Messestanddesign: Keine Urheberrechtsfähigkeit mangels Schöpfungshöhe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Unterlassung und Schadensersatz, weil die Beklagte 2001 einen Messestand errichten ließ, der seinen Entwürfen aus 1999/2000 nachgebildet sei. Streitentscheidend war, ob die Entwurfszeichnungen und Messestände als Werke der angewandten/bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sind. Das LG Düsseldorf verneinte eine persönliche geistige Schöpfung, da die Gestaltung überwiegend durch Zweckmäßigkeit geprägt sei und nicht deutlich über Durchschnittsgestaltungen hinausreiche. Mangels Werkqualität nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG wurden die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Messestandgestaltung mangels Urheberrechtsschutz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Werke der angewandten Kunst genießen urheberrechtlichen Schutz nur bei einem deutlichen Überragen der Durchschnittsgestaltung (erhöhte Schöpfungshöhe).
Bei zweckgebundenen Gestaltungen ist zu prüfen, ob über funktional bedingte, handwerksmäßige Lösungen hinaus eine individuelle Prägung mit eigentümlichem ästhetischen Gehalt erkennbar wird.
Ästhetisch gefälliges, fachmännisch ausgeführtes Design genügt für sich genommen nicht, um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zu begründen.
Fehlt es an der urheberrechtlichen Werkqualität der Gestaltung, scheiden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG unabhängig von einer behaupteten Nachahmung aus.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002 unter Mitwirkung der Richter X, X und X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.600,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Unternehmens für Werbung und Messedesign in x. Er entwarf für die Beklagte in den Jahren 1999 und 2000 jeweils einen Messestand für die CEBIT-Messe in x. Dieser Messestand wurde seitens des Klägers errichtet und für die Dauer der Messe an die Beklagte durch den Kläger vermietet. Die Entwürfe für den Messestand des Jahres 2000 sind im Unterlassungsantrag des Klägers wiedergegeben; der Unterlassungsantrag enthält desweiteren Ablichtungen von Fotografien der Messestände des Klägers aus den beiden Jahren 1999/2000.
Für die CEBIT-Messe des Jahres 2001 ließ sich die Beklagte einen Messestand errichten, dessen Gestaltung für den Kläger den Anlass für die vorliegende Klage gibt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Messestand des Jahres 2001 sei im Bereich des Erdgeschosses identisch mit dem Entwurf des Klägers aus dem Jahre 2000 und im Bereich des Obergeschosses identisch mit dem Entwurf des Klägers aus dem Jahre 1999. Die Beklagte sei damit verpflichtet, die Verwendung der Entwürfe des Klägers zu unterlassen und ihm Schadenersatz zu leisten. Der Kläger trägt im einzelnen zur Begründung folgendes vor: Der Messestand mit seinen Entwürfen sei ein geschütztes Werk der bildenden Kunst. Der sich unmittelbar dem Auge mitteilende ästhetische Gehalt des in Rede stehenden Messestandes weise einen hohen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad auf. Der besondere Wert der schöpferischen Gestaltung des Messestandes liege darin, die geforderte Funktionalität durch besondere kreative Gestaltung in exponierter Weise zu verpacken. Um seinen Zweck zu erfüllen, müsse sich der Messestand von den umliegenden Ständen abheben, um Kunden anzuziehen. Er müsse in seiner Aufmachung sowohl durch Stil und individuelles Design bestechen als auch dem Besucher bereits durch bloßes Hinsehen das Betätigungsfeld der Ausstellerfirma vermitteln. Dieses Ziel sei bei dem Entwurf des in Rede stehenden Messestandes seitens des Klägers erreicht worden.
Der Messestand, den sich die Beklagte für das Jahr 2000 von einem anderen Unternehmen habe errichten lassen, stimme unmittelbar mit den von dem Kläger entworfenen Messeständen aus den Jahren 1999 und 2000 überein. Das Erdgeschoss entspreche dem Erdgeschoss des Messestandes des Jahres 2000. Im Obergeschoss finde sich insbesondere im Frontbereich die schon im Jahre 1999 entworfene große massive Werbewand des Messestandes von 1999 wieder.
Die Beklagte greife mit der Errichtung ihres Messestandes für das Jahr 2001 in die Verwertungsrechte des Klägers ein, indem sie die Leistung des Klägers in unzulässiger Weise vervielfältige. Eine solche Vervielfältigung habe sie zu unterlassen. Durch das Verhalten der Beklagten sei dem Kläger auch ein Schaden entstanden. Dieser bestehe zumindest in Höhe von 45.584,-- DM. Diese Summe ergebe sich aus dem in den Vorjahren gezahlten Honorar abzüglich der Aufwendungen des Klägers.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen, die Entwürfe des Klägers, die er für einen Messestand der Beklagten auf der CEBIT in x in den Jahren 1999/2000 gefertigt hat, zu verwenden bzw. den Messestand selbst nicht mehr zu vervielfältigen:
(Anmerkung der Redaktion: Hier folgen im Original 5 Grafiken.)
