UWG: Irreführende Werbung mit wissenschaftlich nicht belegter Kalkschutzwirkung
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverband nahm die Vertreiberin eines Wasserbehandlungsgeräts auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob Werbeaussagen zu Korrosions- und Kalkschutz sowie Abbau bestehender Ablagerungen wissenschaftlich abgesichert waren und ob der Verband aktivlegitimiert ist. Das LG Düsseldorf bejahte die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und untersagte die beanstandeten Aussagen als irreführend. Die Werbung suggeriere eine wissenschaftliche Absicherung, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht belegt war; Abmahnkosten wurden zugesprochen.
Ausgang: Unterlassung irreführender Werbeaussagen sowie Erstattung von Abmahnkosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt voraus, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, deren Waren oder Dienstleistungen so gleich oder verwandt sind, dass eine wettbewerbliche Beeinträchtigung zumindest mit geringer Wahrscheinlichkeit in Betracht kommt.
Für die Beurteilung der Aktivlegitimation sind auch solche Mitgliedsunternehmen einzubeziehen, die ihre Produkte mit Wirkungen bewerben, die im Marktauftritt des Beklagtenprodukts als (auch mittelbar) substituierbar erscheinen, sofern der Verkehr aus der Werbung auf eine entsprechende Wirkungsrichtung schließt.
Werden Wirkungsbehauptungen zu technischen Effekten eines Produkts in einem wissenschaftlich anmutenden Kontext (insbesondere durch detaillierte Funktionsbeschreibungen, Grafiken und Tabellen) dargestellt, kann dies beim Verkehr die Vorstellung hervorrufen, die behaupteten Wirkungen seien wissenschaftlich belegt.
Eine Werbung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie den Eindruck wissenschaftlicher Absicherung von Produktwirkungen erweckt, obwohl ein wissenschaftlich belastbarer Nachweis im Zeitpunkt der Werbung nicht vorliegt.
Folgenbehauptungen (z.B. Kosten- und Wartungsvorteile), die auf nicht belegten Wirkungsbehauptungen aufbauen, sind ebenfalls irreführend, wenn die zugrunde gelegten Wirkungen nicht hinreichend nachgewiesen sind.
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Wasserbehandlungsgerät „J“ und/ oder „T1“ mit der Angabe zu werben:
1.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
Härtestabilisation zur Vermeidung von Ablagerungen“,
2.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
Schutz von Wärmepumpen, Ventilen, Schiebern, Armaturen, Perlatoren“,
3.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
Schutz von Wärmezirkulationsleitungen“,
4.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
Keinen Aufwand […] kein Einsatz von Strom, Chemie […] und erhöhten Volumenstrom an den Abnahmestellen“,
5.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
schonender Abbau von bestehenden Inkrustierungen (Kalk +…)“,
6.
„Zu den bereits bestehenden Inkrustierungen bauen sich mit Einsatz des T1® keine neuen Ablagerungen auf.“,
7.
„Ventile und Schieber bleiben frei“,
8.
„Bei entsprechendem Wasserdurchsatz können alte Ablagerungen abgetragen werden“,
9.
„Turbulent fließendes Wasser fördert den Abtrag von […] und Inkrustierungen im Leitungssystem ohne Einsatz von aggressiven Säuren und Spültechniken. Innerhalb weniger Monate kommt es zur Bildung einer dünnen Kalkschutzschicht (Korrosionsschutz).
Vermeiden Sie teure Totalsanierungen, indem Sie frühzeitig den T1® einsetzen.“,
10.
„Die Industrie benötigt für ihre Fertigungsprozesse und Produktionsanlagen speziell aufbereitetes Brauch- und Prozesswasser. Ziel ist ein wirkungsvoller und kostenoptimierter Schutz vor […], Ablagerungen und Biofilmen. Aufeinander abgestimmte Gesamtlösungen von Wasserfassung, Filtration und Aufbereitung der industriell eingesetzten Wässer sind besonders gefragt.
Hier kann der J die Betriebsprozesse optimieren und Betriebskosten signifikant senken.“,
11.
„Vorteile durch den Einsatz des J,
Kosteneinsparung in Bereich Instandhaltung durch Verringerung von […] und Ablagerungen“,
12.
