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Landgericht Düsseldorf·12 O 319/99 U.·29.02.2000

Kfz-Kennzeichenverkauf in Zulassungsstelle: Raumüberlassung ohne Ausschreibung unzulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)KartellrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Schilderprägerin verlangte nach §§ 20, 33 GWB Unterlassung, weil die Stadt einen besonders gelegenen Raum in der Zulassungsstelle ohne Ausschreibung an ihre 100%ige Tochter-GmbH überlassen hatte. Das LG bejahte eine marktbeherrschende Stellung der Stadt für Räumlichkeiten innerhalb der Zulassungsstelle und sah in der Nichtausschreibung eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Das Unterlassungsbegehren zu Raum 1 hatte Erfolg; Angriffe gegen die ausgeschriebene Vergabe der Räume 2 und 3 sowie ein weitergehender Feststellungsantrag blieben erfolglos. Eine Vergabe an den Höchstbietenden sei nicht zwingend, u.a. wegen Chancengleichheit und Ausgleich des Standortvorteils durch (teilweise) umsatzabhängige Miete.

Ausgang: Unterlassung der Raumüberlassung (Raum 1) ohne Ausschreibung zugesprochen; im Übrigen (Räume 2/3 und Feststellungsantrag) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine öffentliche Körperschaft handelt als Unternehmen i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB, wenn sie Räumlichkeiten in einer Zulassungsstelle privatrechtlich vermietet und damit am Wirtschaftsleben teilnimmt.

2

Der räumlich relevante Markt für den Vertrieb von Kfz-Kennzeichen kann auf Verkaufsräume innerhalb der Zulassungsstelle beschränkt sein, wenn aus Sicht der Nachfrager die räumliche Nähe wegen Zeit- und Wegeaufwand ausschlaggebend ist.

3

Die Überlassung eines privilegierten Verkaufsraums in der Zulassungsstelle an ein verbundenes Unternehmen ohne allgemein zugängliche Ausschreibung verstößt regelmäßig gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB, sofern keine sachliche Rechtfertigung dargelegt ist.

4

Ein sachgerechtes Auswahlverfahren für gleich geeignete Bewerber muss nicht zwingend auf eine Vergabe an den Höchstbietenden hinauslaufen; eine Losentscheidung kann zulässig sein, wenn die Konditionen den Standortvorteil angemessen berücksichtigen.

5

Ein Unterlassungsanspruch ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein (behaupteter) Mietvertrag besteht, wenn aufgrund der konkreten Konstellation eine einvernehmliche Vertragsaufhebung praktisch möglich ist.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 GWB§ 33 GWB§ 20 GWB§ 20 Abs. I GWB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die in dem nachfolgend wiedergegebenen Grundrißplan orange gekennzeichneten und mit "Raum 1" bezeichneten Räumlichkeiten im Gebäude des T, M-Straße 6, E3, ohne Ausschreibung an die Firma E2 zu überlassen.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,-- DM.

Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin stellt bundesweit in etwa 300 Schilderprägestellen Kfz-Kennzeichen her und verkauft diese. Die Beklagte unterhält in der zweiten Etage des Hauses M-Straße 6 in E3 die Diensträume des T. Das Gebäude steht im Teileigentum des U und der Beklagten und wird von beiden genutzt. Auf dem dazugehörigen Grundstück befinden sich ein größerer Hof, ein Parkplatz sowie ein Parkdeck. Auf dem Hof betreibt die Klägerin in einem Container seit 14 Jahren unmittelbar am Eingang des T. eine Schilderverkaufsstelle. Eine weitere Verkaufsstelle dieser Art wird auf dem gegenüberliegenden Grundstück von einer anderen Firma betrieben.

4

Die Beklagte vermietet bereits seit mehreren Jahren Räume im Gebäude des T. an Schilderpräger.

