UWG: „Marktführer im Bereich Solar“ als irreführende Spitzenstellungswerbung
KI-Zusammenfassung
Klägerinnen griffen Werbeaussagen einer Solarmodulherstellerin („Made in Germany“ und „Marktführer im Bereich Solar“) lauterkeitsrechtlich an. Das LG Düsseldorf untersagte die „Marktführer“-Behauptung, weil der Verkehr diese als quantitative Marktführerschaft nach Absatz/Umsatz versteht und die Beklagte diese Stellung nicht innehatte. Hinsichtlich „Made in Germany“ wies das Gericht die Klage ab, da sich die Angabe im Kontext nur auf Solarmodule/Solarstromlösungen gegenüber Fachkreisen beziehe und für in Deutschland vertriebene Module hinreichend zutreffe. Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden nur im Umfang der unzulässigen Marktführerwerbung zugesprochen; Abmahnkosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Unterlassung, Auskunft und Feststellung nur wegen irreführender „Marktführer“-Werbung; „Made in Germany“ und Abmahnkosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Werbung mit der Bezeichnung „Marktführer“ wird regelmäßig als Behauptung einer quantitativen Spitzenstellung nach Umsatz bzw. Absatz verstanden und ist irreführend, wenn diese Stellung tatsächlich nicht besteht (§ 5 Abs. 1 UWG).
Werbliche Hinweise auf Qualität, Service oder Kundenzufriedenheit ändern das Verkehrsverständnis der Aussage „Marktführer“ grundsätzlich nicht, wenn sie erkennbar nur als Begründung der behaupteten Absatzspitze dienen.
In Branchen, in denen Produkte nach Leistungskennzahlen vergleichbar sind, kann die Marktführerschaft vorrangig anhand solcher Leistungsdaten (z.B. abgesetzte Kapazität) zu bestimmen sein.
Die Herkunftsangabe „Made in Germany“ ist nicht schon deshalb irreführend, weil einzelne Herstellungsschritte im Ausland erfolgen; erforderlich ist, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang im Inland stattfindet und die Aussage im konkreten Werbekontext zutrifft.
Ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung lauterkeitsrechtlicher Schadensersatzansprüche kann sich bei feststehendem Wettbewerbsverstoß aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis i.V.m. Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr als „Marktführer im Bereich Solar“ zu bezeichnen, sofern dies wie in der Anlage K1 und damit wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt:
„T steht für Qualität, Service, langfristige Sicherheit, zufriedene Kunden, garantierte Leistungen und ist nicht ohne Grund Marktführer im Bereich Solar“.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziff. 1 bezeichnete Handlung begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägerinnen als Gesamtgläubiger zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, der diesen durch die Handlung gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1/9 und die Klägerinnen zu 8/9
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 72.000,00 EUR und für die Beklagte in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind auf dem Markt der Solarmodule tätig. Bei den Klägerinnen handelt es sich jeweils um deutsche Tochtergesellschaften chinesischer Solarmodul-Hersteller. Die Beklagte ist eine in Deutschland ansässige Herstellerin von Solarprodukten.
Die Klägerin zu 1. hat im Jahr 2011 weltweit Solarmodule mit einer Gesamtkapazität von 1.512 Megawatt produziert. Der Umsatz in Deutschland macht 36,9% ihres Gesamtumsatzes aus. Diese Absatzzahlen von Modulen der Klägerin zu 1. im Jahr 2011 waren mindestens so hoch wie der Absatz der Beklagten in Deutschland im gleichen Zeitraum.
Die Beklagte wirbt in Broschüren, Werbespots sowie auf ihrer Internetseite mit der Bezeichnung „Made in Germany“. Zu ihrem Produktportfolio gehört neben Solarmodulen und Solarstromlösungen auch der sog. „T2“, ein solarbetriebenes Ladegerät für Mobiltelefone etc. Dieses Produkt wird in China produziert und trägt die Kennzeichnung „Assembled in China“.
In der als Anlage K1 vorgelegten Broschüre „Eine Partnerschaft mit T: einfach, kalkulierbar und verlässlich“ der Beklagten heißt es unter anderem:
"T steht für Qualität, Service, langfristige Sicherheit, zufriedene Kunden, garantierte Leistungen und ist nicht ohne Grund Marktführer im Bereich Solar."
Die Klägerinnen stellten hinsichtlich der Verwendung der Kennzeichnung „Made in Germany“ mit Schreiben 30.07.2012 eine Berechtigungsanfrage. Auf die Erwiderung der Beklagten vom 10.08.2012 erfolgte mit Schreiben vom 20.08.2012 eine formale Abmahnung. Die geforderte Unterlassungserklärung wurde seitens der Beklagten nicht abgegeben.