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 45.584,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des Diskontsatzüberleitungsgesetzes ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise, Vollstreckungsnachlass (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Unterlassung und auch nicht zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet zu sein. Bei den von dem Kläger entworfenen Messeständen handele es sich nicht um Werke der bildenden Künste im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Die Messestände wiesen eine schöpferische Gestaltungskraft nicht auf; es handele sich bei ihnen um Zweckbauten, welche in ganz überwiegendem Maße durch Funktionalitätsvorgaben geprägt seien. Die Messestände und auch die Planungszeichnungen überstiegen weder das durchschnittliche Können eines Messebauers noch dasjenige eines Messedesigners. Die Gesamtgestaltung der Messestände ergebe zudem, dass weder eine identische noch eine nahezu identische Nachahmung vorliege.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.
Dem Kläger stehen keine urheberrechtlichen Ansprüche nach § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz zu, da die in seinem Unterlassungsantrag wiedergegebenen Entwurfszeichnungen für den Messestand der CEBIT 2000 und die von ihm erstellten Messestände für die Jahre 1999/2000 nicht als urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz angesehen werden können. Die Entwürfe und die Messestände selber stellen sich nicht als persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz dar, weil ihnen die dafür erforderlichen schöpferischen Eigenheiten fehlen.
Die Gestaltungen des Klägers erreichen nicht die Schöpfungshöhe, die die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst voraussetzt. Bei dieser Werkart verlangt die Rechtsprechung ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BGH GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel). Wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, können die Anforderungen an die Gestaltungshöhe je nach der betreffenden Werkart unterschiedlich sein. Gerade bei Werken der angewandten Kunst besteht ein Bedarf zur Abgrenzung zwischen urheberrechtlichen und geschmacksmusterrechtlichen schutzfähigen Schöpfungen. Dies erfordert es, die Gestaltungshöhe bei angewandter Kunst deutlich höher als bei anderen Werkarten anzusetzen. Die Geschmacksmusterfähigkeit setzt erst bei einem nicht zu geringen Abstand des Werkes zum durchschnittlichen, rein handwerksmäßigen Schaffen an (vgl. BGH GRUR 1983, 377, 378). Daher setzt das Urheberrecht in Abgrenzung zum Geschmacksmusterrecht ein deutliches Überragen gegenüber der Durchschnittsgestaltung voraus. Denn gerade bei Werken der angewandten Kunst ist der Raum für eine individuelle Gestaltung durch technische Vorgaben häufig beschränkt (BGH GRUR 1982, 305, 307 - Büromöbelprogramm). Das rein handwerksmäßige und durchschnittliche soll nach allem - gerade in Abgrenzung zum Geschmacksmusterschutz - nicht schutzfähig sein. Gegenstände (oder Entwürfe solcher Gegenstände), die nur ästhetisch gefällig gestaltet und handwerklich besonders gut gelungen sind, genießen nicht den Urheberrechtsschutz. Es muss sich nach allem um eine Schöpfung individueller Prägung handeln, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, das nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann, und zwar ohne Rücksicht auf den höheren oder geringeren Kunstwert und ohne Rücksicht darauf, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Wert dient. Bereits der Begriff "Schöpfung" impliziert, das etwas neues entsteht (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rdnr. 8 Urheberrechtsgesetz). Voraussetzung ist, dass in der Gestaltung die individuelle Leistung ihres Urhebers deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. Fromm/Nordemann, a.a.O., § 2 Urheberrechtsgesetz Rdnr. 55). Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt im einzelnen folgendes:
Nach den soeben wiedergegebenen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass in den Entwürfen des Klägers für den Messestand des Jahres 2000 und in den Messeständen für die Jahre 1999/2000 die eine durchschnittliche Gestaltertätigkeit überragende schöpferische Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Es kann schon nicht bejaht werden, dass der Gestaltung gegenüber dem vorbekannten Formengut überhaupt individuelle Eigenheiten zukommen.