5

Zuletzt waren zwei Räume vermietet worden. Nach Auslaufen des Mietvertrages mit einem der Mieter wurde ein Raum in zwei gleichgroße Räume geteilt: Die (nunmehr) drei Räume sind seit dem 1. August 1999 an drei Schilderpräger vermietet, die dort seit diesem Datum ihre Geschäfte betreiben. Die Mietverträge - ob der Gebrauchsüberlassung im Falle der Firma E2 (im folgenden als E2 bezeichnet) ein schriftlicher Mietvertrag zugrundeliegt, ist streitig - haben eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2003.

6

Raum 1 wurde von der Beklagten ohne vorhergehende Ausschreibung an die E2, eine 100 % stadteigene GmbH, vermietet. Die Vermietung der Räume 2 und 3 erfolgte auf der Grundlage einer Ausschreibung. An dieser hatten sich 34 Unternehmen beteiligt, darunter auch die Klägerin. Nach Auswertung der Bewerbungen sind drei Bewerber wegen Fristüberschreitung und drei weitere Bewerber wegen Fehlens der in der Ausschreibung geforderten T2-Selbstauskunft nicht berücksichtigt worden. Von den verbleibenden 28 Bewerbern haben alle die in den Ausschreibungsbedingungen genannten Kriterien erfüllt. Der Zuschlag ist sodann im Wege des Losverfahrens erteilt worden.

7

Die Unternehmen, die sich an der Ausschreibung beteiligen wollten, erhielten von der Beklagten Bewerbungsunterlagen. Darin heißt es u.a.:

8

„Bedingungen

9

1.

10

Bewerbungen müssen sowohl für Raum 2 als auch Raum 3 abgegeben werden. Eine Beschränkung auf nur einen der beiden Räume ist unzulässig.

11

Jeder Bewerber wird jedoch nur für einen der beiden Räume berücksichtigt.

12

2.

13

Der Mietpreis beträgt monatlich 3.000,-- DM.

14

Hinzu kommt eine Umsatzmiete von 18 % vom Nettoumsatz, auf die eine monatliche Vorauszahlung von 3.000,-- DM zu leisten ist.

15

Neben der Miete sind die anfallenden Kosten für Heizung, Strom, Wasser und Abwasser zu zahlen. Für Heizung, Wasser und Abwasser werden pauschal 60,- DM monatlich erhoben. Der Stromverbrauch wird über einen Zähler ermittelt. Die Stromkosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt, falls sie nicht unmittelbar mit dem Versorgungsunternehmen abgerechnet werden.

16

3.

17

Die Mietdauer beginnt voraussichtlich am 1.8.1999 und endet am 30.6.2003.

18

4 .

19

Die Öffnungszeiten MO-MI und FR von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie DO von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr sind einzuhalten. Sofern die Öffnungszeiten des SVA geändert werden, sind sie diesen Öffnungszeiten anzupassen.

20

5.

21

Bestehende Vorschriften (z.B. des Arbeits-, Umweltschutzes usw.) sind einzuhalten.

22

6.

23

Nach Zuschlagserteilung ist eine Kaution in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU ansässigen Geldinstituts als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Höhe von 50.000,-- DM beizubringen.

24

7 .

25

Der Bewerber verpflichtet sich, nach Zuschlag und vor Übergabe der Räume einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen.

26

Zuschlag

27

In die Wertung wird nur aufgenommen, wer zusammen mit der Bewerbung folgende Nachweise erbringt:

28

1.

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Erklärung, dass die zuvor unter Ziffer 1 – 7 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt bzw. eingehalten werden.

30

2.

31

T2-Selbstauskunft

32

3.

33

Persönliches Führungszeugnis

34

Der Nachweis zu 1. ist mit der beigefügten Erklärung beizubringen."

35

Die Klägerin ist bereits wegen der im Jahre 1995 erfolgten Vermietung eines Verkaufsraumes an die E2 gerichtlich gegen die Beklagte vorgegangen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses dieses Rechtsstreits wird auf das als Anlage B 2 zu den Akten gereichte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (U (Kart) 16/96) verwiesen.