Die Klägerinnen behaupten, die Beklagte habe auf dem deutschen Markt Solar-Module abgesetzt, deren wesentlicher Herstellungsprozess nicht in Deutschland erfolgt sei. Dies begründet sie mit dem Umstand, dass die Produktionskapazitäten für komplette Solarmodule der Beklagten in Deutschland größer seien als die Kapazitäten für die darin enthaltenen Solarzellen, deren Herstellung den wesentlichen Teil des Produktionsvorganges ausmache. Ferner ist sie der Ansicht, die angegriffene Werbeaussage „Made in Germany“ beziehe sich auf das gesamte Produktportfolio der Beklagten. Darüber hinaus beziehe sich die Bezeichnung der Beklagten als "Marktführer im Bereich Solar" auf die Absatzzahlen. Insoweit fehle an einer Marktführereigenschaft der Beklagten.
Die Klägerinnen beantragen,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
1.1. mit der Aussage „Made in Germany“ zu werben, wenn dies wie in der Anlage K1 und damit wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt
„Denn Solarstromlösungen von T bedeuten für Sie und Ihre Kunden Qualität „Made in Germany“ und ästhetische Photovoltaik-Anwendungen für jedes Dach und jede Bausituation“,
und/oder
„Beste Qualität „Made in Germany“
Mit langjähriger Erfahrung werden alle unsere Produkte von Experten in Deutschland und nach deutschen Standards hergestellt.“,
und/oder wie in der Anlage K2
sofern die Beklagte auch Solar-Module anbietet, bei denen die verwendeten Solar-Zellen nicht aus Deutschland stammen und/oder Solar-Charger anbietet, die nicht in Deutschland hergestellt wurde;
1.2. mit der Aussage „Made in Germany“ zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 und damit wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt
X
und/oder wie in der Anlage K3, nämlich wie folgt wiedergegeben
X
sofern die Beklagte auch Solar-Module anbietet, bei denen die verwendeten Solar-Zellen nicht aus Deutschland stammen;
1.3. sich als „Marktführer im Bereich Solar“ zu bezeichnen, sofern dies wie in der Anlage K1 und damit wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt:
„T steht für Qualität, Service, langfristige Sicherheit, zufriedene Kunden, garantierte Leistungen und ist nicht ohne Grund Marktführer im Bereich Solar“;
1.4. den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen;
2. festzustellen, dass die Beklagte den Klägerinnen als Gesamtgläubiger zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, der diesen durch die Handlung gemäß Ziff. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird;
3. die Beklagte zu verurteilen, den Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen den Betrag von 5.172,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Schwerpunkt der Produktion von Solarmodulen liege in der Herstellung der in den Solarzellen enthaltenen Wafer. Zudem habe die Nachfrage nach Solarmodulen in Deutschland in den Jahren 2011 und 2012 durch Produkte gedeckt werden können, die in Deutschland produziert worden sind. Die Beklagte ist der Ansicht, die Angabe "Made in Germany" beziehe sich nur auf Solarmodule, nicht jedoch auf ihr gesamtes Produktsortiment. Ferner ist sie der Ansicht, die Bezeichnung "Marktführer im Bereich Solar" beziehe sich auf die Bekanntheit der Marke "T".
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1.3 sowie in entsprechendem Umfang hinsichtlich der Anträge Ziff. 1.4 und Ziff. 2 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Soweit sich die Beklagte unter Verweis auf Qualität, Service, langfristige Sicherheit und zufriedene Kunden als „Marktführer im Bereich Solar“ bezeichnet, begründet dies einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG, wie von den Klägerinnen mit Klageantrag Ziff. 1.3 geltend gemacht.
Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1, S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG besteht im Hinblick auf eine unzutreffende Allein- bzw. Spitzenstellungswerbung der Beklagten.
Bezeichnet der Werbende sein Unternehmen als „führend“ in der Branche, so erwartet der Verkehr zwar oftmals weniger eine quantitative als eine qualitative Alleinstellung (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm UWG, 31. Aufl., § 5 UWG, Rn. 5.83). Die Bezeichnung als „Markführer“ wird vom Verkehr jedoch grundsätzlich weniger auf Qualität oder Breite des Angebots als vielmehr auf den Umsatz des jeweiligen Unternehmens bezogen (BGH GRUR 2012, 1053, Rn. 23 – Marktführer Sport).
