Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·12 O 621/03·29.11.2005

Vergütung für Wettbewerbsentwurf „Neuss Hessentor“: keine Verwendung und unschlüssiger Vortrag

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (Architektenwettbewerb/GRW)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der klagende Architekt verlangte von der Stadt eine Vergütung, weil diese angeblich wesentliche Teile seines preisgekrönten Wettbewerbsentwurfs (u.a. Freianlagen, Brücke, Verkehrsführung) in einer späteren Verkehrsvariante nutze. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger die konkreten eigenen Planungsleistungen und deren Übernahme durch die Stadt nicht hinreichend substantiiert darlegte. Für die Verkehrsplanung sei zudem eine urheberrechtlich relevante Übernahme nur als Vervielfältigung der konkreten Darstellung (Plan) geschützt, wozu es an Vortrag fehle. Auch Nr. 7.3.2 GRW 1995 setze eine „Verwendung“ der Wettbewerbsarbeit voraus, die angesichts abweichender Planungsvariante und fehlender Realisierungsfestlegung nicht feststellbar war.

Ausgang: Zahlungsklage auf Vergütung wegen angeblicher Nutzung des Wettbewerbsentwurfs mangels substantiierten Vortrags und fehlender feststellbarer Verwendung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf Urheberrechtsverletzung gestützter Vergütungsanspruch erfordert schlüssigen Vortrag dazu, welche konkreten schöpferischen Planungsleistungen erbracht wurden und in welcher konkreten Form der Anspruchsgegner diese übernommen hat.

2

Bei Darstellungen technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) ist grundsätzlich die konkrete Darstellung im Plan geschützt; eine Nutzungshandlung ist daher substantiiert als Übernahme/Vervielfältigung dieser Darstellung darzulegen.

3

Ein Vergütungsanspruch nach Nr. 7.3.2 GRW 1995 setzt voraus, dass eine Wettbewerbsarbeit oder Teile davon tatsächlich „verwendet“ werden; bloße Ähnlichkeiten, allgemeine Ideen oder noch offene Planungsabsichten genügen nicht.

4

Lässt sich anhand der vorgelegten Unterlagen eine Umsetzung des Wettbewerbsentwurfs wegen wesentlicher konzeptioneller Abweichungen nicht feststellen, scheidet ein Anspruch wegen Verwendung der Wettbewerbsarbeit aus.

5

Unsubstantiiertes Vorbringen zu angeblichen späteren Planungsentscheidungen („wird umgesetzt“) rechtfertigt keine Beweisaufnahme, wenn diese auf eine Ausforschung hinausliefe.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrag vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger ist Architekt in Neuss, er führte zusammen mit seinem im März 2005 verstorbenen Vater Robert Ingenhoven, der ursprünglich auch Kläger in diesem Rechtsstreit war, die Architektengemeinschaft Ingenhoven und Ingenhoven in Neuss. Beide nahmen an dem Realisierungswettbewerb "Neuss Hessentor" teil, den die Beklagte im Jahre 1999 auslobte.

2

Unter Nr. 3 der Wettbewerbsbedingungen beschrieb die Beklagte die Aufgabe des Wettbewerbs wie folgt:

3

"Aufgabe dieses Verfahrens ist der Entwurf einer Konzeption für die Neuordnung und Entwicklung der südöstlichen Innenstadt von Neuss. Das Wettbewerbsgebiet (Größe: 11,5 ha) zwischen der Neusser Altstadt und dem Hafen soll im gesamtstädtischen Kontext neu geordnet und vor allem fußgängerfreundlich an die Innenstadt angebunden werden. Neben der verkehrlichen und freiraumplanerischen Umgestaltung der Verkehrsflächen soll der Busbahnhof und der Bereich südlich und westlich des Hafenbeckens überplant werden. Hierbei steht insbesondere die Entwicklung von Gewerbe- und Freizeitnutzung im Vordergrund. Besondere Berücksichtigung bedarf die historische Stadtbefestigung, die herausgearbeitet und wieder erlebbar gemacht werden soll."

