Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·12 O 328/03·14.12.2004

Unterlassungsklage: Wartezeitklausel in ARB ÖRAG als zulässig abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines Vertragsrecht/AGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Unterlassung gegen die Beklagte wegen einer sechsmonatigen Wartezeitklausel in den ARB ÖRAG. Streitfrage ist, ob die Klausel überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB oder unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist. Das LG Düsseldorf weist die Klage ab: Wartezeiten sind branchenüblich, die Klausel ist nicht überraschend, nicht unangemessen und erkennbar platziert. Damit liegt kein Verstoß gegen die AGB-Kontrollvorschriften vor.

Ausgang: Unterlassungsklage wegen Verwendung der sechsmonatigen Wartezeitklausel als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarte Wartezeit ist nicht schon deshalb eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, weil sie an einer gesonderten Stelle steht; entscheidend ist die Üblichkeit und Erkennbarkeit für den verständigen Durchschnittsverbraucher.

2

Eine AGB-Klausel verletzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung) nur, wenn sie von den wesentlichen Grundgedanken dispositiver Normen abweicht; die Vereinbarung einer Wartezeit in der Rechtsschutzversicherung widerspricht diesen Grundgedanken nicht per se.

3

Die Angemessenheit der Dauer einer Wartezeit ist unter Berücksichtigung der Vertragsdauer, der Prämiengestaltung, der Art des versicherten Risikos und der praktischen Handhabung zu beurteilen; eine sechsmonatige Wartezeit ist nicht grundsätzlich unangemessen.

4

Die systematische Einordnung der Wartezeitklausel in die Regelungen über Voraussetzungen und Beginn des Versicherungsschutzes sowie ihr eindeutiger Bezug innerhalb des AGB-Werks schließen eine unzulässige "Versteckung" der Klausel aus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 UKlaG§ 8 ARB ÖRAG§ 2 ARB ÖRAG§ 21 bis 29 ARB ÖRAG§ 21 bis 25 ARB ÖRAG§ 305c Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% über dem jeweils zu vollstreckenden Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen ist, begehrt Unterlassung von der Beklagten.

3

Diese bietet Rechtsschutzversicherungen an und verwendet dabei unter § 4 Abs. 2 S. 2 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden ARB ÖRAG, Bl. 53 d. A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klausel:

4

"Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)."

5

§ 2 der ARB ÖRAG beschreibt die einzelnen elf Leistungsarten, § 3 ARB ÖRAG betrifft "Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten", § 4 ARB ÖRAG "Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz".

6

§ 7 ARB ÖRAG betrifft den "Beginn des Versicherungsschutzes", dort heißt es u. a.:

7

"Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt".

8

§ 8 ARB ÖRAG betrifft die "Vertragsdauer", dort findet sich die Bestimmung:

9

"Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr...".

10

In § 2 ARB ÖRAG heißt es u. a.:

11

"Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen der § 21 bis § 29 vereinbart werden."

12

Den privaten Versicherungsschutz betreffen dabei die Formen der §§ 21 bis einschließlich 25 ARB ÖRAG. Zum Umfang des jeweiligen Versicherungsschutzes wird auf §§ 21 Abs. 3, 5, 6; 22 Abs. 3; 23 Abs. 4; 24 Abs. 2 und 25 Abs. 3 ARB ÖRAG Bezug genommen.

13

Sämtliche Klauseln sind optisch einheitlich gestaltet.

14

Mit Schreiben vom 2. April 2003 (Bl. 17 d. A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie — erfolglos — zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Bl. 20 d. A.) auf.

15

Die Klägerin behauptet, die Beklagte schlösse auch mit Versicherungsnehmern, die ausschließlich einen Rechtsschutz nach § 2 b) und/oder c) ARB ÖRAG wünschten, Verträge mit einer Dauer von einem Jahr ab. Sie ist der Auffassung, es handele sich um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB, die auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße.

16

Die Klägerin beantragt,

17

es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen hinsichtlich des Arbeits- und Wohnungs/Grundstücksrechtsschutzes in den allgemeinen Versicherungsbedingungen — ausgenommen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen — folgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden:

18

"Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)."

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist nicht begründet.

23

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1 UKlaG.

