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Landgericht Düsseldorf·12 O 623/03·26.10.2004

Lizenzvertrag: Auskunftspflicht und Nachzahlung von Lizenzgebühren nach § 242 BGB

ZivilrechtSchuldrechtUrheberrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Beendigung eines Lizenzvertrags Auskunft/Rechnungslegung sowie Nachzahlung von Lizenzgebühren und Prüfungskosten wegen fehlerhafter Abrechnungen. Streitpunkt war, ob die Beklagte die Lizenzgebühren auf Basis eines vertraglich maßgeblichen empfohlenen Endverkaufspreises oder eines eigenen „standard reference price“ berechnen durfte und ob Rücklieferungen/Preisreduzierungen die Abweichungen erklären. Das LG Düsseldorf bejahte eine Auskunftspflicht aus § 242 BGB und sprach Lizenznachzahlungen sowie Erstattung der Wirtschaftsprüferkosten zu. Verjährung wurde wegen rechtzeitiger Klageeinreichung und „demnächst“ erfolgter Zustellung (§ 167 ZPO) verneint.

Ausgang: Klage auf Auskunft/Rechnungslegung, Zahlung und Feststellung weiterer Lizenzpflicht in vollem Umfang zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht, wenn der Gläubiger zur Durchsetzung eines Leistungsanspruchs auf Informationen angewiesen ist, diese nicht anders erlangen kann und dem Schuldner die Auskunftserteilung zumutbar möglich ist.

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Vereinbaren die Parteien als Bemessungsgrundlage für Lizenzgebühren den vom Lizenzgeber empfohlenen bzw. gebundenen Endverkaufspreis, ist eine einseitige Umstellung des Lizenznehmers auf interne Referenzpreise vertragswidrig, sofern keine hinreichend substantiierte Genehmigung des Lizenzgebers dargetan ist.

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Rücklieferungen dürfen bei der Lizenzabrechnung grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie im maßgeblichen Abrechnungszeitraum tatsächlich feststehen; eine Abrechnung auf bloßer Verkaufsstatistik ohne Rechnungsgrundlage genügt nicht.

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Eine vertraglich vorgesehene Kostenpflicht für eine Wirtschaftsprüferprüfung greift ein, wenn die Prüfung Abrechnungsmängel oberhalb der vereinbarten Erheblichkeitsschwelle ergibt.

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Ansprüche auf Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen (einschließlich Lizenzrückstände) verjähren nach § 197 BGB a.F. in vier Jahren; die Verjährungshemmung tritt bei Klageeinreichung ein, wenn die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ Artikel 81 EGV§ 197 BGB a.F.§ 167 ZPO§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen durch Vorlage einer schriftlichen, geordneten Aufstellung über sämtliche Produkte, die durch die Beklagte als Lizenznehmerin der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2001 vertrieben wurden, unter Angabe

des Produktnamens, der Anzahl der verkauften Produkte, der von der Beklagten gegenüber ihren Abnehmern berechnete Verkaufspreise und der der Lizenzabrechnung zugrunde gelegten Verkaufspreise der jeweiligen Produkte;

2.

an die Klägerin Euro (= €) 13.251,66 nebst 8 Prozent-Punkten (= %) Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 3.781,92 seit dem 1. Februar 2002, aus € 3.500,00 seit dem 10. Mai 2002 und aus 5.969,74 seit dem 1. Februar 2002 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin über die bereits geleisteten Lizenzzahlungen hinausgehende Lizenzgebühren zu zahlen, deren Höhe sich aus der Auskunftserteilung gemäß I. 1 ergibt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 63.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist seit über 20 Jahren als Verlag für Software sowie Zeitschriften und Bücher mit einem Schwerpunkt im Computerwesen tätig. Sie ist mit der Beklagten seit dem Jahre 1993 vertraglich verbunden.

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Am 21.01.1997 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Lizenzvertrag über den Vertrieb von Büchern und Programmen durch die Beklagte in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden. Im Rahmen des Lizenzvertrages räumte die Klägerin der Beklagten das Recht ein, alle neu erscheinenden Bücher und Computerprogramme in die niederländische bzw. flämische Sprache zu übersetzen und in den Beneluxländern unter der Bezeichnung "X" zu vertreiben. Es handelt sich hierbei um eine Anzahl von mehreren 100 Produkten.

4

Unter § 6 Ziff. 1 des Lizenzvertrages vereinbarten die Parteien die Zahlung von Lizenzgebühren. Hier heißt es u.a.:

5

"Als Lizenzgebühr zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber für jedes verkaufte Buch 10 % und für jedes verkaufte Programm 12 % vom empfohlenen bzw. gebundenen Endverkaufspreis ohne Mehrwertsteuer, mindestens jedoch 10 % bzw. 12 % vom Endverkaufspreis ohne Mehrwertsteuer des jeweiligen deutschen Originals."

