Unterlassungsklage gegen Antisemitismus-Vorwurf im politischen Meinungskampf abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung, weil der Beklagte öffentlich erklärt hatte, eine Partei müsse darauf achten, niemanden in ihren Reihen zu haben, der durch „antisemitische Äußerungen“ aufgefallen sei. Streitig war, ob dies das Persönlichkeitsrecht verletzt oder als Schmähkritik unzulässig ist. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil es sich um wertende Stellungnahmen im politischen Meinungskampf handele, für die eine Vermutung der Zulässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 GG spreche. Die Bewertung sei angesichts der vorausgegangenen Äußerungen des Klägers (u.a. „zionistische Lobby“ mit weltweiter Medienmacht) nicht völlig haltlos und überschreite nicht die Grenze zur Diffamierung.
Ausgang: Unterlassungsklage gegen die Äußerung, der Kläger sei durch antisemitische Äußerungen aufgefallen, abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog setzt voraus, dass die Äußerung nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist.
Im politischen Meinungskampf besteht eine Vermutung für die Zulässigkeit auch scharfer, übersteigerter oder verallgemeinernder Werturteile, sofern sie einen Beitrag zur öffentlichen Auseinandersetzung leisten.
Schmähkritik liegt erst vor, wenn nicht mehr die sachbezogene Auseinandersetzung, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; eine herabsetzende Wirkung allein genügt nicht.
Die Deutung einer beanstandeten Äußerung richtet sich nach dem Verständnis des angesprochenen Publikums und dem Kontext der vorausgegangenen öffentlichen Debatte.
Eine wertende Einordnung als „antisemitisch“ ist im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG hinzunehmen, wenn sie tatsächliche Anknüpfungspunkte im zuvor geäußerten Inhalt findet und nicht gänzlich haltlos ist.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger war nordrhein-westfälischer Landtagsabgeordneter der Grünen und trat am 23.04.2002 nach anhaltenden Streitigkeiten über den Nahostkonflikt aus Partei und Fraktion der Grünen aus. Zuvor hatte der Kläger unter dem 15.03.2002 nach dem Einmarsch der israelischen Armee in die Palästinensergebiete eine Pressemitteilung veröffentlicht, in weicher er der israelischen Armee im Konflikt mit den Palästinensern die Anwendung von “NaziMethoden” vorwarf. Am 24.04.2002 stimmte die Fraktion der nordrheinwestfälischen FDP der Aufnahme des Klägers zu. Am 03.05.2002 erschien in der Wochenzeitung “Junge Freiheit” ein Interview mit dem Kläger, in dem er u.a. ausführt:
“Ich bin weder antiisraelisch noch antijüdisch, noch antisemitisch. Wenn Sie wollen, ich bin auch ein Semit. Ich bin vielmehr “anti- Scharon” bzw. besser gesagt, gegen dessen Politik.
Ich bedauere das Wort “Nazi-Methoden” verwandt zu haben. Das war ein emotionaler Ausrutscher unter dem Eindruck der Fernsehbilder aus Palästina, die ich über die arabischen Sender sehe, die aber nicht von der deutschen Bevölkerung gesehen werden.
Aber tatsächlich ist es doch so, dass man in Deutschland beim Thema Israel den Menschen mit der Erinnerung an die Epoche des Nationalsozialismus schlicht und ergreifend Angst einzujagen versucht, damit sie den Mund nicht aufmachen und sich nicht zur Sache äußern.
JF; Das heißt, die Deutschen sind beim Thema Israel feige und die deutsche Politik lädt erneut Schuld auf sich - diesmal gegenüber den Palästinensern?
L: In der Tat, »Feigheit« ist das richtige Wort. Manche verhalten sich sogar nach dem Motto: »Ich weiß nichts, und ich habe auch Angst, etwas zu wissen.« Denn wenn sie etwas wüssten, müssten sie ein faires Wort dazu sagen, und das könnte politische Gefahr für sie bedeuten.
Man muss allerdings zugestehen, dass der Einfluss der zionistischen Lobby auch sehr groß ist: Sie hat den größten Teil der Medienmacht in der Welt inne und kann jede auch noch so bedeutende Persönlichkeit »klein« kriegen. Denken Sie nur an Präsident Clinton und die Monika-Lewinsky-Affäre. Vor dieser Macht haben die Menschen in Deutschland verständlicherweise Angst.”
