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Landgericht Düsseldorf·12 O 49/22·29.03.2022

Einstweilige Verfügung wegen Ärztlicher Schweigepflicht gegenüber Interviewäußerungen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Verfügung gegen Äußerungen seines früheren Arztes in einem Interview und rügte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da der Antragsgegner eine vom Antragsteller unterzeichnete Vereinbarung vorgelegt hat, die ihn umfassend von der Schweigepflicht entband. Die geschwärzte Urkunde war zur Glaubhaftmachung ausreichend. Deshalb scheiden Unterlassungs-, persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Ansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen angeblicher Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht als zurückgewiesen entschieden

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht eine wirksame und umfassende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, sind Unterlassungsansprüche wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sowie entsprechende Ansprüche aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.

2

Eine Erklärung, wonach die Krankengeschichte unter Nennung des Namens und von Fotos in TV-, Print- und Onlinemedien verbreitet werden darf, ist als umfassende Entbindung von der Schweigepflicht auszulegen und umfasst auch Befunde aus Nachsorgeuntersuchungen.

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Eine Vertragsurkunde ist zur Glaubhaftmachung ihrer Inhalt und Wirkung geeignet, auch wenn sie teilweise geschwärzt ist, sofern ihre Echtheit oder der maßgebliche Inhalt anhand anderer Anhaltspunkte hinreichend feststellbar ist.

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Sind die Voraussetzungen der Einwilligung bzw. Entbindung von der Schweigepflicht gegeben, scheiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit danebenliegende Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutzrecht gegen die Veröffentlichung der betreffenden medizinischen Angaben aus.

Relevante Normen
§ 1004 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 91a ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die Vollstreckung des Antragstellers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Antragsteller leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Rubrum

1

Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der im zurückgenommenen Antrag zu 3. wiedergegebenen Aussagen gegen Aussagen, die der Antragsgegner im Rahmen eines Interviews der C tätigte.

2

Der Antragsgegner operierte den Antragsteller an der Nase. Im Zusammenhang mit dieser Operation wurde die als Anlage AG 12 vorgelegte Vereinbarung, auf die Bezug genommen wird, geschlossen. Die Vereinbarung enthält unter anderem Regelungen zur ärztlichen Schweigeplicht, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist.

3

Am 09.09.2020, 5 Monate nach dieser Operation, suchte der Antragsteller den Antragsgegner im Rahmen eines Nachsorgetermins in dessen Praxis auf. Der Antragsgegner untersuchte die Nase des Antragstellers.

4

Im Februar 2022 wandte sich die Redaktion der C an den Antragsgegner mit einer eiligen Interview-Anfrage. Der Antragsgegner gab ein Interview, das unter anderem in dem als Anlage 1 überreichten Video wiedergegeben wird. Er machte unter anderem Aussagen zu seinen Feststellungen anlässlich der von ihm am 09.09.2020 vorgenommenen Untersuchung.

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Der Antragsteller trägt vor:

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Durch die im Verfügungsantrag zu 4. wiedergegebenen Aussagen habe der Antragsgegner gegen seine ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Er sei nur zum Zwecke der Produktion bei S von dieser entbunden gewesen. Keinesfalls habe die Vereinbarung den Antragsgegner berechtigt, gegenüber der „C“ Details über den bei einer Nachbehandlung dokumentierten Gesundheitszustand öffentlich zu berichten. Die – überwiegend geschwärzte – vorgelegte Urkunde AG 12 sei insoweit zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Ihm läge die Vereinbarung nicht vor.

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Im Hinblick auf die Anträge zu Ziffer 1. und 2. sowie den Antrag zu Ziffer 4. d) in der Fassung des Schriftsatzes vom 15.03.2022 hat der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Nach Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung haben die Parteien das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei der Antragsgegner sich verpflichtet hat, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, soweit eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wurde. Den Antrag zu Ziffer 3. hat der Antragsteller zurückgenommen.

