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Landgericht Düsseldorf·12 O 55/13·12.02.2013

Einstweilige Verfügung gegen ehrverletzende Internetäußerungen

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung bestimmter im Internet verbreiteter, nach ihrer Auffassung ehrverletzender Äußerungen. Das Landgericht Düsseldorf erließ aufgrund besonderer Dringlichkeit und unter Berücksichtigung einer Schutzschrift ohne mündliche Verhandlung die Unterlassungsverfügung und untersagte die wörtlich wiedergegebenen Passagen. Zur Durchsetzung wurden Zwangsmittel angedroht und die Kosten verteilt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung zur Unterlassung ehrverletzender Internetäußerungen wegen besonderer Dringlichkeit stattgegeben; Zwangsmittel angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei drohender und fortdauernder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht im einstweiligen Rechtsschutz ein Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerungen.

2

Eine einstweilige Verfügung kann im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt.

3

Die öffentliche Zugänglichmachung ehrverletzender Äußerungen im Internet kann eine Unterlassungsverpflichtung begründen, weil sie eine besonders weite Verbreitung bewirkt.

4

Zur Sicherung der Durchsetzbarkeit einer Unterlassungsverpflichtung kann das Gericht Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) androhen und diese gegebenenfalls auf den Geschäftsführer einer juristischen Person beziehen.

Tenor

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und unter Berücksichtigung der Schutzschrift vom 5. Februar 2013, untersagt,

über die Antragstellerin zu äußern und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:

und

und

und

wenn dies erfolgt wie nachstehend wiedergegeben:

E.                                                  11.01.2013 09:08

Das kleine Luder vom Lerchenberg

A – sie ist es nicht, sie heißt nur so – B. neigt ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann, und sagt: „Muss man Mitleid haben mit E.? Ein Mann, der sich unwohl fühlt, sich wähnt in einem Land voller Antisemiten und Judenfeinden. Ein anderes Bild hält er, offenbar, nicht aus. Nichts, aber auch gar nichts darf normaler werden. Da stand immer E. spitze Feder vor. Eine Waffe, sein Antisemitismusvorwurf, blieb haften. Warum ist er ein armer Mann? Weil es ihn bedrückt, hier zu leben? Er erzählte mir Anfang der 90er Jahre in einem Jerusalemer Cafe, wie er versuchte wegzuziehen. Er ging auch, nahm mehrmals medienwirksam Abschied von Deutschland. Mal zog es ihn, endgültig, nach New York, dann, lehitraot, nach Jerusalem, und dann kam er wieder, stellte sich zur Verfügung als Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung. Und jetzt ist Schluss damit? Ist er mit seinen Anwürfen gegen F. zu weit gegangen? E. hat überdreht. Eine Chronologie der E.-F.-Debatte.”

G.

An dieser Moderation muss das kleine Luder vom Lerchenberg lange gefeilt haben, vor allem das Bild mit dem „Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung” ist ihr besonders gut gelungen. Für so was wird die delirierende Hausfrau alle drei Wochen von London nach Mainz eingeflogen, wo sie die ”C.” auf D. moderiert. Von allen C.-Moderatoren und Moderatorinnen ist sie die dummste und unfähigste, was ihr sogar schon mal von H. mitten in einem Interview, das sie zu führen versuchte, bestätigt wurde. Der Besuch mit mir in einem Jerusalemer Cafe (was es I.?) Anfang der 90er Jahre muss wohl die absolute Climax ihres ansonsten an Höhepunkten armen Lebens gewesen sein. Wie sonst könnte sie sich an einen Cafehausbesuch vor 20 Jahren erinnern? Allerdings – Anfang der 90er Jahre lebte ich in Berlin und frequentierte Berliner Cafes, vor allem das J., garantiert ohne Frau A..

Und falls Sie bis jetzt nicht wussten, wofür sie Ihre GEZ-Beiträge bezahlen, jetzt wissen Sie es: Damit das A. es mir heimzahlen kann. Gründe dafür gibt es genug:

J.

K.

L.

M.

N.

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Kategorie(n): Kultur

II.

Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Antragsgegnerin zu 2.) zu vollziehen an deren Geschäftsführer, angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 1.) zu ¾ und der Antragsgegnerin zu 2.) zu ¼ auferlegt.

IV.

Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 12.02.2013 und ihrer Anlagen zugestellt werden.

