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Landgericht Düsseldorf·12 O 542/05·13.02.2007

Hinweisbeschluss: Darlegung und Beweis der Billigkeit von Preiserhöhungen (§ 315 Abs. 3 BGB)

ZivilrechtSchuldrechtPreisänderung (§ 315 BGB)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf gibt der Klägerin, einem Versorgungsunternehmen, in einem Hinweisbeschluss auf, die Billigkeit der Preiserhöhung zum 1.1.2005 nach § 315 Abs. 3 BGB detailliert darzulegen und zu beweisen. Es verlangt insbesondere Offenlegung der für die Erhöhung maßgeblichen Kalkulation, der preisbildenden Faktoren sowie zugrunde liegender Verträge und Rechnungen. Die Kammer fordert zudem den Vergleich von Plan- und Ist-Daten (Jahresabschluss 2005) und weist darauf hin, dass pauschale Angaben zu Bezugspreisen nicht genügen.

Ausgang: Hinweisbeschluss: Klägerin aufgegeben, Billigkeit der Preiserhöhung detailliert darzulegen und zu beweisen; Fristsetzung und Nachreichung von Jahresabschluss- und Kalkulationsunterlagen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Bestimmungsberechtigte nach § 315 Abs. 3 BGB trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine einseitig festgesetzte Preiserhöhung der Billigkeit entspricht.

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Zur Überprüfbarkeit der Billigkeit muss der Bestimmungsberechtigte die für die Erhöhung maßgebliche Kalkulation sowie die zugrunde liegenden preisbildenden Faktoren in geeigneter zahlenmäßiger Form darlegen und ggfs. beweisen.

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Die Offenlegungspflicht erstreckt sich grundsätzlich nur auf die der beanstandeten Erhöhung zugrunde liegenden Teile der Kalkulation; im Einzelfall kann jedoch die Gesamt­kalkulation erforderlich sein, wenn nur sie die Billigkeit belegt.

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Ein pauschaler Hinweis auf gestiegene Bezugspreise genügt nicht zur Beurteilung der Billigkeit, weil gestiegene Einzelkosten durch andere Kostensenkungen oder verringerte Refinanzierungskosten kompensiert sein können.

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Der Gewinnanteil ist bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen; die Klägerin muss jedoch nicht die konkrete Verwendung des Gewinns darlegen, soweit diese Verwendung für die Billigkeitsbeurteilung ohne Erheblichkeit bleibt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 315 Abs. 3 BGB

Tenor

12 O 542/05 Verkündet am 14.02.2007Nägeli, Justizangestellteals Urkundsbeamterder Geschäftsstelle

Landgericht Düsseldorf Hinweisbeschluss

In dem Rechtsstreit

Das Gericht ist - wie es bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 zum Ausdruck gebracht hat - der Auffassung, dass das Versorgungsunternehmen - hier: die Klägerin - die Billigkeit seiner Leistungsbestimmung nachvollziehbar erklären und ggfs. beweisen muss, weil nur angemessene Tarife verbindlich sind. Für die Klägerin ergeben sich damit Obliegenheiten, die die Kartellkammer des Landgerichts in ihren Beschlüssen vom 11. April 2006 und 7. November 2006 in dem Rechtsstreit 14 c O 179/05 im Einzelnen dargelegt hat. Die Kammer schließt sich der in diesen Beschlüssen zum Ausdruck kommenden Auffassung an und erteilt in Übereinstimmung mit diesen Beschlüssen folgende Hinweise:

I.

Die Klägerin hat die Billigkeit der in Rede stehenden Preiserhöhung in geeigneter Form darzulegen und zu beweisen. Die Darlegung und Beweisführung müssen es erlauben, die Billigkeit der Preiserhöhung zu überprüfen (vgl. BGH ZMR 2003, 566). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB dem Bestimmungsberechtigten, hier der Klägerin, ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist (BGHZ 41, 271, 279). Daraus folgt, dass nur überprüft werden kann, ob die Klägerin dieses Ermessen in angemessener Art und Weise ausgeübt hat. Hieran muss sich auch die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin orientieren.