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Der Antragsteller beantragt zuletzt den Erlass einer einstweiligen Verfügung folgenden Inhalts:

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Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu unterlassen, in Bezug auf den Antragsteller öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder zu verbreiten:

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a)     „Also 5 Monate nach der Operation kam er zur Kontrolle“,

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b)     „Hier bei der Untersuchung habe ich dann in die Nase reingeschaut, die war sehr sehr gerötet“,

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c)      „Weil wir aufgrund der Nasen-Atem-Beschwerden auch die Muscheln verkleinert haben und die Nasenscheidewand begradigt hatten hatte er sehr starke Rötungen und Schwellungen in der Nase, sodass er mich bat, dass wir eventuell ein Attest schreiben, dass er nicht täglich oder 2x am Tag Nasenabstrich abnehmen müsste und das über den Rachen Abstriche noch machbar sind. Und das habe ich aufgrund des Befundes in der Nase auch befürwortet, sonst heilt die Nase nicht und im Endeffekt kann er dann auch einen Nasenscheidewandlochdefekt bekommen, wenn man da zu viel rumstochert“.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner trägt vor:

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Er habe nicht gegen seine ärztliche Schweigepflicht verstoßen, weil der Antragsteller ihn in der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (Anlage AG 12) umfassend von seiner Schweigepflicht befreit habe ohne jegliche sachliche, örtliche oder zeitliche Beschränkung. Von der Befreiung umfasst sei die gesamte Krankheitsgeschichte des Antragstellers in Bezug auf die Nasenkorrektur, die ohnehin seit Ausstrahlung der W-Reality-Doku öffentlich bekannt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.03.2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Ein Verfügungsanspruch hinsichtlich der Aussagen, die sich auf die Untersuchungsergebnisse anlässlich des Nachsorgetermins im Zusammenhang mit der Nasenoperation des Antragstellers beziehen, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Insbesondere scheidet ein Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller den Antragsgegner von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat.

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Der Antragsgegner hat durch Vorlage der Anlage AG 12 glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller ihn umfassend von seiner ärztlichen Schweigepflicht im Zusammenhang mit der Nasenoperation und mit dieser im Zusammenhang stehenden Untersuchungen befreit hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Vertragsurkunde nicht im Hinblick auf die enthaltenen Schwärzungen als Mittel der Glaubhaftmachung ungeeignet. Der Antragsteller hat die Vertragsurkunde am 22.04.2020 unterzeichnet. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der Unterschriften auf der Vertragsurkunde und der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Er stellt eine entsprechende Vereinbarung auch nicht in Abrede, vielmehr meint er, die Vereinbarung sei auf eine bestimmte Fernsehproduktion beschränkt. Für eine entsprechende Beschränkung gibt der Text der Vereinbarung indessen keinerlei Anhaltspunkte. Dort heißt es, dass der Patient damit einverstanden ist, dass unter Nennung seines Namens und seiner Fotos seine Krankheitsgeschichte dargestellt und veröffentlicht wird. Der Begriff der Krankengeschichte ist umfassend zu verstehen. Er beschränkt sich gerade nicht auf die einmalige Operation, sondern umfasst das gesamte Geschehen im Zusammenhang mit dieser. Zur Krankengeschichte gehören ohne weiteres auch Befunde, die bei Nachsorgeuntersuchungen aus Anlass der Operation, erhoben werden. Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bezieht sich gerade nicht auf eine bestimmte Fernsehproduktion. Vielmehr heißt es ohne jegliche Konkretisierung auf eine bestimmte Produktion, dass die Krankengeschichte unter Namensnennung „in TV-, Print- und Onlinemedien, aber auch in digitalen Medien inkl. sozialen Medien, beispielsweise G oder J“ verbreitet und veröffentlicht wird und der Antragsteller den Antragsgegner „diesbezüglich“ von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Durch die Formulierung „diesbezüglich“ wird deutlich gemacht, dass sich die Entbindung der Schweigepflicht auf alle Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Krankheitsgeschichte bezieht.

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Nach dem vorstehenden scheiden auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder nach Datenschutzrecht aus.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3, 91a ZPO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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