36

Die Klägerin macht geltend:

37

Fast  alle  im  Zusammenhang  mit  der  Zulassung  von  Kraftfahrzeugen  benötigte  Kennzeichen  würden  erfahrungsgemäߠ bei  der  nahegelegensten  Verkaufsstelle erworben. Deshalb werde der die Zulassungsstelle in E3 in Anspruch nehmende Bürger sich zum Zwecke des Erwerbs der erforderlichen Kfz-Kennzeichen von der Zulassungsstelle in der zweiten Etage in das erste Stockwerk begeben, um die Kennzeichen dort zu kaufen. Dabei sei Raum 1 wegen seiner Lage direkt am Treppenhaus derjenige, der voraussichtlich am häufigsten frequentiert werde. Die Überlassung des Raumes 1 an die E2 stelle eine schwere Diskriminierung des Wettbewerbs dar. Es sei unter keinen Umständen hinnehmbar, dass die Beklagte als Rechtsträgerin der Zulassungsstelle das äußerst lukrative Geschäft der Schilderprägerei unter Ausschaltung des Wettbewerbs durch eine Gesellschaft betreibe, deren 100 %ige Gesellschafterin sie sei. Die Vergabe von Raum Nr. 1 an die E2 ohne vorhergehendes sachgerechtes Ausschreibungsverfahren verstoße gegen § 20 Abs. 1 GWB und gewähre der Klägerin gemäß § 33 GWB einen Anspruch auf Unterlassung. Der Beklagten komme im Rahmen der Vergabe von Räumlichkeiten innerhalb der Zulassungsstelle eine marktbeherrschende Stellung zu, da nur sie als Rechtsträgerin der Zulassungsstelle in der Lage sei, Räumlichkeiten zu vermieten. Durch die Vergabe des Raumes Nr. 1 an die E2 werde die Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit behindert. Für die Vermietung/Überlassung von Raum Nr. 1 an die E2 lasse sich eine sachliche Rechtfertigung nicht konstruieren. In jedem Fall habe eine Auswahl der unterschiedlichen Bewerber nach sachlichen Kriterien im Rahmen einer für jedermann zugänglichen Ausschreibung zu erfolgen. Da eine Ausschreibung in Bezug auf den Raum Nr. 1 nicht durchgeführt wurde, scheide eine sachliche Rechtfertigung für die Vergabepraxis der Beklagten an die E2 von vornherein aus. Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht auf etwas rechtliches Unmögliches gerichtet. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, sei die Beklagte ohne weiteres in der Lage, diesen im Einvernehmen mit der Mieterin aufzuheben, weil die Beklagte als 100 %ige Gesellschafterin der Mieterin einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss unproblematisch herbeiführen könne. Für den Fall, dass der mit dem Klageantrag zu 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch keinen Erfolg habe, weil die Kammer den Mietvertrag wider Erwarten für wirksam halten und ein außerordentliches Kündigungsrecht verneinen sollte,  ergebe  sich  für  die  Klägerin  ein  Schadensersatzanspruch  aus  den  §§  20  Abs.  1,  33  GWB,  der  mit dem Hilfsantrag zu 1 b) geltend gemacht werde.

38

Des weiteren stehe ihr ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, die Räume 2 und 3 an Konkurrenten zu vergeben (Klageantrag 2 a)). Denn trotz des insoweit durchgeführten Ausschreibungsverfahrens könne nicht von einer sachlichen Rechtfertigung ausgegangen werden. Den Ausschreibungsunterlagen könne ent- nommen werden, dass Bewerber nur Minimalvoraussetzungen erfüllen müssten, um eine potentiell erfolgreiche Bewerbung abzugeben. Das einzige nennenswerte und tatsächlich zum Zuge gekommene Ausschreibungskriterium sei der Losentscheid. Auffällig sei insbesondere, dass Kompensation der durch den Standortvorteil eintretenden Marktvorteile durch höhere Mieten des den Zuschlag erhaltenen Bewerbers nicht vorgesehen sei. Die Vermietung habe an den Höchstbietenden zu erfolgen. Zudem müsse für die im Ausschreibungsverfahren nicht berücksichtigten Wettbewerber die Möglichkeit bestehen, im T an geeigneter Stelle Werbung zu betreiben. Der Hilfsantrag werde wiederum für den Fall gestellt, dass das Gericht den Mietvertrag für wirksam hält. Der Feststellungsantrag sei erforderlich, weil die Beklagte mit der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht habe, dass sie das von ihr gewählte Ausschreibungsverfahren für sachgerecht halte.