Eine Überprüfung der Billigkeit der Preiserhöhung erfordert, dass dargelegt wird, welche preisbildenden Faktoren bei der Preiserhöhung herangezogen wurden. Um die Billigkeit einer Preiserhöhung überprüfen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, die für die Erhöhung maßgebliche Kalkulation darzulegen und ggfs. zu beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 74, 76). Es ist daher nicht erforderlich, dass die Klägerin ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation des Gaspreises insgesamt offenlegt. Da hier nur die Erhöhung von dem Widerspruch des Beklagten erfasst ist, hat die Klägerin auch nur insoweit eine Darlegungs- und Beweislast. Im Einzelfall kann es aber erforderlich sein, die gesamte Kalkulation offenzulegen, wenn sich nur aus dieser ergeben kann, dass die Preiserhöhung vom 1. Januar 2005 der Billigkeit entsprach.

In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch die von ihr behaupteten erhöhten Bezugskosten durch Vorlage der entsprechenden Verträge und Rechnungen darzulegen.

II.

Die Klägerin verfügt alleine über die notwendigen Informationen darüber, welche Faktoren für die Preisgestaltung im Einzelnen maßgeblich waren. Die Kammer muss durch den Vortrag der Klägerin in die Lage versetzt werden, die Preisgestaltung nachzuvollziehen. Ausreichend wäre in jedem Fall, eine Kalkulation der Gaspreise vor und nach der Erhöhung darzulegen und die Richtigkeit der darin enthaltenen Kalkulationsansätze zu beweisen. Die Offenlegung der Kosten- und Gewinnkalkulation muss durch das Gericht nachprüfbar sein. Hinsichtlich der für die Preiserhöhung maßgeblichen Faktoren müsste neben der prozentualen eine zahlenmäßige Offenlegung der Kalkulation erfolgen.

III.

Als zu berücksichtigende Faktoren für die Preiserhöhung kommen insbesondere in Betracht:

- Veränderungen der Netzentgelte

- Veränderungen bei den Finanzierungskosten

- Veränderungen bei den Sach- und Personalkosten

- Veränderungen bei den Vertriebskosten

- Veränderungen der Bezugskosten

- Zuordnung etwaiger Veränderungen auf die verschiedenen

Abnehmergruppen/Tarifgruppen

- Veränderungen des Gewinns durch die Preiserhöhung.

Alle Kostenveränderungen in der Vergangenheit, aber auch zu erwartende Veränderungen in der Zukunft können in die Preiskalkulation eingehen. Auch insoweit ist differenziert vorzutragen.

Nur wenn alle Veränderungen bei Preisbildungsfaktoren dargelegt und bewiesen sind, ist festzustellen, ob eine konkrete Preiserhöhung der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB entspricht. Die ausschließliche Benennung eines veränderten Faktors kann kein abschließendes Bild darüber geben. Erhöhungen eines Kostenfaktors können durch anderweitige Kostensenkungen kompensiert werden. Dem entsprechend kann allein aus erhöhten Bezugspreisen der Klägerin nicht auf die Billigkeit der Preiserhöhung gegenüber dem Beklagten geschlossen werden. Es wäre denkbar, dass andere Faktoren - beispielsweise Refinanzierungskosten - erheblich gesunken wären. Daher wäre eine entsprechende Erhöhung möglicherweise auch bei gestiegenen Bezugspreisen der Klägerin unbillig. Der Vergleich mit der Preisbildung unter Wettbewerbsbedingungen bestätigt dieses. Eine Weitergabe von gestiegenen Bezugspreisen erfolgt auch hier nicht notwendigerweise, sondern nur wenn der Wettbewerb als regulatives Element es erlaubt.

