UWG-Anschwärzung: „Hauptgesellschafter“-Behauptung über Mitbewerberin durch Anwaltsschreiben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Beklagten wegen einer in einem Anwaltsschreiben enthaltenen Aussage in Anspruch, ein Dritter sei Hauptgesellschafter der Klägerin. Streitentscheidend war, ob die als „Vermutung“ formulierte Angabe eine wettbewerbsrechtlich relevante Tatsachenbehauptung und dem Beklagten als geschäftliche Handlung zuzurechnen ist. Das LG Düsseldorf hielt die Aussage für eine kreditgefährdende, unzutreffende Tatsachenbehauptung (Anschwärzung) und bejahte aufgrund der angekündigten Weiterleitung an Kommunen die Erstbegehungsgefahr. Der Einspruch blieb erfolglos; Unterlassung, Auskunft und Freistellung der Abmahnkosten wurden zugesprochen, das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil erfolglos; Versäumnisurteil mit Unterlassung, Auskunft und Freistellung wird aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Im Einspruchsverfahren gegen ein Versäumnisurteil ist allein dessen inhaltliche Richtigkeit zu prüfen; Mängel des Zustandekommens des Versäumnisurteils sind hierfür grundsätzlich unerheblich.
Ein im Namen eines Unternehmers durch dessen Prozessbevollmächtigte versandtes Schreiben ist dem Unternehmer als geschäftliche Handlung zuzurechnen, wenn es im Auftrag erfolgt und der Inhalt sowie der Empfängerkreis vom Unternehmer veranlasst sind.
Die als „Vermutung“ oder „Verdacht“ formulierte Aussage kann als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren sein, wenn sie nicht erkennbar aus mitgeteilten Anknüpfungstatsachen hergeleitet wird und der Äußernde sich den behaupteten Sachverhalt in der Gesamtdarstellung zu Eigen macht.
Die unzutreffende Behauptung einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteiligung an einem Mitbewerberunternehmen ist als Negativäußerung geeignet, den Unternehmensruf zu beeinträchtigen, und kann eine Anschwärzung im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG darstellen.
Eine Erstbegehungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch besteht, wenn die beanstandete Handlung ernsthaft angekündigt wird und der Störer weder Abstand nimmt noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 15.07.2015 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 15.07.2015 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin und der Beklagte erbringen Dienstleistungen für Kommunen.
In diesem Geschäftsfeld ist auch die T mit Sitz in E tätig, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Herr B ist. Zwischen dem Beklagten und der T kam es in der Vergangenheit zu außer- und gerichtlichen Auseinandersetzungen, in deren Rahmen der Beklagte gegenüber Dritten äußerte, die Firma T wettbewerbswidrig am Markt auf. Unter Bezugnahme auf das Zeugnis des Herrn X stellte Herr Rechtsanwalt Q aus der Kanzlei H1 für einen "Verein der Steuerzahler" gegenüber verschiedenen Kommunen in einem Schreiben die Behauptung auf, es habe in dem Betrieb des Beklagten Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen bei Hundebestandsaufnahmen gegeben. Der Beklagte ließ daraufhin durch seine Rechtsanwälte T1 am 28.05.2013 ein Schreiben an die Rechtsanwälte H1 versenden, in dem es neben der Darstellung, das Schreiben der Rechtsanwälte H1 sei von Herrn B initiiert und es handele sich bei der – nach Meinung des Beklagten unzutreffenden – Behauptung von Datenschutzverstößen als Teil der von B und seinen Unternehmen angestoßenen Aktionen um einen wettbewerbswidrigen Boykottaufruf, u.a. heißt:
„Unser Mandant vermutet, dass Herr B auch Hauptgesellschafter der B1 GmbH […] ist.“
Das Schreiben, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 16-19 GA Bezug genommen wird, enthält die Angabe, dass eine Durchschrift betroffenen Kommunen, insbesondere der Stadt Neuss, zur Verfügung gestellt werde.
Tatsächlich ist Herr B nicht Hauptgesellschafter der Klägerin.
Mit Urteil vom 03.07.2014, X, verurteilte das Landgericht E1 den Beklagten in einem von dem Herrn X angestrengten Rechtsstreit auf Unterlassung einzelner Behauptungen aus dem Schreiben.
Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2014, Bl. 25 ff. GA, auf, die vorzitierte Behauptung zu unterlassen, und verlangte Auskunft. Darauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 13.06.2014 und der Behauptung, dass der Zeuge X wettbewerbswidrig auf die Klägerin eingewirkt habe.