4

Der Durchführung des Wettbewerbs lagen die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerber auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens" (GRW 1995) zugrunde. Das Preisgericht vergab zwei erste Preise: einmal an den Kläger und seinen Vater, zum anderen an die Architekten Ralph Möller und Partner aus Darmstadt. Auf Anregung des Preisgerichts folgte eine Überarbeitung der Entwürfe der beiden ersten Preisträger.

5

Im Jahre 2001 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro Spiekermann, das mit der Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans für das ganze Stadtgebiet beauftragt ist, mit einer Machbarkeitsstudie für die Verkehrserschließung der "Hafeninsel I" zwischen den Hafenbecken 1 und 2 zur Vorbereitung der Aufstellung eines Bebauungsplans, der auch den Wendersplatz und den westlich am Hafenbecken 1 entlang verlaufenden Straßenzug Batteriestraße / Rheintorstraße umfassen soll. Der Rat der Beklagten schloss sich in seiner Sitzung vom 5. Juli 2002 der Empfehlung des Verkehrsplaners Spiekermann an, die Verlegung des Durchgangsverkehrs aus der Batteriestraße/Rheintorstraße auf eine neue Ost-Tangente zwischen den Hafenbecken 1 und 2 zu verlagern. Aufgrund entsprechender Beratungsunterlagen stimmten am 2. März 2004 der Planungsausschuss und am 26. März 2004 der Rat den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens "Machbarkeitssstudie Hafenmohle 1" des Ingenieurbüros Spiekermann zu. Am 29. April 2003 beschloss der Planungsausschuss der Beklagten, der Beklagten zu empfehlen, "die Variante 4 b für die weiteren Planungen und Berechnungen der Ost-Tangente, die zukünftige Gestaltung des Wendersplatzes sowie die weitere Planung der Stadtbahntrasse U 81 zugrundezulegen.". Die Verwaltung wurde beauftragt, die weitere Trassenplanung der Ost-Tangente im Bereich Wendersplatz auf Basis der vom Gutachter empfohlenen Trassenvariante 4 b vorzunehmen.

6

Die soeben geschilderten Vorkommnisse bilden für den Kläger die Veranlassung für die vorliegende Klage. Er ist der Ansicht, bei der sogenannten Planungsvariante 4 b handele es sich, abgesehen von ganz unerheblichen Änderungen, um die preisgekrönte Wettbewerbsplanung des Klägers und seines Vaters. Die Beklagte nutze also deren Wettbewerbsplanung. Der Wettbewerbsentwurf des Klägers und seines Vaters umfasse eine Objektplanung (Darstellung von Gebäuden), eine Freianlagenplanung, ein Brückenbauwerk sowie eine Verkehrsplanung nebst Verkehrsanlagen und zeichne sich insbesondere durch die Planungsidee einer Verkehrsberuhigung der Batteriestraße und der Hammer Landstraße aus; diese Verkehrsberuhigung werde durch eine Ableitung des Straßenverkehrs über eine Verlegung des Europa-Dammes mit Einmündung des Verkehrs vom Europa-Damm in das derzeit industriell genutzte Hafengebiet jenseits der Batteriestraße erreicht; von dort solle der Verkehr gemäß der Planung über eine hinter dem Multiplex-Kino im Bereich der Rheintorstraße (Verlängerung der Batteriestraße) zu errichtende Brücke wieder auf die andere Seite des Hafens fließen. Ein Vergleich der Planungen zeige auf, dass die Beklagte - entsprechend der preisgekrönten Idee des Klägers und seines Vaters - die Hammer Landstraße und die Batteriestraße verkehrsentlasten wolle, indem der Verkehr über den verlegten Europa-Damm in das Hafengebiet und vom Hafengebiet über eine Brücke auf die andere Seite des Hafenbeckens abgeleitet werde.