In der Folgezeit wuchs parteiintern die Kritik an der Aufnahme des Klägers in die FDP. Am 06.06.2002 teilte der damalige stellvertretende FDP- Vorsitzende K der Öffentlichkeit mit, dass der Kläger seinen Verzicht auf seine Mitarbeit in der FDP-Fraktion angeboten habe. Im Zusammenhang mit der vom Kläger beabsichtigten Aufnahme in die FDP wurde der Beklagte, der Vorsitzender des Zentralrates der Juden in Deutschland ist, von der Journalistin F interviewt. Im Rahmen dieses Interviews wurde an ihn die Frage gerichtet, ob er, der Beklagte, fordere, dass die FDP darauf dränge, den Kläger, der ja parteilos sei, aus der FDP-Fraktion herauszubringen. Hierauf antwortete der Beklagte:
„Ich glaube, die FDP müsste von selbst darauf achten, dass sie niemanden in ihren Reihen hat, der durch antisemitische Äußerungen aufgefallen ist. Ich finde, das ist ein wichtiges Selbstreinigungsmotiv, was die FDP haben müsste.“
Der Kläger beanstandet diese Äußerung als eine ihn bewusst diffamierende, sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und seine Ehre verletzende Meinungsäußerung, für welche sich der Beklagte nicht auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Ärt. 5 Äbs. 1 des Grundgesetzes berufen könne. Erträgt zur Begründung des weiteren im Einzelnen vor:
Der Beklagte nehme auf die Frage der Journalistin hin wörtlich Bezug auf „antisemitische Äußerungen“, durch deren Verbreitung der Kläger „aufgefallen sei“. Welche Äußerungen dies gewesen seien, lasse sich der Aussage des Beklagten jedoch nicht entnehmen, insoweit fehle jeder Bezugszusammenhang. Die Äußerungen des Beklagten seien zwar als Werturteile zu qualifizieren, sie seien aber in besonderem Maße geeignet, den Kläger zu diffamieren und einschneidend in seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Der Vorwurf des Antisemitismus sei in Deutschland ein besonders sensibler Themenbereich. Der Beklagte unterschiebe ihm damit unter dem Strich die Einstellung und das Verhalten eines ideologisch überzeugten und diese Ideologie auch praktizierenden Nationalsozialisten. Wer, wie der Beklagte, einen anderen öffentlich mit dem Nationalsozialismus und dessen Gedankengut in Verbindung bringe, sei sich dieses historischen Bedeutungsgehaltes einer solchen Qualifizierung, die in Deutschland nur negativ und diskreditierend verstanden werden könne, bewusst, er wolle, so der Kläger, seinen Diskussionsgegner in der Ehre verletzen und diffamieren. Aus dem Interview vom 03.05.2002, auf das der Beklagte ganz augenscheinlich mit seiner Äußerung reagiert habe, werde erkennbar, dass der Kläger ausschließlich die gegenwärtige Politik der israelischen Regierung gegenüber den Palästinensern habe kritisieren wollen, ein Umstand, der in keinem Fall mit “Antisemitismus” in Verbindung gebracht werden könne und dürfe. Soweit der Kläger in der Tat im Zusammenhang mit dieser Kritik eine “zionistische Lobby” erwähnt habe, habe er damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass es in den westlichen Ländern einflussreiche Kräfte in der Politik und auch im Medienbereich gebe, die zu einer einseitigen Unterstützung der Politik Israels neigten und auch eine gewisse, wohl kaum zu leugnende Macht hätten. israelkritische Meinungen nicht zur Geltung kommen zu lassen. In diesem Zusammenhang sei der Vorwurf des Beklagten dahin auszulegen, dass bereits derjenige, der die Existenz einer einflussreichen zionistischen Lobby behaupte, antisemitische Thesen verbreite. Eine solche Auffassung sei nicht haltbar, zumal er sich auch zu keiner Zeit auch nur ansatzweise einer derartigen Verschwörungstheorie bedient habe. Dass es eine in der Politik- und Medienlandschaft einflussreiche zionistische Lobby gebe, werde man nicht ernsthaft bestreiten können. Eine Lobbyarbeit werde allerdings dann “problematisch”, wenn es darum gehe, unbequeme Wahrheiten zu unterdrücken oder israelkritische Meinungen nicht zur Geltung