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Landgericht Düsseldorf·12 O 319/18·23.07.2019

Prüfung der Eintragung als „qualifizierte Einrichtung“ nach §4 UKlaG angeordnet

ZivilrechtVerbraucherschutzrechtUnterlassungsklagerechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf fordert das Bundesamt für Justiz auf, die Eintragung des Klägers als qualifizierte Einrichtung nach §4 UKlaG zu überprüfen und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesamts aus. Es bestehen begründete Zweifel, weil der Kläger offenbar seine Einnahmen nahezu ausschließlich aus gerichtlicher Interessenwahrnehmung erzielt und seine Beratungsleistung nur unzureichend dargelegt hat. Die Aussetzung erfolgt auch bei allein geltend gemachter Vertragsstrafe, da die Klagebefugnis fraglich sein kann.

Ausgang: Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung aufgefordert; Verfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Gericht kann gemäß §4 Abs.4 UKlaG das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung einer angeblich qualifizierten Einrichtung auffordern, wenn begründete Zweifel an den Voraussetzungen des §4 Abs.2 UKlaG bestehen.

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Begründete Zweifel an der Eigenschaft als qualifizierte Einrichtung sind nur bei strenger Prüfung anzunehmen; Indizien wie überwiegend ausgerichtete Einkünfte aus gerichtlicher Durchsetzung von Verbraucherinteressen und nur geringe, nicht substantiiert nachgewiesene Beratungsleistungen können solche Zweifel aber begründen.

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Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist geboten, wenn die Klagebefugnis (Eintragung als qualifizierte Einrichtung) für den weiteren Fortgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich und zweifelhaft ist, auch wenn der geltend gemachte Anspruch nur eine Vertragsstrafe betrifft.

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Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach §4 Abs.2 UKlaG sind Umfang, Qualität und tatsächliche Durchführung der aufklärenden/beratenden Tätigkeit sowie die Herkunft der Einnahmen substanziiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 4 UKlaG§ 4 Abs. 2 UKlaG§ 606 Abs. 1 S. 2 ZPO

Tenor

Das Bundesamt für Justiz wird zur Überprüfung der Eintragung des Klägers aufgefordert.

Die Verhandlung wird bis zur Entscheidung des Bundesamts für Justiz ausgesetzt.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 4 Abs. 4 UKlaG.

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Es bestehen begründete Zweifel, ob der Kläger die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 UKlaG für eine Eintragung in die Liste sogenannter qualifizierter Einrichtungen erfüllt, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach der Rechtsprechung des BGH an das Bestehen begründeter Zweifel hohe Anforderungen zu stellen sind, weil andernfalls die effektive Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 1,2 UKlaG gefährdet wäre (BGH, Urteil vom 04.02.2010 – I ZR 66/09 –, juris Rn. 11).

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Begründete Zweifel ergeben sich aus den Erwägungen des Landgerichts Dortmund

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– Az. 25 O 379/18 – im Beschluss vom 06.06.2019, denen sich die Kammer zur Meidung von Wiederholungen in vollem Umfang anschließt. Es bestehen begründete Zweifel, ob die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit des Klägers den im Vergleich zu § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO geringeren Anforderungen von § 4 Abs. 2 UKlaG genügt. Der Kläger erzielt seine Einnahmen offenbar nahezu ausschließlich aus der gerichtlichen Geltendmachung von Verbraucherinteressen (vergleiche Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 12.12.2018, Az. 4 MK 2/18, Rn. 62). Demgegenüber erschöpft sich seine Beratungstätigkeit, wie er im Schriftsatz vom 01.07.2019 dargelegt hat, im Vorhalten von Beratungstelefonen und zwei Beratungsstellen, die nach den Ausführungen des OLG Braunschweig auf seiner Internetseite nicht genannt werden, in denen unentgeltlich rechtliche Erstberatungen für Mitglieder der Schutzgemeinschaft werktäglich durchgeführt werden. Den Umfang der Beratungstätigkeit hat der Kläger insoweit nicht näher aufgeschlüsselt und insbesondere nicht in Abrede gestellt, dass, wie das Landgericht Dortmund ausgeführt hat, nach der eigenen Internetseite des Klägers selbst einem „Vollmitglied“ lediglich eine „persönliche telefonische Betreuung“ durch ein Vorstandsmitglied lediglich bis zu 20 Minuten im Mitgliedsjahr zustehen soll. Auch von der individuellen Rechtsberatung durch einen im „Bankrecht besonders erfahrenen“ und durch den Kläger ausgewählten Rechtsanwalt trägt der Kläger nur die ersten 20 Minuten.

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Aus diesen Erwägungen erscheint der Kammer eine nähere Prüfung durch das Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG geboten. Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Rechtsstreit lediglich ein Vertragsstrafeanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird. Ein etwaiger Wegfall der Klagebefugnis ist auch im Rahmen dieses Rechtstreits zu berücksichtigen.