7

Die Wettbewerbsplanung - so wie sie als "Ensemble" beschrieben sei - genieße Urheberrechtsschutz. Indem die Beklagte die Wettbewerbsplanung des Kägers und seines Vaters überarbeitet und umgestaltet habe, habe sie die Urheberrechte des Klägers und seines Vaters verletzt. Ein Zahlungsanspruch folge aus § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz und zusätzlich aus Nr. 7.3.2. der GRW 1995, der auf eine der Leistung entsprechende Vergütung abstelle. Der Wettbewerbsentwurf des Klägers und seines Vaters umfasse vorliegend die Leistungsphasen I und II und teilweise III der Freianlagenplanung, der Verkehrsanlagen, des Ingenieurbauwerkes sowie teilweise die verkehrsplanerischen Leistungen. Unter Hinzufügung eines angemessenen Zuschlags errechne sich bei Berücksichtigung der jeweils zutreffenden Honorarzone und der anrechenbaren Kosten sowie unter Abzug des erhaltenen Preisgeldes ein von der Beklagten zu zahlender Vergütungsbetrag in Höhe von 1.009.877,00 Euro.

8

Der Kläger, der vorträgt, die Alleinerbin nach Herrn Robert Ingenhoven habe ihm sämtliche eventuellen Mit-Benutzungsrechte des Verstorbenen Herrn Robert Ingenhoven an der streitgegenständlichen Planung übertragen, beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.009.877,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein. Sie beabsichtige keine Realisierung der Wettbewerbsaufgabe und habe dementsprechend auch keine Aufträge vergeben. Das Ingenieurbüro Spiekermann sei nicht mit der Wettbewerbsumsetzung, sondern mit der Planung der Erschließung des ehemaligen Case-Geländes beauftragt. Der Wettbewerb hingegen habe ein ganz anderes Ziel verfolgt.

13

Eine gegenständliche Übereinstimmung zwischen dem Wettbewerbsentwurf des Klägers und seines Vaters und dem Verkehrsgutachten "Machbarkeitsstudio Hafenmole I" des Ingenieurbüros Spiekermann komme ausschließlich hinsichtlich eines Teils, nämlich der Verkehrsplanung, in Betracht.

14

Die Darstellung der Verkehrsführung sei indessen nicht urheberrechtlich schutzfähig im Sinnne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz. Die Verkerhrsplanung sei zudem nicht von dem Kläger und seinem Vater, sondern von einem von beiden beauftragten Ingenieurbüro als Nachunternehmer erstellt worden. Sie, die Beklagte, habe die Wettbewerbsplanung nicht umgesetzt, also weder vervielfältigt noch bearbeitet oder umgestaltet. Sie habe den Entwurf auch tatsächlich nicht ausgeführt und beabsichtige dies nicht. Sie habe auch nicht die geplanten Freianlagen überarbeitet oder gar errichtet. Sie, die Beklagte, habe auch nicht eine Idee des Klägers und seines Vaters umgesetzt, eine Brücke zu bauen. Die kurvenförmige Führung der Straßenverbindung vom Europa-Damm zur Hammer Landstraße schließlich könne schon deshalb keine Verwendung des Wettbewerbsentwurfs des Klägers und seines Vaters darstellen, weil sie sich aufgrund der kurvenförmigen Grenze der Rennbahn zwingend aufdränge und dieser Bestandteil der Verkehrsplanung mithin gerade kein charakteristischer Gestaltungsbestandteil des Entwurfs des Klägers und seines Vaters sei.

15

Der Zahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht aus Nr. 7.3.2. GRW 1995 begründet. Bei dieser Bestimmung handele es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das Urheberrecht. Die Planung des Klägers und seines Vaters sei jedoch nicht urheberrechtsschutzfähig; darüber hinaus verwende die Beklagte auch nicht eine Wettbewerbsarbeit des Klägers und seines Vaters.

16

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechelten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist nicht sachlich gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.

