Aufhebung einstweiliger Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegner beantragen die Aufhebung einer per Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung, die den Antragsgegnern untersagt hatte, bestimmte Äußerungen zu tätigen. Das Landgericht hebt das Urteil auf, weil der Titel mangels Parteizustellung bzw. vergleichbarer Vollziehungsmaßnahmen innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO seine Vollziehbarkeit verloren hat. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfügungs- und Aufhebungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen Versäumens der Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO stattgegeben; Urteil vom 14.11.2007 aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollziehbarkeit einer durch Urteil ergangenen einstweiligen Verfügung erlischt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO von dem Titel Gebrauch macht.
Für die erforderliche "Gebrauchmachung" des Titels genügt nicht jede erkennbare Vollziehungsabsicht; erforderlich sind hinreichend formalisierte Maßnahmen, die einer Parteizustellung vergleichbar sind (z.B. Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine vom Schuldner vereitelte Vollziehungsmaßnahme).
Die Parteizustellung der Urteilsverfügung ist die typischerweise erforderliche Form der Vollziehung, sie ist jedoch nicht die einzig mögliche, sofern andere Maßnahmen eine vergleichbare Formalität und Kenntlichmachung des Vollziehungswillens erreichen.
Wird eine einstweilige Verfügung wegen Versäumens der Vollziehungsfrist aufgehoben, hat der Antragsteller die Kosten des Verfügungs- und Aufhebungsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO), da dann von vornherein kein Bedürfnis für die Maßnahme bestanden habe.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
für R e c h t erkannt:
1.
Das Urteil vom 14. November 2007 der Kammer wird einschließlich des Kostenaus-spruchs aufgehoben.
2.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der des Aufhebungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die An-tragsgegner Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Mit Urteil vom 14.11.2007 hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung gegen die Antragsgegner eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung verschiedener Äußerungen erlassen; hinsichtlich einiger von den Antragstellern beanstandeter Äußerungen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden.
Das Urteil wurde den Antragsgegnern von Amts wegen zugestellt; eine Parteizustellung erfolgte nicht.
Die Antragsgegner sind der Auffassung, die einstweilige Verfügung sei wegen unterlassener Vollziehung aufzuheben, und beantragen,
die durch Urteil des Landgerichts vom 14.11.2007 erlassene einstweilige Ver-
fügung einschließlich des Kostenausspruchs aufzuheben.
Die Antragsteller beantragen,
den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsteller sind der Auffassung, auf den Nachweis der Zustellung im Parteibetrieb komme es im vorliegenden Fall nicht an, da es zumindest dann zur wirksamen Vollziehung einer durch Urteil ergangenen einstweiligen Verfügung einer Zustellung im Parteibetrieb nicht bedürfe, wenn sich die Verfügung ausschließlich zu zukünftig zu beachtenden Unterlassungshandlungen verhalte.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung ist gerechtfertigt.
Die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung ist wegen des Ablaufs der in § 929 Abs. 2 ZPO bezeichneten Frist entfallen, §§ 936, 927, 929 Abs. 2 ZPO. Der Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zählt zu den "veränderten Umständen" im Sinne des § 927 ZPO (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 927 ZPO, Randnr. 6). Das Gericht schließt sich der allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, die die Vollziehbarkeit auch einer Urteilsverfügung bejaht und zu diesem Zweck die Zustellung der Urteilsverfügung im Parteibetrieb für erforderlich hält (vgl. Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Auflage, § 95 Randziffer 7 m.w.N.; Teplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, 55. Kapitel, Randnr. 42). Sinn der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist, dass der Antragsteller gezwungen werden soll, sich möglichst umgehend darüber schlüssig zu werden, ob er von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen wolle oder nicht, und zu verhindern, dass der Schuldner noch nach längerer Zeit mit einer Vollstreckung überrascht wird, obwohl die Verhältnisse sich inzwischen geändert haben können. Allerdings stellt die Parteizustellung nicht die einzige denkbare Form der Vollziehung, d.h. des "Gebrauchmachens des Titels durch den Gläubiger" dar. Hierfür genügt jedoch nicht jedwede den Vollziehungswillen erkennbar machende Handlung des Gläubigers; vielmehr muss es sich um entsprechende Maßnahmen des Gläubigers handeln, die hinreichend formalisiert sind, um sie der Parteizustellung jedenfalls vergleichbar erscheinen zu lassen (z.B. Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder eine vom Schuldner vereitelte und deshalb unwirksame Vollziehungsmaßnahme; vgl. Teplitzky, a.a.O.). Die Antragsteller haben indes auch nicht auf eine der Parteizustellung vergleichbar erscheinende Weise von dem Titel innerhalb der Vollziehungsfrist "Gebrauch gemacht".
Die Kosten des gesamten Verfügungsverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, § 91 Abs. 1 ZPO. Ist eine einstweilige Verfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist aufzuheben, erscheint eine Trennung der Kosten des Anordnungsverfahrens und der des Aufhebungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Macht der Gläubiger von der erwirkten einstweiligen Verfügung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Gebrauch, muss er sich so behandeln lassen, als sei von vornherein ein Bedürfnis für diese Maßnahme nicht vorhanden gewesen. Der Gläubiger hat in diesem Falle zu erkennen geben, dass er auf die einstweilige Verfügung nicht angewiesen war (vgl. OLG Hamm NJW-RR 90, 1214).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 6 und 711 Satz 1 ZPO.