Für die Entwürfe und die Messestände des Klägers selbst ist zunächst das Vorbringen des Klägers von Bedeutung, der Messestand müsse in seiner Aufmachung sowohl durch Stil und individuelles Design bestechen als auch dem Besucher bereits durch bloßes Hinsehen das Betätigungsfeld des Ausstellers vermitteln; der Messestand sei einem Aushängeschild einer Firma gleich zu setzen, an welches sich Kunden auch in den Folgejahren noch erinnern können sollten. Dieses Vorbringen des Klägers lässt sich anhand der von ihm vorgelegten Entwürfe für den Messestand des Jahres 2000 nachvollziehen. Diese Entwürfe wie auch die entsprechenden von dem Kläger vorgelegten Abbildungen der Messestände lassen allerdings erkennen, dass die Gestaltung notwendigerweise von Zweckmäßigkeitserwägungen beherrscht ist. Messestände müssen in übersichtlicher Weise Gelegenheiten aufweisen, die es den Besuchern erlauben, mit dem Standpersonal zusammen zu kommen (Steh- und Sitzgelegenheiten) und mit ihnen Gespräche zu führen, und die es ihnen erlauben, die vorgestellten Produkte kennen zu lernen. Von daher ist schon die Anordnung von Tischen, Stühlen und Displays ein Problem, welches bekannt ist und zu dem "Handwerkszeug" eines Messestanddesigners gehört, der auf kleinstem Raum eine Vielzahl von Begegnungs- und Vorstellungsmöglichkeiten schaffen muss und dabei bestrebt ist, dieser Anlage eine für das vorstellende Unternehmen erfolgreiche Gestaltung zu vermitteln. Diese Art der Gestaltung, wie sie sich in den Entwürfen und auch Fotokopien darstellt, bietet für den Besucher des Messestandes und das ausstellende Unternehmen durch die übersichtliche Gestaltung viele Vorteile, kann jedoch deshalb nicht als innovativ oder als eigenständige geistige Schöpfung bezeichnet werden. Es sind insgesamt herkömmliche Probleme, die sich dem Gestalter eines Messestandes stellen, und die er mit Geschick und "gutem Design" bewerkstelligen muss. Er muss auf begrenztem Raum einem größtmöglichen Strom von interessierten Besuchern die Möglichkeit geben, die Produkte des Ausstellers kennen zu lernen, und muss dabei durch die Anordnung von Sitz- und Stehmöglichkeiten einen angenehmen Rahmen schaffen. Gleichzeitig muss er dafür sorgen, dass sich an den Wänden oder im Eingangsbereich eines Messestandes das Firmenemblem oder Logo wieder findet, so dass jeder Besucher einen unverwechselbaren Eindruck erhält und sofort davon ausgehen kann, welches Unternehmen sich vor ihm befindet. Alles dies sind typische Zweckmerkmale eines Messestandes. Die von dem Kläger gefundene Gestaltung lässt seine Designleistung als überzeugend und fachmännisch erbracht ansehen, lässt jedoch nicht erkennen, dass die gefundene Lösung einen geistig "ästhetischen" Gehalt hat, einen eigentümlichen ästhetischen Wert, der aus der Masse der vorbekannten Gestaltungen herausragt. Der Kläger trägt vor, daß die zweigeschossige Bauweise, die versteckte Treppe, die Plazierung und die Darstellung des Firmenlogos sowie die Plazierung der Tische und Stühle und deren Zusammensetzung in ihrer Gesamtheit seine kreative Gestaltung ausmachten. In der Tat hat der Kläger bekannte "Stilelemente", die den Messestand in seiner typischen Ausformung kennzeichnen, zusammen gefügt, und zwar in einer derartigen Form, daß eine dem Besucher ins Auge springende Gestaltung vorliegen mag. Über diese ästhetische technische Lösung hinaus liegt indes eine eigenschöpferische Leistung des Klägers in dem Sinne, daß in der gestalterischen Leistung gewissermaßen die "Handschrift" des Gestalters zum Ausdruck kommt, nicht vor. Es handelt sich um ästhetisch gefällige Gestaltungen, die jedoch nicht die "Hand" eines bestimmten Gestalters mit spezifisch persönlicher Ausdrucksform erkennen lassen. Wie die von dem Kläger vorgelegten Entwürfe und die Fotografien seiner Messestände für das Jahr 1999 und 2000 erkennen lassen, fügen sich die gefundenen Gestaltungen mehr oder weniger in das Gesamtbild von gelungenen, zweckbestimmten Standgestaltungen ein. Sie lassen jedoch nicht die Feststellung zu, dass hier eine Gestaltung gefunden wurde, die einen eigentümlichen ästhetischen Wert aufweist, der aus der Masse des alltäglichen Designschaffens im Bereich der Messestände herausragt. Die von dem Kläger gefundene Lösung entspricht indes dem, was man von gutem handwerklichen Können eines geschulten Messedesigners erwarten kann, der einer konkreten Aufgabenstellung (die gestalterische Entwicklung eines Messestandes) nachgekommen ist. Selbst zeitloses Design sehr hoher Qualität kann die für ein Werk der angewandten Kunst erforderliche Schöpfung individueller Prägung nicht ersetzen (vgl. BGH WRP 1998, 732, 734 - Les-Paul-Gitarren). Auf das Erfordernis einer die durchschnittliche Gestaltertätigkeit überragenden schöpferischen Gestaltungskraft kann nicht verzichtet werden. Der Verzicht auf eine derartige Gestaltungshöhe würde das Risiko schaffen, dass der Schutz des Urheberrechts über den eigentlichen Kernbereich von Literatur, Musik und Kunst hinaus uferlos ausgeweitet wird und auch bei minimaler kreativer Gestaltung ein monopolartiger Schutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bejaht werden müsste. Insgesamt lässt sich nicht feststellen, das der Planung des Klägers individuelle schöpferische Eigenheiten zukommen. Da ein im Sinne des Urheberrechtsgesetzes schutzfähiges Werk nicht angenommen werden kann, stehen dem Kläger die urheberrechtlichen Ansprüche nicht zu, die er mit den Klageanträgen zu 1. bis 2. geltend macht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 108 Abs. 1 ZPO. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 712 ZPO hat der Kläger nicht vorgetragen.
Streitwert: 51.129,19 EUR (100.000,-- DM).
(Anmerkung der Redaktion: Hier folgt im Original eine Grafik.)