19

Der Kläger hat in seiner Klageschrift und im weiteren Schriftsatz vom 14. Januar 2005 seine Vergütungsansprüche zunächst auf § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz mit der Begründung gestützt, die Entwürfe des Klägers und seines Vaters genössen Urheberrechtsschutz. Er hat sodann seinen Zahlungsanspruch auf die "Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerber auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens" (im Folgenden: GRW 1995), und zwar auf die Nr. 7.3.2 gestützt und vorgetragen, für einen Anspruch auf dieser Grundlage komme es nicht darauf an, ob die Wettbewerbsplanung tatsächlich Urheberrechtsschutz im Sinne von § 2 Urheberrechtsgesetz genieße. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger - ausgehend von Ziffer I. des Hinweisbeschlusses des Gerichts vom 26. Januar 2005 - das Gericht um Mitteilung dahin gebeten, ob es auch für die Anspruchsgrundlage gemäß Nr. 7.3.2 der GRW 1995 davon ausgehe, dass Voraussetzung für die Anwendung dieser Anspruchsgrundlage die Urheberrechtsfähigkeit der Planung sei; er hat für den Fall, dass das Gericht diese Frage bejahe, angekündigt, Sachverständigengutachten vorzulegen, die die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Wettbewerbsplanungen darlegten. Das Gericht hat einen entsprechenden Hinweis nicht erteilt. Er war auch nicht angebracht. Dem Kläger sind die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zuzuerkennen, weil er entweder nicht vorgetragen hat, welche einzelnen Planungen er konkret erbracht hat - so dass auch die Vorlage eines Sachversändigengutachtens nicht in Betracht zu ziehen war -, oder in jedem Falle nicht festzustellen ist, dass die Beklagte - wie der Kläger behauptet - die Wettbewerbsplanung umgesetzt hat oder umsetzt. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

20

1.

21

Der Kläger trägt vor, der Wettbewerbsentwurf umfasse zunächst eine Objektplanung (Darstellung von Gebäuden) und eine Freianlagenplanung. Ein Höhepunkt der Wettbewerbsplanung sei die Umwandlung und Vergrößerung des derzeit als Parkplatz genutzten Wendersplatzes in eine Parkanlage mit Freizeitangeboten und fußläufiger Verbindung zur Rennbahn sowie die Planung des Platzes am Kehlturm (Bereich Busbahnhof). Die Beklagte setze nunmehr - so der weitere Vortrag des Klägers - die Freianlagenplanung, die Verkehrsanlagen sowie die Brückenplanung des Klägers und seines Vaters um; mit der Realisierung der Wettbewerbsidee "Umbau der Cretschmar-Halle" habe die Beklagte ein anderes Architekturbüro beauftragt. Insgesamt trägt der Kläger vor, die Umgestaltung des preisgekrönten Wettbewerbsentwurfs verletze das Urheberrecht des Klägers und seines Vaters. Dem Gericht ist es indes nicht möglich, im Einzelnen festzustellen, wie die soeben erwähnten Planungen gestaltet sind, welche Planungen der Kläger und sein Vater also im Einzelnen und ganz konkret erstellt haben. Es ist nicht konkret dargelegt, worum es sich bei dem "Umbau der Cretschmar-Halle" handelt, wie demnach der konkrete Teil des Wettbewerbsentwurfs in diesem Teil aussieht. Des gleichen fehlt jede nähere Darlegung zur Art und Weise der Planung der Parkanlage am Wendersplatz und der Planung des Platzes am Kehlturm. Aus den Anlagen K 1 und K 2 lässt sich hierzu konkret nichts ersehen. Das gleiche gilt für das von dem Kläger angeführte "Brückenbauwerk": Es ist nicht dargelegt, welche Brücke geplant worden ist und wie diese Brücke aussieht. Schließlich fehlen auch jedwede Darlegungen zu Aussehen des Omnisbusbahnhofs, der nach dem Vorbringen des Klägers Teil des Wettbewerbsentwurfes ist. Aufgrund des entsprechenden Hinweises im Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2005 unter I. hat der Kläger weitere Planungsunterlagen vorgelegt. Diese Unterlagen lassen indes die konkrete Ausgestaltung der soeben angesprochenen Planunsteile nicht erkennen. Das Gericht hat sodann in seinem Hinweisbeschluss vom 26. Januar 2005 unter Ziffer II. den Kläger gebeten, anhand einer jeden von ihm erwähnten Planung im Einzelnen darzulegen, inwiefern welcher konkrete Planungsentwurf der Kläger durch welche konkrete Planung der Beklagten umgesetzt bzw. übernommen worden ist. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, Gegenstand der Objektplanung sei u.a. die Sanierung des Gebäudes Batteriestraße; diese Planung habe die Beklagte verwendet. Insoweit kann indes nicht nachvollzogen werden, ob und inwiefern die Beklagte die Planung in der Tat verwendet hat. Es fehlen jede näheren Angaben zu dem, was die Beklagte gemacht haben soll. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern eine "Sanierung" erfolgt ist und wie diese - im Vergleich zur Planung des Klägers - aussieht. Der Kläger hat des weiteren vorgetragen, die übrigen Wettbewerbsteilnehmer planten den Abriss der Cretschmar-Halle; mithin liege eine Verwendung der Planung des Klägers vor. Dem Gericht ist es nicht möglich, die vorgetragene "Verwendung" nachzuvollziehen, da keinerlei konkrete Umstände hierfür vorgetragen sind. Der Kläger legt dar, die Freianlagenplanung aus dem Wettbewerb - also die Planung des Wendersplatzes - setze die Beklagte ebenfalls um; dies folge auch aus der Verkehrsplanung Spiekermann, denn diese sehe die für die Realisierung der Freianlagenplanung erforderlichen Freiflächen vor. Das Vorbringen des Klägers kann indes im Einzelnen nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass - wie bereits erörtert - jedwede Einzelheiten für die Planung des Klägers und seines Vaters in Bezug auf den Wendersplatz fehlen, ist auch nicht im Einzelnen vorgetragen, wie die "Verkehrsplanung Spiekermann" in Bezug auf den Wendersplatz im Einzelnen konkret aussieht. Es fehlt jedwede Schilderung der Einzelheiten der Planungen. Die von den Parteien im Einzelnen vorgelegten Unterlagen lassen es ohne jedwede Erläuterungen des Klägers nicht möglich sein, die konkreten Einzelheiten der Planungen und dasjenige, was die Wettbewerbsidee des Klägers und seines Vaters ausmacht, zu erkennen.

