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Landgericht Düsseldorf·12 O 488/08·18.12.2008

Gegendarstellung: Kein Anspruch auf Abdruck des gesamten autorisierten Interviews

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte im Eilverfahren den Abdruck einer Gegendarstellung, die im Kern das vollständig von ihm autorisierte Interview wiedergibt. Das LG Düsseldorf wies den Antrag zurück, weil weder ein vertraglicher Gegendarstellungsanspruch glaubhaft gemacht noch ein gesetzlicher Anspruch nach § 11 LPG NRW in dieser Form gegeben sei. § 11 LPG NRW ermögliche keine Gegendarstellung „eines ganzen Interviews“, wenn nur einzelne Tatsachenbehauptungen betroffen wären und zudem die Angemessenheit des Umfangs fehle. Ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Veröffentlichung einer autorisierten Fassung sei hiervon zu trennen und wäre im Eilverfahren als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abdruck der Gegendarstellung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vertraglicher Gegendarstellungsanspruch setzt eine hinreichend glaubhaft gemachte Vereinbarung voraus, die gerade die Rechtsfolge „Abdruck einer Gegendarstellung“ trägt.

2

Aus einer behaupteten Pflicht zur Veröffentlichung einer autorisierten Interviewfassung folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Gegendarstellung; Gegendarstellung und vertraglicher Erfüllungsanspruch sind unterschiedliche Anspruchsgrundlagen.

3

§ 11 Abs. 1 LPG NRW knüpft an einzelne im Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptungen an; eine Gegendarstellung darf nicht pauschal den vollständigen Abdruck eines gesamten Interviews verlangen, wenn nur einzelne Passagen betroffen sein können.

4

Ein Gegendarstellungsverlangen ist ausgeschlossen, soweit es auch Belanglosigkeiten oder nicht gegendarstellungsfähige Inhalte erfasst und damit das Erfordernis des berechtigten Interesses umgeht.

5

Die Gegendarstellung muss ihrem Umfang nach angemessen sein; sie ist auf eine deutliche, konzentrierte Stellungnahme zu den beanstandeten Tatsachenbehauptungen zu beschränken und darf nicht im Kern der vollständigen Wiedergabe eines (angeblichen) Interviews dienen.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 11 Abs. I LPG NW§ 11 Abs. IIa LPG NW§ 11 Abs. IIb LPG NW§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 6 ZPO

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 16.10.2008 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, auch die des Beschwerdeverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher leistet.

Rubrum

1

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung.

2

Der Antragsteller gab dem Redakteur der Antragsgegnerin, Herrn XX, im Beisein seines PR-Beraters xxx, ein Interview.

3

Die Antragsgegnerin veröffentlichte in der Zeitschrift "Wirtschaftswoche" der Ausgabe vom 29.09.2008 auf den Seiten 194 ff dieses Interview, welches an zahlreichen Stellen nicht der vom Antragsteller redigierten und autorisierten Fassung entsprach. Wegen der weiteren Einzelheitern der abgedruckten und autorisierten Version wird inhaltlich auf Bl. 35 ff und 123 ff GA Bezug genommen.

4

Der Antragsteller forderte von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.10.2008 den Abdruck der Gegendarstellung. Wegen des genauen Inhalts des Gegendarstellungsverlangens wird auf Bl.90 GA verwiesen. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab.

5

Der Antragsteller behauptet, es sei mit dem Redakteur xx der Antragsgegnerin vereinbart worden, dass nur die vom Antragsteller redigierte und autorisierte Fassung hätte veröffentlich werden dürfen.

6

Der Antragsteller beantragt,

7

der Antragsgegnerin aufzugeben,

8

Die Antragsgegnerin beantragt,

9

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

10

Die Antragsgegnerin behauptet, eine solche vertragliche Vereinbarung habe es nicht gegeben. Vielmehr habe der Redakteur dem Antragsteller zugesagt, den Text des Interviews vorab mit ihm abzustimmen. Es sollten Missverständnisse und fehlerhafte Erinnerungen an Aussagen vermieden werden. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Gegendarstellung sei unangemessen lang.

11

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da er sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dem Antragsteller steht weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Abdruck der von ihm begehrten Gegendarstellung zu.

14

A.

15

I.

16

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin kein vertraglich vereinbarter Gegendarstellungsanspruch auf Abdruck des von ihm schlussredigierten Interviews zu.

17

Eine dahingehende vertragliche Vereinbarung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. D. h. es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von ihm vorgetragene Vereinbarung geschlossen worden ist.

