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Landgericht Düsseldorf·12 O 369/07·18.05.2010

Urheberrechtliche Nutzung von Reisefotos: beschränkte Lizenz nur zur Eigenwerbung

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte u.a. die Feststellung, dass dem Fotografen keine Unterlassungsansprüche wegen Katalog- und Internetnutzung zustehen, sowie Schadensersatz wegen angeblich unberechtigter Abmahnung. Das LG Düsseldorf wies die Klage ab, weil nach Beweisaufnahme nur ein beschränktes Nutzungsrecht zur Eigenwerbung an den Drittwiderbeklagten übertragen worden sei und kein Nutzungsrecht des Klägers feststand. Auf Wider- und Drittwiderklage sprach das Gericht weitgehend Auskunfts- und Feststellungsansprüche zu, da der Kläger durch Druck und Onlinebereitstellung Vervielfältigungs- und Zugänglichmachungsrechte verletzt habe. Auskunft über Speicherorte wurde mangels Eignung zur Schadensvorbereitung bzw. tatsächlicher Möglichkeit abgewiesen.

Ausgang: Klage abgewiesen; Wider- und Drittwiderklage überwiegend erfolgreich (Auskunft/Unterlassung/Feststellung), teils abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einen urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über Bestand und Umfang der Nutzungsberechtigung einschließlich der Rechtekette Gewissheit verschaffen; ein gutgläubiger Rechtserwerb scheidet aus.

2

Wird einem Dritten lediglich ein auf Eigenwerbung beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, kann dieser ohne weitere Rechteübertragung keine umfassenden Nutzungsrechte zur Katalogproduktion oder sonstigen Werbung für Dritte vermitteln.

3

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG setzt eine feststehende Rechtsverletzung voraus und umfasst alle Angaben, die zur sachgerechten Schadensberechnung erforderlich sind (insbesondere Art und Umfang der Nutzung).

4

Der Druck eines Katalogs mit fremden Lichtbildern verletzt das Vervielfältigungsrecht (§§ 72, 16 UrhG); die Veranlassung der Verwendung von Fotos auf einer Website erfüllt das öffentliche Zugänglichmachenlassen (§ 19a UrhG).

5

Ein Auskunftsanspruch über sämtliche möglichen Speicherorte öffentlich zugänglich gemachter Dateien ist nicht geschuldet, wenn er nicht der Vorbereitung des Schadensersatzes dient oder der Anspruchsgegner hierzu tatsächlich nicht in der Lage ist.

Relevante Normen
§ 97, 72, 16, 19a UrhG§ 445 Abs. 1 ZPO§ 242 BGB§ 97 Abs. 2 UrhG§ 72 UrhG§ 16 Abs. 1 UrhG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

1.    dem Beklagten Auskunft zu erteilen,

a)      über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Reisekata- loges „U Sommer 2005“;

b)      über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Kataloges„U2 Reisen 2006“;

c)      über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Reisekata- loges „U2 Reisen 2007“;

2.   dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welchen weiteren Gebrauch er in Printmedien von den Fotografien, die sich aus den dieser Entscheidung in schwarz weiß als Anlagen A 1 bis A 90 angefügten Abbildungen im Einzelnen mit Datum und Beschriftung ergeben, gemacht hat unter Mitteilung der Auflagenstärke sowie der Größe der einzelnen Formate der genutzten Fotografien und wem gegenüber er die Möglichkeit eröffnet hat, die Fotografien in Reisekatalogen oder anderen Printmedien zu nutzen unter Mitteilung der Vereinbarungen hinsichtlich der Auflagenstärke sowie der Größe der einzelnen Formate der genutzten Fotografien;

3.     dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele und                  insbesondere welche Fotos er zur Nutzung im Internet vervielfältigt hat von den Fotografien, die sich aus den dieser Entscheidung in schwarz weiß als Anlagen A 1 bis A 90 angefügten Abbildungen im Einzelnen mit Datum und Beschriftung ergeben, unter Mitteilung des Zeitpunktes der Einstellung ins Internet sowie der jeweiligen Gesamtlaufzeit der Fotos und wem er die Möglichkeit eröffnet hat, diese Vervielfältigungen im Internet zu veröffentlichen unter Mitteilung der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Einstellung sowie der Gesamtlaufzeit der Fotos im Internet.

