Einstweilige Verfügung: Verbot von Bearbeitungsgebühren in Preis- und Leistungsverzeichnis
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Düsseldorf untersagte per einstweiliger Verfügung der Antragsgegnerin die Verwendung bestimmter Bearbeitungsgebührenklauseln in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern. Die Verfügung wurde wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen. Für Verstöße wurden Ordnungsmittel angedroht; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Einstweilige Verfügung untersagt Verwendung bestimmter Bearbeitungsgebührenklauseln gegenüber Verbrauchern und wird stattgegeben; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden, um die Verwendung unzulässiger Vergütungsklauseln in Preis- und Leistungsverzeichnissen zu verbieten.
Eine einstweilige Verfügung darf ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn wegen der besonderen Dringlichkeit eine sofortige Entscheidung erforderlich ist.
Das gerichtliche Verbot kann sich nicht nur auf die konkret beanstandeten Klauseln, sondern auch auf inhaltsgleich formulierte Klauseln erstrecken.
Bei Zuwiderhandlung gegen eine untersagte Handlung können Ordnungsgelder und Ordnungshaft als Zwangsmittel angedroht werden.
Die Kosten des Verfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit das Gericht dies bestimmt.
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1 neutral
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgenden oder eine dieser inhaltsgleichen Vergütungsklauseln zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"Privatkredite
Bearbeitungsgebühr (vom urspr. Kreditbetrag) 3,00 %"
"Einmalige Bearbeitungsgebühr 155,00 Euro"
II. Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV. Mit diesem Beschluß soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden.
V. Der Streitwert wird auf 6.000,- € festgesetzt.
Düsseldorf, 04.02.2010
Landgericht, 12. Zivilkammer