24

Die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im folgenden ARB ÖRAG) unter § 4 Abs. 2 S. 2 verwendete und von der Klägerin beanstandete Klausel

25

"Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)" (Bl. 53 d. A.)

26

verstößt weder gegen § 305 c Abs. 1 noch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

27

1. Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB. Gemäß § 305 c Abs. 1 BGB werden Klauseln nicht Vertragsbestandteil, wenn sie zum einen objektiv ungewöhnlich sind — was sich etwa aus einer erheblichen Abweichung von den üblichen Vertragsbedingungen ergeben kann — und dass zum anderen eine Diskrepanz zwischen den Erwartungen des Verwendungsgegners und dem Klauselinhalt besteht, der Vertragspartner also nicht mit der Klausel rechnen muss (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 305c Rz. 3 f.). Solches ist für die Wartezeitklausel nicht festzustellen.

28

Die Vereinbarung einer Wartezeit als solcher ist für den Verbraucher nicht ungewöhnlich. Wartezeitklauseln sind in vielen Versicherungszweigen, vor allem in der Krankenversicherung, der Lebensversicherung, der Tierversicherung und auch in der Rechtsschutzversicherung üblich; sie grenzen das versicherte Risiko in zeitlicher Hinsicht ein (BGH VersR 1988, 1281). Auch eine Wartezeit von sechs Monaten ist nicht per se außergewöhnlich — auch nicht im Hinblick auf § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 75, § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 1994 — da die Angemessenheit der Wartezeitdauer nicht schematisch bestimmt werden kann, sondern unter Berücksichtigung weiterer Faktoren, etwa der Vertragsdauer, der praktischen Handhabung oder der Natur des versicherten Risikos zu beurteilen ist (vgl. BGH VersR 1988, 1281). § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 75, § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 1994 legen die Dauer von Wartezeiten auch nicht ausnahmslos oder zwingend fest. Eine Abweichung von üblichen Vertragsbedingungen liegt damit nicht vor. Auf diese — zulässigen (vgl. BGH VersR 1988, 1281; VersR 1978, 271; VersR 1976, 851; Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG, 27. Auflage, § 14 ARB 75 Rz. 38, 44) — Klauseln muss sich ein verständiger Durchschnittsverbraucher einstellen.

29

Auch aus der Platzierung der Klausel im systematischen Zusammenhang des ARB-Werkes ergibt sich kein überraschendes Moment. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 3 ARB ÖRAG nicht "scheinbar abschließend". § 3 ARB ÖRAG betrifft "ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten" und damit Angelegenheiten, für die von vornherein kein Versicherungsschutz gewährt wird. So heißt es eingangs der Klausel: "Rechtsschutz besteht nicht...". Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus der darunterstehenden Aufzählung solcher Angelegenheiten und ist auch für Laien nicht anders zu verstehen. § 4 ARB ÖRAG — der die streitgegenständliche Klausel enthält — hingegen betrifft "Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz" und damit etwas wesenstypisch Verschiedenes. Die hier genannten Fälle sind vom Versicherungsschutz umfasst; so heißt es eingangs der Klausel: "Anspruch auf Rechtsschutz besteht...". Dies ist für den Laien gerade so zu verstehen, dass es sich unter diesem Punkt um Fälle handelt, in denen er zwar grundsätzlich Versicherungsschutz erhält, jedoch noch weitere Dinge beachten muss, nämlich — und so ist es schon unter § 4 Abs. 1 ARB ÖRAG zu erkennen — zeitliche Aspekte. § 4 ARB ÖRAG nimmt verschiedene der unter § 2 ARB ÖRAG genannten Leistungsarten in Bezug und definiert einzelne haftungsauslösende Tatbestände sowie den relevanten Zeitraum, in dem diese eingetreten sein müssen, so § 4 Abs. 2 ARB ÖRAG. Im Zusammenhang mit dieser Präzisierung überrascht es nicht, dass auch die Besonderheit der Leistungsarten nach § 2 b) und c) ARB ÖRAG näher bestimmt wird. § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 ARB ÖRAG verweisen zudem aufeinander, sodass die Wartezeit weder an der einen noch an der anderen Stelle "versteckt" ist.

