Unterlassungs- und Schadensersatzurteil wegen Internetveröffentlichung von Fotografien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterlassung und Schadensersatz wegen unerlaubter Internetveröffentlichung von Fotografien. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung mit Androhung von Ordnungsgeld (bis 250.000 €) und Ordnungshaft (insgesamt bis 2 Jahre). Zudem wurde der Beklagte gesamtschuldnerisch mit T zur Zahlung von 10.000 € Schadensersatz zzgl. Zinsen und zur Erstattung von 1.479,90 € Anwaltskosten verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung wurde stattgegeben; Beklagter zur Unterlassung, Zahlung von 10.000 € und Erstattung von 1.479,90 € verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden, indem die Verbreitung bestimmter Fotografien im Internet untersagt wird.
Zur Sicherstellung der Unterlassung können Gerichte Ordnungsgeld und im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft androhen oder festsetzen.
Bei rechtswidriger Veröffentlichung von Fotografien kann der Verletzte Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens haben.
Mehrere an einer rechtswidrigen Veröffentlichung beteiligte Personen können gesamtschuldnerisch für Schadensersatz und Kosten haften.
Gerichte können dem obsiegenden Kläger die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusprechen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, folgende Fotografien
unerlaubt im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen X. de;
2. an den Kläger gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig verurteilten T Schadensersatz in Höhe von 10.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2011 zu zahlen;
dem Kläger gesamtschuldnerisch mit dem anderweitig verurteilten T die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch Zahlung von 1.479,90 Euro zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 64.090,-- Euro.