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Landgericht Düsseldorf·12 O 470/93·08.02.1994

Unterlassung pauschaler Maklerkostenklausel wegen Ausschluss des Gegenbeweises

ZivilrechtAllgemeines VertragsrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verbraucherverband klagte gegen eine in Maklerformularen verwendete Klausel, die bei Nichtzustandekommen des notariellen Kaufvertrags eine Kostenpauschale von 2.500 DM vorsieht. Streitpunkt war, ob die Klausel den Gegenbeweis abschneidet und damit nach AGBG unwirksam ist. Das Landgericht gab der Klage statt und untersagte die Klausel auch für die Abwicklung bereits geschlossener Verträge. Entscheidend war, dass Formulierungen wie "verpflichtet sich" beim Kunden den Eindruck eines endgültigen Feststellungswillens erwecken.

Ausgang: Klage des Verbraucherverbands auf Unterlassung der pauschalen Maklerkostenklausel wegen Ausschlusses des Gegenbeweises stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine AGB-Klausel, die dem Vertragspartner den Nachweis abschneidet, dass Schaden oder Aufwendungen wesentlich niedriger sind, ist nach § 11 Nr. 5 b AGBG bzw. § 10 Nr. 7 AGBG unwirksam.

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Es genügt, dass die Klausel durch ihre Formulierung beim durchschnittlichen, rechtsungewandten Kunden den Eindruck einer endgültigen Festlegung erweckt, die einen Gegenbeweis ausschließt.

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Pauschalierter Schadensersatz darf nicht überhöht sein; die Klausel muss die Möglichkeit des Gegenbeweises offenlassen.

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Ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel erstreckt sich auch auf die Berufung auf eine solche Klausel bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge.

Relevante Normen
§ 9 AGBG§ 11 Nr. 5 b AGBG§ 13 Abs. 1 Nr. 1 AGBG§ 10 Nr. 7 AGBG§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidungeines Ordnungsgeldes bis zu lo.ooo,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, in Bezug auf Maklerverträge die Verwendung der nachfolgenden oder einer inhaltsgleichen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen und sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf eine solche Klausel zu berufen, ausgenommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen:

"Sollte der Abschluß des notariellen Kaufvertrages nicht zustande kommen aus Gründen, die der Kaufanwärter zu vertreten hat, so verpflichtet sich dieser, zur pauschalen Abgeltung der aufgrund dieses Geschäftsbesorgungsvertrages entstandenen Auslagen an die Immobilien GmbH eine Kostenpauschale in Höhe von DM 2.5oo,--

auf das Konto A bei der B zu

überweisen."

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.5oo DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen

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Mitgliedern alle Verbraucherverbände im Bundesgebiet gehören. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben zählt das Vorgehen gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen.

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Die Beklagte befaßt sich mit der Vermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Eigentums- und Mietwohnungen an Dritte. Bei Abschluß ihrer Verträge verwendet sie als "Auftrags- und Geschäftsbesorgungsvertrag" bezeichnete Formulare, in denen sich die im Urteilsausspruch zitierte Klausel befindet.

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Der Kläger macht geltend, die im Urteilsausspruch wiedergegebene Klausel verstoße aus mehreren Gründen gegen § 9 AGBG.

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Der Kläger beantragt,

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wie geschehen zu erkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:

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Die Aktivlegitimation des Klägers müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Auf gar keinen Fall könne sich ein Verbot auf die Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge beziehen. Im übrigen sei die Klausel aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGBG vor, weil dem anderen Vertragsteil nicht der Nachweis abgeschnitten werde, die Kostenpauschale in Höhe von 2.5oo,-DM sei überhöht.

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Wegen der Einzelheiten des Partei Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist gerechtfertigt.

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Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus § 13 Abs.;Nr. 1 AGBG. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen (vgl. § 3 der Satzung des Klägers). Seine Aktivlegitimation ist anerkannt (vgl. Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Gesetz, 6. Auflage, § 13 Rn. 38).

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Die Unwirksamkeit der Klausel folgt daraus, daß sie dem anderen Teil den Nachweis abschneidet, der Schaden bzw. die Aufwendungen der Beklagten seien wesentlich niedriger als die verlangte Kostenpauschale von 2.5oo,-DM.

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Es ist nicht eindeutig, ob in dem hier zu entscheidenden Fall § 1o Nr. 7 (unangemessen hoher Ersatz von Aufwendung bzw. unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen) oder aber § 11 Nr. 5 (pauschalisierter Schadensersatzanspruch) zur Anwendung kommt. Das kann indes dahinstehen, weil nach allgemeiner Meinung eine Pauschale nach beiden Vorschriften nicht überhöht sein darf und ausdrücklich oder dem Sinne nach die Möglichkeit des Gegenbeweises im Sinne von § 11 Nr. 5 b offengehalten werden muß (Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O. § 1o Nr. 7 Rn. 5 m.w.N.). Ist die Klausel so formuliert, daß der Gegenbeweis abgeschnitten wird, so ist sie auch gemäß § 1o Nr. 7 schon deshalb unwirksam (BGH NJW 1985, 632, 633).

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Die hier in Rede stehende Klausel schließt den Nachweis aus, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger, bzw. es werde ein unangemessen hoher Aufwendungsersatz oder eine unangemessen hohe

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Vergütung verlangt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß § 11 Nr. 5 b nicht nur Klauseln erfaßt, die den Gegenbeweis ausdrücklich verbieten. Es genügt vielmehr, daß die Klausel durch ihre Fassung für den rechtsungewandten Kunden den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erweckt (BGH NJW 1982, 2317; 1983, 1322). Dies ist hier der Fall.

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In der beanstandeten Klausel heißt es "C so verpflichtet sich dieser, zur pauschalen Abgeltung der D entstandenen Auslagen an die Immobilien GmbH eine Kostenpauschale in Höhe von 2.5oo,-- DM auf das Konto E zu überweisen." Diese Formulierung erweckt gerade durch die Verwendung der Worte "verpflichtet sich" den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung. Denn wer "verpflichtet" ist, etwas zu tun, kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch- und Verständnis später nicht damit kommen, er müsse weniger zahlen.

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Das Verbot erstreckt sich auch auf die Abwicklung bereits geschlossener Verträge (BGH NJW 1981, 1511).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 7o9 Satz 1, 1o8 Abs. 1 ZPO.