22

Schließlich trägt der Kläger vor, die Beklagte realisiere darüber hinaus auch die Planung des Brückenbauwerks; die Planung Spiekermann sehe allerdings auch insoweit eine Änderung der Wettbewerbsplanung vor, als das Brückenbauwerk an anderer Stelle errichtet werden solle; sie verwende mithin auch diese Wettbewerbsplanung. Auch dieses Vorbringen des Klägers lässt jedwede klare Darlegung dazu vermissen, in welcher Hinsicht die Beklagte die Planung des "Brückenbauwerks" umsetzt. Es ist schon nicht vorgetragen, wie das Brückenbauwerk aussieht, welches die Beklagte errichten soll. Die gleiche Überlegung gilt auch für den Vortrag des Klägers in seinem letzten Schriftsatz vom 11. Oktober 2005, das Brückenbauwerk sei nunmehr nahezu dort vorgesehen, wo der Kläger es geplant habe. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, wie das Brückenbauwerk aussieht, welches die Beklagte nunmehr dort errichten solle, wo es der Kläger vorgesehen habe.

23

2.

24

Der Wettbewerbsentwurf des Klägers und seines Vaters vermag schließlich auch nicht insoweit die Grundlage für die geltend gemachten Vergütungsansprüche zu sein, als es um die konzipierte Verkehrsplanung geht. Zum Teil der Verkehrsplanung des Wettbewerbsentwurfs trägt der Kläger u.a. vor, dass diese sich auszeichne

25

"...insbesondere durch die Planungsidee einer Verkehrsberuhigung der Batteriestraße und der Hammer Landstraße (beides zur Zeit stark befahrene mehrspurige Hauptstraßen)...; diese Verkehrberuhigung wird durch ein Ableiten des Straßenverkehrs über eine Verlegung des Europa-Dammes mit Einmündung des Verkehrs vom Europa-Damm in das derzeit industriell genutzte Hafengebiet jenseits der Batteriestraße erreicht; von dort soll der Verkehr- so die Planung der Kläger - über eine hinter dem Multiplex-Kino im Bereich der Rheintorstraße (Verlängerung der Batteriestraße) zu errichtende Brücke wieder auf die "andere" Seite des Hafens fließen (Richtung Heerdt)."