18

Der Antragsteller trägt vor, es habe eine Vereinbarung mit dem Redakteur der Antragsgegnerin gegeben, wonach der Antragsteller das gegebene Interview redigieren und autorisieren könne und nur der autorisierte Text veröffentlicht werden dürfe.

19

Eine solche vertragliche Vereinbarung umfasst bereits nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ausdrücklich das Recht auf Abdruck einer möglichen Gegendarstellung. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers bestand die vertragliche Verpflichtung der Antragsgegnerin darin, ohne inhaltliche Änderungen, einschließlich Kürzungen, das Interview zu veröffentlichen. Eine mögliche Verletzung dieser Vertragsverpflichtung führt indes nicht zu einer Gegendarstellung.

20

Ein Anspruch auf Gegendarstellung lässt sich auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den Umständen der Vereinbarung feststellen.

21

Zwar hat der Presseberater des Antragstellers an Eides statt versichert, es habe eine vertragliche Absprache auf Letztkorrektur und Abdruck der Letztkorrektur gegeben, indes steht der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Redakteurs xxx entgegen. In dieser eidesstattlichen Versicherung stellt er klar, dass es eine Vereinbarung dahingehend, dass das von dem Antragsteller redigierte Interview nur in dieser Version zu veröffentlichen gewesen wäre, gerade nicht geben hat. Eine solche Vereinbarung ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers. Dieser versichert an Eides statt, dass ihm das Recht zu lesen, ändern und autorisieren zugestanden habe. Dies beinhaltet indes nicht das "Recht", dass nur die autorisierte Fassung abgedruckt werden darf.

22

Es ist kein Umstand ersichtlich, dass dem Inhalt der einen eidesstattlichen Versicherung mehr Glauben zu schenken wäre, als der anderen. Der Redakteur der Antragsgegnerin und der freie PR-Berater des Antragstellers haben jeweils ein mittelbares Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens. Der Antragsteller selbst ebenfalls.

23

Auch die Motivlage des Redakteurs der Antragsgegnerin ist nachvollziehbar, da es für ihn nicht möglich gewesen wäre, den Abdruck des Interviews des Antragstellers in voller Länge zu garantieren. Gleiches gilt im Ergebnis für die Motivlage des PR-Beraters, welcher dafür Sorge zu tragen hat, dass Äußerungen seines Mandanten inhaltlich zutreffend wiedergegeben werden.

24

Schließlich führt der Inhalt der eMail des Herrn xxx vom 15.09.2008 zu keiner anderen tatsächlichen Bewertung. Dieser eMail kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegnerin die vertragliche Pflicht oblag, nur die vom Antragsteller redigierte Fassung ungekürzt zu veröffentlichen.

25

II.

26

Dem Antragsteller steht ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Abdruck des von ihm schlussredigierten Interviews nicht zu.

27

Diesen vertraglichen Erfüllungsanspruch verfolgt der Antragsteller nicht, da er mit seinem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung den Abdruck einer Gegendarstellung begehrt und dieser Anspruch unabhängig von dem vertraglichen Erfüllungsanspruch ist. Der geltend gemachte Antrag entspricht der Fassung eines Gegendarstellungsverlangens nach den entsprechenden presserechtlichen Vorschriften.

28

Im Übrigen würde die Geltendmachung des vertraglichen Erfüllungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig sein, da dies eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Gründe die dies rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Interessen des Antragstellers erfordern keine zeitnahe Veröffentlichung einer vertraglich vereinbarten Fassung des Interviews. Grundlage des Verlangen des Antragstellers sind gerade nicht die Richtigstellung von "falschen Tatsachen".

29

III.

30

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin auch kein vertraglicher Sekundäranspruch auf Gegendarstellung zu.

31

Aus einer Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ergibt sich eine solche Rechtsfolge nicht. So führt § 280 BGB in seiner Rechtsfolge auch zu einem möglichen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 68.Aufl., § 280 Rz.33), indes ist in der Beseitigung nicht der Anspruch auf Gegendarstellung enthalten.

32

B.

33

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin schließlich kein Anspruch auf Gegendarstellung in der von ihm gewählten Form und Umfang nach § 11 I LPG NW zu.

34

I.

35

Das Gegendarstellungsverlangen ist unbegründet, weil § 11 I LPG NW es dem betroffenen Antragsteller nicht ermöglicht, eine vollständige Gegendarstellung eines gesamten Interviews verlangen zu können, wenn nur Teile des Interviews zur Gegendarstellung berechtigen würden.

36

Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist der Anspruch des Antragstellers auf Abdruck des von ihm autorisierten Interviews in Gänze. Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind nicht die einzelnen von der Antragsgegnerin veränderten Textpassagen. Der Antragsteller verlangt den kompletten Abdruck "seines" Interviews und beide Parteien haben auch nicht schriftsätzlich zu den jeweiligen zu beanstandenden Einzelpassagen vorgetragen.

