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Landgericht Düsseldorf·12 O 503/05·15.08.2006

Unterlassung irreführender Lottowerbung: 'Numerologe', Garantie- und Gewinnversprechen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungs- und AuskunftsansprücheStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft wegen wettbewerbswidriger Lottowerbung. Das Landgericht untersagte dem Beklagten u.a. das Ausloben einer Garantie ohne behördliche Genehmigung, die Werbung als „Numerologe“, Behauptungen über Himmelskörpereinfluss und Versprechen einer gewinnsteigernden Methode. Zudem wurde Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung für Nordrhein‑Westfalen seit 19.7.2005 festgestellt.

Ausgang: Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsanträge der Klägerin wegen irreführender Lottowerbung überwiegend stattgegeben; Schadensersatzpflicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im geschäftlichen Verkehr können Unterlassungsansprüche bestehen, wenn ein Anbieter ohne behördliche Genehmigung Garantien oder Zahlungen verspricht, die Kunden bei Nichterfolg gegen eine staatliche Lotterie entschädigen.

2

Die Werbung mit einer Berufsbezeichnung (z.B. „Numerologe“) ist untersagbar, wenn sie im konkreten Wettbewerb irreführend über Qualifikation oder Erfolgsaussichten informiert.

3

Behauptungen, Himmelskörper beeinflussten Ziehungen, und Versprechungen über Methoden zur Erhöhung der Ziehungswahrscheinlichkeit können irreführende Wettbewerbshandlungen darstellen und Unterlassungs-, Schadensersatz- sowie Auskunftsansprüche begründen.

4

Ein Unterlassungsurteil kann zugleich feststellend Schadensersatzpflichten und Auskunfts‑/Rechenschaftsansprüche für einen festgelegten Zeitraum feststellen und vorläufig vollstreckbar sein.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

1.1

ohne behördliche Genehmigung eine Garantie auszuloben und/oder zu bewerben und/oder Zahlungen bzw. geldwerte Leistungen darauf zu erbringen, bei der den Kunden nach Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Bestimmung der Gewinnzahlungen die Zahlung von Geld versprochen wird für den Fall, dass die Kunden in einem bestimmten vorangegangenen Zeitraum keinen von den Gesellschaftern des Deutschen Lotto- und Totoblocks selbst ausgelobten Gewinn erzielen;

1.2

mit der Bestimmung „Numerologe“ für sich oder Dienstleistungen zu werben;

1.3

zu behaupten, die Himmelskörper hätten Einfluss auf die Ziehung der Lottozahlen;

1.4.

zu behaupten, über eine Methode zur Bestimmung derjenigen Lottozahlen zu verfügen, die mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit gezogen werden und daher die Wahrscheinlichkeit von „6 Richtigen“ erhöhen

wie nachstehend wiedergegeben:

X

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1. beschriebenen Handlungen in Nordrhein-Westfalen seit dem 19. Juli 2005 entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die mit oder aufgrund von Handlungen nach Ziffer 1. in Nordrhein-Westfalen seit dem 19. Juli 2005 erzielt worden sind.

4.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 20.000,-- Euro.

Rubrum

1

Versäumnisurteil
2

Es liegen keine Urteilsgründe vor.