Die streitgegenständliche Bezeichnung in Anlage K1 als „Marktführer im Bereich Solar“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen auf den Markterfolg der Beklagten bezogen, der sich in den Umsatz- bzw. Absatzzahlen widerspiegelt. Die in diesem Zusammenhang angeführten Aspekte „Qualität, Service, langfristige Sicherheit und zufriedene Kunden" führen dabei nicht zum Verständnis einer dementsprechenden qualitativen Allein- bzw. Spitzenstellung. Vielmehr sind sie lediglich als die Gründe zu verstehen, die letztlich zu einer hohen Nachfrage, dem entsprechenden Absatz und damit auch zur behaupteten quantitativen Alleinstellung der Beklagten geführt haben sollen.
Gemessen an ihrem Absatz ist die Beklagte jedoch nicht „Marktführer im Bereich Solar“.
In der Solarbranche ist der Markterfolg nicht nur anhand des Umsatzes, sondern vorrangig anhand der Leistungszahlen der abgesetzten Solarmodule (in Megawatt, MW) vergleichbar.
Die Frage einer möglichen Darlegungs- und Beweiserleichterung bzw. vollständigen Umkehr der Beweislast (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, aaO., Rn. 3.25) zu Gunsten der Klägerinnen stellt sich im vorliegenden Fall nicht, da unstreitig ist, dass die Absatzzahlen der Beklagten jedenfalls nicht höher sind als die der Klägerin zu 1. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Absatzzahlen der Beklagten in Deutschland jedenfalls nicht höher waren als die der Klägerin zu 1.
Soweit die Klägerinnen vorgetragen haben, dass die weltweite Produktion der Klägerin zu 1. im Jahr 2011 1.512 MW betrug und der Umsatz in Deutschland 36,9 % des Gesamtumsatzes ausmachte, demzufolge etwa 1/3 der produzierten MW in Deutschland abgesetzt wurden, ist dies von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch ein anderer Anknüpfungspunkt für eine Marktführereigenschaft unter quantitativen Gesichtspunkten ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden.
Auf den Vortrag der Beklagten betreffend die Bekanntheit, Qualität und Kundenzufriedenheit kommt es wegen des vorstehend beschriebenen Verständnisses der streitgegenständlichen Angaben nicht an. Der diesbezügliche Vortrag der ist damit unerheblich.
2.
Aufgrund dieser wettbewerbswidrigen Handlung steht den Klägerinnen insoweit auch ein Auskunftsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB.
Die begehrte Auskunft ist zur Vorbereitung und Durchsetzung weitergehender Ansprüche erforderlich. Die Klägerinnen können sich die benötigten Informationen zum Umfang der entsprechenden Werbemaßnahmen der Beklagten nicht selbst beschaffen.
3.
Des Weiteren ist auch der Klageantrag Ziff. 2 auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zulässig und hinsichtlich der Werbung als Marktführer begründet.
Das notwendige Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus dem Umstand, dass die Klägerinnen infolge fehlender Kenntnis vom Umfang entsprechender Werbemaßnahmen die Höhe des Schadensersatzanspruches nicht konkret beziffern können.
Den Klägerinnen steht hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Verwendung der Bezeichnung „Marktführer im Bereich Solar“ gem. § 9 S. 1 UWG dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis ihrer eigenen Umsatzzahlen bei der Formulierung der angegriffenen Werbebehauptung jedenfalls fahrlässig handelte.
4.
Die weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche bestehen hingegen nicht.
a.
Die Verwendung der Bezeichnung „Made in Germany“ im Werbematerial der Beklagten begründet keinen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1, S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.
Die Bezeichnung „Made in Germany“ ist – soweit sie in der angegriffenen Weise von der Beklagten verwendet wurde – nicht irreführend.
aa.
Entgegen der Behauptung der Klägerinnen wurde für das Produkt „T2“ weder ausdrücklich mit der Werbeangabe „Made in Germany“ geworben, noch bezog sich eine solche Angabe auf das gesamte Produktportfolio der Beklagten.
Soweit das streitgegenständliche Werbematerial der Beklagten von den Klägerinnen hinsichtlich der Angabe „Made in Germany“ angegriffen worden ist, bezieht sich dieses nur auf die Solarmodule bzw. Solarstromlösungen.
Unter Berücksichtigung der durch die konkrete Werbung angesprochenen Verkehrskreise kann die Angabe „Made in Germany“ in der als Anlage K1 vorgelegten Broschüre nur in dieser Weise verstanden werden.
Die Feststellung einer Irreführung setzt zunächst eine Auslegung der betroffenen Webeaussage und diese wiederum die Bestimmung der durch die streitgegenständliche Werbung angesprochenen Verkehrskreise voraus.
Soweit sich die Klägerinnen gegen die mit Anlage K1 vorgelegten Werbeaussagen wenden, zeigt sich jedoch bereits durch die direkte Ansprache „Sie sind Vollblut-Handwerker[…]?“ sowie den weiteren Inhalt, dass sich dieses Werbematerial vorrangig an fachkundige Kreise, konkret an Dachdecker, Elektriker und andere Gewerke richtet, die beispielsweise im Kundenauftrag Solar- bzw. Photovoltaik-Anlagen errichten. Dabei ist unerheblich, dass dieses Werbematerial auf der Homepage der Beklagten grundsätzlich für jedermann abrufbar ist. Nach seinem Inhalt richtet es sich allein an das gewerbliche Handwerk. Es erscheint demgegenüber unwahrscheinlich, dass Solarstrominteressenten ohne technischen Hintergrund und Vorkenntnisse, wie z.B. private Hausbesitzer, auf derartige Informationen zurückgreifen. Soweit die Beklagten konkret das Produkt „T2“ anführen, für das die Angabe „Made in Germany“ nicht korrekt wäre, erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass private Kaufinteressenten bei ihrer Internetrecherche zu diesem Produkt auf die an Handwerker gerichteten Informationen zu Solarmodulen und kompletten Solarstromlösungen der Beklagten zurückgreifen.
Die somit angesprochenen Handwerksunternehmen etc. fragen überwiegend Solarmodule und ganze Solarstromlösungen der Beklagten nach. Insoweit sind sie als Adressaten dieses Werbematerials aufgrund ihrer Fachkenntnis in der Lage, gegenüber anderen Produkttypen zu differenzieren, beispielsweise gegenüber dem ebenfalls von der Beklagten angebotenen „T2“, der bestimmungsgemäß unmittelbar von privaten Endabnehmern verwendet werden kann.
Unter Berücksichtigung dieser Kenntnisse ist für die angesprochenen Personen nach der Formulierung und dem technischen Hintergrund erkennbar, dass es sich bei einem „Solar-Modul“ bzw. einer „Solarstromlösung“ im Sinne der als Anlage K1 um eine gesonderte Produktkategorie handelt und sich die Angabe „Made in Germany“ auch nur auf diese Kategorie bezieht.
Entsprechendes gilt für die Werbung, die als Anlage K2 vorgelegt wurde.
Dem in den Klagantrag aufgenommenen Ausschnitt aus der Produktübersicht der Beklagten für das Jahr 2012 mit dem Titel „T-QUALITÄT“ lässt sich bereits aufgrund der verwendeten Formulierung entnehmen, dass sich die Angabe „Made in Germany“ auf das „standardisierte T-Modulkonzept“ bezieht, d.h. auf eine Produktkategorie, zu welcher beispielsweise der für den Einzel- und Endnutzereinsatz konzipierte „T2“ nicht gehört.
In dieser Weise wird die Formulierung jedenfalls von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden. Adressaten der Produktübersicht sind ausweislich des Untertitels „Fachhandwerker, Planer und Großhandel“, die insoweit ebenfalls zwischen dem erwähnten „standardisierten T-Modulkonzept“ einerseits und sonstigen Produkten der Beklagten andererseits differenzieren können.
Aus der Auflistung und Beschreibung des Produkt „T2“ in der gleichen Broschüre ergibt sich nicht, dass sich die angegriffene Passage und die Angabe „Made in Germany“ auch auf dieses Produkt beziehen. Der „T2“ wird in der Produktübersicht 2012 als Teil des Portfolios der Beklagten aufgeführt, dabei jedoch nicht in Bezug zu der Angabe „Made in Germany“ gesetzt. Wenngleich sich die angegriffene Angabe in Zusammenhang mit dem einleitenden Beitrag „Mit T schon heute bereit für die solare Zukunft“ befindet, wird durch den bereits erwähnten Hinweis auf das „standardisierte T-Modulkonzept“ nach Auffassung der Kammer hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Angabe nur auf ebensolche Module, nicht aber auf sämtliche Produkte der Klägerin bezieht, die in der Broschüre aufgeführt sind. Diese Differenzierung wird noch dadurch verstärkt, dass einige der nachfolgenden Einzel-Produktbeschreibungen unter dem jeweiligen Kasten „Produktvorteile“ ein separates Icon „Made in Germany“ enthalten. Dies ist bei der Produktbeschreibung des „T2“ gerade nicht der Fall.