39

Die Klägerin beantragt,

40

1.

41

a)

42

es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die in dem im Urteilstenor wiedergegebenen Grundrißplan orange gekennzeichneten und mit "Raum 1" bezeichneten Räumlichkeiten im Gebäude des T. M-Straße 6, E3, ohne Ausschreibung an die Firma E zu überlassen,

43

b)

44

hilfsweise,

45

festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Vermietung des im Urteilstenor wiedergegebenen Grundrißplan orange gekennzeichneten und mit Raum 1 bezeichneten Räumlichkeit an die Firma E2 entstehen wird,

46

2.

47

a)

48

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft für den Fall des Zuwiderhandelns zu unterlassen, aufgrund der im Februar/März erfolgten Ausschreibung die in dem im Urteilstenor wiedergegebenen Grundrißplan grün und gelb gekennzeichneten und mit "Raum 2 und 3" bezeichneten Räum- lichkeiten Dritten zu überlassen,

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b)

50

hilfsweise

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festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Vergabe des in dem im Urteilstenor wiedergegebenen Grundrißplan grün und gelb gekennzeichneten und mit Raum 2 und 3 bezeichneten Räumlichkeiten entstehen wird,

52

3.

53

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, es zukünftig zu unterlassen, Räume im T an Kfz-Kennzeichenhersteller zu vermieten, wenn die Vermietung

54

a)

55

nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens an den Höchstbietenden erfolgt und

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b)

57

keine Möglichkeit für im Ausschreibungsverfahren nicht berücksichtigte Wettbewerber besteht, im T an geeigneter Stelle Werbung zu betreiben.

58

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend:

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Der  Klageantrag  zu  1  a)  sei  unzulässig,  weil  ihm  mit  Rücksicht auf das  Verfahren  U  (Kart)  16/96  des  Oberlandesgerichts Düsseldorf der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegenzuhalten sei. Die Vergabe des Raumes  Nr. 1 an die E2 sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn man die privatrechtlich organisierte und arbeitende E2 der Beklagten zuordne, so verbleibe doch den anderen privatwirtschaftlichen Unternehmen ausreichende Gelegenheit, Schilder zu verkaufen. Dies belege nicht zuletzt auch das Beispiel der Klägerin, die selbst seit mehr als 14 Jahre eine Schilderverkaufsstelle auf dem Gelände betreibe. Im übrigen könne die von der Klägerin gewünschte Rechtsfolge nicht herbeigeführt werden, weil die Mieträume bereits aufgrund eines rechtsgültigen Vertrages der E2 überlassen worden seien. Dies bewirke, dass der Beklagten keine Verpflichtung auferlegt werden könne, diesen Vertrag aufzuheben. Die Klage könne aber auch insoweit keinen Erfolg haben, als sich die Klägerin gegen die Vergabe der Räume 2 und 3 richte. Die von ihr insoweit herangezogen Auswahlkriterien seien sachgerecht. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Vergabe nicht an den Höchstbietenden erfolgt und eine Losentscheidung herbeigeführt worden sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Schilderprägestellen, die in E3 für die T. ihre Dienste anbieten, die Möglichkeit besäßen, im Gebäude des T. Werbung zu betreiben.

62

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

64

Die Klage ist nur teilweise gerechtfertigt.