4.    Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den widerrechtlichen Gebrauch der Fotografien, wie sie sich aus den dieser Entscheidung in schwarz weiß als Anlagen A 1 bis A 90 angefügten Abbildungen ergeben, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III. Auf die Drittwiderklage wird der Drittwiderbeklagte verurteilt,

1.    es zu unterlassen, die aus den Anlagen A 1 bis A 90 ersichtlichen  Bilder Dritten zur Nutzung in Printmedien oder zur Herstellung von Homepages zur Verfügung zu stellen und weiter zu verbreiten;

2.    dem Beklagten und Drittwiderkläger Auskunft darüber zu erteilen,

a)      wem er jeweils – unter Angabe der vollständigen Adresse des Dritten – die aus den Anlagen A 1 bis A 90 ersichtlichen Fotografien zur Nutzung in Printmedien in welchem Umfang zur Verfügung gestellt hat, wobei im Einzelnen der vereinbarte Nutzungszweck und die vereinbarte Nutzungsart zu nennen ist;

b)      in welchem Umfang er die aus den Anlagen A 1 bis A 90 ersichtlichen Fotos zur Nutzung im Internet mittels digitaler oder anderweitiger Speicherübertragungstechnik zur Verfügung gestellt hat, jeweils unter Nennung des Zeitpunktes der Einstellung ins Internet sowie der jeweiligen Gesamtlaufzeit der Fotos im Internet.

3. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den widerrechtlichen Gebrauch der Fotografien, wie sie sich aus den Abbildungen in den Anlagen A 1 bis A 90 ergeben, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen werden Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen.

V. Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 55 %. Der Drittwiderbeklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 45 %. Der Kläger und der Dritt- widerbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 €.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt eine Druckerei für Plakate, Folder, Einladungskarten, sonstige Kleindrucksachen etc. Darüber hinaus stellt er elektronische und gedruckte Reisekatalog her, in denen zu verschiedenen Reisen bestimmter Reiseveranstalter, die Kunden des Klägers sind, verschiedene Fotos abgedruckt werden.

3

Der Beklagte ist Fotograf, der insbesondere Fotos fertigt, die er Katalogherstellern bzw. Reisediensten/Touristikunternehmen (insbesondere Busreiseunternehmen) zur Darstellung der beworbenen Reisen in gedruckten oder elektronischen Reisekatalogen zur Verfügung stellt.

4

Im Mai 2004 übergab der Beklagte dem Drittwiderbeklagten 30 Alben mit digitalisierten Reisefotos auf CD-Rom, wobei der Inhalt der insoweit getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien streitig ist. Er stellte dem Drittwiderbeklagten insoweit ein Honorar in Höhe von 990,00 € netto, also in Höhe von 1.059,30 € brutto für die 30 Alben mit insgesamt 15.000 Bildern in Rechnung. Der Kläger beglich den Rechnungsbetrag. Auf den CD- Rom befinden sich die Fotos, von denen der Kläger mit Schriftsatz vom 12.02.2009 farbige Ausdrucke übergab (Bl. 245 – 334 GA). Dieser Entscheidung sind als Anlagen A 1- A 90 schwarz-weiß Ausdrucke dieser Fotos beigefügt.

5

Der Drittwiderbeklagte, der den Beklagten aus einer vorangegangenen Tätigkeit kannte, arbeitete jedenfalls ab April 2004 für den Kläger, jetzt ist er nicht mehr bei ihm beschäftigt. Der Drittwiderbeklagte war für die Reisekatalog- produktion zuständig.

6

In dem Reisekatalog „U Sommer 2005“ wurden 86 vom Beklagten erstellte Lichtbilder abgedruckt, die aus den gelieferten CD’s stammen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Katalog von der Klägerin gedruckt und dem Drittwiderbeklagten gestaltet worden ist oder ob, wie der Beklagte zuletzt behauptet, dieser Katalog von der Firma „G“ in Eigenregie gestaltet wurde, nachdem dieser die Fotos von dem Drittwiderbeklagten übergeben worden sind.

7

Im Reisekatalog „U2 Reisen 2006“ wurden 88 Fotos des Beklagten aus den gelieferten CD’s verwandt sowie weitere 29 Fotos auf der eigenen Homepage der Firma U2 eingestellt. Auch im Reisekatalog „U2 Reisen 2007“ wurden jedenfalls drei dieser Bilder abgedruckt. Die Kataloge U2 Reisen 2006 und 2007 wurden vom Kläger gedruckt.