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Die Klägerin übermittelte der Beklagten stets die deutschen unverbindlichen Preisempfehlungen für die jeweiligen Produkte.

7

Unter § 6 Ziff. 5 war vorgesehen, dass die Lizenzgebühr für ein abgelaufenes Quartal endgültig abgerechnet werden sollte, wobei die erforderlichen Unterlagen sowie die Zahlungen jeweils zum Ende des dem Abrechnungsquartal folgenden Monats der Klägerin zugeleitet werden sollten. § 7 Ziff. 1 des Vertrages enthält eine Regelung bezüglich sogenannter "Sonderverkäufe". Anfang des Jahres 2000 kam es zu ersten Spannungen zwischen den Parteien, so dass die Klägerin schließlich das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 01.07.2001 kündigte. Daraufhin trafen die Parteien am 21.11.2000 eine Vereinbarung, die eine strukturierte Abwicklung der Geschäftsbeziehung gewährleisten sollte.

8

In der Abwicklungsphase beauftragte die Klägerin belgische Wirtschaftsprüfer mit der stichprobenhaften Überprüfung der Abrechnungsunterlagen. Das Ergebnis der Überprüfung teilten die Wirtschaftsprüfer mit Schreiben vom 15.04.2002 der Klägerin mit; auf das Schreiben der Wirtschaftsprüfer gemäß Anlage K 3 wird verwiesen.

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Ein entsprechendes Recht zur Überprüfung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer war der Klägerin gemäß § 6 Ziff. 6 des Lizenzvertrages eingeräumt. Die Wirtschaftsprüfer verglichen für einen begrenzten Zeitraum anhand von 5 Produkten die angegebene Anzahl von verkauften Produkten und die von ihnen festgestellte tatsächliche Anzahl an verkauften Produkten sowie die gezahlten und die nach Auffassung der Wirtschaftsprüfer geschuldeten Lizenzgebühren miteinander. Der Inhalt dieser Feststellungen – die sich auf eine Überprüfung des 3. und 4. Quartals beschränkten – wird von den Parteien unterschiedlich bewertet.

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Die Klägerin nimmt die Feststellungen der belgischen Wirtschaftsprüfer zum Anlass für die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche und ist der Ansicht, die Buchüberprüfung habe ergeben, dass die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung, die Lizenzgebühren nach den unverbindlich empfohlenen Preisen der Klägerin zu erstatten, nicht nachgekommen sei. Aufgrund der vertragswidrigen Lizenzabrechnung für das 3. und 4. Quartal 2001 stehe der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von noch ausstehenden Lizenzgebühren in Höhe von 3.781,92 € zu. Die vertragswidrige Abrechnung der Lizenzgebühren gebe zugleich Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte auch für sämtliche Produkte vertragswidrig abgerechnet habe. Die Beklagte sei damit zur Auskunft verpflichtet. Desweiteren habe die Beklagte die Kosten der Wirtschaftsprüfer zu tragen sowie zu Unrecht einbehaltene Lizenzgebühren in Höhe von 5.969,74 € zu erstatten.

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Die Klägerin beantragt,

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zu erkennen wie geschehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, eine vertragswidrige Abrechnung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie habe in ihren Abrechnungen den empfohlenen Endverkaufpreis der von ihr vertriebenen Produkte angegeben, also völlig in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 des Lizenzvertrages gehandelt. Die von den Wirtschaftsprüfern festgestellten Abweichungen hinsichtlich der Verkaufszahlen erklärten sich im wesentlichen dadurch, dass die Beklagte eine Reihe von Produkten habe zurücknehmen müssen, und zwar teilweise in dem Zeitraum zwischen dem 01.01.2002 und dem Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung. Die empfohlenen Verkaufspreise für einige Produkte seien zudem mit Zustimmung des niederländischen Repräsentanten der Klägerin reduziert worden. Da die Wirtschaftsprüfer nach allem keine falschen Angaben der Beklagten gegenüber der Klägerin hätten feststellen können, seien die Kosten der Überprüfung folglich von der Klägerin zu tragen. Schließlich habe sie, die Beklagte, einen Anspruch auf Erstattung von Verfahrenskosten, da sie von einer amerikanischen Firma verklagt worden sei, weil sie wegen eines Hinweises auf der Produktverpackung, den sie von der Verpackung des deutschen Produkts der Klägerin übernommen habe, angeblich eine Gemeinschaftsmarke dieser Gesellschaft verletzt habe.

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Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin letztlich nicht zu; sämtliche der Informationen, die die Klägerin von der Beklagten verlangt habe, habe sie bereits bekommen. Soweit die Klägerin Auskunfts- und Lizenzansprüche für das Jahr 1999 geltend mache, seien diese Ansprüche verjährt.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist sachlich gerechtfertigt.