65

Während der mit dem Klageantrag zu 1 a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch Erfolg hat, war die Klage in Bezug auf den Klageantrag zu 2 sowie in Bezug auf den Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen.

66

I.

67

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 33, 20 GWB einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, den im Gebäude des T. gelegenen Raum 1 ohne Ausschreibung an die E2 zu überlassen.

68

1.

69

Diesem Begehren steht nicht die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den Verfahren U (Kart) 16/96 entgegen. Eine Identität der Streitgegenstände des damaligen und des jetzigen Rechtsstreits liegt nicht vor, weil nicht aus dem konkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge hergeleitet wird. Dies schon deshalb nicht, weil einmal die Vermietung in den Jahren 1995/96 Gegenstand der Klage war und nunmehr die Vermietung in 1999, wobei damals eine Ausschreibung vorangegangen war, was in dem jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit nicht der Fall ist.

70

2.

71

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 33 GWB gegeben, weil die Vergabe von Raum 1 an die E2 ohne vorherige Ausschreibung gegen das Diskriminierungsgebot des § 20 Abs. I GWB verstößt.

72

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB, weil diese bei der Vermietung und Überlassung der Räume in der Zulassungsstelle privatwirtschaftlich tätig ist und im Geschäftsverkehr aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt.

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Der Beklagten kommt im Rahmen der Vergabe von Räumlichkeiten innerhalb der Zulassungsstelle (relevanter Markt) eine marktbeherrschende Stellung zu, da nur sie als Rechtsträgerin der Zulassungsstelle in der Lage ist, Räumlichkeiten zu vermieten.

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Der sachlich relevante Markt bezieht sich auf Räumlichkeiten, die der Prägung und dem Vertrieb von KfzKennzeichen dienen. Der für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Markt beschränkt sich in räumlicher Hinsicht auf die Räumlichkeiten innerhalb der Zulassungsstelle. Entscheidend für die Feststellung des räumlich relevanten Marktes ist die funktionelle Austauschbarkeit der Leistung aus der Sicht des Nachfragenden. Für die Bestimmung des Marktes ist mithin ausschlaggebend, welche potentiellen Verkaufsstellen bei dem Erwerb von KfzKennzeichen von den Verbrauchern bei Anmeldung von Kraftfahrzeugen tatsächlich in Betracht gezogen werden. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin als Anlage K 5 den von der H1 Marktforschung erstellten "Untersuchungsbericht zum Kaufverhalten von Privatpersonen beim Kauf von Kfz-Kennzeichen" (Zusammenfassung) vorgelegt und dessen Inhalt damit vorgetragen. In dem "Fazit" dieses Berichtes, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist, ist ausgeführt, dass die kurze Entfernung zum Autoschilder-Hersteller beim Kauf eines Autokennzeichens eindeutig das ausschlaggebende Kriterium sei, während der Preis für die wenigsten Verbraucher ein Auswahlkriterium darstelle. Die Begründungen zur Auswahl des ausschlaggebenden Kriteriums dokumentierten, dass für die Befragten allein die Zeit wichtig sei, was bedeute, dass der näher gelegene Autoschilder-Hersteller aufgesucht werde, weil sich die Verbraucher hiervon Zeitvorteile versprächen. Zeit- und Wegefaktor seien angesichts des beobachteten Verbraucherverhaltens derart miteinander verknüpft, dass die räumliche Nähe des Autoschilder-Herstellers zur Zulassungsstelle den maßgeblichen Standortfaktor bilde.

75

Die Beschränkung des sachlich relevanten Marktes auf die Räumlichkeiten innerhalb der Zulassungsstelle ist im vorliegenden Fall insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sich die Zulassungsstelle im zweiten Stock des Gebäudes befindet und das Verlassen des Gebäudes bereits einen erheblichen zeitlichen Aufwand darstellt. Dieser Aufwand muss bei dem Erwerb eines Kfz-Schildes außerhalb der Zulassungsstelle doppelt betrieben werden, weil das neue Kfz-Kennzeichen nach dessen Prägung erneut der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss. Diese zusätzlichen Wege entfallen dann, wenn sich der Verbraucher direkt in einen der drei im ersten Stock des Gebäudes befindlichen Räume begibt.