8

Jedenfalls wurden ebenfalls Fotos des Beklagten aus dieser Lieferung auf die Homepage der Firma B eingestellt. Die Homepage wurde von der Firma V im Auftrage des Klägers erstellt, für die der Drittwiderbeklagte Ansprechpartner war. Der Kläger stellte dieser die Lichtbilder zur Verfügung.

9

Im September 2006 nahm der Beklagte den Kläger wegen der urheberrechtswidrigen Nutzung von Fotos in dem Reisekatalog „U Sommer 2005“ in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen.

10

Der Kläger und der Drittwiderbeklagte tragen vor:

11

Im Mai 2004 habe der Drittwiderbeklagte für den Kläger 30 Alben mit digitalisierten Reisefotos auf CD-Rom für 33,00 € pro Album bestellt. Der Beklagte habe erklärt, dass seine Bilder für Druck- und Interneterstellung ohne zeitliche Begrenzung frei zu gebrauchen seien und ohne Rechtehinweis auf ihn verwendet werden könnten. Im Laufe des Monats Juni habe der Drittwiderbeklagte mehrfach mit dem Beklagten telefoniert und ihn aufgefordert, die Rechnung auf die ihm bekannte Anschrift und Firmierung des Klägers umzuschreiben.

12

Der Kläger behauptet, im Hinblick auf die Abmahnung des Beklagten sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.894,15 € entstanden. Wegen der Bezifferung des Schadenersatzanspruches insoweit wird auf die Klageschrift, Blatt 6 f. GA, verwiesen.

13

Der Drittwiderbeklagte behauptet, er habe die streitgegenständlichen CD’s bzw. die Fotografien nicht im Besitz. Er habe sie auch nie selbst genutzt sondern stets in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer des Klägers gehandelt. Soweit er Aufträge für die Erstellung von Homepages erteilt habe, sei dies in Vertretung für seinen Arbeitgeber erfolgt. „Eigenmächtig“ habe er keine Aufträge vergeben.

14

Der Kläger beantragt,

15

1.

16

festzustellen, dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich der im Einzelnen wiedergegebenen Fotografien keine Unterlassungsansprüche zustehen, wenn der Kläger diese im Rahmen der Produktion von Reisekatalogen für Zeitschriftenwerbung, Flyern und E-Mails im Rahmen von Reisewerbung bearbeitet, vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht bzw. bearbeiten, vervielfältigen und auch öffentlich zugänglich machen lässt;

17

2.

18

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.894,15 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.04.2007 zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

              die Klage abzuweisen.

21

Widerklagend beantragt der Beklagte,

22

den Kläger zu verurteilen,

23

1.

24

dem Beklagten Auskunft zu erteilen,

25

a)

26

über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Reisekataloges „U Sommer 2005“;

27

b)

28

über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Reisekataloges „U2 Reisen 2006“;

29

c)

30

über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Reisekataloges „U2 Reisen 2007“;

31

2.

32

dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welchen weiteren Gebrauch er in den Printmedien von den Fotografien, die sich aus den Abbildungen in den Anlagen A 1 bis A 90 im Einzelnen mit Datum und Beschriftung ergeben, gemacht hat unter Mitteilung der Auflagenstärke sowie der Größe der einzelnen Formate der genutzten Fotografien und wem gegenüber er die Möglichkeit eröffnet hat, die Fotografien in Reisekatalogen oder anderen Printmedien zu nutzen unter Mitteilung der Vereinbarungen hinsichtlich der Auflagenstärke sowie der Größe der einzelnen Formate der genutzten Fotografien;

33

3.

34

dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele und insbesondere welche Fotos er zur Nutzung im Internet vervielfältigt hat von den Fotografien, die sich aus den Abbildungen in den Anlagen A 1 bis A 90 im Einzelnen mit Datum und Beschriftung ergeben, unter Mitteilung des Zeitpunktes der Einstellung ins Internet sowie der jeweiligen Gesamtlaufzeit der Fotos und wem er die Möglichkeit eröffnet hat, diese Vervielfältigungen im Internet zu veröffentlichen unter Mitteilung der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Einstellung sowie der Gesamtlaufzeit der Fotos im Internet;

35

4.

36

dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, wo die Fotografien, die sich aus den Abbildungen in den Anlagen A 1 bis A 90 im Einzelnen mit Datum und Beschriftung ergeben, noch gespeichert sind.