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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche zu; desweiteren war die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, der Klägerin diejenigen Lizenzgebühren zu zahlen, deren Höhe sich aus der Auskunftserteilung der Beklagten ergibt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

21

1.

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Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin in dem von dieser begehrten Umfang Auskunft zu erteilen (§ 242 BGB).

23

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schuldner eines Leistungsanspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet sein kann, dem Gläubiger die zur Durchsetzung seines Rechts erforderlichen Informationen zu geben, wenn dieser sie selbst nicht anders erlangen kann und dem Schuldner die Erteilung der Auskunft unschwer möglich und zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 1999, 2671, 2675 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin nicht sämtliche Informationen im Rahmen der Quartalsabrechnungen bereits bekommen; die Beklagte hat vielmehr ihren Lizenzabrechnungen eine Berechnungsbasis zugrunde gelegt, die mit § 6 Ziff. 1 des Lizenzvertrages der Parteien nicht übereinstimmt. § 6 Ziff. 1 des Lizenzvertrages sieht als Regelfall eine Lizenzgebühr von 10 % bzw. 12 % des empfohlenen bzw. gebundenen Endverkaufspreises ohne Mehrwertsteuer vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin der Beklagten stets die deutschen unverbindlichen Preise für die jeweiligen Produkte übermittelt hat. Diese Handhabung ergibt Sinn, wenn man davon ausgeht, dass § 6 davon spricht, dass Berechnungsgrundlage ein von der Klägerin gegenüber der Beklagten empfohlener bzw. gebundener Endverkaufspreis sein muss. Hiervon ist auch auszugehen. Ob die Beklagte ihrerseits Dritten gegenüber Preisempfehlungen oder –bindungen ausgesprochen hat, ist für die Klägerin nicht überprüfbar. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Klägerin Preisempfehlungen oder –bindungen im Verhältnis der Beklagten zu Dritten. zur Berechnungsgrundlage für eine Lizenzabrechnung machen wollte. Der von der Beklagten als Berechnungsgrundlage angesetzte "standard reference price" widersprach somit den vertraglichen Vereinbarungen. Die Überprüfung durch die belgischen Wirtschaftsprüfer hat gezeigt, dass die Beklagte somit einen nicht vertragsgemäßen Preis zur Grundlage ihrer Berechnungen gemacht hat. Derartige Preise sind auch nicht etwa von der Klägerin genehmigt worden. Das Vorbringen der Beklagten hierzu, Herr X habe Preisreduzierungen genehmigt, ist in keiner Weise substantiiert, da jeglicher Vortrag zu den näheren Umständen einer solchen Genehmigung fehlt.

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Ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben. § 7 des Lizenzvertrages enthält lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung. Der Beklagten als Lizenznehmerin ist es nach § 7 unbenommen, die Produkte der Klägerin auch ohne Genehmigung der Klägerin zu einem niedrigeren Preis als dem empfohlenen bzw. gebundenen Preis anzubieten. Die einzuholende Genehmigung ist lediglich entscheidend für die Bemessung der zu entrichtenden Lizenzgebühr. Ein Verstoß insbesondere gegen Artikel 81 EGV liegt nicht vor.

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Da die Überprüfung durch die belgischen Wirtschaftsprüfer auch ergeben hat, dass die Beklagte unrichtig abgerechnet hat – wie noch darzulegen sein wird – ist die Beklagte insgesamt zur Erteilung der verlangten Auskunft verpflichtet.

26

2.

27

Die Überprüfung der Wirtschaftsprüfer für den Zeitraum des 3. und 4. Quartals des Jahres 2001 hat ergeben, dass der Klägerin für diesen Zeitraum noch Lizenzgebühren in Höhe von 3.781,92 € zustehen. Die Einwendungen, die die Beklagte hiergegen vorgebracht hat, greifen allesamt nicht durch.