kommen zu lassen. Exakt und erkennbar dies habe er, der Kläger, kritisch verurteilen wollen, als er eine - nachweislich existente - einflussreiche zionistische Lobby kritisiert habe. Diese Kritik habe mit einem “Antisemitismus” auch nicht ansatzweise etwas zu tun. Die Gesamtwürdigung aller seiner Äußerungen lasse erkennen, dass es ihm ausschließlich um die Behandlung der Palästinenser durch die derzeitige israelische Regierung gegangen sei, zu keinem Zeitpunkt hätten sich irgendwelche Äußerungen gegen Israel generell oder gar gegen Menschen jüdischer Herkunft gerichtet. Der Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, in sachgerechter Weise den Bezugszusammenhang zu berücksichtigen, in welchem der vom Beklagten aufgegriffene Satz des Klägers zu lesen sei. Dem Beklagten sei dabei bewusst gewesen, in welchem Ausmaß er mit seinem Brückenschlag zum Antisemitismus und zum Dritten Reich den Kläger in seiner Ehre verletze und diffamiere. Die Einstellung des Klägers werde damit mit derjenigen eines ideologisch überzeugend Nationalsozialisten verglichen. Dieses System des Nationalsozialismus sei untrennbar verknüpft mit dem Antisemitismus bis hin zur sogenannten Endlösung der Judenfrage. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik werde dann überschritten, wenn es nicht darum gehe, einen Missstand anzuprangern, sondern vorrangig darum, den Betroffenen zu beleidigen, insbesondere wenn die Kritik auch aus der eigenen Sicht des Kritikers keinerlei sachliche Grundlage habe. Hiervon sei im vorliegenden Fall zu Lasten des Beklagten auszugehen. Auf das Recht zur freien Meinungsäußerung könne sich der Beklagte nicht berufen.
Der Kläger beantragt.
den Beklagten zu verurteilen. es bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten; Er (der Kläger) sei durch „antisemitische Äusserungen aufgefallen“ und der Ausschluss des Klägers aus der Partei und Fraktion der FDP sei „ein wichtiges Selbstreinigungsmotiv, was die FDP haben müsste.“
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, sich nicht in rechtswidriger Weise geäußert zu haben. Die von dem Kläger angegriffene Stellungnahme des Beklagten sei richtig und zutreffend.
Der Kläger warne vor der weltweiten Beherrschung der Medien durch die “zionistische Lobby”, die “jede auch noch so bedeutende Persönlichkeit klein kriegen" könne und vor der "die Menschen in Deutschland verständlicherweise “Angst” hätten. Er selbst sehe sich als Opfer der zionistischen Medienkampagne. Mit diesen “Verschwörungstheorien” bediene sich der Kläger der klassischen antisemitischen Klischees. Der Kläger habe in seiner Pressemitteilung vom 15.03.2002 der israelischen Armee „Nazi-Methoden“ vorgeworfen. Im Dezember 2002 habe er sich in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung als Opfer einer zionistischen Medienkampagne- bezeichnet. Wenn der Kläger sich aber dergestalt äußere, sei auch die Bezugnahme auf das Dritte Reich zulässig. Derartige antisemitische Verschwörungstheorien seien auch und insbesondere während der Zeit der Nationalsozialisten benutzt worden.
Auch die Äußerung des Beklagten, dass der Kläger durch antisemitische Äußerungen aufgefallen sei, sei berechtigt. Wer sich, wie der Kläger, klassischer antisemitischer Klischees bediene, müsse sich den Vorworf gefallen lassen, durch antisemitische Äußerungen aufzufallen. Die entsprechenden Äußerungen des Klägers seien bei verständiger Würdigung von Inhalt und Sinn als antisemitisch zu werten. Von einer Kritik an der Politik des Staates Israel seien die Äußerungen des Klägers nicht mehr gedeckt, zu einer solchen Kritik sei bei vielen Äußerungen des Klägers keinerlei Zusammenhang mehr herzustellen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidunqsgründe:
Die Klage ist nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, als dessen Grundlage alleine die §§ 823 Äbs. 1 BGB, 1004 BGB analog in Betracht kommen, nicht zu.
Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 823 Äbs. 1, 1004 BGB analog verlangen, dass dem Beklagten die Wiederholung der angegriffenen Äußerung für die Zukunft verboten wird. Die Äußerung stellt allerdings einen scharfen Angriff gegen die Persönlichkeit des Klägers dar, und sie ist geeignet, ihn vor Dritten herabzusetzen. Die Äußerung wird jedoch durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes gerechtfertigt. Danach hat jeder - auch der Beklagte - das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Allerdings findet dieses Grundrecht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Diese Schranken hat der Beklagte mit seiner angegriffenen Äußerung jedoch nicht durchbrochen. Diese sind sehr weit zu ziehen, wenn die angegriffene Meinungsäußerung einen Beitrag zu einer öffentlichen geistigen Auseinandersetzung, insbesondere auf dem Gebiet der Politik darstellt; anders als bei Erscheinungen ohne allgemeines Interesse und bei Auseinandersetzungen im privaten Bereich wäre es hier mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wollte man an die Zulässigkeit der öffentlichen Kritik überhöhte Anforderungen stellen (vgl. BVerfG NJW 1980, 2069). Es gilt insoweit die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Negative Werturteile in diesem Bereich sind als Meinungsäußerungen auch dann durch Art. 5 GG geschützt, wenn sie scharf, übersteigert oder verallgemeinernd sind (BVerfGE 54, 129, 139). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, wer Kritik dadurch auf sich lenkt, dass er in der Öffentlichkeit zu Grundfragen des Gemeinschaftslebens betont Stellung bezieht, unter Umständen ebenfalls eine scharfe, übersteigerte Kritik an seiner Person durch seine Gegner hinnehmen muss, die sich in ihrer entgegengesetzten Grundeinstellung angegriffen fühlen. Wenn der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene seinerseits an dem von Art, 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen und sich dadurch eines Teils seiner schützenswerten Privatssphäre begeben hat, muss er es umgekehrt auch hinnehmen, dass seine Haltung scharf kritisiert wird (BVerfG, NJW 1980, 2069, 2070).
Mit der Äußerung
“Ich glaube, die FDP müsste von selbst darauf achten, dass sie niemanden in ihren Reihen hat, der durch antisemitische Äusserungen aufgefallen ist. Ich finde, das ist ein wichtiges Selbstreinigungsmotiv, was die FDP haben müsste.“
gibt der Beklagte seiner Auffassung Ausdruck, dass die vom Kläger vorgebrachte Kritik klassische antisemtische Klischees bediene und sich nicht mehr als Kritik an der israelischen Politik darstellt, sondern als Äußerungen, die gegen Juden allgemein gerichtet sind und einen „judenfeindlichen“ Geist offenbaren. Die Einschätzung der Äußerung des Klägers durch den Beklagten ist im Bereich des rein Wertenden angesiedelt, da darüber, ob eine kritische Einschätzung des Einflusses einer zionistischen Lobby als Ausdruck einer gegen Juden gerichteten Einstellung gewertet werden kann, die Meinungen durchaus unterschiedlich sein können. Mit der Äußerung, dass es ein
„wichtiges Selbstreinigungsmotiv der FDP“
sein müsse, darauf zu achten, dass sie niemanden in ihren Reihen hat, der durch antisemitische Äußerungen aufgefallen sei, bringt der Beklagte ebenfalls eine Wertung zum Ausdruck. Mit ihr will der Beklagte zum Ausdruck bringen, worauf seiner Ansicht nach eine demokratische Partei im Sinne eines inneren Prüfungs- oder Erneuerungsprozesses bei ihrer Mitgliederauswahl achten soll. Es handelt sich um eine Einschätzung, die man teilen oder ablehnen kann, die aber nicht einer Überprüfung dahingehend, ob sie wahr oder unwahr ist, zugänglich ist.
Die angegriffene Äußerung des Beklagten ist Teil eines in der Presse und auch sonst öffentlich ausgefochtenen Meinungskampfes. Zunächst hat sich der Kläger in der Ausgabe vom 03.05.2002 der Wochenzeitung “Junge Freiheit” in einem Interview geäußert. Diese Interviewäußerungen hat sodann der Beklagte zum Anlass genommen, seinerseits befragt, öffentlich die Äußerung des Klägers zu kommentieren.
