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Landgericht Düsseldorf·12 O 473/04·04.10.2005

Unterlassungsklage wegen unzulässiger Haftungsbegrenzung in AGB eines Reisebüros

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)AGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Wettbewerbsverband) verlangte Unterlassung gegen die Beklagte (Reisebüro) wegen einer AGB-Klausel, die Haftung für sonstige Pflichtverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte und den Schaden auf den Reisepreis begrenzte. Das LG Düsseldorf hielt die Klausel für unwirksam nach § 309 Nr. 7 a und b BGB und gab der Klage statt. Zudem wurden Abmahnkosten in Höhe von 189,00 EUR und die Prozesskosten zugesprochen.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen unzulässiger Haftungsbeschränkung in AGB gegen das Reisebüro wurde stattgegeben; Abmahnkosten und Verurteilung zur Kostentragung wurden zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

AGB-Klauseln, die die Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen, die zu Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit führen können, ausschließen, sind nach § 309 Nr. 7 a BGB unwirksam.

2

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommene Begrenzung der Haftung auf den Wert der gebuchten Reise oder eine vergleichbare Summenbeschränkung ist nach § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam.

3

Verbände sind nach UKlaG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aktivlegitimiert, wenn sie ihre Mitgliedschaft substantiiert darlegen; schriftliche Bestätigungen der Mitgliedschaft begründen die Legitimation, soweit der Beklagte dem nicht substantiiert widerspricht.

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Die bloße Entfernung einer beanstandeten Klausel aus dem Internet beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht, wenn der Verwender sich nicht zur strafbewehrten Unterlassung verpflichtet hat.

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Aufwendungen für berechtigte Abmahnungen können nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag als pauschale Unkostenvergütung erstattet werden.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG§ 1 UKlaG§ 2 UKlaG§ 3 Satz 1 Nr. 2 UKlaG§ 3 Satz 1 Nr. 3 UKlaG§ 309 Nr. 7 a BGB

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vermittlung von Reiseleistungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich folgende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

"Das Globus Reisecenter haftet aus diesem Vertrag grundsätzlich nur in folgenden Fällen: I...II. in sonstigen Fällen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In allen Fällen ist die Haftung vom Globus Reisecenter beschränkt auf den Wert der gebuchten Reise, jedenfalls jedoch auf vorhersehbare und typische Schäden".

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2004 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der gemäß seiner Satzung u.a. den Zweck hat, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

3

Die Beklagte betreibt ein Reisebüro in Oberhausen. Zusätzlich zu ihrer Ladenlokaltätigkeit bietet sie ihre Leistungen auch auf der Internetseite "www.X -reisecenter.de" an. Unter Absatz 2 Nr. 3 (Leistungen von Globus Reisecenter) findet sich folgende Klausel:

4

"Das X Reisecenter haftet aus diesem Vertrag grundsätzlich nur in folgenden Fällen:

5

(1) bei Verletzung von Hauptleistungspflichten

6

(2) in sonstigen Fällen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In allen Fällen ist die Haftung vom X Reisecenter beschränkt auf den Wert der gebuchten Reise, jedenfalls jedoch auf vorhersehbare und typische Schäden."

7

Die Klägerin legt die Erklärungen der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wese-Kleve zu Duisburg vom 1. September 2005 und die Erklärung der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen vom 1. September 2005 - jeweils in Kopie - vor und trägt vor, diese Kammern seien Mitglied der Klägerin mit der Folge, dass sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetztes (UKlaG) klagebefugt sei. Die Verwendung der Klausel der Beklagten verstoße gegen § 309 Nr. 7 a BGB. Gemäß dem Wortlaut sei für alle Fälle der Verletzung vertraglicher Pflichten, mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten, die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Damit würden auch die Verletzungen von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten erfasst, die zu einer Schädigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führten.

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Die Klägerin, die die Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 unter Fristsetzung zum 13. Oktober 2004 erfolglos zur Unterlassung aufgefordert hat, und für dieses Abmahnschreiben Aufwendungen in Höhe von 189,00 Euro errechnet, beantragt,

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zu erkennen wie geschehen.

10

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte erklärt, sie bestreite, dass nahezu alle Industrie- und Handelskammern in der Bundsrepublik Deutschland Mitglieder der Klägerin seien.

13

Das Unterlassungsverlangen sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die beanstandete Webseite sei am 2. November 2004 mit den beanstandeten Geschäftsbedingungen aus dem Internet herausgenommen worden; die Webseite sei mit neuem Inhalt wiederum ins Internet gestellt worden. Körperschäden im Sinne eines Haftungsausschlusses würden von der beanstandeten Formulierung nicht erfasst. Die Haftung der Beklagten sei auf die Fälle der Verletzung von Hauptleistungspflichten und sonstige Fälle beschränkt. Damit sei nicht generell der Ausschluss der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden erklärt.