28

Die Wirtschaftsprüfer haben festgestellt, dass von dem Produkt, "X" 889 Stück vertrieben worden sind. Die Beklagte hat angegeben, nur 663 Stück des Produkts verkauft zu haben. Die Beklagte trägt dazu vor, 35 Stück nicht ausgeliefert zu haben und im Jahre 2002 85 Rücklieferungen für die Niederlande und 106 Rücklieferungen für Belgien erhalten zu haben, die sie in der Lizenzabrechnung sogleich abgezogen habe. Abgesehen davon, dass sie diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, die eine Rücklieferung belegen könnten, hat die Beklagte auch nicht genügend die Feststellung der Wirtschaftsprüfer in ihrem Bericht vom 15.04.2002 erklärt, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihnen in Bezug auf die Widersprüche dargelegt, er habe einige "Reserven" in den Lizenzabrechnungen angelegt, um die Rücklieferung zu berücksichtigen, die er später (im 4. Quartal und im Jahre 2002) haben würde, und er habe die Lizenzabrechnungen auf der Basis seiner Verkaufsstatistik und nicht auf den entsprechenden Rechnungen gegründet. Die Beklagte trägt in ihrer Klageerwiderung vor, eine Reihe von Produkten teilweise erst später zurückerhalten zu haben und solche Rücklieferungen im folgenden Berichtsquartal berücksichtigt und entsprechend verrechnet zu haben; in der Abrechnung für das 4. Quartal 2001 habe sie jedoch die bereits erhaltenen Rücksendungen sogleich abgezogen. Das Vorbringen der Beklagten ist insgesamt nicht substantiiert. Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Rücklieferungen erst nach dem Berichtsquartal erfolgt sind. Die Berücksichtigung in der Lizenzabrechnung selbst ist daher nicht gerechtfertigt, da zu dieser Zeit diese Rücklieferungen eben noch nicht feststehen. Eine Abrechnung alleine nach der persönlichen "Verkaufsstatistik" ist nicht zulässig. Dieselben Überlegungen gelten auch für die mit der Beklagten vorgetragenen Rücklieferungen für die weiteren Produkte. Es ist in keiner Weise vorgetragen, wann diese Rücklieferungen erfolgt sind, und ob es gerechtfertigt war, diese Rücklieferungen bereits in den Lizenzabrechnungen für das 3. Quartal und das 4. Quartal 2001 zu berücksichtigen. Das empfohlene Verkaufspreise für einige Produkte mit Zustimmung des niederländischen Repräsentanten der Klägerin reduziert worden seien, ist durch keine hinreichend konkreten Einzeltatsachen näher umschrieben worden. Die Beklagte unterläßt jeden konkreten Hinweis darauf, wann Herr X wem gegenüber und bei welcher Gelegenheit die Reduzierung von Preisen für bestimmte Produkte genehmigt hat.

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Für die 5 stichprobenhaft überprüften Produkte ergibt sich nach allem noch eine ausstehende Lizenzgebühr in Höhe von 3.781,92 €; die Klägerin hat diesen Betrag auf der Grundlage der Anlagen zum Schreiben der Wirtschaftsprüfer vom 15.04.2002 zutreffend errechnet.

30

3.

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Die Beklagte ist desweiteren verpflichtet, die Kosten der Wirtschaftsprüfer in Höhe von 3.500,00 € zu erstatten. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 6 Ziff. 6 des Lizenzvertrages. Die Buchprüfung hat Abrechnungsmängel ergeben, die den Betrag von 511,29 € (1.000,00 DM) übersteigen.

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4.

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Schließlich ist die Beklagte verpflichtet, die von ihr einbehaltenen Lizenzgebühren in Höhe von 5.969,74 € an die Klägerin auszuzahlen. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme der Anwaltskosten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Die Klägerin hat die Entstehung dieser Anwaltskosten auch nicht in irgendeiner Weise schuldhaft veranlaßt. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Klage der amerikanischen Gesellschaft gegen die Beklagte von den Brüsseler Gerichten abgewiesen worden ist. Schon aus diesem Grund kann die Klägerin nicht die Verpflichtung treffen, die von der Beklagten aufgewendeten Anwaltskosten zu erstatten.

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5.

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Aus den vorstehen unter 1. und 2. wiedergegebenen Darlegungen ergibt sich, dass auch die Feststellung auszusprechen war, dass die Beklagte verpflichtet ist, diejenigen Lizenzgebühren zu zahlen, die sich (über die bereits geleisteten Lizenzzahlungen hinaus) aus der Auskunftserteilung ergeben.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt. Gemäß § 197 BGB a.F. verjähren die Ansprüche auf Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen in 4 Jahren. Darunter fallen Lizenzansprüche (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1059, 1060). Zum Beginn der Verjährung und deren Ablauf kann auf die zutreffenden Darlegungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 06.09.2004, Seite 15, verwiesen werden. Die Klägerin hat ihre Klage bei Gericht am 30.12.2003 eingereicht. Die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahre 1999 ist damit gehemmt. Diese Wirkung trat mit Eingang der Klage bei Gericht ein, da die Zustellung der Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist. Bereits am 05.01.2004 hat die Klägerin einen Verrechnungsscheck über die Gerichtskosten und die Übersetzungskosten eingereicht, so dass das Verfahren zur Zustellung der Klage an die belgische Beklagte in Gang gesetzt werden konnte.

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Die Zinsansprüche der Klägerin haben ihre Grundlage in § 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenansprüche beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.

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Der Schriftsatz der Beklagten vom 18.10.2004 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

40

Streitwert: 63.251,66 €.