Online-Archivnutzung von Zeitungsartikeln: Lizenzanalogie und Geschäftsführerhaftung ab Kenntnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach abgewiesener Auskunftsstufe Schadensersatz wegen Online-Veröffentlichung von 63 Zeitungsartikeln in einem frei zugänglichen Archiv. Gegen die Betreiberin ab 2014 verneinte das Gericht eine Schadensersatzhaftung mangels Verschuldens und Prüfpflichtverletzung. Den ehemaligen Geschäftsführer der früheren Betreiberin nahm es ab Zugang eines Anwaltsschreibens (15.11.2012) wegen unterlassener Abstellung der zweifelhaften Rechtslage auf lizenzanalogen Schadensersatz in Anspruch. Zugesprochen wurden 302,28 € nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Geschäftsführer ab Kenntnis teilweise (302,28 €) erfolgreich; im Übrigen, insbesondere gegen die spätere Betreiberin, abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Zeitungsartikel kann urheberrechtlicher Schutz als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG) bestehen, wenn sie eine eigenschöpferische sprachliche Gestaltung bzw. Stoffauswahl und -anordnung aufweisen.
Die Einstellung von Printbeiträgen in ein frei zugängliches Online-Archiv ist gegenüber der Printveröffentlichung regelmäßig eine eigenständige Nutzungsart, die eine gesonderte Rechteeinräumung erfordert; eine Rechteeinräumung lässt sich ohne substantiierte Darlegung der Vertragsumstände nicht allein aus der Existenz eines Online-Portals und pauschaler Vergütung herleiten.
Ein Geschäftsführer haftet nach § 97 Abs. 2 UrhG für fortdauernde Urheberrechtsverletzungen des Unternehmens ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm konkrete Hinweise auf eine zweifelhafte oder fehlende Rechteübertragung zugehen, wenn er die Verletzung nicht abstellt.
Der Betreiberwechsel eines professionellen, seit langem bestehenden Zeitungsarchivs begründet ohne besonderen Anlass grundsätzlich keine Pflicht zur einzelfallbezogenen Rechteprüfung sämtlicher Archivbeiträge; fehlt es an Anhaltspunkten für Zweifel, scheidet ein Verschuldensvorwurf für § 97 Abs. 2 UrhG aus.
Bei der Schadensberechnung nach Lizenzanalogie ist auf diejenige angemessene Lizenz abzustellen, die vernünftige Parteien für die konkrete digitale Zweitverwertung vereinbart hätten; dabei kann eine Marktübersicht/Branchenüblichkeit herangezogen und im Wege richterlicher Schätzung an den Einzelfall (u.a. Zeitwert der Berichterstattung, Archivzugang/Suchfunktion, Verantwortungszeitraum) angepasst werden.
Tenor
Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 302,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht im Zusammenhang mit der Online-Nutzung von ihm verfasster Artikel im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung sowie in zweiter Stufe Schadensersatz geltend, wobei die Klage hinsichtlich der Auskunft zunächst bezüglich der Nutzung der Artikel im Rahmen von E-Paper und Apps erweitert hat. Die Klage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist durch Teilurteil der Kammer vom 14.09.2016 abgewiesen worden.
Wegen der Einzelheiten des Tatbestandes wird zunächst auf den Tatbestand des Teilurteils vom 14.09.2016 vollumfänglich verwiesen.