Gesteigerte Bezugspreise können dagegen eine Erhöhung des Gaspreises auch gegenüber dem Beklagten billig erscheinen lassen, wenn durch geeignete Beweismittel bewiesen wird, dass ausschließlich eine konkrete Veränderung des Bezugspreises zur Erhöhung geführt hat und alle anderen Faktoren sich nicht verändert haben. Diesem Maßstab genügt der Hinweis auf Preisveränderungen über die letzten Jahre und zukünftig zu erwartende Erhöhungen nicht. Diese Ausführungen zeigen vielmehr, dass die Klägerin ein weites Ermessen hat, wie sie Bezugspreiserhöhungen in ihre Kalkulation einbeziehen will. Somit kann allein der pauschale Hinweis auf erhöhte Bezugspreise nicht genügen, um die Billigkeit der Preiserhöhung zu beurteilen.

IV.

Wichtiges Element für die Frage der Billigkeit einer Preiserhöhung ist der Gewinnanteil, wobei eine Erhöhung des Gewinnanteils nicht notwendigerweise zur Unbilligkeit führt.

Von der Klägerin ist indes nicht darzulegen und zu beweisen, wie der bezeichnete Gewinnanteil eingesetzt wurde bzw. eingesetzt werden soll. Wie sich die Gewinnverwendung darstellt bzw. auch verändert hat, ist für die Frage nach der Billigkeit zunächst ohne Relevanz. Insbesondere die Verwendung als Rücklage, als Investitionsmittel oder als Verzinsung der Kapitaleinlage ist für die Billigkeit eines einseitig festgesetzten Preises allenfalls dann von Belang, wenn die Klägerin darzulegen vermag, dass wirtschaftliche Belange eine Gewinnerhöhung erfordern. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe einer Billigkeitskontrolle, die Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebs der anderen Vertragspartei zu überprüfen. Dies ergibt sich schon daraus, dass lediglich eine Ermessensüberprüfung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommen wird.

V.

Die Klägerin mag des weiteren darlegen, ob und in welcher Weise eine Zuordnung etwaiger Veränderungen der preisbildenden Faktoren auf verschiedene Abnehmer - und/oder Tarifgruppen erfolgt, insbesondere welche Veränderungen sich diesbezüglich jeweils hinsichtlich der Gewinne ergeben.

Der Klägerin wird weiterhin aufgegeben, nach Vorliegen ihres Jahresabschlusses für das Jahr 2005 die sich für dieses Jahr ergebenden Ist-Daten den darzulegenden Plan-Daten für dieses Jahr gegenüberzustellen.

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, sofern sich aus dem Jahresabschluss 2005 erhebliche Diskrepanzen zwischen den Plan-Daten und Ist-Daten ergeben, die Klägerin diese zu erläutern hat. Zwar musste die Kalkulation der Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 auf Grundlage der Plandaten für das Geschäftsjahr 2005 erfolgen, so dass etwaige Abweichungen zu den sich später aus dem Jahresabschluss ergebenden Ist-Daten regelmäßig bei der zeitlich nachfolgenden Preiskalkulation ihren Niederschlag finden müssen. Die Ermittlung der Plan-Daten muss indes nachvollziehbar sein.

VI.

Der Klägerin wird schließlich aufgegeben, den gerichtlichen Hinweisen - auch soweit einige Darlegungen in früheren Schriftsätzen bereits erfolgt sind - im Rahmen eines umfassenden Schriftsatzes nachzukommen und bereits vorgenommene Darlegungen in diesen Schriftsatz erneut einfließen zu lassen. Der Klägerin wird für ihren Vortrag eine Frist von vier Monaten nach Zugang dieses Beschlusses gesetzt.

Sodann werden weitere Maßnahmen von Amts wegen ergehen.

Landgericht Düsseldorf

12. Zivilkammer

von Gregory Dr. Wirtz Thomas

Vors. Richterin am LG Richter am LG Richter