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Mit der Herausnahme der beanstandeten Geschäftsbedingungen aus dem Internet sei die Wiederholungsgefahr bezüglich der streitgegenständlichen Formulierung beseitigt.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist auch sachlich gerechtfertigt.

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Die Klägerin ist für die vorliegende Klage gemäß den §§ 1, 3 Satz 1 Nr. 2 UKlaG aktivlegitimiert. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 UKlaG sind die Industrie- und Handelskammern berechtigt, die in den §§ 1 und 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung geltend zu machen. Da Industrie- und Handelskammern Mitglieder der Klägerin sind, steht der Klägerin wiederum die Aktivlegitimiation für die Geltendmachung der in §§ 1 und 2 UKlagG bezeichneten Unterlassungsansprüche zu. Von dieser Migliedschaft zumindest der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer und der Industrie- und Handelskammer für Essen ist auszugehen. Die Klägerin hat eine Erklärung der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg vom 1. September 2005 in Kopie vorgelegt. In dieser Erklärung - deren Inhalt von der Beklagten nicht bestritten ist - heißt es, dass die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg seit Jahrzehnten Mitglied der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist. Die von der Klägerin vorgelegte Erklärung der Industrie- und Handelskammer für Essen vom 1. September 2005 enthält die Bestätigung, "dass die Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr zu Essen z. Zt. Mitglied der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Bad Homburg vor der Höhe, ist." Die Beklagte hat auch den Inhalt dieser Erklärung nicht bestritten. Sie meint lediglich, in dem Schreiben der IHK Niederrhein sei "eine genaue Bezeichnung" nicht vorhanden, während in dem Schreiben der IHK Essen Bad Homburg vor der Höhe genannt sei. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel greifen indes nicht durch. In dem ersten Schreiben ist eine genaue Bezeichnung vorhanden. Das zweite Schreiben meint in der Tat die Mitgliedschaft bei der Klägerin, die tatsächlich ihren Sitz in Bad Homburg v.d.H. hat. In jedem Falle gilt Folgendes: Die Klägerin hat mit der Vorlage der beiden Bestätigungen klargestellt, welche Industrie- und Handelskammern zu ihren Mitgliedern zählen sollen. Die Beklagte hat nunmehr die Möglichkeit, diesen konkreten Vortrag auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Ihr allgemeines Bestreiten reicht bei dieser Sachlage nicht aus.

19

Die von der Beklagten verwendete Klausel, nach der sie "in sonstigen Fällen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit" haftet, ist unwirksam gemäß § 309 Nr. 7 a BGB.

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Zwischen dem Kunden und dem Reisebüro wird ein Reisevermittlungsvertrag abgeschlossen, der als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen ist. Daraus ergeben sich auch Sorgfalts- und Beratungspflichten. Verletzt das Reisebüro insoweit seine Pflichten, so sind auch Schäden am Leben, dem Körper oder der Gesundheit der Kunden denkbar, so z.b. im Zusammenhang mit der Aufklärung über die gesundheitlichen Anforderungen an die Reise. Kommt das Reisebüro seiner Verpflichtung zur Aufklärung nicht nach, verbietet § 309 Nr. 7 a BGB gerade einen Haftungsausschluss für den Fall einer "fahrlässigen" Pflichtverletzung

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Die Klausel verstößt auch gegen § 309 Nr. 7 b BGB, da die Haftung auf die Höhe des Reisepreises beschränkt wird. Nach § 309 Nr. 7 b ist eine Begrenzung der Haftung unwirksam.

22

Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat sich nicht bereit gesehen, die verlangte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Es ist damit davon auszugehen, dass sie sich - ungeachtet der Tatsache, dass sie die Geschäftsbedingungen aus dem Netz genommen hat - berechtigt sieht, in der beanstandeten Art und Weise zu werben.

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Die Beklagte ist zur Unterlassung verpflichtet und hat es auch zu unterlassen, sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die beanstandeten Klauseln zu berufen.

24

Nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag steht der Klägerin weiterhin der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Form einer Unkostenpauschale für ihre Abmahnung zu, deren Höhe von 189,00 Euro die Beklagte nicht angegriffen hat. Es entspricht dem objektiven Interesse und damit auch dem mutmaßlichen Willen der abgemahnten Beklagten, durch eine Abmahnung zur Aufgabe ihres unzulässigen wettbewerblichen Verhaltens veranlasst zu werden, um die wesentlich höheren Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 7.689,-- Euro.