Nach der rechtskräftigen Abweisung der Klage hinsichtlich der Auskunftsansprüche hat der Kläger die Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruches beziffert und Schadensersatz für die Einstellung der Artikel im Internetportal X geltend gemacht und diesen insgesamt auf 5.396,59 € beziffert. Dabei ist der Kläger, ausgehend von der aufgrund des Pauschalistenvertrages gezahlten Vergütung von 1.100,00 € monatlich für die Verfassung von 5 bis 7 Artikeln von einem Betrag in Höhe von 183,30 € für die Veröffentlichung in der Printausgabe der O ausgegangen und hat für die Aufnahme der 63 Artikel in das Internetportal X einen Betrag von insgesamt 1.154,79 € geltend gemacht und für die weitere Nutzung pro Jahr bis 2016 einen Aufschlag von 5 % des auf den jeweiligen Artikel entfallenden Honorars. Wegen der Berechnung des Klägers wird auf Bl. 321f. GA verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass durch die geltend gemachte Schadensersatzforderung eine unbegrenzte Nutzung der streitgegenständlichen Artikel auf der Internetseite X abgegolten werden soll.
Der Kläger trägt vor:
Die Beklagte zu 2) und die ehemalige Beklagte zu 1), für die der Beklagte zu 3) als ehemaliger Geschäftsführer in Anspruch genommen werde, seien nicht zur Einstellung der streitgegenständlichen Artikel des Klägers in ihr Internetportal X berechtigt gewesen. Der Kläger habe im Rahmen des ab dem 1.11.2003 bis zum 31.08.2012 bestehenden Pauschalisten-Vertrag mit der Zeitungsverlag O1 ausschließlich für die Ressorts „NRW-Das Land“ sowie „Wirtschaft und Verbraucher“ der Print-Ausgabe der O Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Nutzung der Artikel des Klägers im Internet sei nicht Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gewesen. Er habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2) bzw. der ehemaligen Beklagten zu 1) gehabt und diesen keinerlei Nutzungsrechte zur Veröffentlichung der Artikel im Internetportal X eingeräumt. Der im Wege der Lizenzanalogie zum Rahmen der richterlichen Schätzung zu ermittelnde Schadensersatzanspruch könne auf der Basis der Vergütungsbedingungen und Honorare für die Nutzung freier journalistischer Beiträge des Jahres 2013 ermittelt werden, die für die Online-Verwertung journalistischer Beiträge in einem kostenfrei zugänglichen Archiv für die Aufnahme des jeweiligen Artikels einen Aufschlag von 10 % und für die dauerhafte Nutzung des jeweiligen Artikels einen Aufschlag von 5 % pro Jahr vorsähen.
Der Beklagte zu 3) hafte als ehemaliger Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der ehemaligen Beklagten zu 1) für die Urheberrechtsverletzungen durch die Veröffentlichung der Beiträge des Klägers im Online-Portal X, jedenfalls hafte er ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzung seitdem der Kläger die ehemalige Beklagte zu 1) durch das Schreiben der Rechtsanwälte Vetter und Mertens vom 15.11.2012 (Anlage K 1) hiervon in Kenntnis gesetzt habe.
Die Beklagte zu 2) hafte, weil die Rechte der Beklagten zu 1) der Beklagten zu 2) gemäß § 738 BGB angewachsen seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an den Kläger 5.396,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 3) sei zu keinem Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Presseinhalte Online verantwortlich gewesen. Der Kläger habe mit dem Verlag eine gültige Lizenzvereinbarung geschlossen, gegen die er knapp 10 Jahre lang nichts einzuwenden gehabt habe. Die Vereinbarung habe selbstverständlich – wie üblich – auch die Online-Veröffentlichung der Artikel umfasst. Der Kläger habe für seine redaktionellen Tätigkeiten ein Nettomonatsgehalt von 1.100,00 € erhalten, was für die Zeit seiner Beschäftigung insgesamt einen Betrag in Höhe von 116.600,00 € ausmache. Von diesen Pauschalgehältern seien immer die Veröffentlichung der Artikel in den jeweiligen Print-Medien und die inhaltsgleiche Online-Veröffentlichung umfasst. Der Kläger habe für die 63 von ihm konkret benannten Artikel nicht schlüssig unter Berücksichtigung des Zeilenumfangs, des Rechercheaufwandes, der Illustration und so weiter eine allenfalls beanspruchbare angemessene Mehrvergütung für die Nutzung im Internet dargestellt. Detaillierter Vortrag zur Angemessenheit der Vergütung von redaktionellen Artikeln im Print- und Online-Bereich im Zusammenhang mit der Auflagenhöhe, Verbreitung, Art und Umfang der Berichterstattung fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestehen nicht.