Entsprechendes gilt für die als Anlage K5 vorgelegte Fernsehwerbung, in der ebenfalls unter Abbildung entsprechender Produkte jeweils nur von Solar-Modulen gesprochen wird und die Angabe „Made in Germany“ auch hierbei nicht in Bezug zu der gesamten Produktpalette der Beklagten gesetzt wird.
bb.
Soweit sich die angegriffene Angabe „Made in Germany“ damit lediglich auf die Solarmodule der Beklagten bezieht, ist die Verwendung dieser Angabe auch für jene Produktgruppe zutreffend und insoweit nicht irreführend.
Für die Berechtigung einer Bewerbung mit der Angabe „Made in Germany“ ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Schritte des Herstellungsprozesses in Deutschland vorgenommen worden sein. Vielmehr muss aber jedenfalls der maßgebliche Herstellungsvorgang in Deutschland erfolgt sein. Dies ist bei den in Deutschland angebotenen und vertriebenen Solarmodulen der Beklagten der Fall.
Im Rahmen der Entscheidung durch die Kammer waren lediglich die Werbung und der Absatz von Modulen auf dem deutschen Markt zu berücksichtigen. Räumlicher Geltungsbereich des UWG ist nach dem Territorialitätsprinzip allein die Bundesrepublik Deutschland. Entscheidend ist somit, inwieweit die von der Beklagten in Deutschland angebotenen und vertriebenen Solarmodule – gemäß der Bewerbung – tatsächlich zu wesentlichen Teilen in Deutschland hergestellt worden sind.
Nach dem Vortrag der Parteien ist hiervon auszugehen.
Dabei kann offenbleiben, ob der Schwerpunkt der Herstellung von Solarmodulen in der Produktion der Zellen oder in der – vorgelagerten – Produktion der Wafer liegt. Wenngleich zwischen den Parteien unterschiedliche Ansichten zum Schwerpunkt des Herstellungsprozesses bestehen, ist diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.
Die von der Beklagten in der Anlage B2 mitgeteilten Produktionszahlen lassen darauf schließen, dass die in Deutschland vertriebenen Solarmodule sowohl Wafer als auch Zellen aus deutscher Produktion enthalten.
Die – insoweit grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten – Klägerinnen haben keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass zumindest ein Teil der von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Module nicht in Deutschland produziert wurden.
Die in der Klageschrift angestellte Berechnung anhand der Zahlen aus den Quartalsberichten der Beklagten, ist nicht geeignet, hinreichende Anhaltspunkte zu begründen, da die Rechnung im Wesentlichen auf die Kapazitäten der Beklagten, nicht jedoch auf die tatsächliche Produktion und den tatsächlichen Absatz bezogen ist.
Auch wenn es sich bei Produktions- und Absatzzahlen um innerbetriebliche Vorgänge der Beklagten handelt, trifft sie im Prozess nur eine sekundäre Darlegungs-, nicht aber eine Beweislast. Insoweit ist die Beklagte der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie hat konkrete Produktions- und Absatzzahlen vorgelegt (Anlage B2, Bl. 39 GA), die darauf schließen lassen, dass die Nachfrage in Deutschland in den Jahren 2011 und 2012 mit Solar-Modulen aus deutscher Produktion gedeckt werden konnte. Diesbezüglich hat die Beklagte im Schriftsatz vom 07.102.2013 zur Klarstellung ausdrücklich vorgetragen, dass – in Übereinstimmung den vorgelegten Zahlen – auch tatsächlich an deutsche Abnehmer nur deutsche Produkte abgegeben wurden, was im Rahmen des Produktions- und Absatzprozesses für die Beklagte auch nachvollziehbar sei.
Eine weitergehende Erklärungs- oder gar Beweispflicht ist der Beklagten nicht zumutbar. Die vorgelegten und von den Klägerinnen nicht bestrittenen Zahlen begründen gerade keine Anhaltspunkte dafür, dass Produkte aus nicht-deutscher Produktion in Deutschland abgesetzt wurden.
Weitere Anhaltspunkte - etwa durch Benennung eines konkreten Solar-Moduls der Beklagten, das nicht in Deutschland produziert wurde - sind von den Klägerinnen nicht vorgetragen worden.
b.
Des Weiteren besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung.
Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sind nicht erfüllt.
Soweit die Klägerinnen sich mit Schreiben vom 20.08.2012 gegen die Angabe „Made in Germany“ wandten, war die Abmahnung unberechtigt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht besteht.
Ein weiterer Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Werbung mit einer Marktführereigenschaft der Beklagten wurde in diesem Schreiben nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 540.000,00 EUR