37

Den Drittwiderbeklagten zu verurteilen,

38

1.

39

es zu unterlassen die in der Anlage A 1 bis A 90 aufgeführten Bilder zur Nutzung Dritten in Printmedien oder zur Herstellung von Homepages zur Verfügung zu stellen und weiter zu verbreiten;

40

2.

41

dem Beklagten und Drittwiderkläger Auskunft darüber zu erteilen,

42

a)

43

wem er jeweils – unter Angabe der vollständigen Adresse des Dritten – die sich aus der Anlage A 1 bis A 90 ersichtlichen Fotografien zur Nutzung in Printmedien, in welchem Umfang zur Verfügung gestellt hat, wobei im Einzelnen der vereinbarte Nutzungszweck und die vereinbarte Nutzungsart zu nennen ist;

44

b)

45

in welchem Umfang er die in den Anlagen A 1 bis A 90 näher aufgeführten Fotos zur Nutzung im Internet mittels digitaler oder anderweitiger Speicherübertragungstechnik zur Verfügung gestellt hat, jeweils unter Nennung des Zeitpunktes der Einstellung ins Internet sowie der jeweiligen Gesamtlaufzeit der Fotos im Internet;

46

3.

47

festzustellen, dass

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a)

49

der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den widerrechtlichen Gebrauch der Fotografien, wie sie sich aus den Abbildungen in den Anlagen A 1 bis A 90 zum Klageantrag ergeben entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

50

b)

51

der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den widerrechtlichen Gebrauch der Fotografien, wie sie sich aus den Abbildungen in den Anlagen A 1 bis A 90 im Klageantrag durch den Drittwiderbeklagten ergeben, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

52

Kläger und Drittwiderbeklagter beantragen,

53

              die Widerklage abzuweisen.

54

Der Beklagte trägt vor:

55

Der Drittwiderbeklagte habe die 30 CD’s mit den streitgegenständlichen Fotos ausdrücklich bestellt, um für „Eigenwerbung“ eine digitale Datenbank aufzubauen und einen „Bildkatalog“ in Printform zu produzieren. Ihm sei ausdrücklich untersagt worden, die Fotos in irgendeiner Form zu vervielfältigen oder an Bildarchive, Bildagenturen oder ähnliche Firmen weiter zu geben. Jegliche Weitergabe der Fotos durch bildnutzende Institutionen, Firmen oder Personen sei dem Drittwiderbeklagten nicht gestattet worden.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

57

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.08.2009. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

59

Die Klage ist unbegründet (I.); Widerklage (II.) und Drittwiderklage (III.) sind im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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I. Klage

61

Die Klage ist unbegründet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Beklagte dem Drittwiderbeklagten die Lichtbilder lediglich zur Eigenwerbung für einen Katalog und die Verwendung auf seiner Internetseite übertragen hat, so dass so dass dem Beklagten gegenüber dem Kläger Unterlassungsansprüche aus §§ 97, 72, 16, 19a Urhebergesetz (UrhG) zustehen, wenn der Kläger diese im Rahmen der Produktion von Reisekatalogen für Zeitschriftenwerbung, Flyern und E-Mails im Rahmen von Reisewerbung bearbeitet, vervielfältigt oder öffentlich zugänglich macht bzw. bearbeiten, vervielfältigen und auch öffentlich zugänglich machen lässt. Ein Nutzungsrecht ist dem Kläger gerade nicht eingeräumt worden, weil der Drittwiderbeklagte selbst nur ein beschränktes Nutzungsrecht für die Eigenwerbung erhalten hat. Es konnte gerade nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklagte im Namen des Klägers auftrat und der Beklagte damit einverstanden war, dass die Lichtbilder auf den übergebenen CD-Roms in Reisekatalogen etc. vervielfältigt wurden.