Meinungsäußerungen im Rahmen von Beiträgen zur Auseinandersetzung in einer - wie vorliegend zu bejahenden - die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sind aber wegen des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung grundsätzlich nicht rechtswidrig. Eine öffentliche Auseinandersetzung zu einem Thema von öffentlichem Interesse muss grundsätzlich jeder hinnehmen, der sich - wie der Kläger - in diesem Bereich öffentlich äußert und durch seine Verhaltensweise die Kritik Andersdenkender herausfordert. Der Kläger hat mit seiner den Anlass der Entgegnung des Beklagten bildenden Äußerung im Interview vom 03.05.2001 selbst an dem grundgesetzlich geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen und muss es umgekehrt daher auch hinnehmen, dass seine Haltung scharf kritisiert wird. Der Kläger muss sich an seinen eigenen Äußerungen im politischen Meinungskampf messen lassen. Wer im politischen Meinungskampf seinerseits mit Äußerungen auftritt, welche als Diffamierung anzusehen sind (so der Vergleich des Vorgehens der israelischen Armee mit „Nazi-Methoden“), muss auch mit scharfer, polemischer Kritik rechnen (vgl. OLG München, 21. Zivilsenat, Urteil vom 14. Dezember 1990; BVerfG NJW 1991,95). Allerdings wäre die beanstandete Äußerung trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem politischen Meinungskampf zu verbieten, wenn die Äußerung sich bei näherer Betrachtung nur als bloße Schmähkritik herausstellen würde, wenn sie sich mangels jeglicher tatsächlicher Bezugspunkte als willkürlich und Ausdruck einer Diffamierungsabsicht darstellen würde (vgl. BVerfG NJW 1991, 95, 96; BVerfG NJW 1991, 1475, 1477). Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen. Erst dann hat die Äußerung als Schmähung hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (vgl. beide Entscheidungen des BVerfG, a.a.O.). Legt man diesen, im Interesse der Meinungsfreiheit eng gefassten Begriff der Schmähung zugrunde, reichen die vom Kläger herangezogenen Anhaltspunkte nicht aus, die Äußerung des Beklagten als Ausdruck einer Diffamierungsabsicht zu werten.
In diesem Zusammenhang ist zunächst eine Deutung der beanstandeten Äußerung des Beklagten erforderlich, und zwar aus der Sicht des angesprochenen Publikums. Der Kläger übersteigert den Bedeutungsgehalt der Äußerung, wenn er anführt, mit dem “Brückenschlag zum Antisemitismus“ werde er “in eine Ecke gestellt mit derjenigen eines ideologisch überzeugten Nationalsozialisten, also eines Anhängers und Verfechters des in Deutschland von 1933 bis 1935 herrschenden antidemokratischen, totalitaristischen, in allen politischen und gesellschaftlichen Bereichen von einem autoritären Führerprinzip geprägten Regierungssystem'’ (“Dieses System ist u.a. untrennbar verknüpft mit dem Antisemitismus bis hin zur sogenannten Endlösung der Judenfrage, der für richtig befundenen Gesinnung, Hass gegen Juden zu schüren mit dem Ziel, Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden bis hin zum Völkermord herbeizuführen.’’). Anlass für die Bewertung seitens des Beklagten sind die Äußerungen des Klägers im Interview vom 03.05.2000;
“Man muss allerdings zugestehen, dass der Einfluss der zionistischen Lobby auch sehr groß ist: Sie hat den größten Teil der Medienmacht in der Welt inne und kann jede auch noch so bedeutende Persönlichkeit “klein” kriegen. ... Vor dieser Macht haben die Menschen in Deutschland verständlicher Weise Angst.”.
In dieser Äußerung des Klägers, welcher der “zionistischen Lobby” die weltweite Beherrschung der Medien unterstellt, welche so machtvoll sei, dass die Deutschen verständlicherweise Angst vor ihr haben müssten, sieht der Beklagte eine der klassischen antisemitischen Verschwörungstheorien, wie sie - nach seiner Auffassung - auch von den Vertretern des Nationalsozialismus im Dritten Reich vertreten wurden. Der Beklagte will damit sagen, dass die Haltung des Klägers in Bezug auf die zionistische Lobby und ihren angeblichen Welteinfluss schon den Nationalsozialisten im Dritten Reich eigen war (die gefürchtete Allmacht der Juden in den Schaltzentren der Macht). Dieser vom Beklagten hergestellte Bezug zum “Dritten Reich” bedeutet nicht dasselbe wie die konkrete Politik der Nationalsozialisten im Dritten Reich mit den Exzessen nationalsozialistischer Machtausübung (“... bis hin zur sogenannten Endlösung der Judenfrage, der für richtig befundenen Gesinnung, Hass gegen Juden zu schüren mit dem Ziel, Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden bis hin zum Völkermord herbeizuführen.”). Derjenige, der die Äußerung des Beklagten zur Kenntnis nimmt, gelangt zu dem Eindruck, dass der Beklagte in der Äußerung des Klägers die gleiche Haltung sieht, die auch schon Nationalsozialisten im Dritten Reich eingenommen haben; Die Annahme einer Bedrohung durch eine zionistische Lobby mit weltumspannender Macht. Von diesem Ausgangspunkt her wird der Zeitungsleser sodann unschwer die weitere Folgerung des Beklagten aufnehmen, die im zweiten Teil seiner angegriffenen Äußerung enthalten ist: dass jemand, der in einem Interview die zionistische Lobby und ihren Welteinfluss herausstelle - wie die Nationalsozialisten im Dritten Reich -, als Antisemit zu betrachten sei.
