zeit auch nur ansatzweise einer derartigen Verschwörungstheorie bedient habe. Dass es eine in der Politik- und Medienlandschaft einflussreiche zionistische Lobby gebe, werde man nicht ernsthaft bestreiten können. Eine Lobbyarbeit werde allerdings dann „problematisch“, wenn es darum gehe, unbequeme Wahrheiten zu unterdrücken oder israelkritische Meinungen nicht zur Geltung kommen zu lassen. Exakt und erkennbar dies habe der Kläger kritisch verurteilen wollen, als er eine - nachweislich existente - einflussreiche zionistische Lobby kritisiert habe. Diese Kritik habe mit einem „Antisemitismus“ auch nicht ansatzweise etwas zu tun. Die Gesamtwürdigung aller Äußerungen des Klägers lasse erkennen, dass es dem Kläger ausschließlich um die Behandlung der Palästinenser durch die derzeitige israelische Regierung gegangen sei, zu keinem Zeitpunkt hätten sich irgendwelche Äußerungen des Klägers gegen Israel generell oder gar gegen Menschen jüdischer Herkunft gerichtet. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, in sachgerechter Weise den Bezugszusammenhang zu berücksichtigen, in welchem der vom Beklagten aufgegriffene Satz des Klägers zu lesen sei. Dem Beklagten sei dabei bewusst gewesen, in welchem Ausmaß er mit seinem Brückenschlag zum Antisemitismus und zum Dritten Reich den Kläger in seiner Ehre verletze und diffamiere. Die Einstellung des Klägers werde damit mit derjenigen eines ideologisch überzeugten Nationalsozialisten verglichen. Dieses System des Nationalsozialismus sei untrennbar verknüpft mit dem Antisemitismus bis hin zur sogenannten Endlösung der Judenfrage. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik werde dann überschritten, wenn es nicht darum gehe, einen Missstand anzuprangern, sondern vorrangig darum, den Betroffenen zu beleidigen, insbesondere wenn die Kritik auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keinerlei sachliche Grundlage habe. Hiervon sei im vorliegenden Fall zu Lasten des Beklagten auszugehen. Auf das Recht zur freien Meinungsäußerung könne sich der Beklagte nicht berufen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten: Er (der Kläger) habe die jüdische, zionistische Lobby und ihren

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Welteinfluss kritisiert, „und da seien wir wirklich mitten im Dritten Reich“; man könne der Führung (der G) keinen Antisemitismus verwerfen, aber „wer Antisemitismus in seiner Partei dulde, der werde verantwortlich dafür gemacht“.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, sich nicht in rechtswidriger Weise geäußert zu haben. Die von dem Kläger angegriffene Stellungnahme des Beklagten sei richtig und zutreffend.

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Der Kläger warne vor der weltweiten Beherrschung der Medien durch die „zionistische Lobby“, die „jede auch noch so bedeutende Persönlichkeit klein kriegen“ könne und vor der „die Menschen in Deutschland verständlicherweise „Angst“ hätten. Er selbst sehe sich als Opfer der zionistischen Medienkampagne. Mit diesen „Verschwörungstheorien“ bediene sich der Kläger der klassischen antisemitischen Klischees. Wenn der Kläger sich aber dergestalt äußere, sei auch die Bezugnahme auf das Dritte Reich zulässig. Derartige antisemitische Verschwörungstheorien seien auch und insbesondere während der Zeit der Nationalsozialisten benutzt worden.

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Auch die Äußerung des Beklagten, dass, wer Antisemitismus in seiner Partei dulde, dafür verantwortlich gemacht werde, sei gerechtfertigt. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers seien bei verständiger Würdigung von Inhalt und Sinn als antisemitisch zu werten. Von einer Kritik an der Politik des Staates Israel seien die Äußerungen des Klägers nicht mehr gedeckt.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidunqsgründe:

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Die Klage ist nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, als dessen Grundlage alleine die §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 BGB analog in Betracht kommen, nicht zu.