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Die Anmietung von Räumen in dem Gebäude der Zulassungsstelle der Beklagten ist ein Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist.

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Durch die Vergabe des Raumes Nr. 1 an die E2 wird die Klägerin in ihrer Geschäftstätigkeit behindert. Denn eine Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB erfasst jedes Marktverhalten, das objektiv nachteilige Auswirkungen für den Betroffenen hat. Diese nachteiligen Auswirkungen liegen hier darin, dass bezüglich dieses Raumes überhaupt keine Ausschreibung stattgefunden hat an der sich die Klägerin ansonsten hätte beteiligen können.

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Ein sachlich gerechtfertigter Grund dafür, den Raum Nr. 1 der E2 ohne Ausschreibung zu überlassen, liegt nicht vor. Die Vermietung von Geschäftsräumen zum Zwecke des Betriebs einer Schilder-Verkaufsstelle verschafft dem Mieter wie ausgeführt einen erheblichen Standortvorteil. Das Interesse der Klägerin liegt darin, ihre Chance auf einen solchen Vorteil wahren zu können. Diese Chance aber wird - jedenfalls teilweise, nämlich bezogen auf den Raum 1 - infolge der Vermietung an die E2 zunichte gemacht. Sie würde nur dann gewahrt, wenn eine Auswahl der unterschiedlichen Bewerber nach sachlichen Kriterien im Rahmen einer für Jedermann zugänglichen Ausschreibung erfolgen würde. Da eine solche nicht ausgeführt worden ist, scheidet eine sachliche Rechtfertigung für die Vergabe des Raumes Nr. 1 an die E2 aus. Die Beklagte hat auch nichts  vorgetragen  aus  dem  sich  etwas  Gegenteiliges entnehmen  ließe.  Allein  der  Umstand,  dass  die  beiden anderen  Räume  im  Wege  eines  Ausschreibungsverfahrens vergeben worden sind sowie die Tatsache, dass die Klägerin auf dem Gelände des T. seit 14 Jahren eine Verkaufsstelle betreibt, und eine andere Verkaufsstelle in einem gegenüberliegenden Gebäude betrieben wird, vermag das hier in Rede stehende Verhalten der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Denn aufgrund des von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringens der Klägerin zu den Marktverhältnissen kommt es - wie bereits ausgeführt - allein auf die Verhältnisse innerhalb des Gebäudes an, in dem sich auch die Zulassungsstelle befindet. Dort aber ist die Situation so, dass von drei zur Verfügung stehenden Räumen nur zwei im Wege der Ausschreibung vergeben worden sind, obwohl wie die Beteiligung an der Ausschreibung zeigt - für den einen nicht im Wege der Ausschreibung vergebenen Raum noch mehr als 30 Interessenten vorhanden gewesen wären.

79

Die Klägerin verlangt mit dem Antrag zu 1 a) von der Beklagten auch keine rechtlich unmögliche Leistung. Zwar wird der Beklagten mit der diesem Antrag  entsprechenden Verurteilung untersagt, den Raum 1 ohne Ausschreibung an die  E2 zu überlassen. Gleichwohl beansprucht die Klägerin damit  keine rechtswidrige Leistung. Dabei kann dahinstehen, ob der nach dem Vorbringen der Beklagten abgeschlossene Mietvertrag wegen Verstoßes gegen § 20 GWB nichtig ist. Denn angesichts der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles - praktische Personenidentität zwischen Vermieter und Mieter - ist eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages ohne weiteres möglich. Die Beklagte ist 100 %ige Gesellschafterin ihrer Mieterin, der E2, so dass eine Aufhebung des Mietvertrages im Einvernehmen unproblematisch herbeigeführt werden kann. Jedenfalls aber ist ein eventuell abgeschlossener Mietvertrag aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen der Beklagten und der E2 nichtig. Ein solches Zusammenwirken folgt aus der Tatsache, dass es sich bei der E2 um eine 100 % stadteigene GmbH handelt. Die Beklagte hat damit ihre 100 %ige Tochter vorgeschoben, um durch diese die Prägestelle in dem priveligierten Raum der Zulassungsstelle betreiben zu können. Angesichts der gesamten Umstände des vorliegenden Falles musste der Beklagten bewusst sein, dass dieses Verhalten den Wettbewerb ausschließt und einseitige Vorteile für die zu 100 % stadteigene E2 mit sich bringt.

