Gestattung der Auskunftserteilung über Bestands- und Verkehrsdaten bei Urheberrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte, vom X Auskunft über Namen und Anschriften von Kunden zu erhalten, die anhand in Anlage ASt 8 genannter IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte als Verletzer von Rechten an Tonaufnahmen in Betracht kommen. Das Landgericht Düsseldorf gestattete dem X die Erteilung der Auskunft sowie die elektronische Übermittlung durch Komplettierung einer übermittelten Excel‑Datei. Die Gerichtskosten wurden der Antragstellerin auferlegt; dem X ist eine Abschrift der Antragsschrift zuzustellen.
Ausgang: Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung über Bestands‑ und Verkehrsdaten wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann einem Diensteanbieter bzw. Anschlussinhaber gestatten, Auskunft über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten) zu erteilen, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten (hier: an Tonaufnahmen) vorliegen.
Die Gestattung der Auskunftserteilung kann auf die in einer Anlage konkret benannten IP‑Adressen und Zeitangaben beschränkt werden, soweit dies zur Eingrenzung des Auskunftsbedarfs erforderlich ist.
Das Gericht kann die Form der Auskunftserteilung bestimmen und insbesondere die elektronische Übermittlung (z. B. durch Komplettierung einer übermittelten Excel‑Datei) zulassen.
In vorläufigen Auskunftsverfahren kann das Gericht über die Gerichtskosten zugunsten oder zulasten der Antragstellerin entscheiden; hier wurden die Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt.
Tenor
I.
Der X wird gestattet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt 8 enthalten sind und die sich auf eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin an Tonaufnahmen des Künstlers X beziehen:
II.
Der X wird gestattet, die Auskunft in elektronischer Form durch Komplettierung einer der X übermittelten Excel-Datei zu erteilen.
III.
Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin.
IV.
Mit diesem Beschluss soll der X seitens der Antragstellerin, eine Abschrift der Antragsschrift vom 2. September 2008 und ihrer Anlagen zugestellt werden.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)