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Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog verlangen, dass dem Beklagten die Wiederholung der angegriffenen Äußerung für die Zukunft verboten wird. Die Äußerung stellt allerdings einen scharfen Angriff gegen die Persönlichkeit des Klägers dar, und sie ist geeignet, ihn vor Dritten herabzusetzen. Die Äußerung wird jedoch durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes gerechtfertigt. Danach hat jeder - auch der Beklagte - das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Allerdings findet dieses Grundrecht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Diese Schranken hat der Beklagte mit seiner angegriffenen Äußerung jedoch nicht durchbrochen. Diese sind sehr weit zu ziehen, wenn die angegriffene Meinungsäußerung einen Beitrag zu einer öffentlichen geistigen Auseinandersetzung, insbesondere auf dem Gebiet der Politik darstellt; anders als bei Erscheinungen ohne allgemeines Interesse und bei Auseinandersetzungen im privaten Bereich wäre es hier mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wollte man an die Zulässigkeit der öffentlichen Kritik überhöhte Anforderungen stellen (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069). Es gilt insoweit die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Negative Werturteile in diesem Bereich sind als Meinungsäußerungen auch dann durch Art. 5 GG geschützt, wenn sie scharf, übersteigert oder verallgemeinernd sind (BVerfGE 54, 129, 139). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, wer Kritik dadurch auf sich lenkt, dass er in der Öffentlichkeit zu Grundfragen des Gemeinschaftslebens betont Stellung bezieht, unter Umständen ebenfalls eine scharfe, übersteigerte Kritik an seiner Person durch seine Gegner hinnehmen muss, die sich in ihrer entgegengesetzten Grundeinstellung angegriffen fühlen. Wenn der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen und sich dadurch eines Teils seiner schützenswerten Privatssphäre begeben hat, muss er es umgekehrt auch hinnehmen, dass seine Haltung scharf kritisiert wird (BVerfG, NJW 1980, 2069, 2070).

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Mit der Äußerung

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„Er hat die jüdische, zionistische Lobby und ihren Welteinfluss kritisiert, und da sind wir wirklich mitten im Dritten Reich. Man kann der Führung keinen Antisemitismus vorwerfen, aber wer Antisemitismus in seiner Partei duldet, der wird dafür verantwortlich gemacht.“

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gibt der Beklagte seiner Auffassung Ausdruck, dass die vom Kläger vorgebrachte Kritik typisch für denjenigen Vorwurf sei, der auch im Dritten Reich vorgebracht zu werden pflegte. Dabei will der Beklagte sagen, dass die vom Kläger vorgebrachte Ansicht ganz typisch für die Ansichten seien, die im Dritten Reich in dieser Art geäußert worden seien (wirklich mitten im Dritten Reich ...“). Die Einschätzung der Äußerung des Klägers durch den Beklagten ist im Bereich des rein Wertenden angesiedelt, da darüber, ob eine kritische Einschätzung des Einflusses der zionistischen Lobby derjenigen entspricht, die in dieser Weise im Dritten Reich praktiziert wurde, die Meinungen durchaus unterschiedlich sein können. Mit der sodann folgenden Äußerung

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„..., aber wer Antisemitismus in seiner Partei duldet, der wird dafür verantwortlich gemacht.“

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bringt der Beklagte seine Einschätzung der „Kritik“ des Klägers zum Ausdruck, die er für antisemitisch hält. Diese Äußerung stellt eine Wertung dar. Mit ihr will der Beklagte würdigen, was es bedeutet, wenn jemand von der zionistischen Lobby spricht, die den größten Teil der Medienmacht in der Welt inne habe; Dies sei „Antisemitismus“. Es handelt sich um eine Wertung, die man teilen oder ablehnen kann, die aber nicht einer Überprüfung dahingehend, ob sie wahr oder unwahr ist, zugänglich ist.

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Die angegriffene Äußerung des Beklagten ist Teil eines in der Presse und auch sonst öffentlich ausgefochtenen Meinungskampfes. Zunächst hat sich der Kläger in der Ausgabe vom 03.05.2002 der Wochenzeitung „K“ in einem Interview geäußert. Diese Interviewäußerungen hat sodann der Beklagte zum Anlass genommen, seinerseits öffentlich die Äußerung des Klägers zu kommentieren.