80

II.

81

Die mit den Klageanträgen zu 2 a) und (hilfsweise) 2 b) geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht.

82

Mit dem Antrag zu 2 a) möchte die Klägerin der Beklagten untersagen, aufgrund der erfolgten Ausschreibung, welche die Räume zu 2 und 3 betraf, diese Räume Dritten zu überlassen. Dieses Begehren könnte nur dann Erfolg haben, wenn das von der Beklagten durchgeführte Ausschreibungsverfahren nicht sachgerecht gewesen  wäre. Davon kann indes keine Rede sein.

83

Die Ausschreibungsbedingungen und die sonstigen Voraussetzungen zur Teilnahme an der Ausschreibung sind in der Anlage K 2, die auszugsweise auch im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben ist, nachzulesen. Danach sind zunächst die Bedingungen zu 1 bis 7 von Bedeutung. Dort ist im wesentlichen festgelegt, dass der Mietpreis monatlich 3.000,-- DM beträgt, wozu eine Umsatzmiete von 18 % vom Nettoumsatz tritt, auf die eine monatliche Vorauszahlung von 3.000,-- DM zu leisten ist, dass sich die Mietdauer bis zum 30.06.2003 erstreckt, dass bestimmte Öffnungszeiten einzuhalten sind, dass eine Bürgschaft beizubringen ist und dass sich der Bewerber verpflichtet, nach Zuschlag und vor Übergabe der Räume einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Darüber hinaus sind zusammen mit der Bewerbung eine T2Selbstauskunft und ein persönliches Führungszeugnis vorzulegen. Für die Abgabe der Bewerbungsunterlagen ist eine Frist gesetzt. Ferner ist ausgesprochen, dass Bewerber, die im Ausschreibungsverfahren von 1993 berücksichtigt worden sind, nicht berücksichtigt werden, und dass Bewerber, die in unmittelbarer Nähe des T. einen Schilderverkauf betreiben (also Bewerber wie die Klägerin) nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie während der Mietzeit eines Raumes im T diesen Betrieb einstellen. Schließlich ist festgehalten, dass bei mehreren gleichwertigen Bewerbungen das Los entscheidet.

84

Die Klägerin beanstandet, dass die Bewerber nur Minimalvoraussetzungen erfüllen müssten, dass das einzig nennenswerte und tatsächlich auch zum Zuge kommende Auswahlkriterium der Losentscheid sei und dass eine Kompensation der durch den Standortvorteil eintretenden Marktbeeinträchtigung durch höhere Mieten des den Zuschlag erhaltenden Bewerbers nicht vorgesehen ist. Sie verweist dabei  insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1998 dem sie entnimmt, dass das "freie Spiel der Kräfte" durch die Möglichkeiten eines Preiskampfes gewährleistet sein müsse, um zu verhindern, dass es zu einer Priveligierung derjenigen komme, die letztendlich den Zuschlag erhalten.