V.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt, wovon auf den Antragsgegner zu 1.) 15.000,00 Euro und auf die Antragsgegnerin zu 2.) 5.000,00 Euro entfallen.

Rubrum

1

12 O 55/13
Landgericht DüsseldorfBeschluss
2

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

3

pp.

4

I.Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und unter Berücksichtigung der Schutzschrift vom 5. Februar 2013, untersagt,über die Antragstellerin zu äußern und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:1 „Das kleine Luder vom Lerchenberg”und2 „(…) A. – sie ist es nicht, sie heißt nur so – B. neigt ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann, (…)”und3 „Für so was wird die delirierende Hausfrau alle drei Wochen von London nach Mainz eingeflogen, wo sie die ′C.′ auf D. moderiert.und4 „von allen C.-Moderatoren und Moderatorinnen ist sie die dummste und unfähigste, (…).”wenn dies erfolgt wie nachstehend wiedergegeben:E.                                                  11.01.2013 09:08
Das kleine Luder vom LerchenbergA – sie ist es nicht, sie heißt nur so – B. neigt ihr Köpfchen zur Seite, damit der Verstand sich in einer Ecke konzentrieren kann, und sagt: „Muss man Mitleid haben mit E.? Ein Mann, der sich unwohl fühlt, sich wähnt in einem Land voller Antisemiten und Judenfeinden. Ein anderes Bild hält er, offenbar, nicht aus. Nichts, aber auch gar nichts darf normaler werden. Da stand immer E. spitze Feder vor. Eine Waffe, sein Antisemitismusvorwurf, blieb haften. Warum ist er ein armer Mann? Weil es ihn bedrückt, hier zu leben? Er erzählte mir Anfang der 90er Jahre in einem Jerusalemer Cafe, wie er versuchte wegzuziehen. Er ging auch, nahm mehrmals medienwirksam Abschied von Deutschland. Mal zog es ihn, endgültig, nach New York, dann, lehitraot, nach Jerusalem, und dann kam er wieder, stellte sich zur Verfügung als Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung. Und jetzt ist Schluss damit? Ist er mit seinen Anwürfen gegen F. zu weit gegangen? E. hat überdreht. Eine Chronologie der E.-F.-Debatte.”G.An dieser Moderation muss das kleine Luder vom Lerchenberg lange gefeilt haben, vor allem das Bild mit dem „Mühlstein der Vergangenheitsbewältigung” ist ihr besonders gut gelungen. Für so was wird die delirierende Hausfrau alle drei Wochen von London nach Mainz eingeflogen, wo sie die ”C.” auf D. moderiert. Von allen C.-Moderatoren und Moderatorinnen ist sie die dummste und unfähigste, was ihr sogar schon mal von H. mitten in einem Interview, das sie zu führen versuchte, bestätigt wurde. Der Besuch mit mir in einem Jerusalemer Cafe (was es I.?) Anfang der 90er Jahre muss wohl die absolute Climax ihres ansonsten an Höhepunkten armen Lebens gewesen sein. Wie sonst könnte sie sich an einen Cafehausbesuch vor 20 Jahren erinnern? Allerdings – Anfang der 90er Jahre lebte ich in Berlin und frequentierte Berliner Cafes, vor allem das J., garantiert ohne Frau A..Und falls Sie bis jetzt nicht wussten, wofür sie Ihre GEZ-Beiträge bezahlen, jetzt wissen Sie es: Damit das A. es mir heimzahlen kann. Gründe dafür gibt es genug:J.K.L.M.N.FeedbackPermanenter Link: DruckversionKategorie(n): Kultur
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II.Den Antragsgegnern werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Antragsgegnerin zu 2.) zu vollziehen an deren Geschäftsführer, angedroht.
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III.Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 1.) zu ¾ und der Antragsgegnerin zu 2.) zu ¼ auferlegt.
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IV.Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 12.02.2013 und ihrer Anlagen zugestellt werden.
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V.Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt, wovon auf den Antragsgegner zu 1.) 15.000,00 Euro und auf die Antragsgegnerin zu 2.) 5.000,00 Euro entfallen.
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Düsseldorf,  den 13. Februar 2013

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Landgericht, 12. Zivilkammer

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von GregoryVors. Richterin am LandgerichtSackermannRichter am LandgerichtKellnerRichterin