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Meinungsäußerungen im Rahmen von Beiträgen zur Auseinandersetzung in einer - wie vorliegend zu bejahenden - die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sind aber wegen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung grundsätzlich nicht rechtswidrig. Eine öffentliche Auseinandersetzung zu einem Thema von öffentlichem Interesse muss grundsätzlich jeder hinnehmen, der sich - wie der Kläger - in diesem Bereich öffentlich äußert und durch seine Verhaltensweise die Kritik Andersdenkender herausfordert. Der Kläger hat mit seiner den Anlass der Entgegnung des Beklagten bildenden Äußerung im Interview vom 03.05.2001 selbst an dem grundgesetzlich geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen und muss es umgekehrt daher auch hinnehmen, dass seine Haltung scharf kritisiert wird. Negative Werturteile sind in diesem Zusammenhang auch dann durch Art. 5 GG geschützt, wenn sie scharf, übersteigert oder verallgemeinernd sind (BVerfGE 54, 129, 139).

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Allerdings wäre die beanstandete Äußerung trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem politischen Meinungskampf zu verbieten, wenn die Äußerung sich bei näherer Betrachtung nur als bloße Schmähkritik herausstellen würde, wenn sie sich mangels jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte als willkürlich und Ausdruck einer Diffamierungsabsicht darstellen würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 95, 96; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477). Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Erst dann hat die Äußerung als Schmähung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. beide Entscheidungen des BVerfG, a.a.O.). Legt man diesen, im Interesse der Meinungsfreiheit eng gefassten Begriff der Schmähung zugrunde, reichen die vom Kläger herangezogenen Anhaltspunkte nicht aus, die Äußerung des Beklagten als Ausdruck einer Diffamierungsabsicht zu werten.

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In diesem Zusammenhang ist zunächst eine Deutung der beanstandeten Äußerung des Beklagten erforderlich, und zwar aus der Sicht des angesprochenen Publikums. Der Kläger übersteigert den Bedeutungsgehalt der Äußerung, wenn er anführt, mit dem „Brückenschlag zum Antisemitismus und zum Dritten Reich“ werde er „in eine Ecke gestellt mit derjenigen eines ideologisch überzeugten Nationalsozialisten, also eines Anhängers und Verfechters des in Deutschland von 1933 bis 1935 herrschenden antidemokratischen, totalitaristischen, in allen politischen und gesellschaftlichen Bereichen von einem autoritären Führerprinzip geprägten Regierungssystem“ („Dieses System ist u.a. untrennbar verknüpft mit dem Antisemitismus bis hin zur sogenannten Endlösung der Judenfrage, der für richtig befundenen Gesinnung, Hass gegen Juden zu schüren mit dem Ziel, Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden bis hin zum Völkermord herbeizuführen.“). Anlass für die Bewertung seitens des Beklagten sind die Äußerungen des Klägers im Interview vom 03.05.2000:

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„Man muss allerdings zugestehen, dass der Einfluss der zionistischen Lobby auch sehr groß ist; Sie hat den größten Teil der Medienmacht in der Welt inne und kann jede auch noch so bedeutende Persönlichkeit „klein“ kriegen. ... Vor dieser Macht haben die Menschen in Deutschland verständlicherweise Angst.“.