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Die Kammer vermag sich der Auffassung der Klägerin, die Vergabe müsse quasi an den Meistbietenden erfolgen, um die Ausschreibung als sachgerecht erscheinen zu lassen, nicht anzuschließen. Im Gegenteil: die Vergabe an den Meistbietenden wäre im vorliegenden Fall alles andere als sachgerecht, weil dann finanzstarke Unternehmen wie die Klägerin einen Vorteil hätten. Sie könnten ihre Mitbewerber ohne weiteres überbieten und diese so von einem Wettbewerb ausschließen, in der eigentlich jeder die gleiche Chancen haben sollte. Auch dem von der Klägerin zitierten BGH-Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Vergabe im Rahmen eines Preiskampfes erfolgen muss. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist lediglich zu entnehmen, dass es darauf ankommt, dass die Miete, die der Schilderpräger zu entrichten hat, einen Ausgleich dafür enthält, dass ihm Standortvorteile zuwachsen. Diesem Umstand aber wird im Rahmen der von der Beklagten durchgeführten Ausschreibung dadurch Rechnung getragen, dass die Miete nur zu einem Teil aus einem monatlichen Festpreis und darüber hinaus aus einer umsatzbezogenen Miete besteht, die den Festbetrag unstreitig übersteigt.

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Im übrigen hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Forderung des Bundesgerichtshofes, für den vorteilhaften Standort sei im allgemeinen ein höherer Preis zu zahlen, damit dem vom Standort her benachteiligten Wettbewerber ein Ausgleich in Form eines deutlichen Kostenvorteils zukomme, der sich in günstigeren Endverbraucherpreisen niederschlagen könne, im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. Sie hat zwar eine Deckungsbeitragsrechnung eingereicht, die die von ihr betriebene Schilderprägestelle auf dem Hof des T. betrifft, aus der sich ein monatlicher Mietzins in Höhe von 4.500,-- DM entnehmen lässt, was im Geschäftsjahr 1999 37,2 % des Umsatzes ausmacht. Entsprechende Angaben fehlen indes hinsichtlich der Räume 2 und 3, weshalb eine Feststellung dahin, die außerhalb der Kfz-Zulassungsstelle angesiedelten Prägestellen könnten die Kennzeichnen nicht preisgünstiger als die Mieter der Räume 2 und 3 anbieten, nicht möglich ist.

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Aus der Unbegründetheit des Antrages zu 2. a) folgt zugleich, dass auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag zu 2 b) nicht gerechtfertigt ist. Die begehrte Feststellung, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Vergabe der Räume 2 und 3 entstehen wird, setzt voraus, dass die von der Beklagten durchgeführte Ausschreibung nicht sachgerecht war, wovon nach den vorstehenden Ausführungen indes keine Rede sein kann.

88

III.

89

Auch der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

90

Durch diesen Antrag soll die Beklagte verpflichtet werden, bei der Vermietung von Räumen im T kumulativ zwei Kriterien zu berücksichtigen, nämlich zum einen die Vergabe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens an den Höchstbietenden und zum anderen die Möglichkeit für nicht berücksichtigte Wettbewerber, an geeigneter Stelle im T Werbung zu betreiben. Dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, die Vergabe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens an den Höchstbietenden zu verlangen, ist bereits dargelegt worden. Zu dem zweiten Kriterium fehlt es an einem Sachvortrag der Klägerin. Diese hat nämlich überhaupt nicht dezidiert vorgetragen, dass den Unternehmen, die im Ausschreibungsverfahren nicht berücksichtigt worden sind, nicht die Möglichkeit einer angemessenen Werbung in den Räumlichkeiten der Zulassungsstelle eingeräumt worden ist. Jedenfalls aber hat sie das Vorbringen der Klägerin, sämtliche Schilderprägestellen, die in E3 für die T. ihre Dienste anbieten, besäßen die Möglichkeit, im Gebäude des T. Werbung zu betreiben, nicht bestritten.

91

IV.

92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

93

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 709 Satz 1 und 108 Abs. 1 ZPO.

94

Streitwert: 900.000,-- DM, wobei auf die Anträge zu 1. 450.000,-- DM entfallen.

95

O                             Dr. X2                                     H