„Vorteile durch den Einsatz des J,
[…]
Verlängerung der Wartungsintervalle von Wärmetauschern, Maschinenkühlsystemen, Pumpen, etc.“,
13.
„Die Verhinderung von Kalkablagerungen beruht auf dem Einfluss von galvanischen Behandlung auf das Kristallisationsverhalten der Härtebilder. Die dabei gebildeten Ionen dienen als Kristallisationskerne und führen zu größeren Agglomeraten (Häufungen) der Ausfallprodukte. Die durch die galvanische Behandlung vergrößerten Partikel haben eine geringere Haftneigung und minimieren die Probleme mit hartem Kesselstein in Rohren und Anlagen.“
jeweils sofern dies geschieht, wie im Internet unter der Domain www.J2 (Anlage K 8) wiedergegeben.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. I. Als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
| Abschrift (Telekopie gemäß § 169 Abs. 3 ZPO) | ||
| 12 O 55/14 | ![]() | Verkündet am 11.03.2015O, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfaufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.01.2015durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht H, den Richter am Landgericht T und die Richterin H1
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Wasserbehandlungsgerät „J“ und/ oder „T1“ mit der Angabe zu werben:
1.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
Härtestabilisation zur Vermeidung von Ablagerungen“,
2.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
Schutz von Wärmepumpen, Ventilen, Schiebern, Armaturen, Perlatoren“,
3.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
Schutz von Wärmezirkulationsleitungen“,
4.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
Keinen Aufwand […] kein Einsatz von Strom, Chemie […] und erhöhten Volumenstrom an den Abnahmestellen“,
5.
„Der Einsatz des J bietet folgende Vorteile
[…]
schonender Abbau von bestehenden Inkrustierungen (Kalk +…)“,
6.
„Zu den bereits bestehenden Inkrustierungen bauen sich mit Einsatz des T1® keine neuen Ablagerungen auf.“,
7.
„Ventile und Schieber bleiben frei“,
8.
„Bei entsprechendem Wasserdurchsatz können alte Ablagerungen abgetragen werden“,
9.
„Turbulent fließendes Wasser fördert den Abtrag von […] und Inkrustierungen im Leitungssystem ohne Einsatz von aggressiven Säuren und Spültechniken. Innerhalb weniger Monate kommt es zur Bildung einer dünnen Kalkschutzschicht (Korrosionsschutz).
Vermeiden Sie teure Totalsanierungen, indem Sie frühzeitig den T1® einsetzen.“,
10.
„Die Industrie benötigt für ihre Fertigungsprozesse und Produktionsanlagen speziell aufbereitetes Brauch- und Prozesswasser. Ziel ist ein wirkungsvoller und kostenoptimierter Schutz vor […], Ablagerungen und Biofilmen. Aufeinander abgestimmte Gesamtlösungen von Wasserfassung, Filtration und Aufbereitung der industriell eingesetzten Wässer sind besonders gefragt.
Hier kann der J die Betriebsprozesse optimieren und Betriebskosten signifikant senken.“,
11.
„Vorteile durch den Einsatz des J,
Kosteneinsparung in Bereich Instandhaltung durch Verringerung von […] und Ablagerungen“,
12.
„Vorteile durch den Einsatz des J,
[…]
Verlängerung der Wartungsintervalle von Wärmetauschern, Maschinenkühlsystemen, Pumpen, etc.“,
13.
„Die Verhinderung von Kalkablagerungen beruht auf dem Einfluss von galvanischen Behandlung auf das Kristallisationsverhalten der Härtebilder. Die dabei gebildeten Ionen dienen als Kristallisationskerne und führen zu größeren Agglomeraten (Häufungen) der Ausfallprodukte. Die durch die galvanische Behandlung vergrößerten Partikel haben eine geringere Haftneigung und minimieren die Probleme mit hartem Kesselstein in Rohren und Anlagen.“
jeweils sofern dies geschieht, wie im Internet unter der Domain www.J2 (Anlage K 8) wiedergegeben.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. I. Als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
IV.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, unter anderem die Achtung auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, zählen.
Wegen der Unternehmen, die zu den Mitgliedern des Klägers zählen, deren Umsätze sowie Vertriebsgebiete wird auf die Mitgliederliste verwiesen (Anlage K 1).