62

Hiervon ist aufgrund der Aussage des nach § 445 Abs. 1 ZPO vernommenen Beklagten auszugehen. Dieser hat nachvollziehbar und nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer anlässlich seiner Vernehmung gewonnen hat, glaubhaft bekundet, dass der Drittwiderbeklagte Anfang 2004 telefonischen Kontakt zu ihm aufnahm und erklärte, er benötige Fotos für einen Reisebildkatalog, so wie die Firma C auch einen entsprechenden Katalog gehabt habe. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass die Fotos von der Klägerin zur Erstellung von Reisekatalogen benötigt würden. Für die Richtigkeit der Aussage spricht auch die Adressierung der als Anlage K 2 (26 GA) überreichten Rechnung. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte glaubhaft bekundet, dass er nie aufgefordert worden sei, die Rechnung auf die Firma H umzuschreiben. Für die Vereinbarung des dargestellten Nutzungszwecks spricht auch die Höhe des vereinbarten Honorars. Nachvollziehbar hat der Beklagte bekundet, dass Preise zwischen 7,50 € und 10,00 € pro Lichtbild vereinbart werden, soweit diese in Reisekatalogen verwendet werden sollen. Nachvollziehbar erscheint aus der Sicht der Kammer auch die Aussage des Beklagten, dass gerade keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsrechte bestand im Hinblick auf den von dem Drittwiderbeklagten dargelegten Nutzungszweck. Auch aus der Anhörung des Drittwiderbeklagten selbst ergeben sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Beklagten. Das Gegenteil ist der Fall. Der Drittwiderbeklagte hat einen überaus unsicheren Eindruck vermittelt. Dieser wurde bereits durch den Umstand dokumentiert, dass der sich „den Sachverhalt notiert“ und diesen Zettel vor sich gelegt hat, wobei er versuchte, diesen durch seine Tasche zu verdecken. Erst als ihn sein Anwalt aufforderte, den Zettel wegzulegen, tat er dies. Insgesamt waren die Angaben des Drittwiderbeklagten in keiner Weise überzeugend. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die auf den Drittwiderbeklagten ausgestellte Rechnung nicht umgeschrieben wurde, wenn die Bestellung des Drittwiderbeklagten für die Klägerin erfolgt ist. Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Rechnung beglichen hat, kann nicht geschlossen werden, dass der Drittwiderbeklagte bei der Bestellung der Bilder für die Klägerin aufgetreten ist.

63

Da nach alledem davon auszugehen ist, dass der Beklagte den Kläger zu Recht abgemahnt hat, ist die Klage auch hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen unberechtigter Abmahnung unbegründet.

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II. Widerklage:

65

Die mit der Widerklage zu Ziffer 1), 2) und 3) geltend gemachten Auskunftsansprüche sind begründet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem Verletzten aus § 242 BGB zur Vorbereitung eines bezifferten Schadenersatzanspruches aus § 97 Abs. 2 UrhG ein Auskunftsanspruch zusteht, soweit fest steht, dass der in Anspruch Genommene eine Rechtsverletzung begangen hat (Dreier/ Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 78). Geschuldet sind grundsätzlich alle Angaben, derer der Verletzte zur Ermöglichung einer sachgerechten Rechtsverfolgung insbesondere der Schadensberechnung bedarf (a.a.O. Rdnr. 79).

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Unstreitig sind die Kataloge „U Sommer 2005“, „U2 Reisen 2006“ und „U2 Reisen 2007“ vom Kläger gedruckt wurden, so dass dieser jedenfalls das Vervielfältigungsrecht des Beklagten nach §§ 72, 16 Abs. 1 UrhG verletzt hat. Offen bleiben kann insoweit, ob die Firma 4net bei der Erstellung des Layouts und des Satzes behilflich war. Der Kläger hat die Rechtsverletzung auch zu vertreten. An das Maß der Sorgfalt stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen (vgl. BGH GRUR 1999, 49, 51 – Bruce Springsteen and his Band; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2005, 213 – OEM-Version). Danach muss sich derjenige, der einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Da ein gutgläubiger Rechtserwerb im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet (vgl. BGH GRUR 1988, 373 – Schallplattenimport III). Dass der Kläger dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere hat er sich keinen schriftlichen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten vom Drittwiderbeklagten vorlegen lassen.

67

Da die Anzahl der Vervielfältigungsstücke für den Umfang des Schadenersatzanspruches, insbesondere die Höhe der Lizenz, maßgeblich ist, ist das Auskunftsbegehren insoweit gerechtfertigt.

68

Auch die Auskunftsansprüche zu 2) sind gerechtfertigt. Insoweit dient der Auskunftsanspruch nicht einer unzulässigen Ausforschung. Vielmehr bezieht sich die geltend gemachte Auskunft hinsichtlich des Umfangs der Nutzung in Printmedien auf identische Verletzungshandlungen des Klägers durch Vervielfältigung bzw. Weitergabe zum Zwecke der Vervielfältigung.