1.)
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) kann der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG beanspruchen, da diese für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel im Internetportal X bis 2013 nicht verantwortlich ist.
Die Beklagte zu 2) hat das Internetportal erst ab dem 01.01.2014 von der Beklagten zu 1 übernommen. Dass sie in diesem Zusammenhang Änderungen an dem Archiv in urheberrechtlich relevanter Weise vorgenommen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Zwar ist die Beklagte zu 2) für das fortdauernde öffentliche Zugänglichmachen ab dem 01.01.2014 verantwortlich; der Beklagte zu 2) ist in diesem Zusammenhang aber kein Verschuldensvorwurf zu machen, so dass eine Haftung auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG ausscheidet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) etwaige Prüfpflichten verletzt hat. Zu berücksichtigen ist, dass das Online-Archiv X seit 2001 bestand. Es handelt sich um ein professionelles Zeitungsarchiv. Die Beklagte zu 2) durfte vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die Rechte zur Online-Veröffentlichung der Print-Beiträge aufgrund der mit den die Artikel verfassenden Journalisten getroffenen Vereinbarung dem Betreiber des Archivs eingeräumt wurden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) Zweifel an der Ordnungsgemäßheit einer Rechteeinräumung haben konnte. Im Hinblick auf den Umfang des seit 2001 bestehenden Zeitungsarchivs war ihr ohne besonderen Anlass eine Überprüfung der Rechte im Einzelfall nicht zumutbar.
Dass die Beklagte zu 2) im Wege der Anwachsung gemäß § 738 BGB für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) verantwortlich ist, hat der Kläger nicht dargetan. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) Gesellschafterin der Beklagten zu 2) war. Dies aber ist Voraussetzung für eine Haftung der Gesellschaft im Außenverhältnis. Weitere Tatsachen für eine Übernahme bzw. einen Übergang der Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) durch bzw. auf die Beklagte zu 2) hat der Kläger nicht dargetan.
2.)
Der Beklagte zu 3) ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) aber für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel ab dem Zeitpunkt verantwortlich, ab dem ihm zur Kenntnis gelangt ist, dass jedenfalls Zweifel an der Rechteeinräumung bestanden. Diese Kenntnis hat er erlangt durch den Zugang des an die Beklagte zu 1) gerichteten anwaltlichen Schreibens vom 15.11.2012 (Anlage K 1). Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte zu 3) dem Kläger aus § 97 Abs. 2 UrhG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zum Schadensersatz verpflichtet.
Vor dem Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 15.11.2012 bestand eine Verantwortung des Beklagten zu 3) für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel in dem Internetportal X nicht. Die Veröffentlichung der Artikel im Online-Portal obliegt nicht dem Geschäftsführer des Verlages, sondern dem Redakteur. Hierfür spricht auch, dass der Kläger nach eigenem Vortrag in der Klageschrift den Pauschalisten-Vertrag mit dem stellvertretenden Chefredakteur der A geschlossen hat.
Eine Handlungspflicht des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu 1) bestand aber ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von einer unzureichenden Rechteübertragung hatte, weil sich diese jedenfalls als zweifelhaft darstellte, also ab Zugang des Schreibens vom 15.11.2012. Dieses Schreiben war gerichtet an die X1 GmbH & Co. KG. Insoweit muss man von der Kenntnis des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer ausgehen. Er hat sich nicht ausdrücklich auf eine anderweitige Organisation der Gesellschaft berufen, die Zweifel an der Kenntnis des Geschäftsführers rechtfertigen könnte. Der Beklagte zu 3) war danach als Geschäftsführer nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, die Rechtsverletzung abzustellen, so dass er gemäß § 97 Abs. 2 UrhG für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel auf der Internetseite X im Archiv ab dem Jahr 2012 haftet.
Den 63 streitgegenständlichen Artikeln des Klägers kommt urheberrechtlicher Schutz zu. Für Zeitungsartikel der in Rede stehenden Art kann grundsätzlich der urheberrechtliche Schutz als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG angenommen werden, da im Hinblick auf die in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache und in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes eigenschöpferische Höhe im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Düsseldorf ZUM 2014, 242, zitiert nach Beck-Online).
Die Beklagte zu 1) war zur Einstellung der Artikel in ihr Online-Archiv nicht berechtigt.
Die Beklagten haben nicht substantiiert dargetan, dass ihnen tatsächlich die Rechte zur Online-Veröffentlichung aufgrund entsprechender Vereinbarungen zwischen dem stellvertretenden Chefredakteur und dem Kläger eingeräumt worden sind. Soweit sie sich darauf berufen, dass die Tatsache eines existierenden Online-Portals jedem bei der zuständigen Verlagsgesellschaft tätigen Mitarbeiter bewusst gewesen und diese Nutzung von dem Pauschalhonorar abgedeckt worden, eine explizite gesonderte Vergütungsvereinbarung aber nicht getroffen worden sei, lässt das Vorbringen keine ausdrückliche Übertragung von Nutzungsrechten erkennen. Da auch zu den konkreten Umständen der Vereinbarung des Honorars mit dem Kläger nicht vorgetragen ist, kann auch eine durch schlüssiges Verhalten erfolgte Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Zweckübertragungslehre nicht festgestellt werden. Bei der Nutzung der Artikel in einem Onlinearchiv handelt es sich im Verhältnis zur Nutzung in der Tageszeitung um eine eigenständige Nutzungsart, für die eine gesonderte Vereinbarung zu treffen ist (OLG Düsseldorf, ZUM 2014, 242, zitiert nach Beck- Online).
Der Beklagte zu 3) ist danach für die andauernde Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel im Online-Archiv X ab Ende des Jahres 2012 und das Einstellen der Artikel aus dem Jahr 2013 verantwortlich. Der Kläger kann insoweit von dem Beklagten zu 3) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie beanspruchen und dasjenige verlangen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr für die Artikel aus der Zeit von 2009 bis 2012 für die fortdauernde Veröffentlichung in dem Archiv ab Ende des Jahres 2012 und das Einstellen der Artikel aus dem Jahr 2013 in das auf Archiv vereinbart hätten. Insoweit kann die vom Journalistenverband herausgegebene Marktübersicht zur Bestimmung einer angemessenen Lizenz herangezogen werden. Festzuhalten ist, dass der Beklagte zu 3) hinsichtlich der Artikel aus den Jahren 2009-2012 nicht für die Aufnahme der Artikel in das Archiv, das nach den Vertragsbedingungen und Honoraren für die Nutzung freier journalistischer Beiträge maßgebliche Honorierungskriterium, verantwortlich ist. Dies muss sich nach Auffassung der Kammer bei der Bemessung der angemessenen Lizenz niederschlagen.