37

Unter Berücksichtigung der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Interessen der Parteien besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Abdruck des kompletten Interviews nicht.

38

1.

39

Dem Wortlaut her bezieht sich § 11 I LPG NW auf die im "Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung". Mithin ging der Gesetzgeber von einer einzelnen Tatsachenbehauptung aus, die Grundlage einer Gegendarstellung sein kann. Sind mehrere Tatsachenbehauptungen zu beanstanden, sind dementsprechend diese einzeln darzulegen. Dies kann zwar im Ergebnis dazu führen, dass ein komplettes Interview Grundlage einer Gegendarstellung ist, indes ist Voraussetzung hierfür, dass das gesamte Interview Tatsachenbehauptungen enthält. So verhält es sich hier nicht.

40

Mit dem Gegendarstellungsanspruch sollen Tatsachenbehauptungen korrigiert werden, nicht Meinungsäußerungen (BVerfG NJW 1998, 1381). Gerade diese Differenzierung kann bei einem Abdruck eines gesamten Interviews verwischen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck eines Gegendarstellungsverlangens. Vorliegend würde es dazu führen, dass Meinungen des Antragstellers korrigiert werden könnten, wie z.B. die persönliche Lebensleistung (vgl. Bl.124) oder zentrale Aussagen der Vita (vgl. Bl.124).

41

2.

42

Bei einem Anspruch auf Abdruck des gesamten Interviews im Rahmen des vorliegenden Verfahrens würden die weiteren Voraussetzungen eines zulässigen Gegendarstellungsverlangens umgangen. So begehrt der Antragsteller auch eine Gegendarstellung von Textpassagen, die nur marginale Änderungen seitens der Antragsgegnerin enthalten. Solche bloßen Belanglosigkeiten rechtfertigen keinen Gegendarstellungsanspruch, da das berechtigte Interesse nach § 11 II a LPG NW fehlt. Dies ist z. B. der Fall bei folgenden unterstrichenen Textpassagen:

43

(Bl.8, 9 GA):

44

WiWo: Was haben Sie denn für ein Verhältnis zu Geld?

45

G.S.:

46

Ein sehr konservatives. Da halte ich es wie meine Mutter, die bis zu ihrem Tod ihr Vermögen selbst verwaltet hat. Sie hat damals sogar noch in Eigenregie Aktien an der Börse gekauft. Und zwar gar nicht schlecht. Risiko war dabei nicht ihr Ding. Ihr eiserner Grundsatz: ein Drittel Immobilien, ein Drittel Aktien, ein Drittel Obligationen. Meine eigene Anlage-Politik ist etwas anders, aber mit meinen privaten Häusern habe ich im Rückblick auf jeden Fall sehr richtig gelegen. Geld ist für mich kein Selbstzweck. Oft ist es mir auch zugeflossen, wo ich es gar nicht vermutete. Zum Beispiel in der Kunst, auch eine Form von privaten Grundstücken. Ich dachte nicht im Traum an Geld oder Gewinn. Was man will, flüchtet – und was man fürchtet, geschieht einem meist. Ein Sprichwort, aber auch eine persönliche Beobachtung.

47

(zu Bl.160, 161 GA)

48

Schließlich wurden ganze Fragen und Antworten, die zutreffend wiedergeben wurden (Bl.21 "Wie sah das aus?" zu Bl. 168 GA), in das Gegendarstellungsverlangen aufgenommen.

49

Mit dem begehrten Anspruch ermöglicht sich der Antragsteller eine umfassende Erwiderung, ohne darlegen zu müssen, dass im Einzelnen berechtigte Erwiderungen vorliegen. Wenn es um den gesamten Abdruck einer Erwiderung geht, dann vermittelt dies dem Leser den Eindruck, dass das gesamte Interview Erwiderungen ausgelöst hat. Dieser Eindruck ist aber unzutreffend.

50

3.

51

Dem Grundsatz her mag der Gegendarstellungsanspruch ein Mittel gegen unberechtigte Einwirkungen in den Individualbereich des Betroffenen sein (vgl. BVerfG NJW 1983, 1179), indes vermag nicht jeder Eingriff einen Anspruch auf Abdruck eines inhaltlich anderen, von der Ursprungsfassung abweichendes Interview zu rechtfertigen. Denn der Betroffene ist hinreichend geschützt. Mit der Wahrheitsunabhängigkeit einer Gegendarstellung ist der staatlichen Schutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht und dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung (vgl. BVerfG NJW 2002, 356) genüge getan.