Die Beklagte vertreibt den sog. „T3“, ein innerhalb einer Wasserleitung angeordnetes Gerät, das dem Schutz vor Korrosion und Kalkablagerungen sowie der Minimierung bereits bestehender Verkalkung dienen soll. Eine desinfizierende Wirkung gegen Bakterien, Legionellen oder Vieren hat das streitgegenständliche Produkt nicht. Es kann auch nicht unmittelbar außerhalb von Leitungssystemen, beispielsweise an Spülbecken, in Kaffeemaschienen, Toiletten oder Duschen, zum Einsatz gelangen.
Das Produkt der Beklagten beruht auf der sog. Opferanodentechnik, bei der der zwischen einer Zinkopferanode und der Rohrleitung fließende elektrische Strom in Gestalt von Zinkmetallionen genutzt werden soll, um den beschriebenen Schutz zu bewirken. Das Zink der Zinkopferanode wird dadurch nach und nach aufgelöst.
Die Beklagte bewarb ihr Produkt im Rahmen ihres Internetauftritts mindestens seit Anfang Dezember 2013 unter anderem mit den in dem Klageantrag Ziff. I. 1. – I. 13. näher bezeichneten Aussagen. Wegen des genauen Inhalts des Internetauftritts wird auf screenshots der Internetseite der Beklagten mit der Adresse http://J2 (Anlage K 8) verwiesen.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 mahnte der Kläger, der die Aussagen für irreführend hält, die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der streitgegenständlichen Aussagen ab und forderte erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Der Kläger behauptet, die in den Aussagen Ziff. I. 1. – I. 13. genannten Wirkungen des Produkts der Beklagten seien wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
Der Kläger beruft sich zur Darlegung seiner Klagebefugnis/ Aktivlegitimation auf solche Mitglieder, die Wasseraufbereitungsgeräte oder -mittel zur Entkalkung nicht nur von Rohleitungssystemen, sondern auch von Haushaltsgeräten vertreiben.
Der Kläger begehrt mit der der Beklagten am 14.03.2014 zugestellten Klage Unterlassung sowie Erstattung ihm entstandener Abmahnkosten, wobei er unter Berufung auf eine Kostenermittlung für Abmahnungen aus dem Jahre 2012 einen Pauschalbetrag in Höhe von 166,60 € ansetzt.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das von der Zinkopferanode abgebaute, in Gestalt von Ionen in Wasser in Lösung gehende Zinkmetall habe die Nebenwirkung, dass es Kristallisationskerne für im Wasser enthaltene, aus der Lösung gehenden Kalk bilde, und dadurch die Anhaftung solcher Kalkagglomerate an den Rohrenden verringere. Zugleich würden Kalkablagerungen dadurch verhindert, dass die Rohrinnenwände glatter würden.
Die beworbenen Wirkungen des T3 würden sich zudem aus Erfahrungsberichten ergeben.
Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin genannten Mitglieder, unter denen sich auch solche befinden, die chemische Mittel zur Entkalkung von Haushaltsgeräten und Waschmittel vertreiben, könnten nicht als Anbieter von Ware gleicher oder verwandter Art angesehen werden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 28.01.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Wegen der Klagebefugnis des Klägers wird auf die folgenden Ausführungen zu dessen Aktivlegitimation Bezug genommen.
II.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu.
1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Die Aktivlegitimation eines klagenden rechtsfähigen Verbandes zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen setzt gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG voraus, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Einzubeziehen sind all diejenigen Mitglieder, deren Ware oder Dienstleistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann (Köhler, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, § 8, Rn. 3.35). Es reicht aus, dass die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben (a. a. O.).
Nach dieser Maßgabe sind vorliegend all diejenigen Mitglieder des Klägers zu berücksichtigen, die Mittel (auch chemische) oder andere Produkte zum Schutz vor Entkalkung/ vor Korrosion bzw. solche zur Beseitigung von bereits gebildetem Kalk bewirken.