Die Vertragsbedingungen des deutschen Journalistenverbandes sehen bei einer digitalen Zweitverwendung von Texten – um eine solche geht es vorliegend, da die Print-Nutzung unstreitig vergütet worden ist – einen prozentualen Aufschlag vor, wobei im Rahmen der Nutzung für ein kostenfrei zugängliches elektronisches Archiv – um ein solches handelt es sich bei dem Portal X – die Aufnahme mit einem Aufschlag von 10 % und bei längerer Nutzung pro Jahr ein weiterer Zuschlag von 5 % vorgesehen ist. Ergänzend sind aber die Grundsätze heranzuziehen, die bei der Nutzung journalistischer Beiträge im Internet vorgegeben sind. Insoweit wird für die Nutzung von Beiträgen in Archivsystemen/Datenbanken ein Aufschlag von 10 % auf das ursprüngliche Honorar, bei längerfristiger Nutzung ein weiterer Aufschlag von 5 % des ursprünglichen Honorars pro vollem Jahr ab Einstellung ins System und für die unbegrenzte Nutzung ein Zuschlag von 30 % als üblich bezeichnet. Diese Grundsätze sind vorliegend unter Berücksichtigung des Einzelfalles heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich bei den streitgegenständlichen Artikeln um Berichterstattungen handelt, die mit zunehmendem Zeitablauf an Interesse verlieren. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Portal lediglich mit einer einfachen Suchfunktion ausgestattet ist, nicht aber etwa mit einer chronologischen oder systematischen Aufgliederung aller gespeicherten Artikel versehen ist. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer für die dauerhafte Nutzung von Zeitungsartikeln in einem Archiv eine Lizenz von maximal 30 % der ursprünglich vereinbarten Pauschale für angemessen, wobei auf das erste Jahr der Veröffentlichung 15 % und auf das zweite bis vierte Jahr nach der Einstellung in das Archiv jeweils 5 % entfallen. Da der Beklagte zu 3) erst ab dem Ende des Jahres 2012 für die fortdauernde Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel im Internet verantwortlich ist und nur insoweit Schadenersatz schuldet, ergibt sich im Rahmen der richterlichen Schätzung eine Berechnung vom Beklagten zu 3) zu zahlenden lizenzanalogen Schadensersatzes wie folgt:
Die in den Jahren 2007 bis 2009 eingestellten Artikel sind im Rahmen einer vom Beklagten zu 3) ausschließlich für das fortdauernde öffentliche Zugänglichmachen ab 2013 zu zahlenden Lizenz nach den vorstehenden Grundsätzen nicht mehr zu berücksichtigen, weil dieser Zeitraum für die Bemessung der Pauschale, die sich rechnerisch maßgeblich nur nach dem Zeitpunkt der Einstellung in das Archiv und drei Folgejahre bestimmt, nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Für die im Jahr 2010 veröffentlichten 6 Artikel ergibt sich ein Zuschlag von 5 % des von dem Kläger errechneten Betrages pro Artikel in Höhe von 183,30 €, also ein Betrag von 6 x 9,16 € = 54,96 €.
Für das Jahr 2011 ergibt sich danach ein Zuschlag von 10 %, so dass sich für die 6 Artikel ein Betrag von 6 x 18,32 € = 109,92 €.
Für den im Jahr 2012 veröffentlichten Artikel ergibt sich ein Zuschlag von 15 %, also ein Betrag von 27,48 €.
Für die im Jahr 2013 veröffentlichten 2 Artikel errechnet sich ausgehend von dem Zuschlag von 30%, also 54,96 € pro Artikel, ein Betrag von 109,92 €, so dass sich insgesamt ein Betrag von 302.28 € errechnet.
Dieser Betrag ist gemäß §§ 291, 288 BGB im Hinblick auf die am 05.08.2015 erfolgte Zustellung der Stufenklage an den Beklagten zu 3) seit dem 06.08.2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da Rechtshängigkeit bereits mit dem unbezifferten Zahlungsantrag eintritt.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die anteiligen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) der Klägerin aufzuerlegen, da die Klägerin den Zahlungsantrag im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht beziffert hatte und hinsichtlich der Auskunftsansprüche in vollem Umfang unterlegen wäre. Insoweit kann auf die Ausführungen im Teilurteil der Kammer vom 14.09.2016 verwiesen werden, die im Verhältnis zur Beklagten zu 1) entsprechend gelten. Auskunftsansprüche schieden aus, weil der Kläger einerseits über die entsprechende Information verfügte, andererseits Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) nicht dargetan hat. Ein Anspruch auf Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 schiedt aus, weil nicht ersichtlich war, dass die Beklagte zu 1) durch die unstreitig kostenfreie Nutzung des Portals Gewinne erzielt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.