Die Klägerin hält die in dem Schreiben der Beklagtenanwälte getätigte Aussage ihrerseits für eine wettbewerbsrechtswidrige Tatsachenbehauptung. Sie hat zunächst im Antrag zu 2. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Behauptung zu unterlassen, Herr B würde wettbewerbswidrig die Klägerin veranlassen, im Wettbewerb um Kunden abgesprochene Angebote abgeben (wörtliche Wiedergabe).
Auf den Hinweis der Kammer hat die Klägerin diesen Antrag und die Klageanträge zu 3. und 4., soweit sie sich auf die Verletzungshandlung gemäß Antrag zu 2. beziehen, zurückgenommen, den verbleibenden Teil des Antrags zu 3. geringfügig und wie aus dem Terminprotokoll vom 15.07.2015 (Bl. 39 GA) ersichtlich modifiziert und im Antrag zu 4. den Freistellungsbetrag um 769,90 EUR reduziert. Die Kammer hat daraufhin antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen mit folgendem Inhalt:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd die Behauptung aufzustellen, Herr B, Geschäftsführer und Gesellschafter der Firma T E, sei Hauptgesellschafter der Klägerin.
2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. werden dem Antragsgegner als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
3.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Personen, Gesellschaften und Kommunen er die Behauptung zu Ziffer 1. aufgestellt hat.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenforderungen der Rechtsanwälte O in Höhe von 215,00 € freizustellen.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten in Höhe von 55 % auferlegt.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Mit Schreiben vom 13.08.2015, bei Gericht per Fax eingegangen am gleichen Tag, hat der Beklagte Einspruch gegen das ihm am 30.07.2015 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, lediglich den Tenor des Urteils zugesandt und die Klage nicht erhalten zu haben.
In der Sache vertritt der Beklagte die Auffassung, er habe in dem Schreiben vom 29.05.2013 lediglich eine Vermutung mitgeteilt und die Äußerung selbst, was unstreitig ist, nur gegenüber seinen Rechtsanwälten, nicht aber gegenüber Dritten getätigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsprotokolle vom 15.07.2015 und vom 20.04.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 339 ZPO. Er führt dazu, dass der Prozess in die Lage vor Erlass des Versäumnisurteils zurückversetzt wird, § 342 ZPO.
B.
In der Sache bleibt der Einspruch hiernach ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet, so dass das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war.
I.
Im Einspruchsverfahren ist allein die inhaltliche Richtigkeit des Versäumnisurteils, nicht aber dessen Zulässigkeit zu überprüfen (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 13. Aufl., § 343, Rn. 2). Darauf, ob das Versäumnisurteil verfahrensordnungsgemäß zustande gekommen ist, der Beklagte insbesondere die Klageschrift und seinerzeitige Terminsladung erhalten hat – wovon angesichts der in der Akte befindlichen Zustellurkunden allerdings auszugehen ist –, kommt es für die Entscheidung über den Einspruch nicht an.
II.
Dem Kläger steht der geltend gemachte (vorbeugende) Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 8 UWG, § 4 Nr. 2 UWG (= § 4 Nr. 8 UWG a.F.) zu.
1.
Die Parteien – der Beklagte über seine Firma „K“ – bieten als Mitbewerber Leistungen am Markt für kommunale Dienste an.
2.
Bei dem Schreiben vom 28.05.2013 handelt es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das Schreiben dient nicht lediglich der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und den Rechtsanwälten H1 sowie deren Mandanten. Durch die Ankündigung, das Schreiben, das abträgliche Tatsachenbehauptungen über Mitbewerber enthält, auch an von dem monierten Verhalten betroffene Kommunen zu schicken, ist zugleich eine den eigenen Wettbewerb fördernde Handlung jedenfalls angekündigt. Diese ist dem Beklagten zuzurechnen. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass das Schreiben durch seine Anwälte in seinem Auftrag unter Mitteilung des wesentlichen Inhalts und des Empfängerkreises verfasst und versendet wurde, so dass ihm das – zudem in seinem Namen und unter Bezugnahme auf eine Vollmachterteilung – versandte Schreiben zuzurechnen ist.
3.
Es liegt in dem angegriffenen Passus auch eine Anschwärzung im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG (= 4 Nr. 8 UWG a.F.).
a)
Gegenstand der angegriffenen Aussage ist die Rolle des Herrn B als Hauptgesellschafter der Klägerin. Der angesprochene Verkehrskreis entnimmt dieser Aussage zum einen, dass Herr B überhaupt in einer Verbindung zur Klägerin steht, nämlich deren Gesellschafter ist, und zum anderen, dass er der Mehrheitsgesellschafter ist. Bei einer solchen Rollenbeschreibung handelt es sich grundsätzlich um eine Tatsache.