69

Der mit Ziffer 3.) der Widerklage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist ebenfalls begründet. Unstreitig erstellte die Werbeagentur V die Homepage für die Firma B im Auftrage des Klägers. Insoweit hat der Kläger die vom Beklagten erstellten Fotos, die auf der Homepage abrufbar waren, im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich machen lassen und die Rechte des Beklagten verletzt. Die vorstehenden Ausführungen zum Verschulden gelten entsprechend. Der mit Ziffer 3.) geltend gemachte Auskunftsanspruch dient der Feststellung des Umfanges des Schadens, der aus gleichartigen Verletzungshandlungen entstanden ist.

70

Nicht gerechtfertigt ist indessen der Auskunftsanspruch zu Ziffer 4). Zum einen dient er nicht zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruches. Zum anderen ist der Kläger nicht in der Lage, uneingeschränkt zur Speicherung der streitgegenständlichen Fotografien Auskunft zu geben. Da die Fotografien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist der Kläger nicht in der Lage generell Auskunft darüber zu erteilen, wo die Fotografien noch gespeichert sind.

71

Begründet ist die Klage auch hinsichtlich der Feststellungsklage. Der Kläger ist verpflichtet, dem Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den widerrechtlichen Gebrauch der Fotografien entstanden ist oder künftig noch entstehen wird (§§ 97 Abs. 2, 72, 15, 16, 19a UrhG). Auf die vorstehenden Ausführungen kann verwiesen werden.

72

III. Drittwiderklage

73

1.)

74

Die Drittwiderklage ist zulässig. Es ist anerkannt, dass im Rahmen einer zulässigen Parteierweiterung die Widerklage gegen einen Dritten gerichtet werden kann bei Sachdienlichkeit der subjektiven Klagehäufung (Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 33 Rdnr. 23 m.w.Nw.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Kläger und Drittwiderbeklagter werden als Streitgenossen aus demselben Sachverhalt, aus dem sich nach dem Vorbringen des Beklagten die Urheberrechtsverletzungen ergeben, in Anspruch genommen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf auch hinsichtlich der gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten Widerklage folgt aus § 32 ZPO, da der Drittwiderbeklagte auch im Hinblick auf die Verwendung der Lichtbilder im Internet in Anspruch genommen wird.

75

2.)

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Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 72, 15, 16, 19a UrhG. Der Drittwiderbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er die Lichtbilder nicht im Besitz hat und sie deshalb nicht mehr verbreiten kann. Unstreitig sind dem Drittwiderbeklagten die streitgegenständlichen CD’s mit den 1.500 Fotografien übergeben worden. Unstreitig hat der Drittwiderbeklagte auch Lichtbilder, die auf diesen CD’s enthalten sind, im Rahmen seiner Tätigkeit für den Kläger weitergegeben. Vor diesem Hintergrund besteht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr.

77

Auch die mit der Drittwiderklage geltend gemachten Auskunftsansprüche zu 2 a) und 2 b) sind gerechtfertigt. Der Drittwiderbeklagte war für die Erstellung von Reisekatalogen zuständig und hat im Rahmen seiner Tätigkeit Lichtbilder zum Zwecke der Vervielfältigung an Dritte weiter gegeben. Vor diesem Hintergrund steht die Auskunftspflicht bezüglich gleichartiger Verletzungs- handlungen im geltend gemachten Umfang. Da der Drittwiderbeklagte die Vereinbarung mit dem Beklagten über die beschränkte Einräumung der Nutzungsrechte an den Fotografien kannte, handelte er auch schuldhaft. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche dienen der Feststellung und der Höhe des Schadensersatzanspruches bezüglich gleichartiger Verletzungs- handlungen.

78

Nicht gerechtfertigt ist der Auskunftsanspruch zu 2 c). Insoweit kann auf die Ausführungen zur Widerklage mit dem insoweit geltend gemachten Auskunftsanspruch zu 4.) verwiesen werden.

79

Begründet ist weiter der mit der Drittwiderklage geltend gemachte Feststellungsantrag. Der Drittwiderbeklagte ist verpflichtet, dem Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den widerrechtlichen Gebrauch der Fotografien entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird (§§ 97 Abs. 2, 72, 15, 16, 19a UrhG).

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IV. Nebenentscheidungen

81

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO.

82

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO.

83

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 26.03.2010 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.