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Landgericht Düsseldorf·12 O 334/06·08.05.2007

Vertragsstrafe bei mehrfachen AGB-Verstößen: 4.000 € je Verstoß bestätigt

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch / VertragsstrafeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Wettbewerbszentrale verklagte eine Reiseveranstalterin auf Zahlung von 8.000 € wegen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung; die Beklagte erkannte 4.000 € an. Streitpunkt war, ob bei zwei zugleich verwendeten unzulässigen AGB-Klauseln die Vertragsstrafe einmalig oder je Klausel anfällt. Das LG Düsseldorf verurteilte zur Zahlung der gesamten Vertragsstrafe, da die aufgelisteten Klauseln inhaltlich unabhängig sind und der Erklärungswortlaut eine Verwirkung je Verstoß nahelegt; Zinsen und Vollstreckungsfolgen wurden angeordnet.

Ausgang: Klage wegen zweimaliger Verletzung der Unterlassungsverpflichtung auf Zahlung von 8.000 € voll stattgegeben; 4.000 € Vertragsstrafe je Verstoß bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung einer Unterlassungsverpflichtung ist der Wortlaut maßgeblich; stehen aufgelistete Verpflichtungen in keinerlei materiellem Zusammenhang, kann jede einzelne Verwendung eine selbständige Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe begründen.

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Eine Vertragsstrafe kann für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gesondert entstehen, wenn die Verpflichtungserklärung erkennbar auf einzelne Verstöße abstellt.

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Die verhältnismäßig geringe Höhe einer pauschalierten Vertragsstrafe spricht nicht gegen, sondern kann für eine Regelung pro Einzelfall/Klausel sprechen.

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Ansprüche auf Zahlung und Verzinsung einer Vertragsstrafe richten sich nach den allgemeinen Vorschriften zu Verzug und Geldforderungen (§§ 286, 288 BGB) sowie den einschlägigen ZPO-Vorschriften zur Vollstreckung.

Relevante Normen
§ BGB§ 1 UKlaG§ 3 Nr. 1 Ziff. 2 UKlaG§ 307 ZPO§ 313b ZPO§ 339 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in Höhe von 4.000,00 € ohne Sicherheitsleistung und in Höhe des darüber hinausgehenden Betrages gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Rubrum

1

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main. Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen.

2

Anfang März 2006 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen Klauseln verwandte, die gegen die Bestimmungen des BGB betreffend Allgemeine Geschäftsbedingungen verstießen. Mit Schreiben vom 15.03.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte gestützt auf §§ 1, 3 Nummer 1 Ziffer 2 UKlaG ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab die nachstehend wiedergegebene von der Klägerin verlangte und vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab:

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Im August 2006 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte, die im Sommer 2006 von einem anderen Reiseveranstalter aufgekauft worden war, gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstieß. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 14.08.2006 enthaltenen Klauseln 4.6 und 10.2 entsprachen denen nach Ziffer 1 b und Ziffer 1 c der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006.

4

Mit Schreiben vom 15.08.2006 forderte die Klägerin von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 25.08.2006 eine Vertragsstrafe in der Gesamthöhe von 8.000,00 €.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 4.000,00 € anerkannt und im Übrigen beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe lediglich einmal gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, ist gemäß § 307 ZPO durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden, was gemäß § 313 b ZPO keiner Begründung bedarf.

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Auch soweit die Klageforderung von der Beklagten nicht anerkannt worden ist, ist die Klage gerechtfertigt. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 339 BGB wegen eines zweifachen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006 die Zahlung weiterer 4.000,00 € beanspruchen.

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Unstreitig hat die Beklagte schuldhaft am 14.08.2006 Allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt, in denen die Klauseln 4.6 und 10.2 inhaltsgleich mit den Ziffern 1. b.) und 1. c.) der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006 waren. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es liege lediglich ein einmaliger Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vor.

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Ob bei mehrmaligen Verstößen die Strafe einmal oder mehrfach anfällt, ist Frage der Auslegung (BGH NJW 84, 920; 01, 2622). Vorliegend spricht die Formulierung, wonach für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte/n Verpflichtung/en an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € zu zahlen ist, dafür, dass die Vertragsstrafe jeweils durch Verwendung der im Einzelnen aufgeführten Klauseln verwirkt sein soll. Denn die aufgelisteten Klauseln stehen in keinerlei Zusammenhang und beinhalten jeweils für sich genommen und unabhängig von den anderen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Allein durch den Umstand, dass in den am 14.08.2006 von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei Klauseln gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 03.04.2006 verstoßen, rechtfertigt nicht die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit mit der Folge, dass lediglich ein einfacher Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung vorliegt. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen den verwendeten Klauseln keinerlei materieller Zusammenhang besteht. Auch ein objektiver Dritter anstelle der wettbewerbsrechtlich versiert beratenen Partei hätte bei der Verständigung über eine Vertragsstrafe von 4.000,00 € die Unterlassungserklärung so verstanden, dass die Beklagte nicht darin frei sein sollte, durch Verwendung von 1, 2 oder 3 Klauseln der Verpflichtung vielfach zuwider zu handeln bei nur einmaliger Verwirkung der Vertragsstrafe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Höhe der versprochenen Vertragsstrafe. Das Gegenteil ist der Fall. Der verhältnismäßig geringe Betrag spricht dafür, dass durch die Verwendung jeweils einer Klausel die Vertragsstrafe einmalig verwirkt ist.

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Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der von den Parteien gewählten Vertragsstrafe um eine – notwendigerweise – pauschalierte Sanktion handelt, die nicht danach abgestuft ist, wie gravierend der zukünftige Wettbewerbsverstoß ist.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nummer 1, Nummer 11, 711 ZPO.