Dass in dem Schreiben mitgeteilt ist, es handele sich bei dem Umstand, dass Herr X Geschäftsführerin der Klägerin sei, um eine Vermutung, steht dem nicht entgegen.
aa)
Bei der Äußerung eines Verdachts, einer Vermutung oder einer Möglichkeit oder dem Aufwerfen einer Frage in einem Text oder einer Äußerung darf nicht an dem Wortsinn der Erklärung gehaftet werden, sondern der Inhalt einer Mitteilung ermittelt werden, der sich dem unbefangenen Leser als nächstliegend aufdrängt und vom Schreiber der Mitteilung gewollt sei (BGH NJW 1951, 352; OLG Frankfurt a.M. ZUM 1992, 361). Hiernach ist es so, dass dann, wenn es sich bei der Äußerung eines als Vermutung dargestellten Lebenssachverhalts erkennbar um eine Schlussfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen handelt, eher eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäußerung vorliegt, während von einer Tatsachenbehauptung auszugehen ist, wenn die relativierende Form, in der der Lebenssachverhalt dargestellt wird, nicht ein bloßes Stilmittel darstellt (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 109). Als Tatsachenbehauptung ist es insbesondere zu werten, wenn sich der Betreffende den Verdacht oder die Vermutung mit der gewählten Form der Äußerung zu Eigen macht (vgl. OLG Frankfurt a.M. a.a.O.)
bb)
Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt sich die Äußerung des Beklagten nicht mehr als Meinungsäußerung, sondern als Tatsachenäußerung dar. Detail-Tatsachen, die die Äußerung der Vermutung als zusammenfassendes Werturteil erscheinen lassen könnten, sind in dem angegriffenen Schreiben nicht genannt. Vielmehr ist die Darstellung der Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin isoliert genannt und nicht weiter ausgeführt.
Die Äußerung ist vielmehr nur in den Kontext der Behauptung eines wettbewerblichen Boykotts durch Herrn B und seiner Firmen gerückt. Das Schreiben lässt zudem erkennen, dass sich der Beklagte die Vermutung, der Zeuge F sei auch Hauptgesellschafter der Firma B1 GmbH, zu eigen macht; die Klägerin ist als Firma bezeichnet und es findet sich auch die Darstellung, dass bei einem Akteneinsichtstermin ein Mitarbeiter der „Firmen“ des B anwesend war. Das Schreiben stellt zweifelhafte Aktivitäten des Herrn X und seiner Firmen dar, ohne zugleich weitere Relativierung dahingehend zu enthalten, dass die Klägerin überhaupt zu diesen zählt.
b)
Unstreitig ist dieser Vortrag unzutreffend. Als Negativäußerung über das Unternehmen einer Mitbewerberin ist die Angabe in dem Brief auch geeignet, den Kredit der Klägerin zu schädigen.
4.
Wegen der Ankündigung in dem Schreiben, dieses auch an Kommunen zu versenden, liegt jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr vor, die, da der Beklagte insoweit auch keine Abstandnahme von der angekündigten Handlung erklärt oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, nicht entfallen ist.
III.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß dem Klageantrag zu 3., soweit dieser nicht zurückgenommen worden ist, § 242 BGB.
Auch im Wettbewerbsrecht ist ein unselbstständiger Auskunftsanspruch, der entweder der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs oder der Vorbereitung des Beseitigungsanspruchs dient, anerkannt (Bornkamm, in: Der Wettbewerbsprozess, 7. Auflage, 2013, Kap. 34, Rn. 20). Vorliegend besteht ein Informationsbedürfnis auf Seiten der Klägerin vor allem zur Vorbereitung eines etwaigen Widerrufsanspruchs (vgl. zum Ganzen: LG E1, Urt. v. 03.07.2015, Az.: 14c 193/13, Seite 9, Bl. 14 GA).
IV.
Der Freistellungsantrag rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Der Gebührenforderung war ein Gegenstandswert von bis 2.000,00 EUR zugrundezugelegen; unter Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr errechnet sich der nunmehr noch geltend gemachte Betrag.
V.
Die Nebenentscheidungen des Versäumnisurteils hat die Kammer in zutreffender Anwendung der §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 2 ZPO getroffen; dies wird von dem Beklagten auch nicht angegriffen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 3, 711 ZPO.
D.
Streitwert:
Bis zum 15.07.2015: bis 4.000 EUR
Hiernach: bis 3.000 EUR