So verstanden, ist die Meinung, die der Beklagte über den Kläger geäußert hat, nicht als eine Äußerung jenseits sachlicher Kritik oder als eine Wertung, die in keinem Verhältnis mehr zum Anlass steht, zu betrachten. Dem Kläger ging es (vgl. Seite 10 seiner Antragsschrift) in dem Interview erkennbar darum, “eine in der westlichen Welt bestehende einflussreiche “Lobby” zu kritisieren, die im Sinne der israelischen Regierungspolitik Einfluss in Politik und Medien auszuüben versucht”. Er hat, um dies näher zu begründen, zugleich dargelegt, dass diese Lobby “den größten Teil der Medienmacht in der Welt” inne hat und “jede auch noch so bedeutende Persönlichkeit “klein” kriegen” könne. Er nennt diese Lobby “zionistisch” und schildert die Bedrohung dieser weltumspannenden Macht mit den Worten: “Vor dieser Macht haben die Menschen in Deutschland verständlicherweise Angst.”. Bei dieser Sachlage ist die Kritik, die der Beklagte geäußert hat, nicht völlig haltlos. Der Vorwurf des Antisemtismus ist nicht gleichbedeutend mit der Unterstellung, jemand sei ein Nazi, wende Nazi-Methoden an oder habe eine faschistische Ideologie. Der Antisemitismus ist ein Phänomen, welches wesentlich älter ist, als der Nazismus oder die faschistische Ideologie. Der Begriff wurde 1879 von Wilhelm Marr geprägt und bedeutet, sprachlich ungenau, „Judenfeindschaft“, da er in konkretem Gebrauch eine Feindschaft oder Ablehnung bezeichnet, welche sich ausschließlich gegen Juden richtet. Die Motivation zum Ausgangspunkt nehmend, unterscheidet man zwischen religiösem, wirtschaftlichem, gesellschaftlichem, kulturellem und rassischem Antisemitismus. Bereits dies zeigt, dass der Vorwurf des Antisemitismus keinesfalls gleichbedeutend ist mit dem Vorwurf, jemand sei Nazi.
Dabei geben dem Beklagten erkennbar die von dem Kläger in seinem Interview benutzten Worte Veranlassung für eine solche Einordnung: Indem der Kläger davon spricht, die zionistische Lobby habe “den größten Teil der Medienmacht in der Welt inne”, sie könne auch jede “noch so bedeutende Persönlichkeit “klein” kriegen”, und vor einer solchen Macht hätten die Menschen in Deutschland “verständlicher Weise” Angst, gibt er für seine Zuhörer Veranlassung, dass diese über eine “zionistische Weltverschwörung” nachdenken und Bezüge zum Dritten Reich und zum Antisemitismus herstellen.
Letztlich ist nicht entscheidend, ob die Äußerung des Beklagten unangemessen und möglicherweise sogar bewusst übertrieben ist, oder vertretbar oder falsch ist. Wenn der Kläger mit der Berechtigung seiner Ansicht argumentiert, weil diese von anderen, auch israelischen Beobachtern, geteilt werde (so auf Seite 12 seiner Antragsschrift), so geht diese Argumentation fehl und verkennt die Reichweite und Bedeutung der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit. Wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Meinung des Beklagten gerade nicht daraufhin zu überprüfen, ob das Gericht oder irgendjemand sonst sie für überzeugend, berechtigt, plausibel oder fundiert hält, sondern nur daraufhin, ob sie die äußerste Grenze zur Diffamierung überschritet. Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Die vom Beklagten vorgenommene Wertung ist nicht gänzlich haltlos oder aus der Luft gegriffen. Es handelt sich nicht um eine Wertung, die in keinem Verhältnis zum Anlass mehr steht. Für das Vorliegen einer haltlosen, nur von Diffamierungsabsicht getragenen Schmähkritik - einer vorsätzlichen Ehrkränkung des Klägers - sind nach allem keine Gesichtspunkte erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11,711 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 Euro.