Nach dem gerichtlichen Hinweis vom 16.01.2015 hat der Kläger unter Berufung auf die streitgegenständliche Werbung der Beklagten vorgetragen, dass der T3 zumindest mittelbar auch einen Schutz solcher Geräte bewirken kann, die naturgemäß mit Wasser in Berührung kommen. Dieser Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagte selbst beschreibt, dass der T3 das Kristallisationsverhalten des Wassers verändere, plausibel. Insbesondere aus der Beschreibung der Funktion des T3 – wie sie sich auf der streitgegenständlichen Homepage unter der Rubrik „Funktion“ befindet – schließt ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises in Form der Allgemeinheit, dass Wasser, das Rohrleitungssysteme mit einem T3 durchlaufen hat, zu weniger Kalkbildung neigt („Die Verhinderung von Kalkablagerungen beruht auf dem Einfluss der galvanischen Behandlung auf das Kristallisationsverhalten der Härtebildner.“). Ob das Wasser durch den Einsatz des T3 tatsächlich eine dauerhafte Veränderung hinsichtlich seiner kalkbildenden Eigenschaften erfährt, ist dabei nicht maßgeblich, solange ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs jedenfalls davon ausgeht, dass dies so ist. Dann aber liegt auch ein Rückschluss des angesprochenen Verkehrskreises nahe, dass aufgrund des weniger kalkhaltigen Wassers auch weniger entkalkende Mittel zur äußeren Anwendung auf Haushaltsgeräte, Duschen usw. notwendig sind, mit der Folge, dass eine Beeinträchtigung der Unternehmen, die diese Produkte anbieten, zumindest mit einer geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Eine Wasseraufbereitung in anderer Hinsicht leistet der T1 hingegen nicht, weshalb er auch nicht in Konkurrenz zu solchen Produkten steht, die allein aus geschmacklichen oder gesundheitsfördernden Gründen das Wasser bearbeiten.
Die Kammer hat im Einzelnen die folgenden Unternehmen bei der Frage, ob eine erhebliche Zahl von Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegt, einbezogen: (1) J3 Handelshaus GmbH, (2) I – Der Wasserladen C & S GbR, (3) V, (4) B GmbH, (5) O2, (6) T4 Naturware, (7) Q Products, (8) R Handel GmbH, (9) I2 GmbH, (10) X-Bio-Energie-Systeme, (11) C1 Service GmbH & Co. KG, (12) T5 GmbH, (13) I3 GmbH, (14) B2 GmbH, (15) I4, (16) P GmbH & Co. KG.
Soweit die Beklagte im Hinblick auf das von dem Mitglied X-Bio-Energie-Systeme angebotene Produkt („X“) die entkalkende Wirkung bestritten hat, hindert dies die Kammer nicht daran, das Unternehmen bei der Beurteilung der Aktivlegitimation zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit, dass das Mitgliedsunternehmen das Produkt gegenüber interessierten Endkunden mit dieser Wirkung bewirbt – was der Kläger durch Vorlage von screenshots der Internetseite der X-Bio-Energie-Systeme substantiiert dargelegt hat (Anlag K 30). Gleiches gilt im Hinblick auf die Mitglieder C1 Service GmbH & Co. KG und T5 GmbH, die ebenfalls Produkte mit entkalkender Wirkung bewerben (vgl. screenshots Anlage K 28 und K 32).
Die Kammer vermag hingegen nicht, die von dem Kläger angeführten Verbände (J4 e. V.; C e. V.; D e. V.) zu berücksichtigen, eine – auch nur geringe – Beeinträchtigung des Wettbewerbs der Unternehmen, die Mitglieder dieser Verbände sind, ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt im Hinblick auf den E. e. V. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich darin, dass sich die Mitbewerbereigenschaft bereits aufgrund der Bezeichnung des Verbandes ergebe. Weiter verweist er auf eine Entscheidung des Landgerichts München, deren Fallkonstellation auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht anwendbar ist.
Der räumlich gleiche Markt ergibt sich daraus, dass sowohl die von dem Kläger angeführten Unternehmen als auch die Beklagte bundesweit, insbesondere unter Nutzung des Internets, agieren.
Die angeführten Unternehmen bilden in der Summe auch eine erhebliche Anzahl.
Eine solche setzt voraus, dass aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/ oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (Köhler, ebd., § 8, Rn. 3.42a).
Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger, dem 16 Mitglieder – darunter solche mit einem Umsatz von mehr als 511.291.881,00 € (P GmbH & Co. KG) und mehr als 51.129.188,00 €) sowie einige mittelständische Unternehmen (J3 Handelshaus GmbH, I3 GmbH) – angehören, die Ware gleicher oder zumindest verwandter Art vertreiben, eine Aktivlegitimation nicht abgesprochen werden.
2.
Die angegriffenen Aussagen sind irreführend, denn sie erwecken den Eindruck, dass die beworbenen Wirkungen, insbesondere die Einwirkung des T3 auf das Kristallisationsverhalten des Wassers, in einem zur Herbeiführung des beworbenen Korrosionsschutzes, des Schutzes vor Verkalkungen und der Minimierung bestehender Verkalkungen hinreichenden Umfang, wissenschaftlich belegt ist, obwohl ein solcher Nachweis in dem Zeitpunkt, in dem die Werbung mit den angegriffenen Aussagen erfolgte, nicht gegeben war.
Eine Irreführung liegt vor, wenn die Angabe geeignet ist, zumindest bei einem erheblichen Teil der Umworbenen eine Vorstellung hervorzurufen, die mit den wirklichen Verhältnissen nicht im Einklang steht, und ihre Entscheidung so in wettbewerblich relevanter Art und Weise beeinflusst (Bornkamm, in: Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 33. Auflage, 2015, § 5, Rn. 2.65 f., 2.169). Maßgeblich für die Ermittlung der mit der Aussage hervorgerufenen Vorstellungen ist dabei das Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (BGH, GRUR 2004, 244 (245) – Marktführerschaft).
Nach dieser Maßgabe stellen sich die angegriffenen Aussagen als irreführend dar.
Die Kammer hat die Erwartungen, die der Verkehr an die streitgegenständlichen Aussagen knüpft, selbst beurteilt, da sich die Aussagen an die Allgemeinheit richten und der Tatrichter als Teil dieser Allgemeinheit regelmäßig ohne weiteres zur Feststellung der Verkehrsauffassung in der Lage ist (BGH, GRUR 2002, 550 (552) – Elternbriefe). Soweit sich die Aussagen teilweise auch an selbstständige Unternehmer in dem Bereich der Industrie richten (Antrag Ziff. I. 10 - I. 12), sieht sich die Kammer ebenfalls zu einer eigenen Ermittlung der Verkehrsauffassung in der Lage, da eine besondere Fachkenntnis für das Verständnis der Aussagen nicht erforderlich ist.
a)
Die angegriffenen Aussagen befassen sich allesamt unmittelbar oder mittelbar damit, dass der T3 vor Korrosion und Verkalkung schützt und bestehende Verkalkung minimieren kann.
Der Eindruck der wissenschaftlichen Absicherung dieser beworbenen Wirkungen des T3 wird unmittelbar durch die Beschreibung der Funktionsweise des T3 hervorgerufen. Die mit dem Antrag Ziff. I. 13. angegriffene Aussage ist Bestandteil dieser Beschreibung. Den übrigen angegriffenen Aussagen haftet zwar der Eindruck der wissenschaftlichen Absicherung nicht gleichermaßen an, sie sind jedoch im Lichte der den Gesamtkontext prägenden Beschreibung der Funktionsweise des T3 zu sehen.
Die angegriffene Aussage Ziff. I. 13. wird dem angesprochenen Verkehrskreis auf der Internetseite unter der Rubrik „Funktion“ präsentiert. Hier ist der T3 beschrieben. Die Beschreibung enthält aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises Bezugnahmen auf wissenschaftliche Untersuchungen. Der Bezug wird einerseits durch die Beschreibung als solche hergestellt, welche wissenschaftlich anmutet („Der T3 ist eine Anodentechnik […]. Die sich aufopfernde Anode behandelt den Vollvolumenstrom des zu schützenden Systems.“) sowie durch den Inhalt der Aussage Ziff. I. 13. selbst. Die daraus hervorgehende detaillierte Darstellung der Wirkungsweise kann von dem Verbraucher nur so verstanden werden, dass die Erkenntnis darüber aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen – nicht bloß aufgrund von Beobachtungen – gewonnen worden ist. Die Beschreibung der Funktionsweise wird durch eine Grafik sowie eine Tabelle, welche die Veränderung der Kristallpartikel im Trinkwasser zahlenmäßig verdeutlicht, ergänzt. Dies verstärkt auf Seiten des Verbrauchers den Eindruck der Wissenschaftlichkeit.
Der Gesamteindruck, in dem die weiteren angegriffenen Aussagen stehen, wird durch diese Darstellung der Funktionsweise des T3 bestimmt. Zwar erfolgt die Darstellung der Funktionsweise unter einem gesonderten Unterpunkt, sie ist gleichwohl mit zu dem Gesamtkontext zu zählen. Denn der Unterpunkt „Funktion“ steht in einer Reihe mit den Unterpunkten „Trinkwasser“ und „Industrie“, die die übrigen angegriffenen Aussagen enthalten, so dass für einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises eine inhaltliche Verbindung zwischen diesen Unterpunkten erzeugt wird. Dies lässt sich so beschreiben, dass der T3 aufgrund seiner Funktionsweise sowohl im Bereich der Trinkwasseraufbereitung als auch im industriellen Bereich eingesetzt werden kann. Es besteht so aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises eine Veranlassung auch zur Kenntnisnahme der in der Rubrik „Funktion“ enthaltenen Informationen. Hinzukommt, dass es sich um den T3 um ein Gerät handelt, welches nicht allgemein bekannt ist, und dessen Nutzen sich auch nicht ohne Weiteres erschließt. Auch dies begründet einen zusätzlichen Informationsbedarf des angesprochenen Verkehrskreises, der auf die Beschreibung der Funktion dieses Geräts daher mehr zurückgreift als in den Fällen, in denen ihm ein ohnehin bekanntes Haushaltsgerät angepriesen wird.
Die angegriffenen Aussagen Ziff. I. 1. („Härtestabilisation zur Vermeidung von Ablagerungen“), Ziff. I. 2. („Schutz von Wärmepumpen, Ventilen, Schiebern, Armaturen, Perlatoren“), Ziff. I. 3. („Schutz von Wärmezirkulationsleitungen“), Ziff. I. 4. („Keinen Aufwand, kein Einsatz von Strom, Chemie…und erhöhter Volumenstrom an den Abnahmestellen“), Aussage Ziff. I. 5. („schonender Abbau von bestehenden Inkrustierungen“), Aussage Ziff. I. 6. („kein Aufbau neuer Ablagerungen“), Ziff. I. 7. („Ventile und Schieber bleiben frei“), Aussage Ziff. I. 8. („Abtragen alter Ablagerungen“), Aussage Ziff. I. 9. („kein Einsatz von aggressiven Säuren oder Spültechniken“) lassen sich dem Unterpunkt „Trinkwasser“ entnehmen. Während die Aussagen Ziff. I. 1. – I. 3. und Ziff. I. 5. – I. 8. an unmittelbare Auswirkungen des T3 anknüpfen, enthalten die Aussagen Ziff. I. 4. und Ziff. I. 9. mittelbare Vorteile des T3, die darin bestehen, dass auf andere Mittel zur Entkalkung oder zum Schutz vor Kalk und Korrosion verzichtet werden kann. Die Aussage Ziff. I. 4. knüpft im Übrigen daran an, dass für den T3 kein Wartungsaufwand und kein erhöhter Strombedarf anfällt.
Die angegriffenen Aussagen Ziff. I. 10. („wirkungsvoller und kostenoptimierter Schutz vor Ablagerungen für industrielle Fertigungsprozesse“), Ziff. I. 11. („Kosteneinsparung durch Verringerung von Ablagerungen“) und Ziff. I. 12. („Verlängerung von Wartungsintervallen usw.“) sind in der Rubrik „Industrie“ genannt. Die Aussage Ziff. I. 10. knüpft an die Wirkung des T3, Schutz vor Kalk und Korrosion, unmittelbar an, während die Aussagen Ziff. I. 11. und Ziff. I.12. mittelbare Vorteil in Form von Kosteneinsparungen beschreiben.
b)
Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass es bisher keine wissenschaftlich belastbaren Nachweise für die beworbene Wirkungen des T3 gibt. Demgegenüber vermögen auch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen eine wissenschaftliche Absicherung in dem Zeitpunkt, in dem die werbenden Aussagen getätigt wurden, nicht darzutun. Zwar erscheint es nach diesen Unterlagen auch nicht ausgeschlossen, dass der T3 Kalk verringern/ vermeiden und einen Schutz vor Korrosion bewirken kann. Darauf kommt es jedoch im Hinblick darauf, dass mit den Aussagen bereits eine wissenschaftliche Absicherung suggeriert wird, nicht an.
Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Merkblatts des C2 Landesamts für Umwelt (Anlage K 26), war es jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt Juli 2010 nicht möglich, einen direkten Nachweis der Bildung von Kristallkeimen – welche die Beklagte als Funktionsweise ihres Produkts beschreibt – zu führen (Seite 2 d. MB), wenngleich auch nach dem Merkblatt eine Wirkung auf Kalkabscheideprozesse nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann.
Dafür, dass ein wissenschaftlicher Nachweis bisher nicht geführt ist, spricht auch die Studie „Trinkwasseraufbereiter – Stand der Technik auf dem Markt verfügbarer alternativer Anlagen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Steinbildung im Warmwasserbereich“ des Technologiezentrums Wasser L, Außenstelle E, Januar 2013 (Anlage K 18). Auch dieser Studie ist zu entnehmen, dass wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse, bei denen die Bildung von Kristallkeimen nachgewiesen werden konnte, bei der im Rahmen der Studie durchgeführten Recherche nicht gefunden wurden (Seite 7 d. Studie, Bl. 163 GA). Gleiches gilt im Hinblick auf die Auflösung vorhandener Ablagerungen. Die Studie nimmt zwar auf Hypothesen der Wirkungsweise Bezug, führt jedoch auch in diesem Zusammenhang aus, dass wissenschaftliche Nachweise nicht vorliegen (Seite 7, 8 d. Studie).
Das von der Beklagten vorgelegte Material lässt demgegenüber nicht erkennen, dass die Wirkungszusammenhänge wissenschaftlich festgestellt werden konnten.
Im Einzelnen:
Gutachten des Sachverständigen A vom 12.06.2007 (Anlage B 1)
Das Gutachten legt nahe, dass ein wissenschaftlicher Nachweis im Hinblick auf die Auflösung vorhandenen Kalks nicht geführt werden kann. Denn dort heißt es: „An keiner Stelle der Unterlagen wird eine Aussage darüber gemacht, dass bestehende Ablagerungen oder bestehende Inkrustrationen abgebaut werden. Dies wäre mit der galvanischen Wasserbehandlungstechnik die hier zum Einsatz kommt, technisch überhaupt nicht möglich.“ (Seite 8 d. Gutachtens).
„Der Einfluss eines elektrogalvanischen Systems auf die Ausfällung v. Kalk“ von der Universität N, Fakultät für Chemie und Chemische Technologie, Assistensprofessorin T6, September 2000 (Anlage B 3)
Die Studie befasst sich zum einen nicht mit dem Produkt der Beklagten, zum anderen ist ihr Ergebnis „eine leichte Zunahme des Kalkausfällungspotentials“, aus dem die Verfasserin lediglich die Vermutung herleitet, dass sich „weniger anhaftende Kalkablagerungen bilden und somit einer Verkalkung der Rohrleitung vorgebeugt werden kann.“ Zu der Frage, ob auch bereits vorhandener Kalk beseitigt wird, verhält sich die Studie nicht.
„scaling on heat transfer surfaces: chemical versus nonchemical control, School of Water sciences” (Anlage B 10):
Die Studie untersucht lediglich die Wirkung irgendwie gearteter elektrolytischer Methoden, nicht einem Gerät wie dem T3. So räumt dann die Beklagte auch selbst ein, dass eine Zink-Opferanode dort nicht verwendet wird. Zink werde vielmehr in anderer Form zu dosiert. Der Kläger bestreitet aber gerade, dass die verwendete Zinkopferanode die Wirkung haben kann, dass ein Kristallisationskern gebildet wird, der dann zur Anhaftung von Kalkablagerungen führt. Zur Auflösung vorhandenen Kalks verhält sich die Studie nicht.
„Scale reduction an scale modification effects induved by Zn and other metal species in physical water treatment, Department of Chemistry and Biochemistry, K, 2006, (Anlage B 11):
Gegenstand der Untersuchungen sind physikalische Wasserbehandlungsgeräte. Auf der Grundlage des feststehenden Sachvortrags handelt es sich bei dem T3 nicht um ein solches Wasseraufbereitungsgerät. Die Beklagte bezeichnet das Gerät als „elektrogalvanisches Gerät“ oder elektrolytisch arbeitendes Gerät. Das bereits erwähnte Merkblatt des C2 Landesamt für Umwelt (Anlage K 26), das insoweit nicht bestritten worden ist, legt nahe, dass es sich bei physikalischen Wasserbehandlungsgeräten um andere Geräte als elektrogalvanische Systeme handelt.
„Crystal growth and dissolution processes at the calcite-water interface in the presence of zinc ions“, Westfälische Wilhelms-Universität N2, Institut für Mineralogie, Journal of Crystal growth, 08.10.2004 (Anlage B 12):
Dem Bericht lässt sich nach dem Sachvortrag der Beklagten entnehmen, dass die Anwesenheit von Zinkionen im Wasser jedenfalls allmählich über einen längeren Zeitraum bestehende Inkrustrationen abbaut. Den streitgegenständlichen Aussagen ist schon nicht zu entnehmen, dass Inkrustrationen erst über einen langen Zeitraum beseitigt werden. Letztlich befasst sich auch dieser Bericht nicht damit, inwiefern die Wirkung durch ein mit einer Zinkopferanode arbeitendes Gerät bewirkt werden kann.
Arbeitsbericht „Forschungsauftrag ION T3“ der Universität S1 01.09. – 31.01.2002, Prof. Dr. H2/ Dr. S1 (Anlage B 13)
Im Rahmen der Untersuchung konnte zwar festgestellt werden, dass die Partikelkonzentration unter dem Einsatz des T3 erhöht werden konnte (Seite 4 d. Berichts), ein Anstieg der Zinkkonzentration sei – im Unterschied zu dem erwarteten Ergebnis – jedoch nicht festzustellen gewesen. Es bleibt insoweit unklar, ob die Wirkung der Vermeidung von Verkalkung als nachgewiesen erachtet werden kann. Der Bericht schließt mit dem Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der gemachten Beobachtungen weitere Vertiefungen der Analysen erfolgen müssen (Seite 11 d. Berichts) – was die Annahme rechtfertigt, dass noch keine sichere Aussage zu der Wirkung des T3 möglich ist.
Sofern sich die Beklagte auf Erfahrungsberichte stützt (Anlage B 2, B 6) sind diese – ungeachtet ihres Aussagegehalts – schon nicht geeignet, einen wissenschaftlichen Nachweis zu erbringen. Zwar mögen auch praktische Erfahrungen grundsätzlich geeignet sein, die Wirkungsweise eines Produkts nahezulegen. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, da die Werbeaussage der Beklagten aus der Sicht des angesprochenen Verkehrskreises wissenschaftlich abgesicherte Wirkungen beschreibt.
Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens kommt nach alledem nicht in Betracht. Ein solches Gutachten könnte allenfalls einen wissenschaftlichen Nachweis zu dem jetzigen Zeitpunkt erbringen, jedoch auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht zurückwirken.
Soweit die angegriffenen Aussagen lediglich mittelbar auf den beworbenen Wirkungen des T3 aufbauen, erweisen sich auch diese vor dem Hintergrund, dass die Wirkungen wissenschaftlich nicht abgesichert sind, als irreführend. Denn dadurch, dass nicht nachgewiesen ist, dass der T3 die beworbenen Wirkungen tatsächlich hat, ist gerade auch nicht hinreichend belegt, dass durch seinen Einsatz Kosten minimiert werden können, weil gerade andere Mittel und Verfahren zur Entkalkung und zum Schutz vor Korrosion nicht zur Anwendung gelangen müssen und auch Wartungsarbeiten wegen Kalk- und Korrosionsbildung nur in geringerem Umfang durchgeführt werden müssen.
3.
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der feststehenden Rechtsverstöße vermutet. Umstände, die die Vermutung entkräften, sind weder vorgebracht noch erkennbar.
III.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Die angesetzte Kostenpauschale, die von der Beklagten auch nicht angegriffen wird, erscheint unter Berücksichtigung der offengelegten Kostenberechnung angemessen.
IV.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Die Klage wurde der Beklagten am 14.03.2014 zugestellt, was in analoger Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB zu einem Zinsanspruch ab dem 15.03.2014 führt.
V.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Grundlage für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 ZPO.
Die Androhung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: bis zu 35.000,00 €
| H | Richter am Landgericht T ist | H1 |
| wegen Abordnung an ein anderes Gericht an der Unterschrift gehindert H |