52

4.

53

Gegen das Verlangen des Antragstellers spricht auch, dass unter Berücksichtigung des für ein Presseunternehmen schwer ausgleichbaren Imageschadens beim Abdruck einer Gegendarstellung (BVerfG NJW 2008, 1654) das Interesse des Antragstellers nicht schwerer wiegt, um einen Abdruck der Gegendarstellung in Gänze zu rechtfertigen.

54

Eine Gegendarstellung kann beim Leser Zweifel und Misstrauen gegenüber dem Presseunternehmen erzeugen, welche zwar im beschränkten Umfang um des Schutzes des Betroffenen hingenommen werden müssen (vgl. BVerfG NJW 2008, 1654), indes eben nur bei jeweils zu beanstandenden Tatsachenbehauptungen. Weitergehende Interessen sprechen nicht für den Antragsteller. Er trägt selbst vor, dass es sich im vorliegenden Verfahren weitgehend nicht um "falsche Tatsachen" (Schriftsatz vom 23.10.2008, S.2 (Bl. 116 GA)) handelt, die Grundlage seiner Gegendarstellung sind, sondern um die nicht autorisierte Form des Textes. Daher vermögen die verfassungsrechtlich abgesicherten persönlichkeitsrechtsrechtlichen Interessen des Antragstellers einen Anspruch auf eine Veröffentlichung einer Version "in der vom Verfasser gebilligten Weise" (BGHZ 13, 334) nicht zu begründen. Einen solchen Anspruch ergibt aus dem Gegendarstellungsrecht gerade nicht.

55

Auch der Einwand des Antragstellers, eine ""zerhackte" Gegendarstellung" sei für jedermann, vor allem für jeden Leser unzumutbar, verfängt bereits dem Grunde nicht. Schutzsubjekt des Gegendarstellungsanspruchs ist nicht der Leser, sondern der Betroffene. Mit dem Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung wird dem Betroffen die Möglichkeit eröffnet, auf unberechtigte Einwirkungen in den Individualbereich zu entgegnen. Zwar geht es u. a. um den Eindruck des Betroffenen in der Öffentlichkeit, indes spielen Annehmlichkeiten des Lesers bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung lediglich eine untergeordnete Rolle. Eine Unzumutbarkeit auf Seiten des Antragstellers ist nicht vorgetragen worden. Denn der mögliche vertragliche Anspruch auf Abdruck des nur vom Antragstellers schlussredigierten Interviews strahlt nicht auf den gesetzlich geregelten Gegendarstellungsanspruch aus.

56

IV.

57

Der Anspruch des Antragstellers scheitert zudem an der Ausnahmevorschrift des § 11 II b LPG NW. Danach muss der Umfang der Gegendarstellung angemessen sein.

58

Maßstab ist dabei, welcher Raum für eine zur deutlichen, konzentrierten Stellungnahme zu den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachenbehauptungen notwendig ist (Löffler/Ricker, Hdb. des Presserechts, 5.Aufl., 26.Kap. Rz.5 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Einzelfalles (OLG Düsseldorf, AfP 1988, 160) kann sogar im Einzelfall eine erhebliche Überschreitung des Textes der Erstmitteilung noch gerechtfertigt sein (Hans. OLG Hamburg, AfP 1982, 34). Dagegen ist es nicht mehr gerechtfertigt, den vollen Wortlaut eines angeblichen Interviews wiederzugeben, nur um anschließend dessen Authentizität zu bestreiten (Hans. OLG Hamburg, ZUM 1994, 118). Dies erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit nicht. In einem solchen Fall ist die Gegendarstellung darauf zu beschränken, die Erstmitteilung in zusammengefasster Form so erkennbar zu machen, dass der Leser sich zuverlässig an Inhalt und Zielrichtung des angeblichen Interviews erinnern kann (Hans. OLG Hamburg, ZUM 1994, 118).

59

Eine vergleichbare Situation liegt hier vor. Dem Antragsteller geht es nicht um die Entgegnung von Tatsachen, sondern um den kompletten Abdruck seines Interviews, mit seinem zum Teil selbst gewählten Inhalt. Eine Entgegnung ist für den Leser deshalb nicht zu erkennen, da es an einer solchen vorliegend im Text des Gegendarstellungsverlangens fehlt. Die einzige Entgegnung stellt die Einleitung dar, in welcher der Hinweis erfolgt, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die vertragliche Vereinbarung gehalten habe. Für den Leser wird aber deshalb nicht deutlich, welche unzutreffenden Tatsachen oder Eindrücke der Antragsteller richtig gestellt haben möchte.

60

V.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO.

62

Streitwert: 20.000,- €