26

Im Erläuterungsbericht "Wettbewerb Hessentor" schreiben der Kläger und sein Vater u.a.:

27

"Ohne übertriebenen Aufwand... schlagen wir vor, der sich aus dem Europa-Damm entwickelnde Hessentor-Damm, auf Höhe der Straße Am Kehlturm ...um die Galopprennbahn herum, direkt in die zwischen den Hafenbecken I und II gelegene Industriestraße zu führen. ...

28

Unser Entwurf schreibt nicht vor, an welcher Stelle der notwendige Brückenanschluss über das Hafenbecken I geführt werden muss. Wir denken jedoch im Kreuzungsbereich Colling-/Rheintorstraße in jedem Fall vor der Düsseldorfer Straße - bieten sich mehrere Möglichkeiten einer sinnvollen Anbindung an das Gegenüber.".

29

Es handelt sich bei der Planung des Klägers und seines Vaters um eine "Darstellung technischer Art" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz. Geschützt ist alleine die Darstellung im Plan, die auch nur gegen eine Übernahme im Sinne einer Vervielfältigung des Planes geschützt ist (vgl. z.B. BGH GRUR 1979, 464, 465 - Flughafenpläne; BGH GRUR 1985, 129, 131 - Elektrodenfabrik). Es kann dahinstehen, ob die Darstellung der Verkehrsführung im Wettbewerbsentwurf eine Schöpfungshöhe aufweist mit der Folge, dass der Art der Darstellung im Plan ein Urheberrechtsschutz zukommt. Für eine Vervielfältigung des konkreten Planes seitens der Beklagten ist von dem Kläger substantiiert nichts vorgetragen. Die Beklagte trägt in ihrer Klageerwiderung denn auch vor, sie habe den von dem Kläger und seinem Vater eingereichten Entwurf weder vervielfältigt noch bearbeitet oder umgestaltet.

30

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich ein Zahlungsanspruch auch nicht aus Nr. 7.3.2 der GRW 1995, auch wenn diese Bestimmung - wie der Kläger meint - eine Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht voraussetzt. Ein Vergütungsanspruch kommt auch nach Nr. 7.3.2 GRW 1995 nur dann in Beracht, "wenn eine Wettbewerbsarbeit oder Teile davon verwendet werden". Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Realisierung der Wettbewerbsaufgabe beabsichtigt. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

31

Der Kläger sieht in dem Beschluss des Planungsausschusses vom 29. April 2003, mit dem die Verwaltung beauftragt wird,

32

"die weitere Trassenplanung der Ost-Tangente im Bereich Wendersplatz auf Basis der vom Gutachter empfohlenen Trassenvariante 4 b vorzunehmen"

33

ein Umsetzen der Planungsideen des Klägers und seines Vaters und folgt daraus, dass die Beklagte die Wettbewerbsplanung nutze. Es geht dabei um die Planungsvariante 4 b des Ingenieurbüros Spiekermann, welches im Jahre 2001 mit der Erstellung des Verkehrsentwicklungsplans für das Stadtgebiet der Beklagten beauftragt worden ist. Alle Unterlagen, die beide Parteien nebst den entsprechenden Erläuterungen zu dieser Planungsvariante 4 b (Ost-Tangente) vorgelegt haben, machen indes deutlich, dass die Beklagte - wenn sie der Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Spiekermann folgen sollte - die Planung des Klägers und seines Vaters nicht umsetzt:

34

Nach dem Entwurf des Klägers und seines Vaters soll die Batteriestraße zum weit aus größten Teil nicht mehr für den Verkehr benutzt werden; sie soll in einem Wendehammer am südlichen Ende des Kinovorplatzes etwa in Höhe des Rheintorparkhauses enden. Nach der Planungsvariante 4 b soll die Batteriestraße benutzt, aber verkehrsberuhigt werden. Nach der Planung des Klägers und seines Vaters soll der Verkehr von der Batteriestraße in die Industriestraße verlegt werden. Die Planungsvariante 4 b enthält demgegenüber eine völlig andere Lösung: Die Schaffung einer neuen Ost-Tangente zwischen den Hafenbecken I und II. Der Verkehr soll vom Europa-Damm in das Hafengebiet weitläufig über die sogenannte neue Ost-Tangente (parallel zur Industriestraße) verlaufen, und zwar weiträumig am Hafenbecken II entlang. Während die Planung des Klägers und seines Vaters den Verkehr von der Industriestraße vor der Einmündung der Rheintorstraße in die Düsseldorfer Straße nach links über eine Brücke - "in jedem Falle vor der Düsseldorfer Straße" auf die Rheintorstraße und damit wieder stadteinwärts zurückführen lässt, sieht die Planungsvariante 4 b die Überführung des Verkehrs großräumig erst hinter dem Verkehrsknoten Rheintorstraße/Düsseldorfer Straße stadtauswärts auf die Düsseldorfer Straße und mit einem Anschluss an die über den Güterbahnhof führende Brücke vor. Welche Verkehrsführung und welche Entlastung welcher Straße die Planungsvariante 4 b im Vergleich zur Planung des Klägers und seines Vaters zum Gegenstand hat, wird sehr gut in den einander gegenüberliegenden Abbildungen der Anlagen K 8, TW 9 und TW 11 deutlich. Diese Unterlagen zeigen insbesondere, dass die als tragendes Element der Planung vorgesehene Verlegung des Verkehrs aus der Batteriestraße in die Industriestraße bei der Planungsvariante 4 b nicht beabsichtigt und auch nicht in ihr enthalten ist. Schwerpunkt der Planung gemäß der Variante 4 b ist vielmehr die weiträumige Verlegung des Hauptverkehrs über die neue Ost-Tangente jenseits der Industriestraße am Hafenbecken II. Es ist damit nicht feststellbar, dass die Beklagte die Planung des Klägers und seines Vaters insoweit in allen Einzelheiten umsetzt. Darüber hinaus trägt die Beklagte auch vor, sie habe sich hinsichtlich der planerischen Verwendung des Wettbewerbsgebiets nicht festgelegt; die Durchführung der Ost-Tangente hänge maßgeblich davon ab, ob dafür Zuschüsse gewährt würden. In der Tat lassen alle von beiden Parteien vorgelegten Planungsunterlagen nicht erkennen, dass die Beklagte zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein bestimmtes Verkehrskonzept umsetzt. Der Kläger hat auch Gegenteiliges nicht dargelegt; seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer bestimmten Beschlussfassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine bestimmte Planung im Wettbewerbsgebiet ausführt. Ihr Vorbringen im letzten Schriftsatz vom 11. Oktober 2005:

35

"...denn dem Kläger ist bekannt, dass die sogenannte Ost-Tangente längst aufgegeben ist, ... die Beklagte wird gemäß der Planung des Klägers den Verkehr vom Europa-Damm in die Industriestraße einleiten. Von der Industriestraße erfolgt die Anbindung an das Case-Gelände und fließt der Verkehr sodann über ein Brückenbauwerk zur Düsseldorfer Straße."

36

ist mangels jedweder hinreichend konkreter Einzelumstände unsubstantiiert. Es ist in keiner Weise dargelegt, wann diese Planung von der Beklagten beschlossen wurde und welchen konkreten Gegenstand ein solcher Planungsbeschluss hat. Es ist auch völlig offen, wann die Beklagte in Zukunft eine solche etwaige Planung umsetzen wird ("die Beklagte wird ..."). Die Vernehmung des von dem Kläger angegebenen Zeugen, Herrn Harnischmacher, würde zu einer Ausforschung führen.

37

Es bleibt eine einzige Übereinstimmung in der Planung des Klägers und seines Vaters mit der Planungsvariante 4 b, und zwar das Verschwenken der Straßenführung vom Europa-Damm aus auf die Hammer Landstraße unter Umgehung des jetzigen Kreuzungsbereichs. Die Planungsvariante 4 b sieht allerdings eine etwas steilere Kurve des Europa-Damms vor. Diese Idee der Verkehrsführung fand sich auch in der gleichen Weise in fünf weiteren Wettbewerbsentwürfen. Die Preisgerichtsbeurteilung (vgl. Anlage K 2) bewertet diesen Schwenk mit den Worten "Die bogenförmige Hammer Landstraße entlang der Rennbahn erscheint selbstverständlich". In jedem Falle gilt auch in Bezug auf diesen Teil, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte diesen Planungsteil zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt realisiert.

38

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.