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In dieser Äußerung des Klägers, der der „zionistischen Lobby“ die weltweite Beherrschung der Medien unterstellt, welche so machtvoll sei, dass die Deutschen verständlicherweise Angst vor ihr haben müssten, sieht der Beklagte eine der klassischen antisemitischen Verschwörungstheorien, wie sie - nach seiner Auffassung - auch von den Vertretern des Nationalsozialismus im Dritten Reich vertreten wurden. Der Beklagte will damit sagen, dass die Haltung des Klägers in Bezug auf die zionistische Lobby und ihren angeblichen Welteinfluss schon den Nationalsozialisten im Dritten Reich eigen war (die gefürchtete Allmacht der Juden in den Schaltzentren der Macht). Dieser vom Beklagten hergestellte Bezug zum „Dritten Reich“ bedeutet nicht dasselbe wie die konkrete Politik der Nationalsozialisten im Dritten Reich mit den Exzessen nationalsozialistischer Machtausübung (bis hin zur sogenannten Endlösung der Judenfrage, der für richtig befundenen Gesinnung, Hass gegen Juden zu schüren mit dem Ziel, Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden bis hin zum Völkermord herbeizuführen.“). Derjenige, der die Äußerung des Beklagten zur Kenntnis nimmt, gelangt zu dem Eindruck, dass der Beklagte in der Äußerung des Klägers die gleiche Haltung sieht, die auch schon Nationalsozialisten im Dritten Reich eingenommen haben: Die Annahme einer Bedrohung durch eine zionistische Lobby mit weltumspannender Macht. Von diesem Ausgangspunkt her wird der Zeitungsleser sodann unschwer die weitere Folgerung des Beklagten aufnehmen, die im zweiten Teil seiner angegriffenen Äußerung enthalten ist: dass jemand, der in einem Interview die zionistische Lobby und ihren Welteinfluss herausstelle - wie die Nationalsozialisten im Dritten Reich -, als Antisemit zu betrachten sei.

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So verstanden, ist die Meinung, die der Beklagte über den Kläger geäußert hat, nicht als eine Äußerung jenseits sachlicher Kritik oder als eine Wertung, die in keinem Verhältnis mehr zum Anlass steht, zu betrachten. Dem Kläger ging es (vgl. Seite 10 seiner Antragsschrift) in dem Interview erkennbar darum, „eine in der westlichen Welt bestehende einflussreiche „Lobby“ zu kritisieren, die im Sinne der israelischen Regierungspolitik Einfluss in Politik und Medien auszuüben versucht“. Er hat, um dies näher zu begründen, zugleich dargelegt, dass diese Lobby „den größten Teil der Medienmacht in der Welt“ inne hat und „jede auch noch so bedeutende Persönlichkeit „klein“ kriegen“ könne. Er nennt diese Lobby „zionistisch“ und schildert die Bedrohung dieser weltumspannenden Macht mit den Worten: „Vor dieser Macht haben die Menschen in Deutschland verständlicherweise Angst.“. Bei dieser Sachlage ist die Kritik, die der Beklagte geäußert hat, nicht völlig haltlos. Einen wichtigen Anhaltspunkt für sein Urteil sieht der Beklagte in den klassischen antisemitischen Verschwörungstheorien („jüdische Weltverschwörung“), wie sie in der Vergangenheit besonders von den Nationalsozialisten benutzt wurden. Dabei geben dem Beklagten erkennbar die von dem Kläger in dem Interview benutzten Worte Veranlassung für eine solche Einordnung: Indem der Kläger davon spricht, die zionistische Lobby habe „den größten Teil der Medienmacht in der Welt inne“, sie könne auch jede „noch so bedeutende Persönlichkeit „klein“ kriegen“, und vor einer solchen Macht hätten die Menschen in Deutschland „verständlicher Weise“ Angst, gibt er für seine Zuhörer Veranlassung, dass diese über eine „zionistische Weltverschwörung“- nachdenken und Bezüge zum Dritten Reich und zum Antisemitismus herstellen.

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Letztlich ist nicht entscheidend, ob die Äußerung des Beklagten unangemessen und möglicherweise sogar bewusst übertrieben ist, oder vertretbar oder falsch ist. Allein entscheidend ist, dass die vom Beklagten geäußerte Kritik jedenfalls nicht gänzlich haltlos oder aus der Luft gegriffen ist. Es handelt sich nicht um Wertungen, die in keinem Verhältnis zum Anlass mehr stehen. Für das Vorliegen einer haltlosen, nur von Diffamierungsabsicht getragenen Schmähkritik - einer vorsätzlichen Ehrkränkung des Klägers - sind nach allem keine Gesichtspunkte erkennbar.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

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Streitwert: 10.000,- EURO.