30

Eine Diskrepanz zwischen den Erwartungen des Verwendungsgegners und dem Klauselinhalt ist aus der Perspektive des durschnittlichen Versicherungsnehmers nicht gegeben. Denn soweit der Versicherungsnehmer sich — wie bereits gezeigt — über den Umstand im Klaren ist, dass er mit Wartezeiten zu rechnen hat, geht damit auch die Vorstellung einher, dass diese für bestimmte Versicherungstypen unterschiedlich geregelt sein können. Dass — wie hier — ein vergleichsweise kleiner Ausschnitt aus dem Gesamtangebot mit einer relativ langen Wartezeit verbunden sein kann, steht der Erwartungshaltung, generell "bald" nach Vertragsabschluss versichert zu sein, nicht entgegen. Auch einem Laien ist nicht ohne weiteres zu unterstellen, dass er blindlings darauf vertraut, beim Abschluss einer Versicherung sofort, umfassend und ohne jegliches Risiko versichert zu sein.

31

2. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht gegeben. Von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die AGB-Klausel von wesentlichen Grundgedanken dispositiver Normen abweicht. Ein konkretes gesetzliches Leitbild gerade für die Rechtsschutzversicherung gibt es nicht. Die Klägerin stützt sich insoweit auf den Grundgedanken des Versicherungsvertrages, nach dem sich Hauptleistungspflicht des Versicherungsgebers — Gewährung von Versicherungsschutz für das versicherte Risiko i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG — und die Hauptleistungspflicht des Versicherungsnehmers — Zahlung der Prämie gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 VVG — synallagmatisch gegenüberstehen. Eine isolierte Betrachtung dahin gehend, dass der Versicherungsnehmer während der Wartezeit einer einseitigen Pflicht zur Prämienzahlung unterliege, während der Versicherungsgeber im Versicherungsfall nicht eintreten müsse, greift jedoch zu kurz. Der Klägerin ist dabei zuzugestehen, dass es Fälle gibt, in denen der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss weder mit einem von ihm noch gegen ihn erhobenen Vorwurf eines nach Versicherungsbeginn begangenen Verstoßes konkret rechnet. Da es allerdings Typisierungsmerkmale, mit deren Hilfe sich diese Fallgruppe von derjenigen der "Zweckabschlüsse" — an deren Vermeidung der Versicherungsgeber im Hinblick auf seine eigene wirtschaftliche Risikokalkulation ein berechtigtes Interesse hat — abgrenzen ließe, nicht gibt, wäre der Versicherer ohne Vereinbarung einer Wartezeit auf eine — in der Rechtsschutzversicherung ohnehin wenig sinnvolle — Einzelfallprüfung angewiesen oder müsste generell Versicherungsfälle, deren Eintritt bei Vertragsschluss hier im Hinblick auf die Kombinationsmodelle § 24 "H" und § 25 "B" ARB ÖRAG voraussehbar war, ausschließen, was zu weit ginge. Dass die Wartezeit nicht prämienfrei ist, spielt keine Rolle, da bei Prämienfreiheit die während der Zeit des tatsächlichen Versicherungsschutzes zu bezahlenden Prämien entsprechend höher wären (Prölss/Martin/Prölss/Armbrüster, VVG, 27. Auflage, § 14 ARB 75 Rz. 38).

32

Auch ist die Wartezeit nicht unangemessen lang. Selbst wenn die Beklagte regelmäßig Verträge für die Dauer eines Jahres und ausschließlich über die Leistungsarten aus § 2 b) und c) ARB ÖRAG abschließen würde — wofür vorliegend nichts spricht, denn schon § 2 S. 1 der ARB der Beklagten ergibt sich, dass die Leistungsarten typischerweise in den aus §§ 21 bis 29 ARB ÖRAG ersichtlichen Kombinationen angeboten werden und somit gerade nicht in vollem Umfang der Wartezeit unterliegen — und es in diesem Fall zu der von der Klägerin beanstandeten Situation einer sechsmonatigen Wartezeit bei einjähriger Versicherungslaufzeit käme, ist nach dem soeben Festgestellten von einer entsprechend angepassten Prämienhöhe auszugehen: die Prämie wäre bei kürzerer Wartezeit bzw. ganz ohne Wartezeit wesentlich höher.

33

Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten verwendete Klausel nicht als unangemessen zu beurteilen.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35

Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt.